Hochschulrecht: Antrag auf Zulassung zum Studium in Oldenburg abgelehnt

published on 07/09/2011 18:40
Hochschulrecht: Antrag auf Zulassung zum Studium in Oldenburg abgelehnt
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außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität – Anwalt für Studienplatzklagen – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das VG Oldenburg hat mit dem Beschluss vom 27.12.2010 (Az: 5 C 2361/10) folgendes entschieden:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000,-- Euro festgesetzt.


Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig, beginnend mit dem 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 im Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik - ggf. nach Maßgabe eines vom Gericht zu bestimmenden Vergabeverfahrens - zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mögliche Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann nur ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die erstrebte Rechtsfolge) glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken. Das Begehren der Antragstellerin, vorläufig zu dem bezeichneten Studiengang zugelassen zu werden, nimmt jedoch faktisch das Ergebnis in der Hauptsache (teilweise) vorweg. Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung kann daher nur Erfolg haben, wenn neben der besonderen Dringlichkeit überwiegende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Nur dann ist wegen des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Vorwegnahme in der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung zulässig und geboten. Hiervon ausgehend bleibt dem Antrag der Erfolg versagt, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein derartiger Anspruch auf Zulassung außerhalb der bestehenden Kapazitäten zusteht.

Im Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik stehen zum Wintersemester 2010/2011 laut Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - vom 5. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 262) auf der Grundlage der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin 132 tatsächliche Studienplätze (Studienfälle) zur Verfügung, die sich aus der Zulassungszahl (hier 95 = Studienplätze i. S. eines Vollzeitäquivalents - VZÄ) und dem in Anlage 3 der ZZVO aufgeführten spezifischen Gewichtungsfaktor für den Zwei-Fächer-Studiengang (überwiegend 0,75 für Sonderpädagogik als Hauptfach und ergänzend 0,25 für Sonderpädagogik als nachrangiges Zweitfach) ergeben. Auf diese Studienplätze sind 1473 Bewerbungen eingegangen. Davon wurden 333 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen und hiervon entsprechend dem Annahmeverhalten und weiteren Losverfahren letztlich 132 eingeschrieben.

Mit Bescheid vom 6. August 2010 ließ die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Studienfach Evangelische Theologie/Religionspädagogik im Zwei-Fächer-Bachelor zu. Mit Bescheid vom 16. September 2010 teilte sie der Antragstellerin mit, dass sie im Rahmen des Auswahlverfahrens keinen Studienplatz im Studienfach Sonderpädagogik erhalten habe (Rang 563 nach Leistung und Rang 203 nach Wartezeit). Die Antragstellerin beantragte bereits am 10. September 2010, außerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, was die Antragsgegnerin für das Studienfach Sonderpädagogik mit weiterem Bescheid vom 16. September 2010 ablehnte. Die Antragstellerin beanstandet hier im Wesentlichen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und meint, die tatsächlich vorhandene Kapazität werde nicht vollständig ausgeschöpft.

Entgegen ihrer Auffassung fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auf Zulassung zu dem begehrten Studiengang.

Rechtsgrundlage für einen Zulassungsanspruch ist Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Danach hat ein hochschulreifer Studienbewerber grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang am Studienort seiner Wahl. Dieses grundsätzliche Teilhaberecht des Studienbewerbers, das sich einfachgesetzlich aus § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - i. d. F. vom 26. Februar 2007, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 2010 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - i. d. Neufassung durch Bekanntgabe vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), ergibt, greift hier aber nicht durch, weil der Zulassung der Antragstellerin zum Studium eine rechtmäßige Kapazitätsbeschränkung durch Rechtssatz entgegensteht. Im Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik bei der Antragsgegnerin ist für das Wintersemester 2010/2011 durch § 1 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung vom 5. Juli 2010 - ZZVO - die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber auf 132 festgesetzt worden, die sich aus der Zulassungszahl von 95 (i. S. d. Vollzeitäquivalents - VZÄ) sowie dem in Anlage 3 der ZZVO aufgeführten spezifischen Gewichtungsfaktor für den Zwei-Fächer-Studiengang (überwiegend 0,75 für Sonderpädagogik als Hauptfach und ergänzend 0,25 für Sonderpädagogik als Zweitfach oder nachrangiges Nebenfach) ergibt.

Eine - hier nicht streitige - Zulassung innerhalb der Kapazität scheitert bereits daran, dass die Antragsgegnerin alle der 132 berechneten Plätze vergeben hat. Aufgrund der damit erfolgten Ausschöpfung der festgesetzten Kapazität ist für einen Anspruch innerhalb der Kapazität kein Raum mehr. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass hier die Verteilung nach den maßgeblichen Kriterien Abiturnote und Wartezeit fehlerhaft erfolgt ist.

Aber auch ein Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (also gerichtet darauf, dass zusätzlich zur ausgewiesenen Kapazität noch weitere Kapazität vorhanden sei) wurde nicht glaubhaft gemacht.

Dabei mag dahinstehen, ob ein solcher außerkapazitärer Zulassungsanspruch bereits aus formellen Gründen scheitert.

Die Antragsgegnerin meint, hier sei der erforderliche außerkapazitäre Zulassungsantrag bei der Hochschule nicht ordnungsgemäß vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-VergabeVO) vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 422), zum 15. Oktober 2010 gestellt worden, weil ihm kein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung in beglaubigter Form (sondern nur eine einfache Kopie) anlag. Ob die Rechtsauffassung angesichts des Umstandes, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschul-VergabeVO keine bestimmte Form für den Nachweis vorschreibt, zutrifft, erscheint im Übrigen zweifelhaft, kann hier aber angesichts der unten folgenden materiellen Erwägungen offenbleiben.

Jedenfalls sind die tatsächlich von der Antragsgegnerin angebotenen und nach Einschreibung der Studierenden auch belegten Studienplätze (132) in einem nicht zu beanstandenden mehrstufigen Verfahren ermittelt worden. In den vorausgegangenen Jahren hatte die Antragsgegnerin die Kapazität für das Fach Sonderpädagogik mit Rücksicht auf das neue Studienmodell (Bachelor- und Masterabschluss) teilweise gesondert festgesetzt. Nachdem nunmehr entsprechende Daten vorliegen, legt die Antragsgegnerin die Vorgaben der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen - KapVO - uneingeschränkt zugrunde, ergänzt diese aber um besondere Berechnungen im Hinblick auf zusätzliche Mittel aus dem Hochschulpakt - HP - 2020 und die möglichen Fächerkombinationen des Zwei-Fächer-Bachelor Studiengangs Sonderpädagogik: Zunächst ermittelt sie anhand dauerhaft vorhandener Stellen die Grundkapazität (hier gerundet 51 Studienplätze i. S. d. VZÄ). Auf einer zweiten Stufe ermittelt sie eine zusätzliche Kapazität wegen der Sondermittel aus dem Hochschulpakt 2020. Die Antragsgegnerin ist dem Hochschulpakt seit der Gründung im Jahre 2007/2008 beigetreten und erhält in diesem Zusammenhang zusätzliche Sach- und Personalmittel für einen begrenzten Zeitraum, um zusätzliche Ausbildungskapazität u. a. im Fach Sonderpädagogik zu schaffen. Die in zwei Stufen getrennt voneinander durchgeführte Berechnung rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die zusätzlichen Personalmittel aus dem Hochschulpakt nicht dauernd zur Verfügung stehen und für die weitere künftige Planung getrennte Berechnungen vorgenommen werden müssen. Dementsprechend forderte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur - MWK - regelmäßig (hier etwa Erlass vom 18. Dezember 2009, Nr. 4.15, siehe Anlage 2 zur Erläuterung der Kapazitätsberechnung) von sämtlichen Hochschulen getrennte Kapazitätsberechnungen. Dieses Vorgehen führt nicht zu einer Benachteiligung der Bewerber, zumal auf beiden Stufen getrennt eine Aufrundung erfolgt. Beispielsweise rundet die Antragsgegnerin bei der zweiten Kapazitätsberechnung mit Mitteln des Hochschulpakts - HP - die Zulassungszahl 89 auf 91 auf, und stellt damit sicher, dass aus Mitteln des HP 40 zusätzliche Studienplätze i. S. d. VZÄ zur Verfügung stehen. In einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin eine zusätzliche Überlast gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) vom 29. Januar 1998 in der Fassung vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 47) in Höhe von 4 Studienplätzen i. S. d. VZÄ angesetzt. Die damit gemeldete und in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZZVO aufgenommene Zulassungszahl von 95 hat die Antragsgegnerin schließlich unter Berücksichtigung der in Anlage 3 der ZZVO genannten Gewichtungsfaktoren für den Zwei-Fächer-Studiengang Sonderpädagogik in tatsächliche Studienplätze (Studienfälle), nämlich die vergebenen 132 Studienplätze, umgerechnet. Dieses Vorgehen und die einzelnen Berechnungen sind bei summarischer Überprüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Maßstab für die Überprüfung der Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 2003 - KapVO - (Nds. GVBl. S. 222) in der Fassung vom 9. April 2010 (Nds. GVBl. S. 163), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2010 (Nds. GVBl. S. 436). Gegen die Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren anzuwendenden Vorschriften der KapVO, insbesondere gegen das Curricularnormwert-Verfahren, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität, die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegt (§ 2 KapVO), wird nach § 3 Abs. 1 KapVO in zwei Verfahrensschritten vorgenommen. Zunächst wird die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung nach Anlage I unter Anwendung von Curricularnormwerten (§ 13 KapVO) berechnet. Sodann wird das Ergebnis dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des dritten Abschnitts der KapVO überprüft. Bei Zulassungen zum Wintersemester und Sommersemester ist die Aufnahmekapazität auf jedes Semester zu verteilen und es ist für jedes Semester eine Zulassungszahl festzusetzen. Die Zulassungszahl für das Wintersemester 2010/2011 beträgt hier - wie dargelegt - 95 (Studienplätze i. S. d. VZÄ). Dies ist zugleich die jährliche Aufnahmekapazität (VZÄ), da die Antragsgegnerin im Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik zum Sommersemester keine Studienanfänger aufnimmt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Berechnung ist nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass über die 4 von der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHZG in Form einer freiwilligen Überlast vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze zum Wintersemester 2010/2011 zur Verfügung stehen.

In die Ermittlung der Ausbildungskapazität gehen alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Sonderpädagogik, zu der der Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik gehört, zugeordnet sind (§ 8 Abs. 1 u. 3 KapVO). Maßgebend sind dabei die am Berechnungsstichtag geltenden Ansätze des Haushaltsplanes für das Jahr 2010 und aus anderen Lehreinheiten. Stichtag für die Datenermittlung ist hier gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO und der Festsetzung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur - MWK - der 1. Februar 2010 (im Erlass des MWK vom 18. Dezember 2009 unter 4.1 versehentlich: „01. Februar 2009“).

Die auf erster Stufe berechnete Aufnahmekapazität aus dauerhaft vorhandenen Mitteln erschließt sich im Wesentlichen aus der von der Antragsgegnerin überreichten Anlage 1 sowie den weiteren Unterlagen und Erläuterungen. Grundlage für die Berücksichtigung der kapazitätswirksamen Stellen ist der Strukturplan der Fakultät I mit Stand vom 30. September 2009 (vgl. Anlage 1: Formular B, Formular D; Anlage 6: Auszug aus dem Strukturplan der Fakultät I - Stellen Sonderpädagogik). Dieser ersetzt nach Einführung eines Globalhaushalts bei der Antragsgegnerin den ursprünglichen Stellenplan. Eine eindeutige, auf die einzelne Stelle bezogene Vorgabe seitens des Ministeriums, wie Stellen zu besetzen und zuzuordnen sind, gibt es nicht mehr. Lediglich die Gesamtzahl der Beamtenstellen ist im Haushaltsplan des Landes für die einzelne Universität aufgeführt. Dementsprechend fordert das MWK in seinem Erlass vom 18. Dezember 2009 unter 4.1, dass die Gesamtzahl aller an der Lehre beteiligten Stellen mit der Gesamtzahl aller Stellen der Kapazitätsberechnung - jeweils differenziert nach Stellenarten - übereinstimmen muss und Abweichungen zu erläutern sind. Die Antragsgegnerin versichert glaubhaft, bei der Umsetzung habe sie darauf geachtet, dass es - trotz notwendiger Neuorganisation der Lehre - nicht zu einer Verminderung des Lehrangebots in dieser Lehreinheit kommt. Belastbare Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

Die im Strukturplan mit der Nr. 1324 bezeichnete Stelle ist in der Stellenliste (Anlage 7) mit der Nr. 1008080 bezeichnet. In der Stellenliste sind in der Lehreinheit Sonderpädagogik 4 C4/W3-Stellen, 2 C3/W2-Stellen, 6 halbe Doktoranden-Stellen (Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses - FwN) sowie 8 halbe Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) zugeordnet (vgl. Anlage 7). Abweichend von den im Strukturplan aufgeführten Stellen waren im Übrigen zum Zeitpunkt der Erfassung für die Kapazitätsberechnung 2010/2011 zwei halbe LfbA-Stellen (Nr. 234 und 402) jeweils mit Beschäftigten besetzt, die laut Arbeitsvertrag eine Lehrverpflichtung von 18 (statt 12) Semesterwochenstunden - SWS - haben. Somit kamen sogar insgesamt 6 SWS mehr zur Anrechnung als im Strukturplan angegeben. Danach sind dem Fachbereich I in der Lehreinheit Sonderpädagogik insgesamt 4 C4/W3-Stellen, 2 C3/W2-Stellen, 3 FwN-Stellen sowie 4 LfbA-Stellen zugeordnet (vgl. Anlage 1: Formular B). Die Ansätze der jeweiligen Lehrverpflichtungen entsprechen den Vorgaben in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 129), bzw. den vorgelegten Arbeitsverträgen. Insbesondere lässt sich den Arbeitsverträgen - mit Ausnahme der beiden oben genannten LfbA-Stellen - nicht entnehmen, dass die Lehrkräfte zu einer größeren Lehrleistung verpflichtet werden als in der LVVO vorgezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 25. November 2010 (S. 4) und 14. Dezember 2010 (S. 2) Bezug genommen. Entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung einiger Antragsteller lässt sich aus den Vorlesungsverzeichnissen des Wintersemesters 2008/2009 und des Sommersemesters 2009 nicht ableiten, dass rechtswidrig Lehrkräfte außer Acht gelassen wurden.

Von diesen insgesamt 13 Stellen ausgehend hat die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der in § 4 Abs. 1 und 3 LVVO für die einzelnen Stellengruppen festgelegten Regellehr- und Höchstlehrverpflichtungen zutreffend ein Lehrangebot von insgesamt 120 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ermittelt (vgl. Anlage 7).

Diese Summe der Lehrveranstaltungsstunden hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf Besonderheiten der Inhaber der Stellen 251 (...) und 451 (...) um 3 LVS vermindert (vgl. Anlage 1: Formular B, Formular D; Anlage 7: berücksichtigte Stellen mit Stelleninhaber/in und Anlage 8: Reduzierungsverfügungen Lehreinheit Sonderpädagogik). Dies ist nicht zu beanstanden. Dem Inhaber der Stelle 251, Herrn ..., hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Juni 2009 eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wegen der Übernahme des Amtes als Prodekan der Fakultät I gewährt. Materiell rechtfertigt sich diese Ermäßigung aus § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408) i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 und 6 NHG i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 1 und 7 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 28. November 2007 (Amtliche Mitteilungen 8/2007 S. 329). Danach können auch Prodekane als weitere Mitglieder des Dekanats einer Fakultät nach Maßgabe der Grundordnung freigestellt werden. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat in (noch) anzuerkennender Weise im Beschluss vom 8. Juli 2008 (vgl. Vorlage im Parallelverfahren 5 C 2777/10) seine Entscheidungsbefugnis auf das Personaldezernat I delegiert und dabei sein Ermessen im Hinblick auf Berücksichtigung kapazitätsreduzierender Auswirkungen auch insoweit hinreichend vorgezeichnet (vgl. hierzu Beschlussvorlage vom 1. Juli 2008 zur Präsidiumssitzung vom 8. Juli 2008 und Handreichungen in Ausführung des Beschlusses vom 8. Juli 2008). Demgemäß hat das Personaldezernat I unter Beachtung der Maßgabe in § 50 Abs. 3 Satz 1 und 7 der Grundordnung mit Bescheid vom 5. Juni 2009 die o. g. Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt. Selbst wenn wegen der Grundrechtsrelevanz eine solche Delegierung als unzulässig angesehen werden sollte oder eine stärkere Offenlegung der Abwägungen der im Einzelfall widerstreitenden Belange gefordert würde, ergäbe sich aber im Ergebnis nichts anderes. Denn die zusätzliche Berücksichtigung zwei weiterer LVS würde nach überschlägiger Berechnung wohl nicht zu einer höheren Anzahl tatsächlicher Studienplätze führen, die nicht ohnehin im Rahmen der freiwilligen Überlast (vgl. unten) angesetzt und vergeben wurden.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 hat der Präsident der Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung der ... ab dem Wintersemester 2008/2009 unbefristet bis auf Weiteres von 8 LVS auf 7 LVS ermäßigt; entsprechend Ermäßigungen erhielt diese bereits regelmäßig seit dem Sommersemester 2003. Damit liegt formell eine ordnungsgemäße Lehrdeputatsreduzierung für die Stelle 451 vor. Materiell findet diese ihre Grundlage in § 7 Abs. 4 Satz 1 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung bei schwerbehinderten Lehrpersonen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12% bzw. bei schwerbehinderten Lehrpersonen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18% ermäßigt werden kann. Die Regelung differenziert nicht nach Art der Behinderung und damit verbundenen Einschränkungen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Personalakte, insbesondere dem dort enthaltenen (mittlerweile unbefristeten) Schwerbehindertenausweis ist die Inhaberin der Stelle 251 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60, so dass ihr die Ermäßigung zu Recht gewährt wurde. Ermessensfehler sind weder dargetan noch ersichtlich.

Das Lehrangebot ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO (d. h. im Pflicht- und Wahlpflichtlehrbereich) in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden jedoch solche Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen hat sie unter Zugrundelegung und Beachtung der vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstäbe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass insgesamt 5 LVS zur Verfügung gestanden haben (Anlage 1: Blatt B und Anlage 9). Ausgehend von dem Stichtag 1. Februar 2010 hat die Antragsgegnerin zu Recht auf Lehraufträge aus dem Wintersemester 2008/2009 (9 SWS) und dem Sommersemester 2009 (1 SWS) abgestellt und daraus den Durchschnitt ermittelt (5 SWS). Das Wintersemester 2009/2010 ging bis zum 31. März 2010 und durfte daher nicht als vorausgehend i. S. v. § 10 Satz 1 KapVO angesehen werden. Das Gericht hat keinen begründeten Zweifel daran, dass in Anlage 9 der Erläuterung zur Kapazitätsberechnung die Lehraufträge vollständig aufgelistet sind. Der unterschiedliche Umfang der berücksichtigten Lehraufträge in den Referenzsemestern deutet nicht zwingend auf einen fehlerhaften Ansatz hin und begründet keinen weiteren Erläuterungsbedarf. Nachvollziehbar erläutert die Antragsgegnerin zudem ihre Unterteilung und die Berücksichtigung von insgesamt (nur) 5 LVS. Dabei handelt es sich um Lehraufträge für das Pflicht- und Wahlpflichtangebot, die gemäß § 13 Abs. 1 KapVO in die Berechnung einbezogen werden. Nach Maßgabe der Prüfungsordnungen (Anlagen 11 und 12) hat die Antragsgegnerin hiervon zu unterscheidende Zusatz- und Ergänzungsangebote unberücksichtigt gelassen. Gleiches gilt für die mit Studienbeiträgen finanzierten Lehraufträge, die entsprechend der besonderen normativen Zweckbestimmung der Mittelverwendung das erforderliche Lehrangebot ergänzen und vertiefen bzw. dazu dienen, das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern (vgl. auch die grundlegenden Ausführungen hierzu weiter unten S. 20 f.). Dass Lehraufträge, die aus Mitteln unbesetzter Stellen finanziert werden, ebenfalls außer Betracht bleiben, hat die Antragsgegnerin ebenfalls beachtet. In nicht zu beanstandender Weise begründet sie ferner, dass sie Lehraufträge, die aus Mitteln des sog. Hochschulpaktes 2010 finanziert werden, nicht an dieser Stelle, sondern in anderer Weise - bei ihrer Berechnung auf zweiter Stufe - berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin teilweise hinsichtlich des betroffenen Lehrpersonals deren Stellen anteilig nach der jeweiligen Finanzierungsart (etwa teils aus dem normalen Etat und teils aus Studienbeiträgen bzw. Mitteln des Hochschulpakts) aufgespaltet hat (vgl. plausible Erläuterungen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 im Parallelverfahren 5 C 2690/10).

Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit beträgt demnach unter Berücksichtigung von 3 LVS für Reduzierungen und 5 kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der Formel 1 der Anlage 1 zur KapVO

S = Sj (lj • hj - rj) + L

(S = 120 - 3 + 5 =) 122 LVS.

Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen (Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete, also fremde Studiengänge zu erbringen hat, sog. Dienstleistungsexport) gemessen in Lehrveranstaltungsstunden (E) zu reduzieren (§ 11 Abs. 1 KapVO). Zur Berechnung des Bedarfs der fremden, nicht zugeordneten Studiengänge an Dienstleistungen sind die bisherigen Studienanfängerzahlen und die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge (Aq) anzusetzen (§ 11 Abs. 2 KapVO) und - in einer umgekehrten Kapazitätsberechnung ausgehend vom Curricularnormwert des fremden Studienganges - die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (CAq = Fremdanteil, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO), und zwar nach der Formel:

E =

CA x

Soweit die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge herangezogen werden, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg, der die Kammer folgt, um einen etwaigen Schwundausgleich zu bereinigen. Dienstleistungen werden nämlich grundsätzlich nicht nur für Studienanfänger erbracht, sondern erstrecken sich über die gesamte Dauer des Studiums. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind neben der gemäß §§ 8, 9 und 10 KapVO zu bestimmenden Lehrleistung des maßgeblichen Personals weitere kapazitätsbestimmende Kriterien - wie die Größe einer Lehrveranstaltung (Raumgröße, Studentenzahlen), Aufwand und Material etc. = Betreuungsaufwand für die einzelnen Studenten - zu berücksichtigen. Um sie zu erfassen, werden landesweit durch Verordnung des Landesministeriums sogenannte Curricularnormwerte für die verschiedenen Studiengänge an einer Hochschule festgesetzt (§ 13 Abs. 1 KapVO).

Der Curricularnormwert eines Studienganges schließt die gesamte Nachfrage nach Lehrveranstaltungen in der eigenen und in fremden Lehreinheiten ein. Die Bildung von Curricularanteilen ist notwendig, da bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität eines Studienganges nur der Anteil am Curricularnormwert in die Berechnung eingeht, der auf die eigene Lehreinheit entfällt (Eigenanteil). Die Anteile am Curricularnormwert, die auf fremde Lehreinheiten entfallen (Fremdanteile), sind bei diesen Lehreinheiten in Form des Dienstleistungsabzuges für nicht zugeordnete Studiengänge zu berücksichtigen. Zur Errechnung des Curricularfremdanteils (CAq) sind zunächst die Semesterwochenstunden (SWSv) zu bestimmen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Diese sind mit dem Anrechnungsfaktor f, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson für eine Stunde der jeweiligen Veranstaltungsart ausdrückt, zu multiplizieren. Die Anrechnungsfaktoren hat die Antragsgegnerin für verschiedene Veranstaltungsarten in ihren Quantitativen Lehrstandards, Stand: Juli 2006 (vgl. Anlage 15) anknüpfend an entsprechende Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) festgelegt. Das Produkt ist durch die Betreuungsrelation g, d. h. die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltungsart im Durchschnitt der Studienzeit von einer Lehrperson zu betreuen ist, entsprechend der Formel

CAq =

zu dividieren.

Die Antragsgegnerin hat - wie ihre Kapazitätsberechnung (insbesondere Anlage 1: Blatt E) nebst ausführlichen Erläuterungen zeigen - diesen Grundsätzen bei der Berechnung der Curricularfremdanteile am Curricularnormwert der Studiengänge, für die die Lehreinheit Sonderpädagogik Dienstleistungen erbringt, weitgehend Rechnung getragen. Sie hat nämlich zunächst für die fraglichen Studiengänge bzw. Kombinationsfächer Sachunterricht, Ökonomische Bildung, Technik, Kunst, Musik, Materielle Kultur: Textil, Germanistik, Anglistik, Slavistik, Niederlandistik, Sozialwissenschaften, Philosophie/Werte und Normen, Evangelische Religion, Geschichte, Politik/Wirtschaft, Sport, Biologie, Chemie, Physik sowie Elementarmathematik - und ggf. differenziert nach Fach-Bachelor, Zwei-Fächer-Bachelor oder Master - in Anwendung der vorstehenden Formel die Curricularfremdanteile bestimmt und sodann nach der Formel (2)

E = CA x

die Dienstleistungen der Lehreinheit Sonderpädagogik für die nicht zugeordneten Studiengänge/Kombinationsfächer in Lehrveranstaltungsstunden errechnet. Danach ergeben sich Dienstleistungen i. H. v. insgesamt 29,5592 LVS (Anlage 1: Blatt E und Blatt B unter 3. Lehrangebotsdaten). Diese Summe erschließt sich nachvollziehbar aus der Berechnungstabelle (Anlage 1: Blatt E) und den ergänzenden Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren zum Dienstleistungsexport. Die dabei von der Antragsgegnerin vorgenommene Bildung der Anteilquoten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkten überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zu einer Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, dass Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bildung der Anteilquoten durch die Antragsgegnerin sachgerecht. Sie orientiert sich an der einschlägigen Vorschrift (§ 13 Abs. 4 KapVO) und der zutreffenden Formel zur Ermittlung des Curricularanteils (CA). Sodann weist sie auf ihren Lösungsansatz des Verteilungs- und Zuordnungsproblems hin, das sich hier daraus ergibt, dass das Studium im Zwei-Fächer-Bachelor bei ihr polyvalent angelegt ist und sich die Studierenden erst im Laufe des Studiums auf ein Studienziel festlegen und entscheiden müssen, ob sie ein fachwissenschaftliches Studium oder einen Master of Education anschließen wollen und welches Lehramt (Gymnasium, Grund-, Haupt- und Realschule, Sonderpädagogik oder Wirtschaftspädagogik) dabei gewählt wird. Ihre gewählte Häufigkeitsverteilung basierend auf Ergebnissen von Studierendenbefragungen und Festlegungen in den maßgeblichen Studienordnungen erscheint plausibel und ist gemessen am oben genannten Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Die Annahmen zum Studierverhalten und zur Häufigkeit bestimmter Abschlüsse erscheinen belastbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht entsprechend § 117 VwGO auf die ausführlichen textlichen und rechnerischen Erläuterungen zur Berechnung der Curricularanteile im gerichtlichen Verfahren (insbesondere Schriftsatz vom 29. Oktober 2010, S. 6 ff.). Dort ist von der Ableitung her nachvollziehbar und rechnerisch stimmig beschrieben, in welcher Weise Dienstleistungen in den möglichen Kombinationsfächern Sachunterricht, ökonomische Bildung, Technik, Kunst, Musik, Materielle Kultur: Textil, Germanistik, Anglistik, Slavistik, Niederlandistik, Sozialwissenschaften, Philosophie/Werte und Normen, Evangelische Religion, Geschichte, Politik/Wirtschaft, Sport, Biologie, Chemie und Physik sowie Elementarmathematik (vgl. Tabelle in Anlage 1: Blatt E) angerechnet werden. Mit Blick auf die Konzeption des Zwei-Fächer-Bachelor- und Masterstudiengangs (Anlage 10), Vorgaben der Prüfungsordnungen (Anlage 11 und 12) und quantitative Standards, etwa zu Gruppengrößen verschiedener Veranstaltungen (Anlage 15), werden Anteile für die verschiedenen beteiligten Studiengänge errechnet. Der Curricularanteil für die Mehrzahl der oben genannten Kombinationsfächer im Zwei-Fächer-Bachelor (0,005) wird ebenso plausibel abgeleitet wie die speziellen Curricurlaranteile für den Zwei-Fächer-Bachelor Elementarmathematik (0,0135), den Zwei-Fächer-Bachelor Sachunterricht (0,01), den Masterstudiengang Sonderpädagogik (0,1650), den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Pädagogik (0,0431), den Studiengang Fachbachelor Pädagogik (0,1333) und den Fach-Master-Studiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaften (0,2188). Zwar hat die Antragsgegnerin entgegen der oben zitierten Rechtsprechung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports keine um den sog. Schwundausgleich bereinigten Zahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge herangezogen. Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Eine Erhöhung der jeweiligen Aufnahmekapazität durch den Schwundfaktor würde nämlich zu einer Erhöhung der Exporte sowie damit zu einer Verminderung der Aufnahmekapazitäten auf Seiten der sonderpädagogischen Studiengänge führen. Mit anderen Worten ergäbe sich im Ergebnis eine geringe Zulassungszahl und Anzahl der Studienfälle.

Dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Curricularanteile Zwei-Fächer-Bachelor entsprechend ihren quantitativen Lehrstandards, Stand Juli 2006 (Anlage 15), für die Betreuung der Bachelorarbeit einen Curricularanteil von 0,1 zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden. Nach ihrer Bachelorprüfungsordnung (dort fachspezifische Anlage 22, unter Nr. 7, vgl. Anlage 11 zur Erläuterung der Kapazitätsberechnung, S. 620) wird die Bachelorarbeit von einer Lehrveranstaltung (Seminar) begleitet, für die auch Kreditpunkte vorgesehen sind. Gemäß den quantitativen Lehrstandards, die im Rahmen der Akkreditierung der Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine unabhängige Agentur entwickelt wurden, soll diese eine Gruppengröße von 20 Studierenden haben und mit dem Faktor 1 angerechnet werden. Nach den ergänzenden Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren fanden beispielsweise im Sommersemester 2010 auch diverse solcher Begleitveranstaltungen statt. § 14 LVVO sieht - möglicherweise abweichend von den Regelungen anderer Bundesländer, die hier jedoch unbeachtlich sind - vor, dass Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten mit bis zu 2 LVS berücksichtigt werden können. Im Übrigen weicht der Curricularanteil von 0,1 zugunsten der nachfragenden Studierenden von dem vorgeschlagenen Wert der Hochschulrektorenkonferenz (0,2-0,3) ab.

Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Gruppengrößen für verschiedene Veranstaltungsarten an ihren Quantitativen Lehrstandards, Stand Juli 2006 (Anlage 15), orientiert und für Vorlesungen - je nach Studiengang - 80 bzw. 150 Teilnehmer, für Seminare 40 bzw. 25 Teilnehmer, für Übungen 30 Teilnehmer oder für Begleitveranstaltungen zur Abschlussarbeit 15 bzw. 20 Teilnehmer zugrunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Weder der - für den hiesigen Bereich nicht substantiierte - Hinweis auf eine gebotene größere Gruppengröße insbesondere für Vorlesungen (abgeleitet aus einer geänderten „Hochschulwirklichkeit“) noch der Blick auf normativ festgelegte Zulassungszahlen gebietet die Berechnung mit anderen Gruppengrößen. Die im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz zu bringende Gruppengröße für Vorlesungen kann nicht durch eine Bezugnahme auf tatsächliche Zulassungszahlen („Hochschulwirklichkeit“) oder normativ festgelegte Zulassungszahlen bestimmt werden. Bei der kapazitätswirksam festgelegten Gruppengröße für Vorlesungen handelt es sich um einen Mittelwert bzw. rechnerischen Ansatz oder eine aggregierte Größe. Dieser Mittelwert berücksichtigt alle angebotenen Vorlesungen. Er mittelt auch zwischen den Vorlesungen zu Beginn des Studiums und den Vorlesungen in höheren Semestern. Die Gruppengröße für Vorlesungen steht zudem in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Lehrveranstaltungen, insbesondere zu den aus didaktischen Gründen in der Teilnehmerzahl begrenzten Kleingruppenlehrveranstaltungen. Die Gruppengröße dieser Kleingruppenveranstaltungen kann hingegen aufgrund normativer Vorgaben, didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht erhöht werden.

Nach der o. g. Rechenformel Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor = (f) : Gruppengröße (g) bildet die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwandes der jeweiligen Lehrveranstaltung. Sie kann nicht durch eine Bezugnahme auf die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl bestimmt werden, denn die Zulassungszahl kann als Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter voraus. Anderenfalls würde eine Endlosspirale in Bewegung gesetzt, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde. Die Festlegung der Gruppengröße nimmt Teil an dem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers bei der Curricularnormwertfestsetzung, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Insoweit hat der Normgeber ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt wird. Hiervon ausgehend erweisen sich die in den quantitativen Lehrstandards der Antragsgegnerin festgelegten Gruppengrößen für Vorlesungen nicht als rechtswidrig. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zur höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führt.

Die Festsetzungen in den qualitativen Standards der Antragsgegnerin genügen danach den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen der Studienbewerber und den Interessen der Studierenden und der Hochschullehrer. Sie orientieren sich an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK). Die Gruppengröße für Vorlesungen ohne Tutorien/Seminare mit ständig begleitender Prüfung bzw. Spezialvorlesungen im Master (80 Teilnehmer) bewegt sich im Mittel der HRK-Empfehlung von 60 bis 100 Teilnehmern. Die Gruppengröße für Vorlesungen mit begleitenden Tutorien/Seminaren und ständig begleitenden Prüfungen (150 Teilnehmer) übersteigt die HRK-Empfehlung (60 bis 100 Teilnehmer). Die Gruppengröße für Seminare (40 bzw. 25 Teilnehmer) liegt ebenfalls über den HRK-Empfehlungen (15 bis 30 Teilnehmer). Diejenigen für das Abschlussmodul (20 beim Bachelor und 40 beim Master) entsprechen den HRK-Empfehlungen. Die zugrunde gelegten Gruppengrößen der Antragsgegnerin beruhen insgesamt auf einer sachgerechten Abwägung und stellen einen plausiblen und nachvollziehbaren Mittelwert dar. Sie können dazu beitragen, das von der Antragsgegnerin erstrebte Ziel einer Steigerung der Ausbildungsqualität in den Bachelor-Studiengängen durch eine geringere Betreuungsrelation zu erreichen.

Das Gericht vermag folglich dem Einwand, die exportierten Dienstleistungen seien zu hoch, weil bei den anderen Studiengängen von zu ungünstigen Curricularnormwerten und insbesondere von unzutreffenden Gruppengrößen ausgegangen worden sei, nicht zu folgen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Importe von anteiligem Lehrangebot, das die Antragsgegnerin für den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik aus den Fächern Pädagogik, Philosophie sowie Politik und Soziologie (Lehreinheit: Sozialwissenschaften), für den Studiengang Master of Education Sonderpädagogik (Ma SoPä) aus Modulen der pädagogischen Psychologie und Pädagogik und für den Studiengang Master of Education Lehramt an Berufsschulen (Ma LBS - Wirtschaftspädagogik mit Unterrichtsfach Sonderpädagogik) aus dem Fach Wirtschaftswissenschaften berücksichtigt hat (vgl. Anlage 1: Blatt A und Blatt F1, Anlage 11: BPO mit dortiger Anlage 3 „Professionalisierungsbereich Lehramt“, Anlage 14: Professionalisierungsbereich Lehramt sowie ergänzende Erläuterungen).

Die zahlreichen Einwendungen gegen das von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrangebot überzeugen nicht:

Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin ist das Lehrangebot im Vergleich zum Vorjahr nicht verringert worden. Dementsprechend wurden auch zum Wintersemester 2009/2010 die Studienplätze - einschließlich zusätzlicher Kapazitäten infolge des Hochschulpaktes 2020 - in gleicher Höhe (95 i. S. v. VZÄ) festgesetzt und in Studienfälle (132) umgerechnet. Die demgegenüber tatsächlich höhere Immatrikulation von (ursprünglich) 140 Studienanfängern ergibt sich nach den plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin aus § 5 Abs. 4 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-Vergabeverordnung) vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 422), vorgesehenen Überbuchungen bei der Zulassung und dem nicht im Einzelnen vorhersehbaren Annahmeverhalten der Bewerber. Hintergrund ist insoweit die starke Nachfrage der Studienbewerber auch nach dem Fach Sonderpädagogik, die erfahrungsgemäß zu zahlreichen Mehrfachbewerbungen an verschiedenen Hochschulen führt. Diese Praxis wird durch Verfahrenserleichterungen im sogenannten Online-Bewerbungsverfahren noch begünstigt. Die jeweilige Universität darf sich bei der Vergabe ihrer ermittelten tatsächlichen Studienfälle wiederum auf Erfahrungswerte stützen, wie viele Personen tatsächlich im Falle einer Zusage den Platz annehmen werden. Anders als beispielsweise im Studienfach Medizin, wo fast jeder Zugelassene auch tatsächlich den Studienplatz in Anspruch nimmt, nutzt in dem Fach Sonderpädagogik nach den plausibel dargestellten Erkenntnissen der Antragsgegnerin bei entsprechenden Zulassungen nur etwa 1/3 den zugewiesenen Platz. Dieser Erfahrung folgend überbucht die Antragsgegnerin bei den Zulassungsbescheiden entsprechend, so dass es bei abweichendem Annahmeverhalten - wie hier im Vorjahr zum Wintersemester 2009/2010 - zu einer höheren Zahl eingeschriebener Studierender kommen kann. Dies ist nach Auffassung der Kammer, jedenfalls bei Abweichungen dieser geringen Größenordnung, nicht zu beanstanden.

Das von der Antragsgegnerin berechnete Lehrangebot ist auch nicht im Hinblick auf den in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit, die Arbeitszeiterhöhungen für Beamte und die in einigen anderen Bundesländern angehobenen Lehrdeputate für Professoren, Juniorprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter ebenfalls pauschal zu erhöhen. Die Regel- und Höchstlehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO und § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -). Angesichts dieser normativen Festlegung ist eine - hier von Antragstellerseite geforderte - Erhöhung des Lehrangebots um eine oder mehrere Lehrveranstaltungsstunde(n) - LVS - nicht möglich. Hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputats gibt es ein Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung. Art. 70 GG stellt die Hochschulzulassung und mithin auch die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes.

Der Hinweis auf den zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hochschulpakt 2020 - HP - und die hierzu beschlossene Verwaltungsvereinbarung der Paktpartner (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) führt ebenso wenig zu einer pauschalen Erhöhung des Lehrangebots. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auf der ersten Stufe ihrer Kapazitätsberechnung nur Lehrangebote aus Haushaltsstellen und Lehraufträgen, nicht aber auch zusätzliche Lehrangebote aus Mitteln des HP eingestellt, sondern dieses zusätzliche Lehrangebot auf der zweiten Rechenstufe (s. u.) berücksichtigt.

Bei der Verwaltungsvereinbarung auf Bund-Länder-Ebene handelt es sich um eine politische Absichtserklärung des Landes Niedersachsen gegenüber dem Bund und den übrigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, bis zum Jahre 2020 ein der erwarteten steigenden Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereitzustellen. Des Weiteren wird die Verteilung der vom Bund bereitgestellten Fördermittel auf die Länder geregelt. Die Verteilung der Studienanfängerplätze auf die Fächerstrukturen verbleibt in der alleinigen Planungshoheit der Länder, so dass sich ein einklagbarer Anspruch eines einzelnen Studienplatzbewerbers für einen bestimmten Studiengang hieraus nicht ableiten lässt. Mithin stellt der Hochschulpakt 2020 eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würde, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang mit einem Numerus clausus belegt ist.

Selbst wenn anknüpfend an die Bund-Länder-Vereinbarungen - wie hier - konkrete Mittelzuweisungen für bestimmte Studiengänge einer Hochschule vorgesehen sind, lässt sich daraus ein Anspruch auf eine bestimmte Strukturierung der Kapazitätsberechnung nicht ableiten. Die Vereinbarungen zum Hochschulpakt 2020 werden hier zwischen Land und Antragsgegnerin zwar in der Studienangebots-Zielvereinbarung für 2010/2011 (vgl. Anlage 5 bzw. im Parallelverfahren 5 C 2690/10 vorgelegte inhaltsgleiche unterschriebene Fassung) umgesetzt. Nach der dortigen Festlegung unter Nr. 2 a wurde für den Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik eine Erhöhung von 10 Studienplätzen (VZÄ) in Fortschreibung der Vereinbarung für 2007/2008 und eine weitere Erhöhung von 30 Studienplätzen (VZÄ) in Fortschreibung der Vereinbarung für 2008/2009, mithin für insgesamt 40 Studienplätze (VZÄ) vereinbart. Wie die Hochschule die ihr global zugewiesenen Mittel einsetzt, steht aber grundsätzlich in ihrem Organisationsermessen. Die Berücksichtigung des zusätzlichen Lehrangebots erst auf zweiter Rechenstufe erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Sie wird landesweit vom MWK so gefordert (Erlass vom 18. Dezember 2009, Nr. 4.15, vgl. Anlage 2). Die Finanzmittel für zusätzliche personelle Ausstattung stehen der Antragsgegnerin nur zeitlich begrenzt zur Verfügung. Für die weitere künftige Planung halten Antragsgegnerin und Ministerium getrennte Berechnungen für geboten. Schon deshalb verbietet sich eine Berücksichtigung bei der Kapazitätsberechnung auf der ersten Stufe. Außerdem dürfte die Studienangebots-Zielvereinbarung Dritten keine Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsart verschaffen, solange sichergestellt ist, dass die zusätzliche Kapazität vollständig berücksichtigt wird.

Das in der Berechnung zugrunde gelegte Lehrangebot war auch nicht im Hinblick auf die in Niedersachsen von den Hochschulen erhobenen Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträge zu erhöhen. Zusätzliches Lehrpersonal darf nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NHG aus den Mitteln der Studienbeiträge nur zur Ergänzung oder Vertiefung des für die Studiengänge erforderlichen Lehrangebotes finanziert werden. Ziel der Erhebung ist demnach die Verbesserung der Studienqualität, nicht etwa die Erhöhung der Studienanfängerzahlen. Auch § 9 Satz 3 NHZG steht einer Erhöhung des Lehrangebots und Ausweisung zusätzlicher Studienplätze entgegen. Nach dieser Vorschrift bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG finanziert wird, bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG statuieren im Hinblick auf die Verwendung der Einnahmen aus der Erhebung von Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträgen lediglich bestimmte Pflichten und Einschränkungen. Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung beachtet. In der Auflistung der Lehraufträge für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 (vgl. Anlage 9) hat sie die aus Langzeitstudiengebühren bzw. Studienbeiträgen finanzierten Lehraufträge entsprechend gekennzeichnet und in den weiteren Berechnungen außer Betracht gelassen. Zudem hat sie aufgelistet, welches wissenschaftliche Personal sie darüber hinaus zum Stichtag 1. Februar 2010 und aktuell zum 1. Dezember 2010 (ganz oder anteilig) aus Studienbeiträgen angestellt hat und in welchen Bereichen die Personen tätig sind. Damit belegt sie hinreichend, dass die Tätigkeit dieser Mitarbeiter nicht kapazitätsrelevant ist. Vielmehr bieten diese zusätzliche Veranstaltungen außerhalb der Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen an, die entsprechend der Zielsetzung in § 11 Abs. 1 Satz 6 NHG und § 9 Satz 3 NHZG der Verbesserung des Betreuungsverhältnisses und der Aufrechterhaltung der im Akkreditierungsverfahren gesetzten Qualitätsstandards dienen.

Damit ergibt sich unter Anwendung der Formel (3)

S = S - E

ein bereinigtes Lehrangebot S von 122 LVS - 29,5592 LVS = 92,4408 LVS (Anlage 1: Blatt B).

Aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges nach Lehrveranstaltungsstunden wird die personalbezogene Ausbildungskapazität abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der KapVO festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Dieser CNW beläuft sich im Studiengang Sonderpädagogik gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I KapVO auf 3,000 für den Zwei-Fächer-Bachelor und je 1,500 für die Master of Education Sonderpädagogik (Ma SoPä) bzw. Lehramt an Berufsschulen (Ma LBS). Dieser landeseinheitlich festgesetzte CNW ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Behauptung, der CNW-Wert weiche ungerechtfertigt nach unten vom CNW anderer vergleichbarer Ausbildungsstätten ab, ist unsubstantiiert. Hier hätte zumindest ein Beispiel bezeichnet werden müssen, bevor weitere Vergleiche angestellt werden bzw. weitere Aufklärung betrieben werden muss. Demgegenüber erläutert die Antragsgegnerin plausibel, dass der Ermittlung der Curricularnormwerte ursprünglich Rahmenprüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge zugrunde lagen. Mit der Umstellung der Studienstruktur auf Bachelor und Master haben die Länder Vorgaben zur Umrechnung gemacht, weil CNW für die gesamte Studiendauer eines Studiengangs gelten und die neuen Studiengänge andere Regelstudienzeiten haben. Den auf die Ausbildung im Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik entfallenden CNW-Eigenanteil hat die Antragsgegnerin - entsprechend der empirisch ermittelten Häufigkeit, mit der Studierende überhaupt einen Lehramtsabschluss anstreben (80%, vgl. Erläuterungen zu den Importen) - unter Berücksichtigung der Anteile, die auf die ebenfalls am Lehrangebot für den Studiengang Sonderpädagogik beteiligten Lehreinheiten Pädagogik (0,2267), Sozialwissenschaften (0,0811), Wirtschaftswissenschaften (0,3333 - allerdings für den Studiengang Master of Education Wirtschaftspädagogik) und Philosophie (0,0203) entfallen, mit 2,6719 ermittelt (vgl. Anlage 1: Blatt F1 und Blatt A, Anlage 11: BPO mit dortiger Anlage 3 „Professionalisierungsbereich Lehramt“, Anlage 14: Professionalisierungsbereich Lehramt sowie ergänzenden Erläuterungen zu den Importen unter 1.2 und den Exporten unter 1.1.1). Dabei hat die Antragsgegnerin die jeweiligen Curricularanteile unter Zugrundelegung der sich aus § 13 Abs. 4 KapVO ergebenden Rechenprinzipien bestimmt, die bereits vorstehend im Rahmen der Darstellung der Berechnung der von der Lehreinheit Sonderpädagogik erbrachten Dienstleistungen näher erläutert worden sind. Im Hinblick auf die insoweit im Wesentlichen berücksichtigten bildungswissenschaftlichen Veranstaltungen im Rahmen des Professionalisierungsbereichs Lehramt hat die Antragsgegnerin die Häufigkeit angestrebter Lehramtsabschlusse (80%) sowie die Aufteilung auf die Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie und Sozialwissenschaften (Zwei-Fächer-Bachelor und Master Sonderpädagogik) sowie Wirtschaftswissenschaften (Master Wirtschaftspädagogik) aufgrund einer Erhebung des tatsächlichen Wahlverhaltens und Vorgaben der Prüfungsordnung (BPO, Anlage 11) vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand insbesondere in Ermangelung anderer praktikabler Maßstäbe und unter Berücksichtigung der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin insoweit jedenfalls an der Ausbildungswirklichkeit orientiert hat und somit eine von § 13 Abs. 4 KapVO nicht gedeckte kapazitätsverknappende Aufteilung des Curricularnormwertes nicht zu besorgen ist.

Sind - wie es hier der Fall ist - einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilsquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben (§ 12 Abs. 1 KapVO). Die Anteilsquoten werden aus dem Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller Studiengänge dieser Lehreinheit gebildet. Durch Multiplikation der Anteilsquoten mit den Curricularanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 KapVO

= C x z

ermittelt. Für den der Lehreinheit Sonderpädagogik zugeordneten Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik ergibt sich nach den vorstehenden Berechnungen ein Curricularanteilwert (CAp) von 2,6719, für den Studiengang Master of Education Sonderpädagogik (Ma SoPä) ein solcher von 1,2900 und für den ebenfalls zugeordneten Studiengang Master of Education Lehramt an Berufsschulen (Ma LBS) ein solcher von 1,1667. Bei einer Anteilsquote (Zp) für den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik von 0,5698, einer solchen für den Master-Studiengang Sonderpädagogik von 0,3995 und einer solchen für den Master-Studiengang Lehramt an Berufsschulen von 0,305 errechnet sich damit ein gewichteter Curricularanteil von 2,0732 ( = 2,6719 x 0,5698 + 1,2900 x 0,3995 + 1,1667 x 0,0305 - vgl. Anlage1: Blatt A).

Der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bei Bildung der genannten Anteilsquoten (gerundet: 57% Zwei-Fächer BA zu 40% LA MA SoPä zu 3% LA MA LBS) lagen die Einschreibezahlen der vergangenen Jahre zugrunde. Nach ihren nachvollziehbaren Erläuterungen (vgl. Schriftsatz vom 25. November 2010, S. 3 f.) deuten die gegenwärtigen Einschreibezahlen in den beiden Master-Studiengängen (Stand: 24. November 2010) darauf hin, dass die Anteilsquoten eher als zu niedrig angesehen werden müssen. Im Übrigen sorgt die Regelung in § 3 Satz 1 und 3 ZZVO (Berücksichtigung und ggf. Verteilung freier Studienplätze auf andere Studiengänge derselben Lehreinheit) für einen Ausgleich jedenfalls nach Abschluss der Vergabeverfahren.

Dieser gewichtete Curricularanteil ist dem bereinigten Lehrangebot gegenüberzustellen. Nach Maßgabe der Berechnungsformel (5)

= x z

ist die jährliche Aufnahmekapazität zu bestimmen. Diese beträgt bei = 2,0732, einem bereinigten Lehrangebot Sb von 92,4408 LVS und einer Anteilsquote Zp von 0,5698 insgesamt 50,8069 Studienplätze (beim Zwei-Fächer-Bachelor allerdings i. S. e. VZÄ, vgl. oben).

Dieses Ergebnis ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge von Studenten in höheren Fachsemestern wegen des Studienabbruches, des Fach- oder eines Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Für ein derartiges Schwundverhalten ist nach den Berechnungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Studiendauer von sechs Semestern im Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik ein Wert von 1,0039 anzusetzen (Anlage 1: Blatt G und Blatt A). Gegen die nach dem sogenannten Hamburger Modell durchgeführte Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Dem Gericht erscheint auch die Datenbasis für eine empirische Ermittlung des Schwundfaktors ausreichend, zumal der Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik bereits im Wintersemester 2004/2005 eingerichtet wurde. Eine Ableitung der Schwundquote aus den - nach Vorgaben umzurechnenden - Daten der früheren Lehramtsstudiengänge mit Staatsexamen ist gerade nicht (mehr) erfolgt. Im Übrigen zeigt ein Blick auf die dem Gericht auch vorgelegte Bescheinigung der Zahlen der Studierenden im 3. Semester, dass der tatsächliche Schwund sogar geringer ausfällt, zumal danach keine Plätze unbesetzt geblieben sind.

Damit ergibt sich insgesamt eine tatsächliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik von (gerundet) 51 Studienplätze i. S. e. VZÄ (50,8069 Studienplätze x 1,0039 Schwundausgleichsfaktor = 51,0050 ≅ 51 Studienplätze - vgl. Anlage 1: Blatt A linke Spalte).

Entsprechend der Vorgabe des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat die Antragsgegnerin auf einer zweiten Stufeihrer Kapazitätsberechnung dafür gesorgt, dass die im Hochschulpakt 2020 für den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik vorgesehenen 40 zusätzlichen Studienanfängerplätze (VZÄ) tatsächlich berücksichtigt werden. Anknüpfend an die oben genannte Vereinbarung zwischen dem Bund und u. a. dem Land Niedersachsen hat die Antragsgegnerin für das Jahr 2010/2011 mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur - MWK - eine Studienangebotszielvereinbarung geschlossen (Anlage 5 bzw. die zwischenzeitlich unterschriebene inhaltsgleiche Vereinbarung). Diese Zielvereinbarung sieht für den hier interessierenden Studiengang 40 zusätzliche Studienanfängerplätze (VZÄ) vor. Unter Nr. 2 a der Zielvereinbarung tauchen diese Plätze in zwei unterschiedlichen Positionen auf, weil historisch zunächst eine Vereinbarung (in 2007/2008) zur Erhöhung um 10 Studienanfängerplätze (VZÄ) getroffen wurde. In 2008/2009 wurden dann weitere 30 Studienanfängerplätze (VZÄ) vereinbart, die nach den plausiblen Darlegungen der Antragsgegnerin aus abrechnungstechnischen Gründen immer noch getrennt aufgeführt sind. In der dem Gericht und den Beteiligten vorgelegten „zweiten Kapazitätsberechnung“ (Anlage 1a: Blatt A und B) hat die Antragsgegnerin diese zusätzliche Kapazität abgebildet. Hierbei kombiniert sie die Berechnung auf Basis des Lehrangebots der KapVO mit den in der Zielvereinbarung verabredeten zusätzlichen Studienanfängerzahlen. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren wurde das zusätzlich erforderliche Lehrangebot wie folgt berechnet: Das von der Lehreinheit Sonderpädagogik bereitzustellende Lehrangebot pro Studienplatz entspricht dem in der Kapazitätsberechnung (vgl. oben) ausgewiesenen Lehranteil der Sonderpädagogik am Studiengang, das ist der sog. Curricularanteil von 2,6719 SWS/Studienplatz (Anlage 1: Blatt F 1). Demnach ergibt sich:

40 Studienplätze x 2,6719 SWS/Studienplatz = 106,876 SWS pro Jahr.

Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher Personalbedarf von 2,968 Stellenäquivalenten, in der Kapazitätsberechnung ausgedrückt in LfbA-Stellen mit einer Lehrverpflichtung von 18 SWS pro Semester. Daraus errechnen sich

106,876 SWS/36 SWS = 2,968 LfbA-Stellen (Deputat 18 SWS).

Bei der Eingabe in das gebräuchliche Rechenprogramm WinKap wurde dieser Wert auf ganze 3,0 Stellen aufgerundet (vgl. Anlage 1b: Blatt B - Lehrangebot mit Hochschulpakt im Vergleich zu Anlage 1: Blatt B - Lehrangebot ohne Hochschulpakt). Damit sind zusätzlich 0,032 SWS (bzw. 0,064 SWS pro Jahr) zur Anrechnung gekommen. Während sich die Kapazität auf Basis des Lehrangebots aus Haushaltsstellen und Lehraufträgen - wie oben dargestellt - auf 50,8069 = gerundet 51 Studienplätze VZÄ beläuft (Anlage 1: Blatt A), erhöht sie sich infolge der durch Hochschulpakt 2020 vereinbarten zusätzlichen 40 Studienplätze vor Schwund auf 90,8069 und nach Schwund auf 91,1610 = gerundet 91 Studienplätze VZÄ (vgl. Erläuterung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2010 unter 1.5). Hiervon abweichend weist das verwendete Kapazitätsprogramm in der Anlage 1a: Blatt A bei der Berechnung „mit Hochschulpakt“ die Zahl von 89,4875 aus, weil dort die berechnete Kapazität für den Studiengang Master of Education Sonderpädagogik mit gerundeten 36 Studienplätzen in Vergleich zu den auf erster Stufe berechneten 35,6216 (vgl. Anlage 1: Blatt A) gesetzt wurde. Diese Abweichung scheint bei summarischer Prüfung unschädlich, zumal die Antragsgegnerin die höhere Kapazität von gerundet 91 Studienplätzen VZÄ angenommen und zusätzlich noch eine freiwillige Überlast von 4 Plätzen VZÄ übernommen und für die Festsetzung der Zulassungszahlen 95 Studienplätze VZÄ gemeldet hat. Jedenfalls finden sich sämtliche 40 Plätze aus dem Hochschulpakt zusätzlich zu den zutreffend auf erster Stufe errechneten 51 Plätzen.

Im nächsten Schritt hat sich die Antragsgegnerin entschieden, die errechnete Aufnahmekapazität (91 Plätze VZÄ) zu überschreiten und eine freiwillige Überlast von 4 Plätzen VZÄ zu tragen. Dieses Recht räumt ihr § 4 Abs. 3 Nr. 1 NHZG ausdrücklich ein, wonach die Zulassungszahl die Aufnahmekapazität um 15% übersteigen darf, wenn die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will. Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZZVO, Anlage 3, festgelegten Gewichtungsfaktor von 0,75 für den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor mit Sonderpädagogik als Hauptfach (Major-Fach mit 90 Kreditpunkten - KP) ergibt sich eine freiwillige Überlast von mindestens 5 tatsächlichen Studienfällen (4 Plätze VZÄ : 0,75 = 5 tatsächliche Plätze, vgl. auch unten). Die 4 Studienplätze bedeuten eine Erhöhung um knapp 8% gegenüber der errechneten Aufnahmekapazität auf erster Stufe von 51 Studienplätzen; diese hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Die gemeldeten und in der ZZVO auch festgesetzten 95 Studienplätze (VZÄ) sind in der Zulassungspraxis nach Maßgabe der ebenfalls in der ZZVO festgelegten Gewichtungsfaktoren in tatsächliche Studienplätze (Studienfälle) umzurechnen. Die Kapazitätsberechnung geht von Studierenden aus, die nur dieses Fach nachfragen. Sie geht in diesem Zusammenhang von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) aus. Diese stellen die fiktive Anzahl dar, die sich ergibt, wenn jeder Studierende entsprechend des Vollzeitanteils in jedem Fall gewichtet würde. Tatsächlich muss ein Studierender im Zwei-Fächer-Bachelor jedoch mit Rücksicht auf das zweite Fach anders gewichtet werden. Diese Gewichtung gibt die Anlage 3 der ZZVO der Antragsgegnerin verbindlich vor. Danach wird bei dem Bachelor-Studium mit zwei Fächern die Sonderpädagogik als Hauptfach mit 0,75 gewichtet. Wird Sonderpädagogik nicht als Hauptfach, sondern als Zweitfach oder Nebenfach studiert, käme eine Gewichtung von 0,5 oder 0,25 in Betracht. Die Antragsgegnerin hat zugunsten der Studierenden für diese Gruppe insgesamt die Gewichtung von 0,25 vorgenommen und nicht weiter differenziert. Dies ist nicht zu beanstanden, weil damit tendenziell eine höhere Studierendenzahl bewirkt wird und sich kein Nachteil zu Lasten der Studienplatzbewerber ergibt.

Die Antragsgegnerin hat auch die beiden herangezogenen Gewichtungsfaktoren (0,75 und 0,25) in einem nicht zu beanstandenden Verhältnis auf die errechneten 95 Studienplätze VZÄ verteilt. Da sie im Vorhinein nicht weiß, wie viele Studenten im kommenden Wintersemester tatsächlich Sonderpädagogik im Hauptfach studieren werden und wie viele im Zweitfach, hat sie auf empirische Daten aus den Vorjahren abgestellt. Aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fächermatrix, Stand: 2. Dezember 2009, (Anlage zum Schriftsatz vom 22. November 2010) erschließt sich, dass 363 Studierende insgesamt das Fach Sonderpädagogik als erstes Fach und 26 Studierende das Fach Sonderpädagogik als zweites Fach belegt haben. Demnach wählt ein Anteil von 6 bis 7% der Studierenden die Sonderpädagogik als zweites Fach. Diesen aus tatsächlichen Studienfällen abgeleiteten Prozentsatz hat die Antragsgegnerin zurückgerechnet auf Studienplätze im Sinne von VZÄ nach der KapVO, indem sie die unterschiedlichen Zahlen zueinander ins Verhältnis setzt. Daraus ergibt sich folgende Aufstellung:

Hauptfach: 94% zu 0,75 = 0,705

Zweitfach: 6% zu 0,25 = 0,015

Beide Werte zusammen gerechnet (100%) ergeben hier 0,72.

Damit haben die Hauptfachstudierenden einen Anteil von 0,705 : 0,72 = 98% an den Studienplätzen (VZÄ), während die Studierenden mit Zweitfach Sonderpädagogik einen Anteil von 0,015 : 0,72 = 2% an den Studienplätzen (VZÄ) haben. Daraus ergibt sich dann für die für das Wintersemester 2010/2011 tatsächlich zugrunde gelegte Zulassungszahl (95) das Verhältnis von 93 im Hauptfach und 2 im Nebenfach. Dividiert man 93 Studienplätze durch den Gewichtungsfaktor 0,75, ergeben sich 124 Studienfälle Sonderpädagogik im Hauptfach, zu denen 8 Studienfälle im Zweit- oder Nebenfach addiert werden, die sich bei Division von 2 Studienplätzen durch den Gewichtungsfaktor 0,25 ergeben. Daraus errechnen sich insgesamt 132 Studienfälle, die die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren vergeben hat.

Auf die so ermittelten tatsächlichen Studienplätze im Teil-Studiengang Sonderpädagogik, Zwei-Fächer-Bachelor, haben sich sukzessiv 132 Studienfänger/innen eingeschrieben (Stand 16. November 2010): Nach glaubhafter Darstellung der Antragsgegnerin wurden zunächst 333 der insgesamt 1475 Bewerber zugelassen. Diese Überbuchung im Zulassungsverfahren beruht auf der Erfahrung, dass der Faktor der tatsächlichen Einschreibungen in diesem Fach zwischen dem Divisor 2,5 bis 3 liegt. Tatsächlich haben sich zunächst 120 Studierende eingeschrieben. Im ersten Nachrückverfahren wurden 30 Studierende zugelassen, um die 12 freien Restplätze zu besetzen. Tatsächlich angenommen haben den Studienplatz jedoch nur 6 Studierende, so dass sich Immatrikulationen bis dahin auf 126 erhöhten. Im zweiten Nachrückverfahren wurden 10 Studierende zugelassen, von denen 4 den Studienplatz annahmen (Summe der Immatrikulationen zu diesem Zeitpunkt 130). Grundlage war die Erfahrung, dass sich im zweiten Nachrückverfahren die Quote der annehmenden Studierenden etwas verbessert. Zu Beginn des Losverfahrens hatten sich 3 Studierende wieder exmatrikuliert, so dass insgesamt 5 Studienfälle im Losverfahren vergeben werden konnten. Die dabei bestimmten Personen haben ihre Zulassung angenommen, so dass tatsächlich 132 Studierende im Fach Sonderpädagogik immatrikuliert sind. Die Antragsgegnerin hat schließlich glaubhaft versichert, ihren Pflichten aus § 3 Satz 1 und 3 ZZVO (Berücksichtigung und ggf. Verteilung nach Abschluss der Vergabeverfahren freier Studienplätze auf andere Studiengänge derselben Lehreinheit) nachgekommen zu sein, wobei sich allerdings vor den Losverfahren keine freien Kapazitäten in den zugeordneten Masterstudiengängen ergeben haben (vgl. Schriftsatz vom 25. November 2010, S. 5).

Die nicht näher substantiierten Zweifel der Antragstellerin an der Richtigkeit des dargestellten Einschreibeverfahrens für das 1. Fachsemester bieten der Kammer keinen Anlass für weitere Ermittlungen durch Anforderungen einer Immatrikulationsliste, zumal der Vortrag der Hochschule zu den Tatsachen ihrer Immatrikulationsverhältnisse bisher nie Anlass zu berechtigten Zweifeln gegeben hat. Der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Verwaltungsgericht aber nicht, dem bloßen, auf keine greifbaren Vermutungen gestützten Verdacht eines Prozessbeteiligten nachzugehen, auch wenn sich bei einer intensiven Ausforschung des Sachverhalts möglicherweise etwas Entscheidungserhebliches zu seinen Gunsten ergeben könnte.

Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.



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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
25/08/2022 01:19

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Artikel zu Verwaltungsrecht

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.