Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch beim nachträglichen Einbau eines Kachelofens
published on 04/03/2013 11:00
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Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann auch bei einem nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestatteten Einfamilienhaus in Anspruch genommen werden. Dies hat zumindest das Finanzgericht Sachsen entschieden.
Das Finanzamt versagte die von einem Ehepaar im Zuge der Steuererklärung begehrte Steuerermäßigung mit der Begründung, dass Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht berücksichtigt werden könnten - eine Auffassung, die das Finanzgericht Sachsen jedoch nicht teilte. Nach Auffassung der Richter kommt es nämlich nicht darauf an, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Sowohl die Intention des Gesetzgebers - Wachstum und Beschäftigung zu fördern - als auch der Wortlaut der Gesetzesvorschrift würden einer solchen, eher weiten Auslegung nicht entgegenstehen.
Hinweis: Eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 EUR) scheidet allerdings aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (FG Sachsen, 3 K 1388/10).
Das Finanzamt versagte die von einem Ehepaar im Zuge der Steuererklärung begehrte Steuerermäßigung mit der Begründung, dass Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht berücksichtigt werden könnten - eine Auffassung, die das Finanzgericht Sachsen jedoch nicht teilte. Nach Auffassung der Richter kommt es nämlich nicht darauf an, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Sowohl die Intention des Gesetzgebers - Wachstum und Beschäftigung zu fördern - als auch der Wortlaut der Gesetzesvorschrift würden einer solchen, eher weiten Auslegung nicht entgegenstehen.
Hinweis: Eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 EUR) scheidet allerdings aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (FG Sachsen, 3 K 1388/10).
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