Gewerbetreibende: Steuerpflichtiger Verkauf einer Bierdeckelsammlung bei eBay

published on 04/06/2015 11:44
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay kann nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerpflichtig sein.
Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Steuerpflichtigen durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden nur doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 EUR. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn mit 20 Prozent des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Köln, weil er kein Händler sei, der an- und verkaufe.

Das FG Köln stufte den Steuerpflichtigen nach einer umfangreichen Würdigung verschiedener Kriterien insbesondere wegen seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Auch die Gewinnschätzung mit 20 Prozent des Umsatzes beanstandete das FG nicht.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es im Steuerrecht auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So hatte der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall ist, so das FG Köln, aber nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war ein großer Teil der Sammlung en bloc aufgegeben und der Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen worden. Im Gegensatz zu den umfangreichen Verkaufs- und Abwicklungstätigkeiten des Steuerpflichtigen über eBay wurde der Briefmarkensammler nicht als Händler aktiv.

FG Köln, Urteil vom 4.3.2015, (Az.: 14 K 188/13); BFH, Urteil vom 29.6.1987, (Az.: X R 23/82).

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published on 04/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit dem Handel von Bierdeckeln und im geringeren Umfang gebrauchtem Spielzeug und Bildkarten unternehmeri
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.


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