GmbH-Gesellschafter: Zum Auskunftsrecht des kündigenden GmbH-Gesellschafters

published on 27/03/2008 12:25
GmbH-Gesellschafter: Zum Auskunftsrecht des kündigenden GmbH-Gesellschafters
Gesetze
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Gemäß § 51 a GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben.
Gemäß § 51 a GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Diese Vorschrift gibt dem Gesellschafter ein weitreichendes Recht, welches ihn in die Lage versetzten soll, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben. Dieses verliert auch der ausscheidende Gesellschafter nicht schon mit der Kündigung oder dem Gesellschaftsbeschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile, sondern erst nachdem er die ihm zustehende Abfindung vollständig erhalten hat.

In dem vom OLG München zu beurteilenden Fall kündigte ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer GmbH mit sofortiger Wirkung, worauf seine Geschäftsanteile durch Gesellschafterbeschluss eingezogen wurden, ohne jedoch eine Einziehungsvergütung festzusetzen. Zuvor hatte der ausscheidende Gesellschafter die Überlassung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten Geschäftsjahre verlangt, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilen zu können. Dies wurde ihm durch Gesellschafterbeschluss versagt.

Das OLG München hält dem entgegen, dass der Anspruch weder durch Kündigung noch durch Beschluss der Einziehung der Geschäftsanteile entfallen sei. Der Einziehungsbeschluss selber führe noch nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Entschädigung für das Ausscheiden aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlte werden könne. In dieser Schwebefase blieben dem ausscheidenden Gesellschafter alle seine Mitgliedschaftsrechte, also auch diese des § 51 a GmbHG erhalten.

 

Show what you know!
1 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
573 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht