Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Zahlungsfrist

published on 30/08/2007 19:15
Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Zahlungsfrist
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte - RA Dirk Streifler

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer beträgt zurzeit 3,5 Prozent vom Kaufpreis bzw. der Gegenleistung.

Der Übergang an dem Grundstückseigentum vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese kann aber erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf bereits in diesem Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Bis zu dieser „neuen“ Fälligkeit entstehen dem Steuerschuldner in diesen Fällen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen. Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat,

  • sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,

  • Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags führen können.

Hinweis: Eine Zahlungsfristverlängerung ist aber z.B. in folgendem Fall nicht zu gewähren:

Es liegt ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung vor. Die Wohnung wird am 1.11.2007 fertiggestellt. Da der Kaufpreis ebenfalls erst am 1.11.2007 fällig ist, stellt die Bank die Darlehensmittel erst zum Fertigstellungstermin der Wohnung zur Verfügung. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer bereits zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrags fällig, da sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert (OFD Hannover, A 4537 - StO 262).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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