Gesellschaftsrecht: Zur gesetzlichen Vertretung durch externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

published on 14/01/2016 12:17
Gesellschaftsrecht: Zur gesetzlichen Vertretung durch externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft kann eine geschlossene Investmentfondsgesellschaft i.S.v. § 1 I, III, V KAGB in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht gem. § 51 ZPO gesetzlich vertreten.
Das OLG München hat in seinem Endurteil vom 01.10.2015 (Az.: 23 U 1570/15) folgendes entschieden:

Vorliegend macht die Klägerin gegen die Beklagte, eine Investmentfondsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die Rückzahlung von Fondsnebenkosten in Höhe von insgesamt € 6.906,36 nach Kündigung ihrer Beteiligungen geltend.

Die Klägerin zeichnete drei Beteiligungen hinsichtlich der Beklagten über die Treuhandkommanditistin am 06.10.2008 über € 30.000,00 mit monatlicher Ratenzahlung von € 100,00 , sowie zweimal am 19.11.2008 über jeweils € 9.000,00 mit monatlicher Ratenzahlung von jeweils € 30,00. Nach Mahnung und erfolgloser Nachfristsetzung erklärte die Beklagte wegen Zahlungsverzuges jeweils mit Schreiben vom 30.07.2013 die Kündigung aus wichtigem Grund. Neben einem pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von € 600,00 brachte die Beklagte von den jeweils eingezahlten Beträgen unter Hinweis auf S. 85 des Emissionsprospektes Fondsnebenkosten in Höhe von € 4.021,26 , € 2.045,10 sowie € 840,00 in Abzug. Im Anschluss daran war ein Auszahlungsbetrag von € 392,21 bzw. € 857,78 aufgeführt, der der Klägerin jeweils im Dezember 2013 auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Hinsichtlich der dritten Beteiligung ergab sich kein Guthaben.

Die Klägerin verlangte in erster Instanz die Auszahlung der in Abzug gebrachten pauschalen Fondsnebenkosten in Höhe von insgesamt € 6.906,36, da keine vertragliche Rechtsgrundlage vorliege und die Beklagte keine Abschichtungsbilanz vorgelegt habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Endurteil vom 24.03.2015 der Klage stattgegeben. Eine den Vorgaben des § 31 des Gesellschaftsvertrags entsprechende Abrechnung liege nicht vor, dies wirke sich prozessual zu Lasten der Beklagten aus. Im Prozess sei das Guthaben der Klägerin in der von ihr behaupteten Höhe anzunehmen. In dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils ist als Vertreterin der Beklagten die Firma V+ B. 2 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin A. S., …,... Landshut, aufgeführt.

Hiergegen legte die G. & K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in G. mit Schriftsatz vom 29.04.2015 namens und in Vollmacht der Beklagten, vertreten durch die Firma M. GmbH, …, … Dresden, diese vertreten durch die Geschäftsführer T. B. und C. J., Berufung ein. Zugleich beantragte sie, das Rubrum aus der Vorinstanz dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte durch die Firma M. GmbH vertreten werde. Die Firma M. GmbH sei zwischenzeitlich von der Geschäftsführung des Investmentvermögens, d.h. der Beklagten, als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt worden und handle damit als deren Vertreter. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 erfolgte die Berufungsbegründung für die Beklagte, vertreten durch die Firma M. GmbH, in der ausgeführt wurde, dass die Klägerin ihren behaupteten Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Sofern – wie vorliegend – ein der Höhe nach unbekannter Leistungsanspruch erhoben werde, stehe der Klägerin die Stufenklage zur Verfügung. Die Beklagte werde kraft Gesetzes von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft vertreten.

Die Beklagte beantragt,

das am 24.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 71 O 2420/14, aufzuheben

und

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil, sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO unzulässig und damit zu verwerfen, da die Berufungseinlegung nicht durch den gesetzlichen Vertreter der Beklagten erfolgt ist. Da die Beklagte in zweiter Instanz nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten ist, ist sie damit nicht prozessfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO.

Die Frage der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung der Parteien ist als Prozessvoraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 ZPO sowie gemäß § 522 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in allen Instanzen zu prüfen.

Vorliegend wurde ausweislich des Schriftsatzes vom 29.04.2015 die Beklagte von der Firma M., der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, im Rahmen der Berufungseinlegung vertreten. Die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft kann jedoch die Beklagte nicht gesetzlich vertreten.

Die Prozessfähigkeit sowie die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien bestimmen sich gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Die Beklagte als GmbH & Co. KG wird im Prozess von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von ihrem Geschäftsführer, vertreten.

Die Beauftragung der Firma M. GmbH durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis, da nach § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches anzuwenden sind, soweit sich aus den Vorschriften von §§ 149 ff KAGB nichts anderes ergibt. Eine organschaftliche Vertretungsmacht der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft folgt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus den Vorschriften des KAGB, auch nicht unter der Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzesbegründungen sowie der Ausführungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet, so dass diese Vorschriften gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB vorrangig vor den Bestimmungen des HGB Anwendung finden:

Die Beklagte stellt als Kapitalanlagegesellschaft ein Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 KAGB in Form eines geschlossenen, alternativen Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 5 KAGB dar, da sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Die Firma M. GmbH ist nach Angaben der Beklagten eine nach §§ 44, 2 Abs. 5 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Firma M. GmbH wurde als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Geschäftsführung der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB bestellt und ist aufgrund dieser Bestellung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB für die Verwaltung des Investmentvermögens, d.h. der Beklagten, verantwortlich. Daher finden vorliegend die Vorschriften gemäß §§ 149 ff KAGB Anwendung.

Das KAGB enthält jedoch keine explizite Abgrenzung der Kompetenzen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu denen der Organe der Investmentkommanditgesellschaft, insbesondere findet sich keine Vorschrift, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft die gesetzliche Vertretungsbefugnis für die Investmentgesellschaft einräumt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB nicht, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach §§ 125 Abs. 1, 170 HGB mit deren Beauftragung auf die Firma M. GmbH übergegangen ist. Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB obliegt der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Aufgrund des Wortlautes zieht die Beklagte den Schluss, dass die Verwaltungsbefugnis die Verfügungsbefugnis betreffend das Investmentvermögen umfasst und damit als denknotwendiger Annex auch die Vertretungsbefugnis allein der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zusteht.

Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut von § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB entgegen, wonach sich die Aufgaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Anlage und Verwaltung beziehen, es ist jedoch weder von einer Verfügungs- noch von einer Vertretungsbefugnis die Rede. Daher geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass im Falle der Beauftragung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft die grundsätzliche Organisationsstruktur der Investmentgesellschaft und die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Investmentgesellschaft unberührt bleiben. Insbesondere übernimmt die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft keinerlei organschaftliche oder allgemeine Zuständigkeiten der Investment-KG, insbesondere auch nicht deren Vertretung.

Soweit sich die Beklagte zudem darauf stützt, dass die Beauftragung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft in § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB als „Bestellung“ bezeichnet wird, und hierin einen organschaftlichen Akt in Abgrenzung zu der Beauftragung als schuldrechtliche Regelung des Bestellungsverhältnisses im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne von § 314 BGB sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der Bestellung ist nicht mit einer organschaftlichen Bestellung zu verwechseln, da die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht als Organ der Investmentgesellschaft bestellt wird. Bestellt wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft über den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, dem sog. Investment- oder Verwaltungsvertrag.

Auch vermag § 154 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, in dem von dem „Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen“ die Rede ist, keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zu begründen. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass das Verfügungsrecht automatisch zu einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis führt, lässt sich nicht ziehen. Es ist in diesem Zusammenhang klar zwischen den verschiedenen Rechten der Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsbefugnis und Verfügungsbefugnis zu unterscheiden.

Ebenso wenig erlaubt die Gesetzgebungshistorie samt Gesetzesbegründung einen Schluss darauf, dass die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Organstellung inklusive einer gesetzlichen Vertretungsmacht ausgestattet werden sollte, im Gegenteil: Die Gesetzesbegründung zu § 154 Abs. 1 KAGB ist unergiebig. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich keine Zuweisung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis an die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Regelung des § 154 KAGB basiert auf der Vorschrift des § 96 Abs. 4 InvG, in deren Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dass die Fremdverwaltung die Organisationstruktur der Investmentgesellschaft, aber auch die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Gesellschaft unberührt lasse, insbesondere werde auch nicht deren Vertretung übernommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der nachfolgenden Änderung des § 96 Abs. 4 InvG durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22.06.2011 keine Vertretungsbefugnis. Die genannte Änderung entspricht der Regelung des § 154 Abs. 2 KAGB, wonach im Falle der Abwicklung der Gesellschaft das Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft nur unter bestimmten Umständen auf die Depotbank übergeht. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird lediglich ausgeführt, dass die Ergänzung nur der Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Abwicklung von Sondervermögen dienen solle. Woraus sich dieses Verfügungsrecht ergeben soll, wird jedoch weder geregelt noch erläutert. Vor dem Hintergrund, dass in der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen Regelung des § 96 Abs. 4 InvG explizit ausgeführt wurde, dass der Kapitalanlagegesellschaft keine Vertretungsbefugnis zukommt, führt die genannte Änderung von § 96 Abs. 4 InvG zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit die Beklagte auf die Verwaltungsauffassung der BaFin verweist, wonach rechtliche Dienstleistungen wie die Abwehr von Ansprüchen gegen das Investmentvermögen ausschließlich durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft erbracht werden stellt die BaFin unter Ziff. 2 „Tätigkeiten der extern verwalteten Investmentgesellschaft“ heraus, dass eine extern verwaltete Investmentgesellschaft keine Tätigkeiten – mit Ausnahme der per Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Organe – mehr durchführt. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis ist jedoch gerade eine durch Gesetz zugewiesene Aufgabe der Organe der Investmentgesellschaft.

Eine Vertretungsbefugnis der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft folgt auch nicht aus der Regelung des § 93 Abs. 1 KAGB, wonach für das Sondervermögen eine Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes besteht. Ein derartige Regelung gibt es nicht für geschlossene Investmentgesellschaften, für die ausschließlich die Regelungen der §§ 149 ff KAGB anwendbar sind. Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 1 KAGB scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, da § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB auf die allgemeinen Bestimmungen des HGB und damit auf §§ 161 Abs. 1, 124 HGB verweist, woraus sich das Recht der Investmentgesellschaft ergibt, Eigentum sowie Rechte jeder Art zu erwerben und folglich auch darüber zu verfügen. Ferner verweist § 149 Abs. 2 KAGB gerade nicht auf § 93 Abs. 1 bis Abs. 7 KAGB, sondern ausschließlich auf § 93 Abs. 8 KAGB, so dass gerade keine gesetzliche Berechtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft begründet wird, über fremde Gegenstände zu verfügen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich auch kein Schluss vom Vorliegen einer Verfügungsbefugnis auf das Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht ziehen.

Daher wird vorliegend die Beklagte auch als extern verwaltete geschlossene Investmentgesellschaft durch ihre Organe vertreten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht kraft Gesetzes zur Vertretung der Beklagten als Investment-KG berechtigt. Eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten im Rahmen der Berufungseinlegung ist damit nicht erfolgt.

Dieser Vertretungsmangel wurde vorliegend nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass der gesetzliche Vertreter als solcher in den Prozess eintritt und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die Firma V+ B. 2 GmbH, ist – trotz richterlichen Hinweises auf den Vertretungsmangel in den Ladungen vom 30.07.2015 und vom 12.08.2015 – nicht in den Prozess eingetreten und hat die Prozessführung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht genehmigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Firma M.GmbH aufzuerlegen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge sind demjenigen, der in vollmachtloser Stellvertretung oder als vermeintlicher gesetzlicher Vertreter eine Klage erhoben hat, die wegen Fehlens seiner Vertretungsmacht als unzulässig abgewiesen wird, zumindest dann, wenn die Klagerhebung nicht von der vertretenen Partei veranlasst worden war, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er in diesem Falle hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behandeln ist. Das gilt auch bei einer Rechtsmitteleinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter für die Kosten der Rechtsmittelinstanz.
 
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published on 01/10/2015 00:00

Gründe Leitsatzvorschlag: Az.: 23 U 1570/1571 O 2420/14 LG Landshut Endurteil vom 01.10.2015 (Protokollurteil) I.Die Berufung der Beklagten gegen
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Gründe

Leitsatzvorschlag:

Az.: 23 U 1570/1571 O 2420/14 LG Landshut

Endurteil vom 01.10.2015 (Protokollurteil)

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2015, Az. 71 O 2420/14, wird verworfen.

II.Die Firma M. GmbH trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt begründet:

I.

Vorliegend macht die Klägerin gegen die Beklagte, eine Investmentfondsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die Rückzahlung von Fondsnebenkosten in Höhe von insgesamt € 6.906,36 nach Kündigung ihrer Beteiligungen geltend.

Die Klägerin zeichnete drei Beteiligungen hinsichtlich der Beklagten über die Treuhandkommanditistin am 06.10.2008 über € 30.000,00 mit monatlicher Ratenzahlung von € 100,00 (Vertragsnr. …321, Anlage K1), sowie zweimal am 19.11.2008 über jeweils € 9.000,00 mit monatlicher Ratenzahlung von jeweils € 30,00 (Vertragsnr. …782, Anlage K2 und Vertragsnr. …783). Nach Mahnung und erfolgloser Nachfristsetzung erklärte die Beklagte wegen Zahlungsverzuges jeweils mit Schreiben vom 30.07.2013 die Kündigung aus wichtigem Grund (Anlagen K6, K7 sowie Anlage zu Bl. 35/36 d.A.). Neben einem pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von € 600,00 brachte die Beklagte von den jeweils eingezahlten Beträgen unter Hinweis auf S. 85 des Emissionsprospektes Fondsnebenkosten in Höhe von € 4.021,26 (Vertragsnr. …321), € 2.045,10 (Vertragsnr. 220782) sowie € 840,00 (Vertragsnr. …783) in Abzug. Im Anschluss daran war ein Auszahlungsbetrag von € 392,21 (Vertragsnr. …321) bzw. € 857,78 (Vertragsnr. …782) aufgeführt, der der Klägerin jeweils im Dezember 2013 auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Hinsichtlich der dritten Beteiligung (Vertragsnr. …783) ergab sich kein Guthaben.

Die Klägerin verlangte in erster Instanz die Auszahlung der in Abzug gebrachten pauschalen Fondsnebenkosten in Höhe von insgesamt € 6.906,36, da keine vertragliche Rechtsgrundlage vorliege und die Beklagte keine Abschichtungsbilanz vorgelegt habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Endurteil vom 24.03.2015 der Klage stattgegeben. Eine den Vorgaben des § 31 des Gesellschaftsvertrags entsprechende Abrechnung liege nicht vor, dies wirke sich prozessual zu Lasten der Beklagten aus. Im Prozess sei das Guthaben der Klägerin in der von ihr behaupteten Höhe anzunehmen. In dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils ist als Vertreterin der Beklagten die Firma V+ B. 2 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin A. S., …, ... Landshut, aufgeführt.

Hiergegen legte die G. & K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in G. mit Schriftsatz vom 29.04.2015 (Bl. 63f d.A.) namens und in Vollmacht der Beklagten, vertreten durch die Firma M. GmbH, …, … Dresden, diese vertreten durch die Geschäftsführer T. B. und C. J., Berufung ein. Zugleich beantragte sie, das Rubrum aus der Vorinstanz dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte durch die Firma M. GmbH vertreten werde. Die Firma M. GmbH sei zwischenzeitlich von der Geschäftsführung des Investmentvermögens, d.h. der Beklagten, als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt worden und handle damit als deren Vertreter. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 (Bl. 68/71 d.A.) erfolgte die Berufungsbegründung für die Beklagte, vertreten durch die Firma M. GmbH, in der ausgeführt wurde, dass die Klägerin ihren behaupteten Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Sofern – wie vorliegend – ein der Höhe nach unbekannter Leistungsanspruch erhoben werde, stehe der Klägerin die Stufenklage (§ 254 ZPO) zur Verfügung. Die Beklagte werde kraft Gesetzes (§§ 149 Abs. 1, 154 Abs. 1, 17 Abs. 3 KAGB) von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft vertreten.

Die Beklagte beantragt,

das am 24.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 71 O 2420/14, aufzuheben

und

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil, sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO unzulässig und damit zu verwerfen, da die Berufungseinlegung nicht durch den gesetzlichen Vertreter der Beklagten erfolgt ist. Da die Beklagte in zweiter Instanz nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten ist, ist sie damit nicht prozessfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO.

Die Frage der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung der Parteien ist als Prozessvoraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 ZPO sowie gemäß § 522 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in allen Instanzen zu prüfen.

Vorliegend wurde ausweislich des Schriftsatzes vom 29.04.2015 (Bl. 63f d.A.) die Beklagte von der Firma M., der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, im Rahmen der Berufungseinlegung vertreten. Die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft kann jedoch die Beklagte nicht gesetzlich vertreten.

1.Die Prozessfähigkeit sowie die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien bestimmen sich gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Die Beklagte als GmbH & Co. KG wird im Prozess von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von ihrem Geschäftsführer, vertreten (§§ 161 Abs. 2, 170, 125 HGB, § 35 GmbHG).

2.Die Beauftragung der Firma M. GmbH durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis, da nach § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches anzuwenden sind, soweit sich aus den Vorschriften von §§ 149 ff KAGB nichts anderes ergibt. Eine organschaftliche Vertretungsmacht der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft folgt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus den Vorschriften des KAGB, auch nicht unter der Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzesbegründungen sowie der Ausführungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin).

2.1.Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet, so dass diese Vorschriften gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB vorrangig vor den Bestimmungen des HGB Anwendung finden:

Die Beklagte stellt als Kapitalanlagegesellschaft ein Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 KAGB in Form eines geschlossenen, alternativen Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 5 KAGB dar, da sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Die Firma M. GmbH ist nach Angaben der Beklagten eine nach §§ 44, 2 Abs. 5 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Firma M. GmbH wurde als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Geschäftsführung der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB bestellt und ist aufgrund dieser Bestellung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB für die Verwaltung des Investmentvermögens, d.h. der Beklagten, verantwortlich. Daher finden vorliegend die Vorschriften gemäß §§ 149 ff KAGB Anwendung.

2.2.Das KAGB enthält jedoch keine explizite Abgrenzung der Kompetenzen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu denen der Organe der Investmentkommanditgesellschaft, insbesondere findet sich keine Vorschrift, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft die gesetzliche Vertretungsbefugnis für die Investmentgesellschaft einräumt.

2.2.1.Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB nicht, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach §§ 125 Abs. 1, 170 HGB mit deren Beauftragung auf die Firma M. GmbH (im Folgenden: externe Kapitalverwaltungsgesellschaft) übergegangen ist. Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB obliegt der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Aufgrund des Wortlautes („insbesondere“) zieht die Beklagte den Schluss, dass die Verwaltungsbefugnis die Verfügungsbefugnis betreffend das Investmentvermögen umfasst und damit als denknotwendiger Annex auch die Vertretungsbefugnis allein der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zusteht.

Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut von § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB entgegen, wonach sich die Aufgaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Anlage und Verwaltung beziehen, es ist jedoch weder von einer Verfügungs- noch von einer Vertretungsbefugnis die Rede. Daher geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass im Falle der Beauftragung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft die grundsätzliche Organisationsstruktur der Investmentgesellschaft und die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Investmentgesellschaft unberührt bleiben. Insbesondere übernimmt die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft keinerlei organschaftliche oder allgemeine Zuständigkeiten der Investment-KG, insbesondere auch nicht deren Vertretung (vgl. Baur/Tappen, InvG, 3. Aufl. 2015, § 154 Rz. 19 i.V.m. § 129 Rz. 41, ebenso WBA/Paul, KAGB, 1. Aufl. 2014, § 154 Rz. 9 i.V.m. § 129 Rz. 2 i.V.m. § 112 Rz. 4).

2.2.2.Soweit sich die Beklagte zudem darauf stützt, dass die Beauftragung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft in § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB als „Bestellung“ bezeichnet wird, und hierin einen organschaftlichen Akt in Abgrenzung zu der Beauftragung als schuldrechtliche Regelung des Bestellungsverhältnisses im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne von § 314 BGB sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der Bestellung ist nicht mit einer organschaftlichen Bestellung zu verwechseln, da die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht als Organ der Investmentgesellschaft bestellt wird. Bestellt wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft über den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, dem sog. Investment- oder Verwaltungsvertrag (WBA/Winterhalder, KAGB, a.a.O., § 17 Rz. 36).

2.2.3.Auch vermag § 154 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, in dem von dem „Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen“ die Rede ist, keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zu begründen. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass das Verfügungsrecht automatisch zu einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis führt, lässt sich nicht ziehen. Es ist in diesem Zusammenhang klar zwischen den verschiedenen Rechten der Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsbefugnis und Verfügungsbefugnis zu unterscheiden (vgl. Böhme, BB 2014, 2380, 2381).

2.2.4.Ebenso wenig erlaubt die Gesetzgebungshistorie samt Gesetzesbegründung einen Schluss darauf, dass die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Organstellung inklusive einer gesetzlichen Vertretungsmacht ausgestattet werden sollte, im Gegenteil: Die Gesetzesbegründung zu § 154 Abs. 1 KAGB ist unergiebig (Böhme, BB 2014, 2380, 2381). Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich keine Zuweisung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis an die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Regelung des § 154 KAGB basiert auf der Vorschrift des § 96 Abs. 4 InvG, in deren Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dass die Fremdverwaltung die Organisationstruktur der Investmentgesellschaft, aber auch die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Gesellschaft unberührt lasse, insbesondere werde auch nicht deren Vertretung übernommen (BT-Drs. 16/5576, S. 85). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der nachfolgenden Änderung des § 96 Abs. 4 InvG durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22.06.2011 (BGBl I 2011, S. 1126) keine Vertretungsbefugnis. Die genannte Änderung entspricht der Regelung des § 154 Abs. 2 KAGB, wonach im Falle der Abwicklung der Gesellschaft das Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft nur unter bestimmten Umständen auf die Depotbank übergeht. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/4510, S. 80) wird lediglich ausgeführt, dass die Ergänzung nur der Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Abwicklung von Sondervermögen dienen solle. Woraus sich dieses Verfügungsrecht ergeben soll, wird jedoch weder geregelt noch erläutert. Vor dem Hintergrund, dass in der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen Regelung des § 96 Abs. 4 InvG explizit ausgeführt wurde, dass der Kapitalanlagegesellschaft (entspricht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach aktueller Diktion) keine Vertretungsbefugnis zukommt, führt die genannte Änderung von § 96 Abs. 4 InvG zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.5.Soweit die Beklagte auf die Verwaltungsauffassung der BaFin verweist, wonach rechtliche Dienstleistungen wie die Abwehr von Ansprüchen gegen das Investmentvermögen ausschließlich durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft erbracht werden (vgl. Homepage der BaFin, „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB, Gz. WA 41-Wp 2137-2013/0036 vom 10.07.2013, zuletzt geändert am 12.05.2014“, Ziff. 1) stellt die BaFin unter Ziff. 2 „Tätigkeiten der extern verwalteten Investmentgesellschaft“ heraus, dass eine extern verwaltete Investmentgesellschaft keine Tätigkeiten – mit Ausnahme der per Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Organe – mehr durchführt. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis ist jedoch gerade eine durch Gesetz zugewiesene Aufgabe der Organe der Investmentgesellschaft.

2.2.6.Eine Vertretungsbefugnis der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft folgt auch nicht aus der Regelung des § 93 Abs. 1 KAGB, wonach für das Sondervermögen eine Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes besteht. Ein derartige Regelung gibt es nicht für geschlossene Investmentgesellschaften, für die ausschließlich die Regelungen der §§ 149 ff KAGB anwendbar sind. Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 1 KAGB scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, da § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB auf die allgemeinen Bestimmungen des HGB und damit auf §§ 161 Abs. 1, 124 HGB verweist, woraus sich das Recht der Investmentgesellschaft ergibt, Eigentum sowie Rechte jeder Art zu erwerben und folglich auch darüber zu verfügen (Paul/WBA, KAGB, a.a.O., § 154 Rz. 12). Ferner verweist § 149 Abs. 2 KAGB gerade nicht auf § 93 Abs. 1 bis Abs. 7 KAGB, sondern ausschließlich auf § 93 Abs. 8 KAGB, so dass gerade keine gesetzliche Berechtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft begründet wird, über fremde Gegenstände zu verfügen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich auch kein Schluss vom Vorliegen einer Verfügungsbefugnis auf das Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht ziehen.

2.3.Daher wird vorliegend die Beklagte auch als extern verwaltete geschlossene Investmentgesellschaft durch ihre Organe vertreten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht kraft Gesetzes zur Vertretung der Beklagten als Investment-KG berechtigt (so auch Böhme, BB 2014, 2380, 2385). Eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten im Rahmen der Berufungseinlegung ist damit nicht erfolgt.

3.Dieser Vertretungsmangel wurde vorliegend nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass der gesetzliche Vertreter als solcher in den Prozess eintritt und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt (BGH, Urteil vom 19.07.2010, Az. II ZR 56/09, juris, Tz. 8 m.w.Nw.). Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die Firma V+ B. 2 GmbH, ist – trotz richterlichen Hinweises auf den Vertretungsmangel in den Ladungen vom 30.07.2015 (Bl. 73f d.A.) und vom 12.08.2015 (Bl. 86f d.A.) – nicht in den Prozess eingetreten und hat die Prozessführung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht genehmigt.

4.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Firma M.GmbH aufzuerlegen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge sind demjenigen, der in vollmachtloser Stellvertretung oder als vermeintlicher gesetzlicher Vertreter eine Klage erhoben hat, die wegen Fehlens seiner Vertretungsmacht als unzulässig abgewiesen wird, zumindest dann, wenn die Klagerhebung nicht von der vertretenen Partei veranlasst worden war, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er in diesem Falle hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behandeln ist. Das gilt auch bei einer Rechtsmitteleinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter für die Kosten der Rechtsmittelinstanz (BGH, Beschluss vom 04.12.1974, Az. VIII ZB 30/74, juris, Tz. 6 m.w.Nw.).

5.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.

(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.

(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen.

(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.

(4) Offene Investmentvermögen sind

1.
OGAW und
2.
AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen.

(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.

(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von

1.
professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und
2.
semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.

(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.

(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.

(10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.

(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.

(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen

1.
an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder
2.
an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)
entsprechen.

(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.

(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1.
Anfangskapital sind
a)
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen,
b)
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,
c)
bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite.
Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
1a.
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt.
2.
Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
3.
Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder
b)
die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW-Investmentvermögen zu vertreiben.
4.
Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder
b)
Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.
4a.
Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder.
5.
Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
6.
Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
7.
Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht.
8.
Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.
9.
Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.
10.
Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind
a)
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder
b)
als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.
10a.
Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, https://www.un.org/depts/ german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen-fakten/oda-zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen.
11.
Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
11a.
Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen.
12.
Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
12a.
Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds halten.
13.
Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c)
anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.
14.
Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.
15.
Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten.
16.
Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
17.
Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde.
18.
Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
a)
der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
b)
für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat.
19.
Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.
20.
Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist,
a)
im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
b)
im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU.
21.
Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
22.
Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen.
23.
Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.
23a.
Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften.
24.
Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF.
25.
Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien
a)
zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
b)
darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
26.
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
27.
Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind.
28.
ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
29.
Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
29a.
Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens darstellt.
30.
Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
31.
Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch semiprofessionelle Anleger sind.
32.
Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
33.
Semiprofessioneller Anleger ist
a)
jeder Anleger,
aa)
der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren,
bb)
der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist,
cc)
dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anleger verfügt,
dd)
bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und
ee)
dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft in Textform bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,
b)
ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert,
c)
jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren,
d)
jeder Anleger in der Rechtsform
aa)
einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
bb)
einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
cc)
einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist,
wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist.
34.
Sitz eines
a)
AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt;
b)
gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person;
c)
gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz.
34a.
Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing).
35.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
36.
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
37.
Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
a)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
b)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.
38.
Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,

1.
sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
2.
weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
3.
legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
4.
unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
a)
die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
b)
die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen,
5.
teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
6.
müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
7.
dürfen nur AIF in der Rechtsform
a)
einer juristischen Person oder
b)
einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.
Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161.

(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklärung, nach der

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und
2.
die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig und richtig sind.

(3) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn

1.
nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt oder nicht in der erforderlichen Form übermittelt wurden,
2.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,
3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet oder
4.
die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet.

(5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
2.
der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,
3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4 anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
4.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

1.
von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
2.
den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt,
3.
ausdrücklich auf sie verzichtet oder
4.
im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(6) Sind die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen.

(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.

(9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten,
a)
deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern, und
b)
die
aa)
entweder auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
bb)
ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
2.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenenfalls einschließlich
a)
der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder
b)
der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht Investmentvermögen verwalten;
3.
die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und vergleichbare internationale Organisationen, soweit diese Einrichtungen oder Organisationen jeweils
a)
Investmentvermögen verwalten und
b)
diese Investmentvermögen im öffentlichen Interesse handeln;
4.
nationale Zentralbanken;
5.
staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
6.
Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne;
7.
Verbriefungszweckgesellschaften.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger

1.
ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften sind:
a)
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
b)
eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c)
eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
d)
eine andere Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
2.
selbst keine AIF sind.

(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur

1.
die §§ 1 bis 17, 42,
2.
§ 20 Absatz 10 entsprechend,
3.
§ 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a,
4.
im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 § 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a, § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286 und
5.
im Hinblick auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:
1.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,
2.
die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten Spezial-AIF
a)
überschreiten einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro oder
b)
überschreiten insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro, sofern für die Spezial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können, und
3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.
Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spezial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten.

(4a) (weggefallen)

(4b) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie

1.
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) registriert ist und
2.
nicht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 unterfällt.
Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 5 auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(7) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie

1.
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) registriert ist und
2.
nicht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 unterfällt.
Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 6 auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass

1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder

1.
eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt ist und auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwaltungsgesellschaft), oder
2.
das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässt und der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens entscheidet, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). In diesem Fall wird das Investmentvermögen als Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen.

(3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes verantwortlich ist.

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass

1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass

1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.

(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass

1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.

(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.

(4) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach den §§ 199, 221 Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 283 Absatz 1 Wertpapier-Darlehen gewährt werden; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen.

(5) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 197 Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 200 und 203 oder mit Primebrokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.

(6) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.

(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.

(4) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach den §§ 199, 221 Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 283 Absatz 1 Wertpapier-Darlehen gewährt werden; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen.

(5) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 197 Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 200 und 203 oder mit Primebrokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.

(6) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)