Internetrecht: Haftung für eigene und fremde Inhalte im Internet

published on 04/06/2018 12:43
Internetrecht: Haftung für eigene und fremde Inhalte im Internet
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Author’s summary by Film-, Medien- und Urheberrecht

Das Internet bietet Raum für vielfältige Angebote – und Rechtsverletzungen. Dabei berechtigte Interessen zu wahren und die Durchsetzung von Rechten zu ermöglichen ist Zweck und Aufgabe der im folgenden dargestellten Verantwortlichkeitsdiksussion - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Internetrecht Berlin 

Grundsätzliches 

Die Frage der Haftung im Internet spielt für jeden Akteur in diesem Bereich eine große Rolle. Hierzu zählen private Seitenbetreiber wie auch online agierenden Unternehmen und die verschiedenen Provider. Das Thema der Haftung im Internet ist sehr komplex und vielschichtig. Doch schließlich lässt es sich auf eine Frage reduzieren: Wer kann für im Internet verfügbare Inhalte zur Verantwortung gezogen werden? Bei der Beantwortung dieser Frage sind die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) maßgeblich. Doch müssen auch die unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten wie die Gegebenheiten des Begehungs- und Erfolgsortes, d.h. des Internets selbst, mit einbezogen werden. Angesichts der großen Zahl an Verletzern, die rechtswidrige Inhalte im Internet zugänglich machen und der geringeren Zahl an Dienstanbietern, die die dafür notwendigen Teledienste zur Verfügung stellen, liegt es nahe, bei Vorliegen einer Rechtsverletzung gegen letztere vorzugehen. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es die Aufgabe der Verantwortlichkeitsverteilung für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen. Auf der einen Seite müssen die Rechteinhaber effektive Mittel zur Hand haben, um Rechtsverletzungen zumindest unterbinden zu können. Dies schließt ein Vorgehen gegen die Dienstanbieter mit ein. Zum anderen dürfen deren rechtmäßige Angebote nicht über Gebühr erschwert werden. Innerhalb dieses Rahmens ist die Haftung für eigene Inhalte von der Haftung für fremde Inhalte zu unterscheiden 

Haftung für eigene Inhalte

Eigens eingestellte Inhalte

Der Betreiber einer Internetseite, ob privat oder unternehmerisch, ist als Informationslieferant für die Inhalte auf seiner Webseite verantwortlich. Er haftet für Rechtsverstöße in den von ihm selbst eingestellten Inhalten. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte ursprünglich von ihm selbst oder einem Dritten stammen (BGH, Urt. v. 04.07.2013, I ZR 39/12). Bei der zivilrechtlichen Haftung ist zwischen Rechtmäßigkeit des Inhalts und Richtigkeit desselben zu unterscheiden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Inhalts finden oft spezialgesetzliche Haftungsbestimmungen Anwendung. Hierunter fallen insbesondere die Regelungen des UrhG, UWG, MarkenG und BDSG. Für die Richtigkeit des Inhalts ist § 823 I BGB maßgeblich. Diese Norm regelt mögliche Ansprüche auf Schadensersatz bei Einstellung von falschen Informationen oder solchen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Zu eigen gemachte Inhalte

Eine Haftung ist allerdings auch dann möglich, wenn ein Seitenbetreiber rechtswidrige Inhalte zwar nicht selbst eingestellt, sie sich aber zu eigen gemacht hat. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, muss unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In der Rechtsprechung haben sich allerdings einige Indizien herausentwickelt, die für ein Vorliegen zu eigen gemachter Inhalte sprechen (BGH, Urt. v. 12.11.2009, I ZR 166/07). Hierzu zählt insbesondere eine Vorabkontrolle der Inhalte bzw. eine redaktionelle Überprüfung derselben durch den Seitenbetreiber. Auch, wenn dieser in den AGB Nutzungsrechte an Dienstanbieter einräumt oder die Inhalte kommerziell an Dritte anbietet, behandelt er die fremden Inhalte regelmäßig wie eigene und muss sich entsprechend dafür zur Verantwortung ziehen lassen. 

Haftung für fremde Inhalte

Wesentlich differenzierter als die Frage nach der Haftung für eigene Inhalte ist die Thematik der Haftung für fremde Inhalte zu beurteilen. Rechtsverletzungen erfolgen im Internet häufig unter dem Deckmantel der Anonymität. Dieser Fakt macht es dem jeweils betroffenen Rechteinhaber schwer bis unmöglich, sich mit den ihm zustehenden Abwehransprüchen direkt an den Verletzer zu halten. Umso erforderlicher ist für ihn die Möglichkeit, gegen den Provider vorgehen zu können. Als Dienstanbieter im alltäglichen Internetverkehr kommt den Providern eine Schlüsselrolle zu. Sie halten eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit oder vermitteln den Zugang zur selben und stellen so gewissermaßen das Zugangstor zum Internet dar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die Provider für Rechtsverletzungen haften, die durch Dritte begangen werden. Zu unterscheiden sind Access-Provider, Caching-Provider und Host-Provider.

Haftung des Access-Providers

Access-Provider ist, wer fremde Informationen im Internet oder anderen Netzen lediglich vermittelt bzw. durchleitet oder den Zugang zum Internet ermöglicht. Dabei ist die Vermittlung des Internetzugangs rein technischer Art. Zu den Access-Providern zählen unter anderem die Deutsch Telekom, 1&1, Freenet und Vodafone. Nach § 8 TMG werden Access-Provider grundsätzlich von der Haftung für die durchgeleiteten Informationen befreit, sofern sie deren Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die Information selbst weder ausgewählt noch verändert haben. Der Access-Provider trägt folglich keine Verantwortung für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern über die von ihm bereit gestellten Server übertragen oder zugänglich gemacht bzw. abgerufen werden. Auch trifft ihn keine Pflicht zur Nachforschung und Überwachung der vermittelten Informationen, § 7 II TMG.

Haftung des Caching-Providers

Der Caching-Provider ermöglicht die Zwischenspeicherung von Informationen. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen des Proycaching. Der Provider stellt seinen Server zur Verfügung, um bereits vom Internetnutzer abgerufene Informationen für dessen verkürzten Zugriff zeitlich begrenzt zu speichern. Gem. § 9 TMG gilt für den Caching-Provider eine Haftungsbefreiung, sofern er die zwischengespeicherten Informationen nicht verändert, die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet und die Zwischenspeicherung allein zu dem Zweck durchführt, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Sobald der Caching-Provider Kenntnis davon erhält, dass von ihm gespeicherte Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde, ist er zu unverzüglichem Handeln verpflichtet. Er muss die betreffenden Informationen löschen oder den Zugang zu ihnen versperren. Dies gilt auch, wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

Haftung des Host-Providers

Host-Provider stellen fremde Informationen und Inhalte auf ihren eigenen Webservern und den eigenen Seiten ein. Hierunter fallen sowohl Webhoster als auch Betreiber von Community- und Onlineauktionsplattformen, die ihren Kunden die Möglichkeit bieten deren Informationen dauerhaft zu speichern. Nach § 10 TMG ist der Host-Provider grundsätzlich nicht für fremde Inhalte oder damit einhergehende Rechtsverletzungen verantwortlich. Das gilt allerdings nur, solange der Host-Provider von einer rechtswidrigen Handlung keine Kenntnis hat. Nach der Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung ist er verpflichtet, die betreffenden Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Auch muss er in angemessenem Maße Vorkehrungen treffen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Dabei trifft den Host-Provider allerdings keine generelle Überwachungspflicht bezüglich der fremden Inhalte. Der Host-Provider ist nicht dazu verpflichtet, vorsorglich nach Rechtsverletzungen zu fahnden, sondern nur dazu, sie zu unterbinden, sobald er davon Kenntnis erlangt hat.  

Fazit

Die Durchsetzung von Rechten wie auch das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im Internet wird zumeist bereits durch dessen ureigene Struktur erschwert. Verletzern ist es möglich, anonym zu agieren oder rechtsverletzende Inhalte mittels eines Mausklicks zu vervielfältigen. Für den Rechteinhaber ist es daher notwendig, auch gegen Provider vorgehen zu können, die durch das Angebot ihrer Dienstleistungen die Verletzung von Rechten zumindest mittelbar ermöglichen. Doch ermöglichen die Provider auch das Angebot rechtmäßiger Inhalte und sind nicht zuletzt insoweit von enormer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Internets. Um einen gerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, setzt eine Haftung daher voraus, dass der Provider das Einstellen eines rechtswidrigen Inhalts selbst mit verursacht hat oder zumindest Kenntnis davon erlangt hat.

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published on 04/07/2013 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/12 Verkündet am:
4. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Terminhinweis mit Kartenausschnitt

a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber
einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält
und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die
er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH,
Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).

b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den
Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter
des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 39/12 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beansprucht die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial, das unter der Internetadresse „www.stadtplandienst.de“ abrufbar ist. Sie begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Kostenerstattung wegen der Veröffentlichung eines Kartenausschnitts.
2
Dieser Kartenausschnitt war in ein Einladungsschreiben zum Regionalforum „Gentechnikfreie Regionen in Ostdeutschland“ eingefügt, das am 18. März 2005 in Berlin stattfand. In der Kopfzeile des Einladungsschreibens waren die Logos des „Euro Parc Deutschland“, des „iaw Institut Arbeit und Wirtschaft Universität Bremen“, der „AbL Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft“ und des „BUND Freunde der Erde“ abgebildet. Unterzeichnet war das Schreiben von vier Vertretern dieser Organisationen. Das Einladungsschreiben einschließlich des Kartenausschnitts war ab Februar 2005 im PDF-Format unter der Internetadresse „www.saveourseeds.org“ abrufbar. Ausweislich des Impressums wird diese Seite von der „Z. stiftung L. “ koordiniert, die unter anderem ein Büro in Berlin betreibt. Dessen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber des Domainnamens „www.saveourseeds.org“ ist die „Z. stiftung H. “ registriert.
3
Die Stiftung veröffentlichte das Einladungsschreiben auf Wunsch der Veranstalter, indem sie es unverändert in einem nicht öffentlichen Ordner ablegte. Außerdem nahm sie einen Terminhinweis in den auf der Website „www.saveourseeds.org“ für deren Nutzer bereitgestellten Terminkalender auf. Der Terminhinweis enthielt einen elektronischen Verweis (Link), über dendas Einladungsschreiben unter der URL „www.saveourseeds.org/download_center/ regionalforum18_03_05.pdf“ abgerufen werden konnte. Nach Abschluss der Veranstaltung konnte das Einladungsschreiben über den Link im Terminkalender nicht mehr aufgefunden werden. Die Datei mit der Einladung verblieb jedoch auf dem Server der Stiftung.
4
Nachdem ein im Auftrag der Klägerin tätiges Unternehmen den Kartenausschnitt im Internet ermittelt hatte, mahnte die Klägerin die „Z. stiftung L. “ mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2008 ab. Unter dem 22. Dezember 2008 gab die Stiftung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Zahlung von Schadens- und Kostenersatz ab.
5
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 300 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 273,50 € und der Kosten für das mit der Dokumentation der Urheberrechtsverletzung beauftragte Unternehmen in Höhe von 95 €.
6
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 668,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23. Dezember 2008 zu zahlen.
7
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte - selbst wenn er für den Inhalt der unter „www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten verantwortlich sein sollte - nicht für das Öffentlich-Zugänglichmachen des auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Kartenausschnitts. Es handele sich für den Betreiber der Seite weder um einen eigenen Inhalt noch um einen fremden Inhalt, den er sich zu eigen gemacht habe.
10
Zwar schließe es allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher gekennzeichnet werde, nicht aus, ihn dennoch dem Betreiber als eigenen Inhalt zuzurechnen. Vorliegend könne aber weder von einer Kontrolle der Inhalte noch von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der Stiftung noch schließlich davon ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Internetauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladung spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte.
11
Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide ebenfalls aus. Selbst wenn er die Internetseiten tatsächlich betreibe, sei es ihm nicht zuzumuten, sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der Stiftung darauf zu überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Annahme, das Einladungsschreiben stelle einen fremden Inhalt dar, für den der Beklagte auch bei unterstellter Verantwortlichkeit für den Inhalt der Internetseite nicht hafte, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der verfahrensgegenständliche Kartenausschnitt ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Dies vorausgesetzt, stellt die Veröffentlichung des Einladungsschreibens über die Internetseite „saveourseeds.org“ eine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin dar, das Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).
14
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Einladungsschreiben von Mitarbeitern der Stiftung als PDF-Datei im Download-Center des unter der Adresse „saveourseeds.org“ erreichbaren Internetauftritts abgelegt und über einen Link im Terminkalender für die Nutzer dieser Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Der Link, der in dem unter „saveourseeds.org“ geführten Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt war, führte also nicht zu einer fremden Website, sondern zu einem Speicherort auf dem Server der Stiftung. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
15
2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Beklagten für den Inhalt der unter „www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts entfällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil er nach den §§ 8 bis 10 TMG und den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet.
16
a) Es liegt weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen (§ 8 TMG) noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung (§ 9 TMG) vor.
17
b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 TMG berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Voraussetzungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst Kartenausschnitt handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um fremde Informationen.
18
aa) Das Telemediengesetz wie auch das am 1. März 2007 außer Kraft getretene Teledienstegesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung dienten der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Harmonisie- rungsziel im Binnenmarkt sind die zu ihrer Umsetzung erlassenen deutschen Gesetze richtlinienkonform auszulegen.
19
Durch § 10 TMG und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer eingegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff „fremde Informationen“ in § 10 TDG zu verstehen. Der deutsche Gesetzgeber konnte ihm keinen über Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG hinausgehenden Inhalt geben. Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbieter in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 22; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Lfg. 2009, Sekundärrecht, A 4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Vorbem. zu Abschn. 4 Rn. 3; Spindler, ZRP 2001, 203, 206; ders., GRUR 2010, 785, 792; Sieber/Höfinger in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, 18. Liefg. Oktober 2007, Teil 18.1 Rn. 10 f.). Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 6 und 40 der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, bezweckt sie im Bereich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten Bereichs durch Rechtsangleichung.
20
bb) Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem Kartenausschnitt nicht durch den Nutzer eines Dienstes der Stiftung eingegeben. Die Stif- tung bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben können; sie betreibt daher keinen Hosting-Dienst im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 TMG. Vielmehr handelt es sich bei dem Einladungsschreiben um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der Stiftung auf deren Website eingestellt worden ist.
21
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs „eingegebene Informationen“ in dem Sinne, dass auch eine derartige Bereitstellung von Informationen erfasst wäre, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der Informationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt Erwägungsgrund 42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.
22
Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Stiftung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDFDokument im Download-Center ablegen und einen entsprechenden Terminhinweis mit Link im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mitarbeiter auch Kontrolle über den Speichervorgang. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen „Automatisierung der Übernahme der Einladung“ und „automatisch generierte Terminhinweise“ verwendet , liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestellten Sachverhalts.
23
3. Da eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG schon deshalb ausscheidet , weil es sich bei dem abrufbaren Einladungsschreiben mit Kartenausschnitt nicht um eine fremde Information im Sinne dieser Bestimmung handelte, stellt sich die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Zueigenmachens fremder Informationen nicht. Auf die vom Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung „marionskochbuch.de“ (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 22 ff. = WRP 2010, 922) kommt es deshalb nicht an. Zur Abgrenzung ist aber darauf hinzuweisen, dass Gegenstand jenes Falls Inhalte (Rezepte) waren, die Nutzer eines Internetportals eingegeben hatten. Deshalb setzte eine Haftung der dortigen Beklagten voraus, dass sie sich diese Inhalte zu eigen gemacht hatte.
24
4. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bisher nur unterstellt und auch die Verjährung nicht geprüft, auf die sich der Beklagte berufen hatte. Ebenso ist noch offen, ob der Beklagte als Leiter des Berliner Büros der Z. stiftung L. für unter der Internetadresse „www.saveourseeds. org“ veröffentlichte Inhalte verantwortlich ist.
25
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 213 C 276/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2012 - 16 S 3/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/07 Verkündet am:
12. November 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
marions-kochbuch.de
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte
Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen
Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung
auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht.
Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass
die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen.
Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht,
liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten
einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den entsprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ kostenlos abgerufen werden können.
2
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 bis 4 sind, bietet unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-MailAdresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite „www.chefkoch.de“ hochladen können. Nach den dafür gegebenen Hinweisen werden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der Beklagten zu 1 sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind; bei Bildern wird geprüft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Nach Freischaltung erscheinen die Rezepte auf der Internetseite „www.chefkoch.de“ in der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Weise:
3
In der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem Emblem der Beklagten zu 1 (einer Kochmütze mit der Bezeichnung „Chefkoch“ und ihrer Internetadresse) wie folgt dargestellt:
4
Die von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der Beklagten zu 1 Dritten auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten.
5
In der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kläger angefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internetseite der Beklagten zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kläger stammenden Fotografien „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ der Fall. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Rechts an den Fotografien.
6
Nach Abmahnungen des Klägers vom 22. April sowie vom 12. und 30. September 2005 gaben die Beklagten am 24. Oktober 2005, am 22. Februar 2006 und am 2. März 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab, die der Kläger jeweils als unzureichend zurückwies.
7
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und unter „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter „www.chefkoch.de“ abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
8
Ferner hat der Kläger von der Beklagten zu 1 Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600 € nebst Zinsen verlangt.
9
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einer Herabsetzung des Schadensersatzes auf 300 € geführt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne gemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1 zudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Klägers an seinen Lichtbildern verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des Klägers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der Gerichte „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als Täterin verantwortlich. Inhalt und Aufbau der Internetseite „www.chefkoch.de“ vermittelten dem verständigen Internetnutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte zu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen Kochrezepte und Abbildungen zu eigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die Rezepte sämtlich oder überwiegend von anderen Kochbegeisterten eingestellt würden. Die Kochrezepte stellten aber den „redaktionellen Kerngehalt“ des gesamten Internetauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stünden und im Außenverhältnis verantwortlich seien. Die Beklagten ließen sich die materiellen Inhalte ihrer Internetseite lediglich durch Dritte gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen zögen. Die Beklagte zu 1 überprüfe die Rezepte vor einer Freischaltung sorgfältig auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und mache sie sich damit zu eigen. Außerdem müssten sich die Nutzer damit einverstanden erklären, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder , Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürften. Die Rezepte und Abbildungen würden zudem unter dem Emblem der Beklagten zu 1 präsentiert. Eine ähnliche Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie „Sigara Böregi“ unter „www.chefkoch.de“. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien als Geschäftsführer ebenfalls täterschaftlich verantwortlich.
12
Die durch ihr rechtsverletzendes Verhalten begründete Wiederholungsgefahr hätten die Beklagten nicht ausgeräumt, da die angebotenen Vertragsstrafen unangemessen niedrig seien.
13
Soweit der Kläger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder Aufspielenlassens der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter verlange , bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich das Recht einräumen, die zur Verfügung gestellten Bilder durch Dritte vervielfältigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre Inhalte Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung an.
14
Ferner habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in Höhe von insgesamt 300 €.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG ein Unterlassungsanspruch dagegen zu, dass die Beklagten die von ihm erstellten und unter der Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis öffentlich zugänglich machen, insbesondere auf ihrer Internetseite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speicher- medien Dritter vervielfältigen und/oder vervielfältigen lassen (unten zu 3). Auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4).
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1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst enthält zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die für Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ausreicht. Der Senat kann den Antrag jedoch im Lichte des Klägervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben sind („Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“), der Antrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist.
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2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zugänglichmachen von Fotografien des Klägers auf der Internetseite der Beklagten zu 1 richtet, erweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begründet.
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a) Die Bereitstellung von Lichtbildern des Klägers zum kostenlosen Abruf unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ verletzt dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).
19
aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger Schöpfer der Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“. Ihm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG zu.
20
bb) Das Verwertungsrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die Internetseite der Beklagten zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann abgerufen werden konnten.
21
Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Eingriff in das Verwertungsrecht nach § 19a UrhG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandeten Fotografien auf der Internetseite des Klägers bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch im Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision insofern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verweisung (Link) ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG liegt (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12 - Paperboy) mit der Begründung verneint worden, der Link verweise lediglich auf ein Werk - richtigerweise müsste es heißen: auf ein Vervielfältigungsstück eines Werkes -, das bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sei; darin liege kein erneutes Zugänglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen, sondern das fragliche Lichtbild in den eigenen Internetauftritt integriert. Hierin liegt unzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG.
22
b) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Zugänglichmachung der Lichtbilder des Klägers entfällt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10 TMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG für fremde Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet. Das gilt unabhängig davon, dass diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht vollständig ausschließen (vgl. BGHZ 158, 236, 245 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 17 - Internet-Versteigerung II [jeweils zum Markenrecht]; BGHZ 173, 188 Tz. 20 - Jugendgefährdende Medien bei eBay [zum Wettbewerbsrecht ]; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Tz. 7 = WRP 2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht]). Denn die Beklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht.
23
aa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rdn. 748).
24
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das hält der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 betreibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. BGHZ 158, 236, 246 - InternetVersteigerung I; BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt werden. Sie hat vielmehr tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen.
25
(1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kläger gefertigten Lichtbilder weder selbst ohne seine Zustimmung von dessen Internetseite heruntergeladen noch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen Rezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Internetnutzer die Kochrezepte nebst Fotogra- fien infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der Abbildung „Sigara Böregi“ mit dem Kochmützen-Emblem der Beklagten zu 1 zuordneten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept verwenden wollen, es regelmäßig für den Gebrauch in der Küche ausdrucken werden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem „ChefkochEmblem“ , das wesentlich größer gestaltet ist als die als Aliasname verschlüsselte Verfasserangabe (z.B. b. oder T. ) unter der Zutatenliste.
26
Dafür, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und Abbildungen zu eigen gemacht hat, spricht ferner, dass die Kochrezepte den redaktionellen Kerngehalt der Internetseite „www.chefkoch.de“ bilden und dass die Beklagte zu 1 in ihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchgeführte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Fotografien wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freigeschaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einverständnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen. Ferner hat sie die Rezepte auch Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten.
27
(2) Unter diesen Umständen hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht von der Beklagten zu 1 als der Betreiberin der Internetseite, sondern von Dritten stammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts der inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Präsentation der Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des Rezepts nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genügende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite eingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus (Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rdn. 1306; Köhler/Arndt/Fetzer aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Beiträge handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in ihr eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt sie den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Pelz, ZUM 1998, 530, 533; Härting aaO Rdn. 1305; Leupold/Glossner, IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). Im Streitfall lässt sich die Beklagte zu 1 sogar gemäß Nummer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einräumen und bietet Dritten an, die Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet sie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschränkt sich nicht lediglich auf eine technische Vermittlerrolle.
28
(3) Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Presseorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet erwähnte Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt werden. Zudem stellen die Rezepte und Abbildungen den redaktionellen Kerngehalt des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagte zu 1 als Anbieter steht.
29
(4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgfältige Überprüfung der Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berechtigung zur Veröffentlichung der Abbildungen ebenso sorgfältig geprüft werde. Auch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Prüfung freigeschaltet, sondern jedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem ChefkochEmblem , der Einräumung der Verwertungsrechte und dem Angebot der kommerziellen Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Rezepten und Abbildungen. Diese einheitliche Gestaltung der Internetseite gibt dem Nutzer keinen Anhaltspunkt dafür, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu unterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Rezepten nicht auch die Abbildungen zu eigen.
30
cc) Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr schließt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Veröffentlichung der Rezepte und Abbildungen im Internet schon deshalb nicht aus, weil sich - wie oben unter II 3 b) bb) ausgeführt - ihre Tätigkeit nicht auf reine Durchleitung oder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie beschränkt.
31
c) Da die Beklagte zu 1 die Abbildungen des Klägers im Internet als eigene Inhalte verbreitet hat, haftet sie dafür gemäß § 7 Abs. 1 TMG bzw. § 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leistungsschutzrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG verletzt, indem sie seine Fotografien ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat.
32
Die Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschränkt, nur die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit mitzuteilen (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 55; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 28). Sie überlässt ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz für deren Inhalte. Indem sie sich die Abbildungen des Klägers zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen , dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält (vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte.
33
d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen verneint. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen.
34
e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 2 bis 4 als Täter angenommen. Als Geschäftsführer kannten sie das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 sowie die Gestaltung ihres Internetauftritts. In Kenntnis dieser Umstände haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne Prüfung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter „www.chefkoch.de“ veröffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 - DenkzettelAktion ; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 Rdn. 2.20).
35
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gemäß dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage K 13 (Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“) als Verletzungsform konkretisierte Fotografien durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung von Urheberrechten des Klägers in Form der im zweiten Teil des Unterlassungsantrags allgemein umschriebenen Vervielfältigungshandlungen.
36
a) Nach § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rdn. 23, 25; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 16 Rdn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 10. Aufl., § 16 UrhG Rdn. 22, 26 ff.).
37
b) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts werden Dritten die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite bereithält, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. Darüber hinaus lässt sich die Beklagte zu 1 von jedem ihrer Nutzer, der Rezepte und Abbildungen auf ihre Internetseite hochlädt, die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie beabsichtigt, die Rezepte und Abbildungen nicht nur auf ihrer Internetseite zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien Dritter aufzuspielen oder aufspielen zu lassen.
38
c) Erstbegehungsgefahr besteht auch dafür, dass die Beklagten zu 2 bis 4 die drohende Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung auf Servern und Speichermedien täterschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende Schutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 2.20).
39
4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet , weil sie dessen ausschließliche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Lichtbildern „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.
40
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der Verletzung der Rechte des Klägers schuldhaft gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung ; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 22 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software).
41
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit über Urheberschaft und Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie sich diese zu eigen und als eigenen Inhalt öffentlich zugänglich gemacht hat.
Zwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder Nutzer verpflichten, das Angebot der Beklagten zu 1 nicht dazu zu nutzen, „Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung … die Rechte, insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter verletzen“. Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf einer Internetplattform einstellt. Für die Erfüllung der bei einer Übernahme als eigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen genügt es dagegen nicht. Vielmehr sind weitergehende Vorkehrungen möglich und zumutbar. Beispielsweise kann eine Erklärung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des einzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der Beklagten zu 1 wäre es mit diesen Angaben möglich, das Bestehen eines Nutzungsrechts zu überprüfen.
42
b) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kläger auch kein Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fotografien nicht gekennzeichnet hat.
43
Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533, 534).
44
c) Die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersatzes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
45
III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2006 - 308 O 814/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 U 165/06 -

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
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2.
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3.
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Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
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die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

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2.
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3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.