Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters
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Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.
Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig, zuletzt auf der Stufe eines Regionaldirektionsleiters. Die dem Kläger in der Struktur nachgeordneten Vertreter, von deren Provision er einen Anteil beanspruchen konnte, waren mit der Beklagten direkt vertraglich verbunden.
Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Ausgleich gemäß § 89b HGB und hat diesen weitgehend auf der Basis der sogenannten "Grundsätze" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von mindestens 669.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie auf Erteilung von Auskünften zu den vom Kläger vermittelten Verträgen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung und zu den ihm zustehenden Altersversorgungsleistungen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "Mindestbetrages von 250.000 €" nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung betreffend die Erteilung des Buchauszugs als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufung gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, dass der Ausgleichsanspruch "einen Mindestbetrag von 60.000 € nicht unterschreiten soll".
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB nicht zu. Auf den vorliegenden Sachverhalt fänden § 89b Abs. 1 und 5 HGB aF Anwendung. Die Vorschriften seien jedoch unter Berücksichtigung der Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG) europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass in einem ersten Berechnungsschritt die Vorteile des Unternehmers zu ermitteln seien und sodann im zweiten Schritt eine Billigkeitsbetrachtung angestellt werden müsse. Ein sich danach ergebender Betrag dürfe letztlich die Kappungsgrenze des § 89b Abs. 2 HGB nicht überschreiten.
Die "Grundsätze" seien für die Berechnung vorliegend nicht maßgeblich, da sie weder vereinbart seien noch einen Handelsbrauch darstellten.
Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen. Vergleichbar einer Rentabilitätsvermutung sei davon auszugehen, dass der Vorteil des Unternehmers mindestens den an den Handelsvertreter erbrachten Aufwendungen entspreche. Vorliegend sei auf die Provisionszahlungen des Jahres 2007 in Höhe von 97.814,38 € abzustellen. Die Heranziehung eines weitergehenden Zeitraums sei angesichts der nahezu gleich hohen Provisionszahlungen für das Jahr 2006 nicht angezeigt.
Von den 97.814,38 € seien diejenigen Provisionszahlungen abzuziehen, die der Kläger für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen erhalten habe. Insoweit bestimme sich der Ausgleichsanspruch des Klägers allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 HGB aF ohne Anwendung des § 89b Abs. 5 HGB. Erforderlich sei demnach die Angabe einer Stammkundenquote, die der Kläger aber trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen habe. Da der Kläger den Anteil der Finanzdienstleistungen an der Gesamttätigkeit mit 10 % angegeben habe, sei der Provisionsbetrag um den gleichen Anteil auf 88.032,94 € zu reduzieren.
Darüber hinaus seien von diesem Betrag die dem Kläger gezahlten Strukturprovisionen für im Jahr 2007 erfolgte Erstabschlüsse abzuziehen. Gemäß § 89b Abs. 5 HGB seien für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters nur Provisionen für die Neuverträge zu berücksichtigen, die der Kläger zumindest mitursächlich vermittelt habe, wobei eine Tätigkeit im Rahmen des Strukturvertriebs ausreiche. Da der Kläger im Jahr 2007 krankheitsbedingt nicht gearbeitet habe, fehle eine mitwirkende Vermittlungstätigkeit des Klägers an den in dieser Zeit erfolgten Erstabschlüssen, die durch die ihm zugeordnete Struktur vermittelt worden seien. Die dem Kläger im Jahr 2007 gezahlten Strukturprovisionen ließen nicht erkennen, zu welchem Anteil sie Erstabschlussprovisionen und zu welchem Anteil sie Folgeprovisionen für bereits in den Vorjahren unter Mitwirkung des Klägers abgeschlossene Verträge darstellten. Deswegen müssten die gesamten Strukturprovisionen des Jahres 2007 unberücksichtigt bleiben; es verblieben danach 44.106,47 €.
Unter Zugrundelegung einer Prognosedauer von vier Jahren bei einer Abwanderungsquote von 25 % ergebe sich ein abgezinster Unternehmervorteil in Höhe von 59.851,10 €. Ein Anspruch in Höhe dieses Unternehmervorteils stehe dem Kläger aber nicht zu, weil dies unbillig sei. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger überhaupt Provisionsverluste aus Vermittlungstätigkeiten erlitten habe.
Für den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters seien nur Verluste von Abschlussprovisionen relevant, nicht jedoch solche von Verwaltungsprovisionen. Der Kläger habe jedoch keine Abschlussprovisionen verloren. Die Vermittlungsvergütung für Erstvertragsabschlüsse entgehe dem Kläger nicht, weil sein Vertrag mit der Beklagten insoweit keine Provisionsverzichtsklausel enthalte. Der Kläger habe aber durch die Vertragsbeendigung auch keine Vermittlungsfolgeprovisionen verloren, denn er habe trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend vorgetragen, in welchem Umfang die Folgeprovisionen als Abschlussprovisionen und in welchem sie als - ausgleichsrechtlich irrelevante - Verwaltungsprovisionen anzusehen seien.
Bei der im Berufungsrechtszug geänderten Klage auf Erteilung eines Buchauszugs handele es sich um eine echte Klageänderung und nicht um einen privilegierten Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, da der nunmehr begehrte Buchauszug keinen Unterfall der zuvor verlangten Auskunft darstelle. Die geänderte Klage sei nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Änderung nicht sachdienlich sei. Zum einen werde neuer Streitstoff eingeführt, ohne dass dazu die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden könnten. Denn für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs komme es auf die bislang unerhebliche Frage an, ob die bereits erteilten Abrechnungen den Anforderungen an einen Buchauszug genügten. Zum anderen stehe der Annahme einer Sachdienlichkeit entgegen, dass der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs wegen inhaltlicher Unbestimmtheit bislang unzulässig sei. Er lasse nicht erkennen, welche Abschlüsse anderer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struktur zuzurechnen seien. Letztlich habe der Kläger ein rechtliches Interesse an einer mit dem Ausgleichsanspruch zeitgleichen Entscheidung über den Buchauszug nicht erkennen lassen.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Der den Ausgleichsanspruch betreffende Antrag des Klägers ist in den Rechtsmittelinstanzen im Vergleich zur ersten Instanz im Mindestbetrag von 669.000 € über 250.000 € auf 60.000 € reduziert worden. Da der Kläger die genannten Beträge jedoch nach wie vor als Mindestbeträge geltend macht und sich aus den Rechtsmittelbegründungen nicht ergibt, dass er im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung Abzüge hinzunehmen bereit ist, legt der Senat den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger nach wie vor die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des von ihm als angemessen angesehenen Betrags von 669.000 € erstrebt.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB für die Sparten Versicherungen und Bausparverträge verneint noch die geänderte Klage auf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die auf den "Grundsätzen" basierende Darlegung des Klägers zu seinem Ausgleichsanspruch in den Bereichen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und Bausparverträge unberücksichtigt gelassen und damit rechtsfehlerhaft sein Schätzungsermessen nicht ausgeschöpft.
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar ist.
Durch diese Bestimmung ist § 89b Abs. 1 HGB dahingehend geändert worden, dass die bislang als eigenständiges Tatbestandsmerkmal geregelten Provisionsverluste des Handelsvertreters nur noch ein - allerdings namentlich besonders hervorgehobenes - Merkmal der Billigkeit darstellen. Diese Änderung war wegen der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europäischen Union) mit Urteil vom 26. März 2009 beanstandeten bislang unzureichenden Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen Übergangsvorschriften, zu entnehmen ist.
Der Ausgleichsanspruch eines Handels-, Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses. Dieser Zeitpunkt liegt im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB am 5. August 2009. Da das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung keine Rückwirkungsbestimmung enthält (vgl. zum Inkrafttreten Art. 8) und auch ein auf Rückwirkung gerichteter Gesetzeswille nicht hinreichend sicher feststellbar ist, gilt für Ausgleichsansprüche, die vor dem 5. August 2009 entstanden sind, grundsätzlich altes Recht.
Ob § 89b Abs. 1 HGB aF richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden ist, soweit vor dem 5. August 2009 entstandene Ausgleichsansprüche der von der Handelsvertreterrichtlinie erfassten Warenhandelsvertreter betroffen sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls für die an dieser Stelle relevanten Ausgleichsansprüche aus einem Versicherungs- und Bausparkassenvertreterverhältnis kommt - anders als das Berufungsgericht meint - eine europarechtskonforme Auslegung nicht in Betracht.
Der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter wird von der Handelsvertreterrichtlinie nicht erfasst, so dass sich die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung nicht aus dem Europarecht selbst ergibt.
Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Zwar kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen parallel regeln wollte. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Ausgleichsanspruchs von Handelsvertretern mit dem von Versicherungs- oder Bausparkassenvertretern existiert jedoch nicht.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die dogmatische Konzeption des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters sich von derjenigen eines Handelsvertreters unterscheidet. Maßgeblich sind nach dem Wortlaut des § 89b Abs. 5 HGB - in Abweichung von § 89b Abs. 1 HGB -nicht die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen des Unternehmers mit neugeworbenen Kunden, der sogenannte Kundenstamm, sondern die neuen Versicherungs- und Bausparverträge, die der Vertreter in seiner Vertragszeit vermittelt hat. Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters dient damit nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen. Auch ein historischer Rückblick spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen zur Gleichbehandlung der Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern und Versicherungs- oder Bausparkassenvertretern. Die nunmehr erfolgte Anpassung des § 89b Abs. 1 HGB an die Handelsvertreterrichtlinie war in den Jahren 1988/1989 bereits einmal Gegenstand eines Gesetzgebungsvorhabens (vgl. BT-Drucks. 11/3077). Die Bundesregierung wollte damals § 89b Abs. 1 HGB - wie nunmehr geschehen - dergestalt ändern, dass die Provisionsverluste als eigenständiges Tatbestandsmerkmal entfallen und nur noch im Rahmen einer Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein sollten. Allerdings sah der damalige Gesetzentwurf für § 89b Abs. 5 HGB eine ausdrücklich von der Neufassung des Abs. 1 abweichende Formulierung vor, nach der ein Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters weiterhin voraussetzte, dass "dem Versicherungsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen entgehen" (BT-Drucks. 11/3077, S. 4). Dieser Sonderweg wurde mit den Besonderheiten des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters im Vergleich zum Warenvertreter begründet: "Beim Warenvertreter sollen mit dem Ausgleichsanspruch in erster Linie die Vorteile vergütet werden, die der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm auch künftig hat. Dagegen geht es beim Versicherungsvertreter grundsätzlich darum, die Provisionsverluste aus den von ihm vermittelten … Versicherungsverträgen auszugleichen, die infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten". Die geplante eigenständige Regelung des § 89b Abs. 5 HGB hat sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur deshalb nicht durchgesetzt, weil der Gesetzgeber der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt ist, der damals geltende § 89b Abs. 1 HGB mit seinen drei Tatbestandsmerkmalen entspreche bereits der EG-Richtlinie, weswegen der bisherige Verweis in Abs. 5 ausreichend sei (vgl. BT-Drucks. 11/4559, S. 9).
Angesichts dieser Umstände lässt allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der im Jahr 2009 tatsächlich erfolgten Neuregelung des § 89b Abs. 1 HGB keine Spezialregelung für die Versicherungs- und Bausparkassenvertreter geschaffen hat, nicht auf einen gesetzgeberischen Willen zur - erstmaligen - Gleichbehandlung mit dem Handelsvertreterausgleichsanspruch schließen.
Für den Streitfall verbleibt es damit bei dem Grundsatz, dass der Ver-sicherungs- und Bausparkassenvertreterausgleich allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Vermittlungsprovisionen aus bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen dient, soweit diese infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen. Den bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen gleichgestellt sind allerdings solche Verträge, die zwar erst nach dem Ausscheiden des Vertreters zustande kommen, sich aber bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) der vom Vertreter vermittelten Verträge darstellen, also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Altverträgen stehen und dem gleichen Versicherungs- oder Bausparbedürfnis dienen. Ausgleichsrechtlich irrelevant sind hingegen die Verwaltungsprovisionen, die unter anderem für Tätigkeiten wie die Bestandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt werden.
Die soeben aufgezeigte Problematik der Aufteilung in vermittelnde und verwaltende Vergütungsanteile stellt sich auch im Bereich der sogenannten Superprovisionen, durch die der Aufbau einer Vertriebsorganisation durch beispielsweise Einstellung, Einarbeitung und Betreuung von Untervertretern honoriert wird. Auch diese Superprovisionen können ausgleichspflichtig sein, soweit die Tätigkeit des Generalvertreters, Bezirksstellenleiters oder - wie hier - Generaldirektionsleiters Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von diesen vermittelten Abschlüsse ist. Eine solche Mitursächlichkeit setzt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zwingend voraus, dass der Generalvertreter die ihm unterstellten Vertreter auch tatsächlich betreut. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalls schon die Mitursächlichkeit der Einstellung und Einarbeitung der Untervertreter ausreichen.
Die Anwendung dieser Maßgaben in der Praxis wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf. Diese betreffen einerseits die Aufteilung der Folgeprovisionen in für die Vermittlung von Verträgen gezahlte Vermittlungs- oder Abschlussprovisionsanteile und in - für den Ausgleichsanspruch irrelevante - Verwaltungsvergütungsanteile sowie andererseits die Bestimmung der ausgleichsfähigen Zusatz- und Ergänzungsverträge.
Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes beginnend im Jahr 1958 sogenannte "Grundsätze" ("Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "GrundsätzeKranken" und "Grundsätze-Bauspar") vereinbart, um - so die Präambel sämtlicher Grundsätze - "die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen". Diese "Grundsätze" sind in der Folgezeit auf Empfehlung der Spitzenverbände vielfach angewendet worden. Allein in den Jahren 1958 bis 1999 sind ca. 52.000 Ausgleichsansprüche von Versicherungsvertretern nach den "Grundsätzen" abgewickelt worden.
Die Rechtsnatur der "Grundsätze" ist bislang nicht abschließend geklärt.
Das Berufungsgericht hat sich der insoweit engsten Auffassung angeschlossen, nach der die "Grundsätze" unverbindlich sind, wenn nicht ihre Anwendung von den Vertragsparteien wirksam vereinbart wird (. Abweichend hiervon wird vertreten, die "Grundsätze" könnten als rechtlich beachtlicher Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden, sofern - was vorliegend nicht festgestellt ist - die Parteien Mitglieder der vertragsschließenden Verbände gewesen seien.
Die aufgeworfene Frage nach der Rechtsnatur der "Grundsätze" ist für den vorliegenden Fall dahingehend zu beantworten, dass die "Grundsätze" angesichts ihrer Entstehungsgeschichte jedenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein die "Grundsätze" umfassender Handelsbrauch nicht besteht. An diese tatrichterliche Würdigung, gegen die die Revision nichts vorbringt, ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden.
Die Anwendung der "Grundsätze" als Schätzgrundlage scheitert nicht an der gemäß § 89b Abs. 5 HGB auch für den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter geltenden Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB. Der Vertreter, dessen Schutz § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB dient, ist nicht gezwungen, seinen Ausgleichsanspruch auf der Basis der "Grundsätze" zu berechnen, nur weil diese als Schätzgrundlage dienen können. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, seinen Ausgleichsanspruch allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 und 5 HGB sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Einer Heranziehung der "Grundsätze" als Schätzgrundlage lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass diese eine Berechnung abweichend von den gesetzlichen Maßstäben vornähmen, beispielsweise im Bereich der Sachversicherung auf eine Abgrenzung von werbenden und verwaltenden Provisionsanteilen verzichteten, obwohl nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB nur Vermittlungsprovisionen ausgleichspflichtig seien. Eine nähere Betrachtung der im Rahmen der "Grundsätze" vorzunehmenden Rechenschritte zeigt, dass die gesetzlichen Maßstäbe durchaus berücksichtigt werden und lediglich eine - der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entgegenstehende - Pauschalierung erfolgt.
Im Bereich der "Grundsätze-Sach" wird der Ausgleichsanspruch zwar auf der Grundlage der durchschnittlichen Brutto-Jahresprovision des Versicherungsvertreters berechnet. Allerdings werden unter anderem erstjährige erhöhte Abschlussprovisionen - die nach der gesetzlichen Konzeption des Ausgleichsanspruchs ohnehin nicht berücksichtigungsfähig sind, da sich insoweit aus der Vertragsbeendigung meistens keine Verluste ergeben - bereits an dieser Stelle aus der Berechnung herausgenommen, so dass nur die gleich hohen Folgeprovisionen den maßgeblichen Ausgleichswert bestimmen. Ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen sind die Superprovisionen.
Für die im Rahmen des Ausgleichswerts zu berücksichtigenden Provisionen muss zwar nicht im Einzelnen ermittelt werden, inwieweit durch sie vermittelnde oder - an sich ausgleichsrechtlich irrelevante - verwaltende Tätigkeiten abgegolten werden. Dies heißt jedoch nicht, dass diese rechtlich maßgebliche Abgrenzung für die "Grundsätze-Sach" völlig irrelevant geblieben wäre. Von dem soeben beschriebenen Ausgleichswert wird nämlich nur ein bestimmter Teil angesetzt. Die Höhe dieses Teils ist nach den einzelnen Versicherungssparten unterschiedlich ausgestaltet und liegt zwischen 25 % und 50 %. In dieser unterschiedlichen Höhe kommt - neben der für den Ausgleichsanspruch ebenfalls relevanten Frage der Bestandsfestigkeit der einzelnen Versicherungsverträge - auch eine unterschiedliche Bewertung der Verteilung von Folgeprovisionen auf Abschlussfolgeprovisionen und Verwaltungsprovisionen zum Ausdruck.
Die in den "Grundsätzen-Sach" darüber hinaus vorgesehenen sogenannten Multiplikatoren, die entsprechend der Dauer der Tätigkeit des Vertreters gestaffelt sind, sind Ausfluss der im Gesetz in § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB aF vorgesehenen Billigkeitsprüfung.
Auch die "Grundsätze-Bauspar" legen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die durchschnittliche Jahresprovision zugrunde. Sie verzichten zwar auf die bei einer Berechnung nach §§ 89b Abs. 1 und 5 HGB gebotene Einzelfallbestimmung derjenigen Abschlüsse, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) von Altverträgen darstellen und dem gleichen Bausparbedürfnis dienen. Allerdings wird dieser rechtliche Aspekt von den "Grundsätzen-Bauspar" explizit aufgegriffen. Zur Vermeidung der "überaus schwierigen und zeitraubenden" Ermittlungen wird der ausgleichspflichtige Anteil mit einem Satz von 20,25 % der durchschnittlichen Jahresprovision der letzten vier Jahre pauschal festgelegt. Die auch in den "Grundsätzen-Bauspar" enthaltenen, nach Tätigkeitsdauer gestaffelten Multiplikatoren sind hier sogar ausdrücklich mit § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] verknüpft.
Die "Grundsätze-Leben" beruhen auf der oben unter II B 1 c genannten Rechtsprechung, nach der einem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter ein Ausgleichsanspruch auch für solche nachvertraglichen Ergänzungs- oder Nachtragsverträge zu einem Ursprungsvertrag zusteht, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als dessen Fortsetzung oder Erweiterung darstellen, mit diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und das gleiche Versicherungsbedürfnis betreffen, das dem Ursprungsvertrag zugrunde lag. Sie setzen diese Rechtsprechung - allerdings begrenzt auf den Bereich der dynamischen Lebensversicherung - mit Hilfe eines Faktors um, mit dem - im Verhältnis zur Versicherungssumme aus sämtlichen zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags bestehenden und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepassten dynamischen Lebensversicherungen. Beides sind Umstände, die auch im Rahmen der Berechnung allein nach Maßgabe der gesetzlichenVorschriften für die dabei erforderliche Prognose zu berücksichtigen wären. Ferner wird auch bei den "Grundsätzen-Leben" unter ausdrücklicher Verweisung auf § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] der Vertragsdauer desjenigen Versicherungsvertreters Rechnung getragen, der ausschließlich für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig war.
Ein ähnliches Bild ergibt sich im Bereich der "Grundsätze-Kranken". Hier wird der Ausgleich für die insofern maßgeblichen Aufstockungsfälle bei privaten Krankenversicherungen durch Multiplikation mit dem Faktor 0,2 ermittelt. Dieser Faktor soll das Verhältnis der Aufstockungsfälle im Vergleich zum Gesamtbestand abbilden, während ein weiterer Faktor die unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigende Tätigkeit des Versicherungsvertreters aufgreift.
Das Berufungsgericht hätte daher die auf den "Grundsätzen" basierende Darlegung des Klägers zu seinem Ausgleichsanspruch in den Bereichen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und Bausparverträge nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, dass deren Anwendung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Es hätte vielmehr die - nach zu erteilenden Hinweisen möglicherweise ergänzten und unter Beweis gestellten - Ausführungen des Klägers erforderlichenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Grundlage einer richterlichen Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags nach § 287 ZPO machen müssen. Der vom Berufungsgericht für die Berechnung nach § 89b Abs. 1 und 5 BGB vom Kläger geforderten konkreten Zuordnung der Folgeprovisionen zu Verwaltungs- und Vermittlungsaufgaben hätte es hierbei nicht bedurft.
Allerdings ist das Berufungsgericht nicht gehindert, das Jahr 2007 trotz der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers in die Berechnung mit einzubeziehen. Die anhand eines Vergleichs mit den Einnahmen aus dem Jahr 2006 gewonnene Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich insoweit nicht um ein atypisch verlaufenes Jahr, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die in der Berufungsinstanz geänderte Klage auf Erteilung eines Buchauszugs wegen fehlender Sachdienlichkeit als unzulässig abgewiesen. Es hat verkannt, dass es sich vorliegend um eine Änderung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt, auf welche die Vorschrift des § 533 ZPO keine Anwendung findet. Ferner hat das Berufungsgericht es entgegen seiner Verpflichtung aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterlassen, auf die aus seiner Sicht bestehenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Antrags hinzuweisen und dadurch auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.
Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Um eine derartige Antragsänderung handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beim Übergang von einem Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB zu einem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB.
Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem Auskunft über die von ihm in den Jahren 2002 bis 2006 vermittelten Krankenversicherungen sowie über den Gesamtbestand der von ihm vermittelten dynamischen Lebensversicherungen begehrt. Diese Auskünfte fallen in den Anwendungsbereich des § 87c Abs. 3 HGB. Die zweitinstanzlich erfolgte Umstellung auf einen Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 gemäß § 87c Abs. 2 HGB stellt sich im Vergleich hierzu zum einen als Einschränkung, zum anderen als Erweiterung dar. Sie erfüllt jedoch auch in dieser Kombination die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO.
Der vom Kläger in der zweiten Instanz begehrte Buchauszug bezieht sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Auskunftsanträge waren. So beschränkten sich diese - abgesehen von den Auskünften zu den vom Kläger zu erwartenden Altersversorgungsleistungen - auf den Bereich der vom Kläger vermittelten Kranken- und Lebensversicherungen, während der nunmehr begehrte Buchauszug sich auf alle Geschäftsverhältnisse erstreckt, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevant sind (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001, 1258 unter II). Dazu gehören beispielsweise auch die vom Kläger vermittelten Sachversicherungen und Bausparverträge. Ungeachtet dessen begehrt der Kläger mit dem Buchauszug auch provisionsrelevante Informationen zu den von ihm - beziehungsweise der ihm zuzurechnenden Struktur - im Jahr 2007 vermittelten Krankenversicherungen.
Umgekehrt stellt sich der vom Kläger zweitinstanzlich beantragte Buchauszug im Vergleich zu den erstinstanzlich begehrten Auskünften gleichzeitig auch als Einschränkung dar. Denn während der Buchauszug nur diejenigen Informationen enthalten muss, die sich in den dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte befinden, erfasst der Auskunftsanspruch auch solche Umstände, die sich nicht aus den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben. Letztlich beruhen sowohl der Auskunftsanspruch des § 87c Abs. 3 HGB als auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 Abs. 2 HGB auf dem gleichen Klagegrund, dem ihnen zugrundeliegenden Handelsvertreterverhältnis und den daraus resultierenden möglichen Ansprüchen des Handelsvertreters. Es handelt sich um Kontrollrechte, die dazu dienen, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung dieser Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann. Der Auskunftsanspruch ergänzt lediglich den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs; er kann sich mit diesem inhaltlich überschneiden.
Der Übergang vom Auskunftsanspruch gemäß § 87c Abs. 3 HGB zu einem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist vor diesem Hintergrund als qualitative Änderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren. Er fördert den von § 264 ZPO verfolgten Zweck, inhaltlich zusammenhängende Streitfragen möglichst rasch und umfassend zu klären. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich der vom Kläger in zweiter Instanz erstmals geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB - in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 5 HGB - im Hinblick auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b Abs. 1 und 5 HGB als Nebenforderung darstellen kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
Das Berufungsgericht durfte die Abweisung des in dieser Form erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig ohne einen vorherigen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht auf dessen Unbestimmtheit stützen. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er nicht erkennen lasse, welche Abschlüsse anderer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struktur zuzurechnen seien, so dass der Umfang der Verpflichtung erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsste. Ob § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tatsächlich die Namensnennung der zur Struktur des Generalvertreters gehörenden Untervertreter erfordert, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn das Berufungsgericht, das gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hatte, hätte den Kläger vor einer Abweisung des Antrags als unzulässig jedenfalls auf seine Rechtsansicht hinweisen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, diejenigen Untervertreter zu benennen, aus deren Tätigkeit er Superprovisionsansprüche herleiten will.
Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht dagegen die Darlegung des Klägers insoweit für unzureichend erachtet, als der auf die von ihm vermittelten Finanzdienstleistungen entfallende Ausgleichsanspruch betroffen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" berufen.
Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen im Bereich der Wohnbaufinanzierung vermittelt, zum Beispiel Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken, und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte. Die Erarbeitung der "Grundsätze" erfolgte durch den Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.. Dementsprechend empfehlen nach der Präambel der "Grundsätze Finanzdienstleistungen" auch nur diese Verbände ihren Mitgliedern eine darauf basierende Abwicklung. Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" sind angesichts dessen nicht maßgeblich, sofern der Handelsvertreter nicht für eine private Bausparkasse, sondern für ein eigenständiges Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist. So verhält es sich hier. Die Beklagte ist keine private Bausparkasse, sondern ein Finanzvertrieb. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte nur Finanzdienstleistungen vermittelt, die in den Anwendungsbereich des § 4 BausparkG fallen.
Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" können entgegen der Ansicht der Revision außerhalb ihres Anwendungsbereichs auch nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da ihre diesbezügliche Eignung nicht feststeht. Finanzdienstleistungen von Bausparkassen stellen nur einen Ausschnitt sämtlicher Finanzdienstleistungen dar, denn Bausparkassen dürfen wegen § 4 BausparkG nicht uneingeschränkt Finanzdienstleistungsgeschäfte vornehmen. Ob dieser von § 4 BausparkG gebildete Ausschnitt im Hinblick auf die für den Ausgleichsanspruch relevanten Kriterien hinreichend signifikant für den Gesamtbereich der Finanzdienstleistungen ist, erscheint ungewiss.
War dem Kläger danach eine Darlegung des Ausgleichsanspruchs für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen auf der Basis der "Grundsätze Finanzdienstleistungen" verwehrt, hätte er seinen Anspruch anhand der gesetzlichen Vorgaben darlegen müssen. Dies ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht geschehen.
Der Kläger war hinsichtlich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen nicht Versicherungsvertreter, sondern Handelsvertreter mit der Konsequenz, dass sich sein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 HGB aF bestimmt. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 ist für den Ausgleichsanspruch auf die Höhe der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile abzustellen.
Die danach maßgeblichen Unternehmervorteile können vorliegend nicht - und zwar auch nicht mit Hilfe einer Mindestschätzung auf die Höhe der vom Kläger in diesem Bereich erzielten Provisionen - ermittelt werden, da der Kläger keine Angaben zur Stammkundenquote gemacht hat. Diese Angaben sind jedoch erforderlich, weil nur mit Stammkunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB aF besteht.
Da sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB aF durch die in Umsetzung der Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2009 (aaO) erfolgte Neufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB inhaltlich nichts geändert hat, kann auch an dieser Stelle offen bleiben, inwieweit für vor dem 5. August 2009 entstandene Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern eine europarechtskonforme Auslegung beziehungsweise Rechtsfortbildung geboten ist.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nur insoweit Bestand haben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für vom Kläger vermittelte Finanzdienstleistungen (9.823,28 €) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft nur folgende Geschäfte betreiben:
- 1.
Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder der Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen (Vorfinanzierungskredite oder Zwischenfinanzierungskredite); - 2.
für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige Gelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren (sonstige Baudarlehen); - 3.
Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter bewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen; - 4.
nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die Bausparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in der in § 7 vorgeschriebenen Weise gesichert sind; - 5.
zur Gewährung von Bauspardarlehen und von Darlehen nach den Nummern 1 und 2, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Beschaffung der darüber hinaus für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel - a)
fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelstellen aufnehmen, - b)
fremde Gelder von sonstigen Gläubigern entgegennehmen, - c)
vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben, - d)
sonstige Schuldverschreibungen ausgeben;
- 6.
sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die nach § 1 betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haftung der Bausparkasse aus den Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Bausparkasse selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen; die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3 bleiben hiervon unberührt; - 7.
Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen die Bausparkasse beteiligt ist; - 8.
die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nutzung von Grundstücken und Räumen nachweisen; - 9.
Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen auch unabhängig von der Gewährung von eigenen Darlehen durchführen; - 10.
verfügbares Geld nach Maßgabe des Absatzes 3 anlegen; - 11.
sonstige Geschäfte betreiben, die mit dem Bauspargeschäft oder mit den nach den Nummern 1 bis 10 zulässigen Geschäften in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, diesem nützlich und allenfalls mit einem geringen Risiko verbunden sind sowie keine neuen Geschäftskreise eröffnen.
(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 4 darf den Gesamtbetrag der Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen.
(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen anlegen in
- 1.
Guthaben bei dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder einer staatlichen Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten in der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, - 2.
Namensschuldverschreibungen, die von den in Nummer 1 genannten Kreditinstituten ausgegeben werden, - 3.
Einlagenzertifikate von den in Nummer 1 genannten Kreditinstituten, sofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, - 4.
Schuldbuchforderungen, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, seiner Sondervermögen und der Länder sowie vergleichbaren Schuldtiteln der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, - 5.
Schuldverschreibungen, - a)
die von einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen ausgegeben wurden, - b)
für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat oder - c)
die zum Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind und bei denen die Erfüllung der Leistungspflichten aus der Schuldverschreibung während der gesamten Laufzeit gewährleistet erscheint,
- 6.
Forderungen aus Gelddarlehen, über die ein Schuldschein ausgestellt wurde, sofern diese Forderungen nach dem Erwerb durch die Bausparkasse mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde, - a)
einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen, einer anderen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft im Sinne des Artikels 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, - b)
geeigneten sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, - c)
Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind, oder - d)
gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen;
- 7.
Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die jeweils zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln nach den Nummern 1 bis 6 und 8 sowie in Bankguthaben angelegt werden darf, - 8.
Aktien, - a)
die voll eingezahlt sind und - b)
die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.
(3a) Soweit eine Bausparkasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in zulässiger Art und Weise sowie in zulässigem Umfang zur Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung einem Dritten Vermögensgegenstände überlässt, die ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. Die Vermögensgegenstände sind unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Altersversorgungsverpflichtungen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung sowie der Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erreicht wird.
(4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstücken, Erbbaurechten, Rechten in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.
(5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.