GmbH-Gesellschafter: Zum Auskunftsrecht des kündigenden GmbH-Gesellschafters
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In dem vom OLG München zu beurteilenden Fall kündigte ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer GmbH mit sofortiger Wirkung, worauf seine Geschäftsanteile durch Gesellschafterbeschluss eingezogen wurden, ohne jedoch eine Einziehungsvergütung festzusetzen. Zuvor hatte der ausscheidende Gesellschafter die Überlassung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten Geschäftsjahre verlangt, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilen zu können. Dies wurde ihm durch Gesellschafterbeschluss versagt.
Das OLG München hält dem entgegen, dass der Anspruch weder durch Kündigung noch durch Beschluss der Einziehung der Geschäftsanteile entfallen sei. Der Einziehungsbeschluss selber führe noch nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Entschädigung für das Ausscheiden aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlte werden könne. In dieser Schwebefase blieben dem ausscheidenden Gesellschafter alle seine Mitgliedschaftsrechte, also auch diese des § 51 a GmbHG erhalten.
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