Haftungsrecht: Auszubildender muss Schmerzensgeld für Verletzung des Kollegen zahlen

published on 28/10/2013 10:39
Haftungsrecht: Auszubildender muss Schmerzensgeld für Verletzung des Kollegen zahlen
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

Wer einen Kollegen bei der Arbeit durch eine betriebsferne Tätigkeit fahrlässig verletzt, muss ihm ein Schmerzensgeld zahlen.
Das musste sich ein Auszubildender in einer Kfz-Werkstatt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) sagen lassen. Er war mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt, als er ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung eines Kollegen warf. Dieser wurde am linken Auge getroffen. Dabei erlitt er eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Er wurde mehrfach operiert und bekam eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Er hat den Auszubildenden deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss.

Das Arbeitsgericht und ihm folgend das LAG haben der Klage insoweit stattgegeben und den Auszubildenden zu einem Schmerzensgeld von 25.000 EUR verurteilt. Nach der Überzeugung der Richter hat der Auszubildende den Kollegen fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Auch sei er nicht von seiner Haftung befreit, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ließ sich das LAG insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten (Hessisches LAG, 13 Sa 269/13).

Show what you know!
1 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG
14 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

25/11/2016 16:24

Rückzahlungsklausel unwirksam Ausbildungsverhältnis AGB-Kontrolle Vertragsbeendigung BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
29/04/2015 14:10

Auszubildende, die durch ihr Verhalten einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
29/04/2015 14:05

Ausbildende haben Auszubildenden auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Artikel zu Berufsausbildungsrecht