Das OLG Stuttgart hat mit dem Beschluss vom 03.04.2012 (Az:
20 W 7/09) folgendes entschieden:
Für die Ertragswertermittlung kann der unternehmenseigene Betafaktor dann nicht herangezogen werden, wenn die Aktionäre durch die in einem Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Garantiedividende nur noch sehr eingeschränkt an Verlusten oder Ertragseinbrüchen des Unternehmens teilnahmen und - anders als im Falle eines isolierten Beherrschungsvertrages - auch nicht an der Steigerung der künftigen Erträge partizipieren konnten, da das ausgeschüttete Ergebnis wegen des Gewinnabführungsvertrages ausnahmslos an das herrschende Unternehmen floss.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (
32 AktE 24/05 KfH) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 6/7 und der Antragsteller zu 5 1/7; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
GründeIn dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X P. AG (im Folgenden: X AG) nach § 327 f Satz 2
AktG.
Die X AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L., die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet, welche unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig sind (LGB 5).
Die Antragsteller waren bis zur Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin Minderheitsaktionäre der X AG.
Das Grundkapital der X AG beträgt 5.121.736,04 € und ist eingeteilt in 2.003.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien (LGB 6). Die Aktien waren im geregelten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Düsseldorf und Stuttgart notiert (LGB 5). Im Jahr 2000 hatte die S AG mehrere Aktienpakete an der X AG erworben und mit der Gesellschaft im Jahr 2001 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Am 28. Mai 2004 hatte dann die Antragsgegnerin - eine Beteiligungsgesellschaft der I-Gruppe - von der S AG 98,26% der Aktien der X AG erworben, woraufhin der Gewinnabführungsvertrag mit der S AG gekündigt worden war (LGB 5). In der Folgezeit hatte die Antragsgegnerin ihren Aktienanteil an der X AG auf 1.981.902 Aktien - d. h. ca. 98,92% - erhöht, welche sie auch zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 hielt (LGB 5 f.). Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 21.547 Aktien (vgl. LGB 6).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 hatte die Antragsgegnerin die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: A) beauftragt, den Unternehmenswert der X AG zu ermitteln. Bewertungsanlass war der geplante Ausschluss der Minderheitsaktionäre der X AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 a Abs. 1
AktG. Nachdem die A ihre Bewertungsarbeiten von Juli bis Oktober 2004 durchgeführt hatte, hatte sie unter dem 26. Oktober 2004 eine gutachtliche Stellungnahme (im Folgenden: A-Gutachten; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) vorgelegt.
In dieser veranschlagt sie - unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) in der Fassung vom 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S1 2000) - den Unternehmenswert der X AG zum 13. Dezember 2004 im Ertragswertverfahren auf 228.962.000,00 € (vgl. S. 63 des A-Gutachtens). Bezogen auf 2.003.449 Stückaktien entspreche dies einem Wert von 114,28 € je Aktie (S. 66 des A-Gutachtens). Da der durchschnittliche, gewichtete Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem.
§ 35 WpÜG - d. h. im Zeitraum vom 7. Mai 2004 bis 6. August 2004 - mit 139,70 € je Aktie diesen Ertragswert übersteige, sei den Minderheitsaktionären als Barabfindung nach § 327 b
AktG ein Betrag von 139,70 € je Aktie anzubieten (S. 63 ff. des A-Gutachtens). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das A-Gutachten verwiesen.
Die Unternehmensbewertung der A vom 26. Oktober 2004 fand Eingang in den Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 (hier: S. 23 f.; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) wie auch in den Entwurf des Übertragungsbeschlusses (Ziff. I. des Anlagenkonvoluts Ag 4), welcher wie folgt lautete:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X P. AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff.
AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 für je eine Stückaktie der X P. AG auf die P. H. GmbH in M. … als Hauptaktionär übertragen.“
Dieser Entwurf
lag der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH, D. (im Folgenden: B) zugrunde, welche mit Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2004 zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt worden war (LGB 6 sowie Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4). Mit ihrem am 27. Oktober 2004 abgeschlossenen „Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X P. AG, L., auf die P. H. GmbH, M.“ (im Folgenden: B-Bericht; Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4) erachtete die B den in dem Entwurf des Übertragungsbeschlusses vorgesehenen Abfindungsbetrag für angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den B-Bericht Bezug genommen.
Die außerordentliche Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 stimmte zu TOP 2 mit der erforderlichen Mehrheit dem Übertragungsbeschluss zu - mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf erneut gewogene Durchschnittskurse der X-Aktie am Morgen des 13. Dezember 2004 die Barabfindung von 140,00 € auf 147,50 € erhöht worden war (LGB 6).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen und am 22. Juni 2005 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht (LGB 6).
Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. Anlage Ast 7 vor GA III 373).
Die Antragsteller halten den vorgesehenen Barabfindungsbetrag von 147,50 € je Aktie für unangemessen niedrig und streben dessen Erhöhung an.
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 29. September 2005 (GA II 179) Rechtsanwalt Dr. W B, S., bestellt.
Mit Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2005 (GA III 334 ff.) hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. B L von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft C, S., mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zum Wert einer Aktie der X AG am 13. Dezember 2004 beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 7. November 2008 erstattet (GA III 382), auf welches Bezug genommen wird. Am 13. Mai 2009 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher der Sachverständige angehört worden war und sein Gutachten weiter erläutert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 (GA IV 425 ff.) verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2009 die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 13 und 24 auf Festsetzung einer höheren Abfindung verworfen (Ziff. 1 des Tenors; LGB 4) und die entsprechenden Anträge der Antragsteller zu 6, 8, 10 bis 12 sowie 14 bis 23 zurückgewiesen (Ziff. 2 des Tenors; LGB 4). Die Gerichtskosten hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt und bestimmt, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen, während die Antragsgegnerin die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trage (Ziff. 3 des Tenors; LGB 4).
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Anträge ausgeführt, dass die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 13 und 24 unzulässig seien, da jeweils deren bestrittene Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 durch Urkunden habe nachgewiesen werden können (
§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG). Für den Nachweis der Aktionärsstellung genüge insbesondere nicht - was u. a. den Antragsteller zu 5 betreffe - die Darlegung der Auszahlung von 147,50 € zu einem anderen Stichtag (LGU 8).
Die Anträge der Antragsteller zu 6, 8, 10 bis 12 sowie 14 bis 23 seien demgegenüber zulässig, nachdem diese innerhalb der 3-Monatsfrist des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG eingereicht, mit hinreichend konkreten Einwendungen begründet und jeweils mit einem Nachweis der Antragsberechtigung versehen gewesen seien (LGB 8).
Die Anträge der Antragsteller zu 6, 8, 10 bis 12 sowie 14 bis 23 seien jedoch in der Sache nicht begründet, da die im Übertragungsbeschluss auf 147,50 € je Aktie festgelegte Höhe der Barabfindung nicht unangemessen sei.
Der gerichtliche Sachverständige - wie auch zuvor A und B - habe zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Ertragswertmethode zugrunde gelegt (LGB 9 ff.). Hierbei habe der gerichtliche Sachverständige zutreffend die Grundsätze des IDW S1 in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) und nicht - wie A und B - diejenigen des IDW S1 2000 angewandt, obwohl der Bewertungsstichtag (13. Dezember 2004) vor der ersten Veröffentlichung des IDW S1 2005 im Januar 2005 wie auch der Veröffentlichung seiner endgültigen Fassung am 18. Oktober 2005 gelegen habe. Denn der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Veröffentlichung eines neuen IDW-Standards die Fachdiskussion bereits deutlich vorgelagert sei. Da diese - den Wirtschaftsprüfern bekannte - Fachdiskussion betreffend IDW S1 2005 bereits zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag angedauert habe, habe der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise die Grundsätze des IDW S1 2005 angewandt (LGB 12).
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes der X AG sei deren Unternehmensplanung, welche der vom IDW empfohlenen Phasenmethode mit der Planphase I vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und der Planphase II (ewige Rente) ab 2008 folge (LGB 12).
Die - nur eingeschränkt überprüfbare - Unternehmensplanung beruhe auf Prämissen, welche innerhalb angemessener Bandbreiten lägen. (LGB 10 ff.).
Soweit die Antragsteller gerügt hätten, dass das Geschäftsjahr 2004 als erstes Planjahr der Phase I erfasst sei, obwohl der Bewertungsstichtag am Ende des Jahres 2004 liege, habe der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Planungsrechnungen im Juli 2004 auf Basis der im Herbst 2003 verabschiedeten Planung überarbeitet worden seien. Im Zeitpunkt ab Fertigung des Bewertungsgutachtens bis zur Hauptversammlung am 13. Dezember 2004 sei die weitere Entwicklung der Gesellschaft im Hinblick auf erforderliche Anpassungen der Planung durch den Vorstand der X AG überprüft worden. Hierbei sei der Vorstand zu dem Ergebnis gekommen, dass die seit Fertigung des A-Gutachtens eingetretenen Entwicklungen eine Anpassung der Planung nicht rechtfertigten (LGB 14). Der Sachverständige habe hierzu weiter ausgeführt, dass aus einem Zwischenabschluss zum 30. Juni 2004 ersichtlich gewesen sei, dass die Jahresplanung in 2004 von einer erheblichen Verbesserung der Ergebnissituation im zweiten Halbjahr 2004 gegenüber Entwicklung im ersten Halbjahr ausgegangen sei. Deshalb bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich bis zum Bewertungsstichtag eingetretene Ergebnisse zulasten der außenstehenden Aktionäre berücksichtigt worden seien (LGB 14 f.).
Obwohl die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 bei den Umsatzerlösen durchaus keine kontinuierliche Steigerung aufgewiesen habe, habe die Umsatzplanung für die Jahre 2004-2007 (Phase I) eine Umsatzerlössteigerung von 432.014.000,00 € in 2004 auf 441.743.000,00 € in 2005, auf 457.658.000,00 € in 2006 und letztlich auf 483.856.000,00 € in 2007 prognostiziert. Die Planung habe hier einen kontinuierlichen Anstieg von Umsatzerlösen und Gesamtleistung unterstellt. Der Sachverständige sei deshalb überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prognose des Umsatzwachstums durchaus im Rahmen des bisherigen Wachstums gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung zum Nachteil der Antragsteller zu pessimistisch ausgefallen gewesen sei, habe das Landgericht daher nicht. In diesem Zusammenhang sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der Umsatzplanung eine Ableitung der Umsatzerlöse aus den jeweiligen langfristigen Pacht- und Managementverträgen der X-Gesellschaften zugrunde gelegen habe. Wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung liegen sollten, erschließe sich nicht (LGB 15).
Nach den Darlegungen des Sachverständigen begegne auch die Planung des Materialaufwandes keinen Bedenken. Nachdem - mit Ausnahme der Situation in Großbritannien - Pachtverträge die Hauptgrundlage des Geschäftsmodells der X AG darstellten, sei insoweit der zu zahlende Pachtzins - unter Hinzurechnung von Reinigungs- und Energiekosten - zu erfassen. Nachdem die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 einen leichten Materialaufwandanstieg von 224.139.000,00 € über 249.406.000,00 € auf 249.209.000,00 € gezeigt habe, sei hinsichtlich der Planjahre 2004 bis 2007 ein Materialaufwand angesetzt von 265.810.000,00 € (2004) über 274.645.000,00 € (2005) und 281.925.000,00 € (2006) auf 306.462.000,00 € (2007).
Diese Entwicklung der Materialkostenquote im Segment Deutschland /Österreich im Jahr 2007 werde - so der Sachverständige - mit der Umstellung und Verlängerung eines wichtigen Vertrages in Deutschland vom Management- auf einen Pachtvertrag begründet, wobei die Vertragsänderung zum 1. Januar 2007 zum Planungszeitpunkt bereits unterzeichnet und damit rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Diese Vertragsänderung habe zu einer Erhöhung sowohl der Umsätze als auch der Materialaufwendungen geführt, wobei die Erhöhung der Materialaufwendungen stärker ausfalle als die Erhöhung der Umsatzerlöse. Der Sachverständige habe sich durch Einsichtnahme in den Vertrag von der Zulässigkeit dieser Planannahme überzeugt. Demgegenüber beruhe der Einstieg des Materialaufwandes im Segment Großbritannien nicht ausschließlich auf der Umstellung einiger Verträge von Pacht- auf Managementvertrag, sondern werde dazu hin mit einem moderaten Geschäftsverlauf in 2004 erklärt. Der Geschäftsverlauf ergebe sich aufgrund von Mieterhöhungen bei einzelnen Pachtverträgen sowie dem Wegfall einiger Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“. Da letztere Effekte jedoch überwogen hätten, sei es nach Darlegung des Sachverständigen per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialkostenquote im Bereich England gekommen. Insgesamt sei deshalb - so das Landgericht - die Entwicklung der Materialkostenquote plausibel, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (LGB 15 f.).
Gleiches gelte für die Planung des Personalaufwandes, die Abschreibungen und die Reinvestitionsrate (LGB 16).
Auch die Entwicklung der EBIT-Prognose für die Planphasen I und II sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Die EBIT-Entwicklung in den Vergangenheitsjahren 2001 bis 2003 sei durch einen Rückgang geprägt aufgrund einer Umstellung eines wichtigen Vertrages im Segment Deutschland /Österreich mit Gültigkeit ab 1. Januar 2007. Gleichwohl sei in der Planungsphase I eine Erhöhung des konsolidierten EBIT angesetzt von 19.069.000,00 € in 2004 über 20.816.000,00 € (2005) und 22.895.000,00 € (2006) auf letztlich 22.113.000,00 € in 2007. Dies zeige ein um ca. 15% höheres EBIT-Niveau als im Vergangenheitszeitraum. Die EBIT-Planung gehe deshalb nicht nur von einem wesentlichen Umsatzwachstum aus, sondern auch von einer entsprechend positiven Entwicklung des Betriebsergebnisses. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung noch viel günstiger hätte geplant werden müssen, habe weder der Sachverständige noch das Landgericht. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Unternehmensplanung das EBIT-Niveau einen Durchschnitt von 26.802.000,00 € aufweise (Planphase I) und dass in der Planphase II, die einen sehr viel größeren Anteil des gesamten Unternehmenswertes ausmache als die Phase I, eine weit höhere EBIT-Prognose von 28.675.000,00 € angesetzt werde (LGB 16 f.).
Weiterhin komme der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass auch die Verzinsung des Finanzergebnisses nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich sei der Finanzbedarf für 2007 mit 6,9% verzinst worden, während der Finanzbedarf der Folgejahre (ab 2008) dagegen lediglich mit einer Verzinsung von 6% angesetzt worden sei. Dies halte der Sachverständige nachvollziehbarerweise für sachgerecht (LGB 17).
Darüber hinaus führe der gerichtliche Sachverständige aus, dass die Währungsumrechnung und die Konsolidierung im Bewertungsgutachten nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine methodisch sachfremde Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung seien nicht erkennbar (LGB 17). Der Sachverständige habe weiter überzeugend ausgeführt, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen nicht zum Ansatz gekommen sei (LGB 17 f.).
Was hinsichtlich des Kapitalisierungszinses den Basiszins betreffe, so habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2008 einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern mit 4,75% angesetzt, wobei er von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und von einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ausgegangen sei. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht habe der Sachverständige weiter erläutert, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei und er auch diesen auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage. Im Hinblick auf die Interessen der antragstellenden Anteilseigner sei der Sachverständige seitens des Landgerichts gebeten worden, eine Nachberechnung bei Zugrundelegung einer Abrundung von 4,68% auf 4,5% vorzunehmen. Die Nachberechnung habe sich letztlich „ergebnisneutral“ ausgewirkt. Jedenfalls bewege sich der Basiszinssatz vor persönlichen Ertragssteuern auch in Höhe von 4,75% unabhängig von der Frage, welche Zeiträume für die Zinserträge risikoarmer vergleichbarer öffentlicher Anlagen heranzuziehen seien, grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung, und werde vom Landgericht nicht beanstandet und deshalb der Bewertung zugrunde gelegt (LGB 19).
Der Sachverständige habe in nicht zu beanstandender Weise einen Risikozuschlag nach den Grundsätzen des herrschenden CAPM-Modells mit dessen Unterkomponenten „Marktrisikoprämie“ und „Betafaktor“ bemessen, welchem der Vorteil erhöhter Nachprüfbarkeit und Objektivierbarkeit zukomme (LGB 19).
Die angenommene Marktrisikoprämie von 5,5% vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen. Insbesondere scheine sich im Zusammenhang mit dem IDW S1 2005 die Ansicht durchgesetzt zu haben, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktien-Portfolio auszugehen sei. Dadurch erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da die Aktienrendite sich aus den durchschnittlichen Ausschüttungsvarianten aller Aktien und dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge (als Durchschnittswert 40% bis 50% zugrunde gelegt) zu versteuern seien, nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (entsprechend 60% bis 70%) jedoch steuerfrei bleibe, sei auch dies bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen heraus lasse sich eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5,5% wie folgt plausibilisieren: Die Aktienrendite sei zumindest zu 50% steuerfrei, und von den anderen 50% sei typisierte Einkommensteuer i. H. von 17,5% abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von ca. 8,7% ergebe. Hiervon sei sodann der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszins abzusetzen. Dies ergebe überschlägig einen bei ca. 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 19 f.).
Auch der vom gerichtlichen Sachverständigen anhand einer so genannten „Peer Group“ festgestellte Betafaktor von 0,6 (unverschuldet) begegne keinen Bedenken (LGB 20). Angesichts der geringen Höhe des Aktienstreubesitzes der X AG (ca. 1,08%) habe das unternehmenseigene Beta keine hinreichende statistische Signifikanz aufgewiesen und daher auch nicht zugrunde gelegt werden können. Der Sachverständige habe deshalb in korrekter Weise zur Ableitung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Gruppe von Wettbewerbern zurückgegriffen. Diese „Peer-Group-Unternehmen“ stellten, da sie der gleichen Branche wie das zu bewertende Unternehmen angehörten, auch nach Überzeugung des Landgerichts einen geeigneten Vergleichsmaßstab dar, um das systematische Risiko des Unternehmens zu ermitteln. Nachdem es inländische Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell nicht gebe, sei auch die Einbeziehung ausländischer Unternehmen in die Peer Group nicht zu beanstanden. Zum einen gelte dies für die Heranziehung der beiden US-amerikanischen Vergleichsunternehmen, da der Entwicklungsstand der Volkswirtschaft der USA mit demjenigen der deutschen Volkswirtschaft tendenziell vergleichbar sei. Gleiches gelte für die Heranziehung des japanischen Unternehmens. Der seitens des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegte Betafaktor von 0,6 entspreche dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen aus dem US-amerikanischen Raum sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (LGB 20 f.).
Der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag von 1% sei im Hinblick auf Untersuchungen, denen zufolge die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate - und zwar relativ konstant bei ca. 45% der Inflationsrate - gelegen hätten, nicht zu beanstanden (LGB 21).
Auch die Annahme eines typisierten Steuersatzes von 35% sei nicht zu beanstanden (LGB 21 f.).
Insgesamt errechne sich damit ein Kapitalisierungszinssatz für die Phase I i. H. von 6,39% und für die Phase II i. H. von 5,39% (LGB 23).
Der gerichtliche Sachverständige habe auf dieser Basis - d. h. unter Zugrundelegung eines auf 4,75% aufgerundeten Basiszinssatzes - einen Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag i. H. von 258.368.000,00 € ermittelt, welcher über dem vom Bewertungsgutachter mit 228.692.000,00 € errechneten Wert (vgl. LGB 9) liege. Pro Stückaktie ergebe dies einen Wert von 128,96 €, welcher unterhalb des vorgesehenen Abfindungswertes von 147,50 € liege (LGB 22). Auch die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (OLG Stuttgart
20 W 6/09; dortige GA 460 ff.) habe bei Zugrundelegung eines von 4,68% auf 4,5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 € einen Wert pro Aktie von 133,15 € und damit keine über 147,50 € liegende Abfindung ergeben (LGB 9 und 22).
Der Börsenkurs der X AG gebiete hinsichtlich der Abfindung keinen darüber hinausgehenden Wertansatz pro Aktie. Unabhängig von der Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen sei, zeige der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs auch im Referenzzeitraum drei Monate vor der Hauptversammlung lediglich einen Wert von 147,09 €, während der gewichtete Börsenkurs im Zeitraum drei Monate vor Bekanntgabe der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bei lediglich 139,70 € je Aktie liege (LGB 22).
Die Kostenentscheidung folge aus
§§ 6 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SpruchG, da eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit entsprochen habe (LGB 23).
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 21. September 2009 wenden sich die Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 mit ihren sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 536; GA V 556, 573, 574, 579).
Die Antragsteller zu 5 und 6 sowie die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 monieren, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen folgend - seiner Ertragswertbetrachtung anstelle des IDW S1 2000 den IDW S1 2005 zugrunde gelegt habe, obwohl dieser am Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 noch nicht gegolten habe (GA IV 539; GA V 575, 631 f.) und die Antragsgegnerin - im Einklang mit dem A-Gutachten - selbst entschieden habe, die am Stichtag bekannten methodischen Veränderungen durch IDW S1 2005 nicht zu berücksichtigen (GA IV 540 f.). Dem stehe das Rückwirkungsverbot entgegen (GA IV 541, GA V 575). Nachdem auch obergerichtliche Entscheidungen existierten, welche sich für die Anwendung des am Stichtag geltenden Bewertungsstandards aussprächen, gingen die Antragsstellerinnen zu 10 und zu 11 davon aus, dass der Senat „diese Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG“ vorlege, sofern er von dieser Rechtsprechung abzuweichen beabsichtige (GA V 632). Sollte der Senat beabsichtigen, abzuweichen, ohne den Bundesgerichtshof „einzuschalten“, möge er den Antragstellern Gelegenheit geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage verzichtet werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (GA V 632).
Die Antragsteller zu 5 und 6 sowie Antragstellerinnen zu 10 und 11 verweisen weiter darauf, dass sich das Landgericht zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die X AG im Jahre 2007 - d. h. ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis von 885 Mio. € weiterveräußert worden sei, obwohl zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag des Verkaufs „keine gravierenden Umstände“ eingetreten seien, welche eine Verdreifachung des Unternehmenswerts begründet haben könnten (GA IV 547; GA V 575, 590, 608). Da auch die I keine Wunder vollbringen könne, lasse sich die Wertsteigerung nur so erklären, dass ein Großteil dieser Wertsteigerung als Potential am Stichtag bereits in der Wurzel angelegt gewesen sei (GA IV 549).
Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 infrage gestellt habe, inwieweit der Kaufpreis mit dem Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals vergleichbar sei, hätte dies durch Zeugen geklärt werden müssen (GA IV 547 f.). Soweit er bei seiner Anhörung zur Höhe des Kaufpreises ergänzend auf die Maßgeblichkeit subjektiver Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere erzielbare Synergieeffekte - verwiesen habe, sei erstaunlich, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe. Diese Synergieeffekte müssten beziffert und bei der Bewertung berücksichtigt werden (GA IV 548 f.).
Verkaufsverhandlungen zwischen unabhängigen Parteien seien ein zuverlässiger Indikator für den Wert eines Unternehmens. So sei in dem zu Bewertungen im Rahmen des Pflichtteilrechts ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 ein Verkaufserlös betreffend ein Grundstück, welcher fünf Jahre nach dem Erbfall erzielt worden sei, noch als maßgebend für die Bewertung angesehen worden (GA V 590 f.). Soweit der Senat beabsichtige, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und den ca. 2 Jahre später erzielten Kaufpreis nicht zu berücksichtigen, werde angeregt, die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen (GA V 614).
Abgesehen davon sei - so die Antragsteller zu 5 und 6 sowie zu 10 und zu 11 weiter - die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 entspreche (GA IV 537, GA V 575). Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. OLG Stuttgart
20 W 6/09; dortige Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. € anvisiert habe, habe sie sehr genau gewusst, von was sie rede. Bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG sei eine Zukunftsplanung nicht sehr schwierig, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien (vgl. GA V 610). Es sei daher zu prüfen, ob nicht die später eingetretene positive Geschäftsentwicklung schon am Stichtag der Bewertung angelegt gewesen sei, auch wenn die Gesellschaft es für die Unternehmensbewertung vorgezogen habe, eine pessimistischere Sicht der Dinge der Bewertung zugrunde zu legen (GA IV 538; GA V 575). Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe (GA V 612). Aus diesen Unterlagen lasse sich sehr gut erkennen, welche zukünftige Entwicklung die I tatsächlich erwartet habe. Dies seien mit Sicherheit nicht die Zahlen gewesen, die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien (GA V 612). Insbesondere sei eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 nicht erkennbar (GA IV 538; GA V 575); auch sonst gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen seien (GA IV 538 f.). Zudem seien auch keine entsprechenden Zukäufe getätigt worden, welche die spätere positive Geschäftsentwicklung untermauern könnten (GA V 575).
In diesem Zusammenhang habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige lediglich darauf beschränkt, auszuführen, dass der Vorstand der X AG am Bewertungsstichtag nochmals festgestellt habe, dass er keine Veranlassung sehe, die erstellte Planung zu korrigieren. Die Frage, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen habe, welches dem Vorstand am Stichtag 13. Dezember 2004 habe bekannt sein müssen, sei allerdings weder vom Übertragungsprüfer noch vom Landgericht explizit gestellt worden, so dass sie bis heute unbeantwortet sei (GA IV 537).
Nach Auffassung der Antragstellerin zu 22 habe die zugrunde zu legende Marktrisikoprämie allerhöchstens bei 2% gelegen. So gingen die Autoren Dimson, Marsh und Staunton gegenwärtig von einer Marktrisikoprämie von 3 bis 3,5% im Verhältnis zu Geldmarktpapieren aus, wobei die Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen ca. 1 bis 1,5% höher liege; neueste Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton im Credit Suisse Investment Returns Yearbook 2010 belegten selbst unter Zugrundelegung eines Zeithorizontes von 100 Jahren weltweit „nur“ eine Prämie von 3,4% (GA V 615, 618).
Die Antragstellerin zu 19 vertritt unter Hinweis auf das vom Deutschen Aktieninstitut (DAI) herausgegebene „Rendite-Dreieck“ zum Stand 31. Dezember 2009 (GA V 587) der Auffassung, dass die Marktrisikoprämie allenfalls 3,65% betrage (GA V 580 ff.).
Abgesehen davon rügen die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11, dass sich die vom Landgericht herangezogene Nachsteuermarktriskoprämie von 5,5% auf die umstrittene Studie von Prof. Stehle gründe, welcher mit A vertraglich verbunden sei. Prof. Stehle habe für das Nachkriegsdeutschland fälschlicherweise alle Perioden unterschiedslos zur Ermittlung der empirischen Feststellung der Marktrisikoprämie herangezogen, obwohl insoweit insgesamt vier Steuersysteme mit völlig unterschiedlichen Gegebenheiten gegolten hätten (GA V 543 f.).
Was die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen betreffe, so spreche nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 gegen das aufgrund der Anwendung des IDW S1 2005 heranzuziehende TAX-CAPM, dass dieses auf die typisierte Steuerbelastung des Unternehmenseigners im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens abstelle, obwohl die Kurse durch die steuerliche Situation ausländischer Anteilseigener maßgeblich beeinflusst würden. Die vom TAX-CAPM unterstellte Steuerfreiheit der Kursgewinne gelte auch für den inländischen Anleger im Halbeinkünfteverfahren nur dann, wenn er die Aktien mehr als ein Jahr gehalten habe, was aber eher der Ausnahmefall sei (GA IV 542 f.). Auch die in festen Händen liegenden Aktien könnten überwiegend nicht steuerfrei über die Börse veräußert werden, da es sich oft um Pakete handele, die 1% des Grundkapitals zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten hätten, so dass Steuerpflicht nach
§ 17 EStG eingreife (GA IV 543).
Nach Auffassung der Antragsteller zu 5 und 6 sowie zu 10 und zu 11 sei statt des Betafaktors einer Peer Group richtigerweise der unternehmenseigene Betafaktor heranzuziehen (GA IV 546; GA V 575). Dass auch eine Peer Group das Risiko der zu bewertenden Gesellschaft widerspiegeln solle, sei „überraschend“, da jedes Unternehmen völlig unterschiedliche Gegebenheiten habe (GA IV 544). Dies gelte insbesondere dann, wenn ausschließlich ausländische Unternehmen - wie im hier gegebenen Fall - in die Peer Group aufgenommen würden. Es falle auf, dass weder A noch der gerichtlich bestellte Sachverständige der Frage nachgegangen seien, ob die Geschäftsmodelle der herangezogenen Unternehmen vergleichbar seien (GA IV 545). Bezüglich der A. I. I. werde bereits von A mitgeteilt, dass dieses Unternehmen sich mit der Müllabfertigung, Sicherheitsdiensten etc. beschäftige und daneben auch mit der Parkraumbewirtschaftung. Welchen Anteil am Gesamtumsatz die Parkraumbewirtschaftung einnehme, habe niemand festgestellt. Für die anderen beiden Unternehmen sei zwar mitgeteilt worden, dass 100% ihres Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung errechnet werde. Ganz entscheidend sei aber für das Risiko, ob diese Unternehmen Eigentümer der Parkhäuser seien oder ob sie - wie die X AG - ganz überwiegend mieteten und sich bei Vermögensverfall durch Kündigung der betreffenden Mietverträge von dem Risiko befreien könnten (GA IV 545 f.). Eine weitere Frage sei diejenige, ob drei Gesellschaften zur Bildung einer Peer Group ausreichten (GA IV 546). Hinzu komme, dass weder A noch der Übertragungsprüfer mitgeteilt hätten, wie die Betafaktoren rechnerisch ermittelt worden seien und warum die angewendete Methode im hier gegebenen Fall sachgerecht sein solle; auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beschäftige sich mit dieser Frage nicht (GA IV 546 f.).
Antragstellerinnen zu 19 und zu 22 rügen, dass der Wachstumsabschlag mit 1% bei einer stichtagsbezogenen Inflationsrate von durchschnittlich jährlich 2% (mit steigender Tendenz), welche er nicht einmal auffangen könnte, zu niedrig angesetzt sei (GA V 580, 619). Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies sei bereits denkgesetzlich absurd und entspreche auch nicht dem empirischen Befund (GA V 580).
Nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts zu beanstanden. Für die Antragsteller sei es schlicht nicht voraussehbar, welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden, inwieweit das Gericht bereit sei, den dreimal so hohen Weiterverkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen oder ob der Sachverständige sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte beschäftige. Es wäre daher nicht unbillig, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung diese „schwierige Lage“ der Antragsteller berücksichtigen würde. Schließlich sei Ihnen - entgegen ihrem erbitterten Widerstand - der Squeeze-out aufgezwungen worden (GA IV 549).
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (vgl. GA V 593 ff.).
Sie rügt, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8 - gemeint ist die Antragstellerin zu 19 (M-GmbH) - unzulässig sei, soweit diese u. a. beantrage, „die Ausgleichszahlung … zur Erhöhung der angemessenen Barabfindung korrespondierend entsprechend höher“ festzusetzen (GA V 579), nachdem eine Ausgleichzahlung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei (GA V 599).
Im Übrigen verteidigt sie den angegriffenen Beschluss des Landgerichts und führt ergänzend zu dessen Erwägungen aus, dass etwaige Aussagen der I von Juli 2004 über die erhoffte zukünftige Entwicklung der X AG nur als allgemeine Zielvorstellungen verstanden werden könnten, die gewisse subjektive Hoffnungen in die zukünftige Entwicklung des Unternehmens widerspiegelten und nicht mit der fundierten Unternehmensplanung gleichsetzen seien, die der Vorstand der X AG vorzunehmen habe (GA V 594 f.). Die Planzahlen für 2004 wichen vom tatsächlich erzielten Umsatz 2004 nur um 1,6% ab. Eine solche geringfügige Abweichung sei von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf zu begründen, die Planung sei nicht plausibel. Fälschlicherweise konzentriere sich die Kritik der Antragsteller zudem auf den Umsatz, obwohl beim für die Ertragswertermittlung wesentlich wichtigeren EBIT die tatsächliche Entwicklung 2004 deutlich schlechter verlaufen sei als geplant; tatsächlich seien die Planziele um ca. 39,8% verfehlt worden (GA V 596 f.).
Der kolportierte Verkaufswert der X AG von 885 Mio. € sei als Gesamtunternehmenswert - also Enterprise Value bzw. Bruttowert - anzusehen, weswegen sich dieser Wert und die Werte zum 13. Dezember 2004 - wie der Sachverständige im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend ausgeführt habe - nicht vergleichen ließen (GA V 597).
Der von Antragstellerseite vorgenommene Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht sei sehr fragwürdig. Zum einen wiesen das Pflichtteils- bzw. Erbrecht und das Recht der Unternehmensbewertung bzw. des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes erhebliche systematische und methodologische Unterschiede auf. Zum anderen seien die Bewertung eines Grundstücks und die Bewertung eines Unternehmens grundlegend verschieden. Bei einem Grundstück sei - so auch in dem von Antragstellerseite zitierten BGH-Fall - die Substanz der entscheidende wertbildende Faktor, bei einem Unternehmen, das wie die X AG fortgeführt werde, demgegenüber der Ertrag (Gewinn, EBITDA, EBIT). Die Ertragslage eines Unternehmens sei aber sehr viel anfälliger für Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben könnten, als die Grundstückssubstanz (GA V 600).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (GA IV 425 ff.) Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart
20 W 6/09 (LG Stuttgart
32 AktE 2/05 KfH) beigezogen.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 sind zulässig.
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der
§§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
Zwar hat die Antragstellerin zu 20 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortige Beschwerde bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des
§ 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 599) ist die sofortige Beschwerde der - von ihr wohl im Hinblick auf das Parallelverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart
20 W 6/09 versehentlich als Antragstellerin zu 8 bezeichneten - Antragstellerin zu 19 (M-GmbH) nicht insoweit als unzulässig zu verwerfen, als jene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. März 2010 (GA V 579) nicht nur beantragt hat, die Höhe der angemessenen Barabfindung auf einen Betrag über 147,50 € je Aktie festzusetzen, sondern darüber hinaus auch, „die Ausgleichzahlung … zur Erhöhung der angemessenen Barabfindung korrespondierend entsprechend höher“ festzusetzen. Denn bei diesem zusätzlichen „Antrag“ handelt es sich um ein offensichtliches, wohl auf ein Schriftsatzmuster zurückzuführendes redaktionelles Versehen der Antragstellerin zu 19, nachdem weder der angegriffene Beschluss die Bestimmung einer Ausgleichszahlung vorsieht noch sich die Beschwerdebegründung der Antragstellerin zu 19 mit diesem Aspekt auseinandersetzt.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 sind jedoch unbegründet.
Während der Antrag des Antragsteller zu 5 bereits unzulässig ist, haben die zulässigen Anträge der übrigen Beschwerdeführer in der Sache keinen Erfolg haben.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen (LGB 8), dass der Antrag des Antragstellers zu 5 unzulässig ist, nachdem dieser im hiesigen Verfahren seine - von der Antragsgegnerin bestrittene - Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister (20. Mai 2005) durch Urkunden nachgewiesen (vgl.
§ 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 SpruchG) hat. Denn für den Nachweis der Aktionärsstellung genügt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (a. a. O.) - insbesondere nicht die Darlegung der Auszahlung von 147,50 € zu einem anderen Stichtag (hier: zum 30. Mai 2005; vgl. Anlage
AS 001/2005 = Anlage Ast 5-1; zu GA I 19). Hiergegen hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 5 denn auch nichts zu erinnern vermocht.
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge der übrigen Beschwerdeführer hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1., 2. Abs. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 8), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
Die Anträge der Antragsteller zu 6, 10, 11, 19, 20 und 22, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1
AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft. Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2
AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend
§ 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend
§ 287 Abs. 2 ZPO. Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind. Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L wie auch des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 beschlossene Barabfindung von 147,50 € je Stückaktie nicht unangemessen ist. Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten.
Soweit einige Antragsteller vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Liquidationswert der X AG zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 11 f.), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 22) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen.
Der - nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit maßgebliche - nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out -
lag mit 139,70 € allerdings niedriger als der angebotene Betrag i. H. von 147,50 € (vgl. LGB 22).
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, a. a. O., Rz. 29). Die Voraussetzungen hierfür sind hier jedoch nicht erfüllt, da wischen der Veröffentlichung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem.
§ 35 WpÜG am 7. August 2004 (LGB 6) und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 lediglich knapp über 4 Monate liegen. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen. Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, a. a. O.).
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der Aktie der X AG liegt nicht über dem angebotenen Betrag i. H. von 147,50 €.
Die in der gutachtlichen Stellungnahme der A zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin B wie auch vom Sachverständigen Dr. L nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 13. Dezember 2004 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1
AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken. Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind gegebenenfalls hinzuzurechnen.
In diesem Zusammenhang ist - entgegen der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 11 (GA IV 539 ff.; GA V 575, 631 f.) - nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen Dr. L folgend - bei der Anwendung der Ertragswertmethode in intertemporaler Hinsicht die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt hat.
Zwar wurde in der zum Bewertungsstichtag am 13. Dezember 2004 geltenden Fassung des IDW S1 aus dem Jahre 2000 - anders als in der erst am 18. Oktober 2005 verabschiedeten Fassung IDW S1 2005 - noch nicht die Anwendung des Tax-CAPM, sondern die des - im A-Gutachten tatsächlich angewendeten - Standard-CAPM empfohlen.
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden, so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt. Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt.
Eine Anwendung des zwischenzeitlich in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeiteten Standards scheidet demgegenüber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 dienten, deren Inhalte zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 11 (GA IV 540 f.; GA V 575) lassen sich gegen die Anwendung des IDW S1 2005 keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ins Feld führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen. Vor diesem Hintergrund befürwortet das Schrifttum die Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 zutreffenderweise selbst dann, wenn - wie hier - dem vom Hauptaktionär erstellten und der Hauptversammlung vorgelegten Unternehmenswertgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 2000 zugrunde gelegt wurden.
Dem lässt sich - anders als jene Antragsteller meinen (GA IV 541; GA V 575) - nicht sinngemäß entgegenhalten, dass die Beteiligten auf diese Weise nicht abschätzen könnten, auf welcher Grundlage das Gericht seine Entscheidung treffen werde. Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach
§ 287 Abs. 2 ZPO beruhen.
Die soeben dargestellte Auffassung zwingt den Senat - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA V 632) - nicht, das Verfahren nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. V. m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen. Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 -
5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 -
5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 -
2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt, weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre.
Soweit den zitierten Entscheidungen Sachverhalte mit Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2001 zugrunde lagen, ist jedenfalls keine Divergenz im Sinne abweichend postulierter Rechtsgrundsätze gegeben. So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 (I-
26 W 16/06 AktE) ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Heranziehung des IDW S1 2005 schon deshalb nicht veranlasst sei, weil die Anwendung des IDW S1 2000 hier „ebenfalls zu vertretbaren Ergebnissen führt und daher keine sachliche Notwendigkeit besteht, selektiv auf den neuen Standard zurückzugreifen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem Beschluss vom 26. August 2009 (
5 W 35/09) - wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (I-
26 W 8/06 AktE) - maßgeblich darauf ab, dass „jeweils im Einzelfall“ eine Abwägung vorzunehmen sei „zwischen einem etwaigen Erkenntnisgewinn durch die Heranziehung des jeweils aktuellen Standards“ (verbunden mit einer in diesem Falle veranlassten zeitintensiven Neubewertung des Unternehmens) und „dem Aspekt der Beendigung eines Spruchverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist“. Auch das Kammergericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 von Ermessen des Gerichts im konkreten Einzelfall ab, nachdem „die neue Fassung aus dem Jahr 2005 nicht als generell überlegen angesehen werden“ könne.
In diesem Zusammenhang war der Senat von Rechts wegen auch nicht gehalten, den Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA V 632) entsprechend deren Anregung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage an den Bundesgerichtshof „verzichtet“ werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Denn die Vorschrift des
§ 8 Abs. 3 SpruchG sieht eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen des
§ 139 Abs. 2 ZPO, auf welchen sie u. a. verweist, vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, nachdem der Senat seine Entscheidung insoweit weder auf einen Gesichtspunkt stützt, den ein Verfahrensbeteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (
§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), noch auf einen Gesichtspunkt, den er anders beurteilt als dies sowohl Antragsteller- als auch Antragsgegnerseite tun (§
139 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
Auch dass das Landgericht die dem A-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X AG übernommen hat (LGB 12 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase.
Sind im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Die „Richtigkeit“ der Prognose kann auch nicht etwa ex post danach beurteilt werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Eine spätere tatsächliche Entwicklung ist vielmehr ihrerseits wieder Ausgangspunkt einer auf den späteren Zeitpunkt bezogenen Feststellung des Unternehmenswerts, kann aber eine frühere Wertfeststellung nicht mehr beeinflussen. Das ist der Geltungsgrund des Stichtagsprinzips; danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., m. w. N.).
Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (vgl. GA V 610) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.
Den zitierten Äußerungen zufolge solle der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTD) um 50% auf 600 Mio. € steigen; in diese Prognose seien Zukäufe noch nicht eingerechnet.
Aus den Presseartikeln geht allerdings außerdem hervor, dass I die X AG „in vier bis sechs Jahren wieder verkaufen oder an die Börse bringen“ (vgl. etwa FTD) wolle. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei den wiedergegebenen Aussagen über eine Umsatzsteigerung um eine anpreisende Zielvorstellung handelt, welche bereits potentielle Erwerber auf das Unternehmen aufmerksam machen sollte. Allein daraus kann - anders als die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 meinen (GA V 612) - nicht geschlossen werden, dass der I vor ihrer Akquisition andere Zahlen bekannt gewesen seien, als sie der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien. Ihrer Anregung (GA V 612 f.), der Antragsgegnerin aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe, war daher nicht zu entsprechen.
Dass den Äußerungen von M eine Fundamentalanalyse des Unternehmens zugrunde gelegen hätte, geht aus den Presseartikeln nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem vermögen die Antragstellerinnen auch nicht mit dem Argument zu begegnen (GA V 610), dass bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG eine Zukunftsplanung „nicht sehr schwierig“ sei, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien. Denn gerade die letztgenannten Aspekte zur Gewährleistung von Ertrags- und Umsatzsteigerungen stellen Parameter dar, welche einer differenzierenden vertieften Planung bedürfen.
Ohne Erfolg stellen die Antragsteller zu 5 und 6 wie auch zu 10 und zu 11 weiter darauf ab (GA IV 537; GA V 575), dass die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen sei, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004 bis 2007 entspreche.
Denn da die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, kann die spätere Entwicklung allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden. Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes lässt sich jedoch nicht bereits darauf schließen, dass - wie die Antragsteller zu 5 und 6 wie auch zu 10 und 11 behaupten - eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 „nicht erkennbar“ gewesen sei (GA IV 538; GA V 575) und es „keine Anhaltspunkte“ - etwa in Gestalt von Zukäufen - dafür gebe, dass „die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen“ wären (GA IV 538 f.; GA V 575).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 537) kann es auch dahingestellt bleiben, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen hat. Denn wie die Antragsgegnerin in einer darüber hinausgehenden ex-post-Betrachtung des gesamten Geschäftsjahres 2004 unwiderlegt dargetan hat (vgl. S. 49 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2005; GA II 244 f.), übersteigen die realisierten Umsätze in 2004 mit rund 439 Mio. € den geplanten Umsatz von 431 Mio. € nur unwesentlich, wobei das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) mit ca. 11,5 Mio. € gar weit unter dem geplanten EBIT von 19,1 Mio. € liegt. Zum Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 erschien die Unternehmensplanung für 2004 daher nach alledem nicht unplausibel.
Auch die vom Sachverständigen angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht zu Recht für zutreffend erachtet.
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen.
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung. Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden.
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom Sachverständigen - entsprechend den Vorgaben von IDW S1 2005 (Rz. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ermittelt.
Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei, welchen er auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage (vgl. LGB 19 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 im Parallelverfahren OLG Stuttgart
20 W 6/09; dortige GA IV 445).
Zwar entspricht es dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden. Ob dem zu folgen ist und ob in diesem Falle kaufmännisch oder nach dem „Meistbegünstigungsgebot“ zu runden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (OLG Stuttgart
20 W 6/09; dortige GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i. E. auch LGB 19).
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach
§ 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Der IDW S1 2005 (Rz. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, a. a. O.).
Die vom Sachverständigen angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA V 543 f.), zu 19 (GA V 580 ff.) und zu 22 (GA V 615 ff.) - in diesem Fall nicht zu reduzieren.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von der Antragstellerin zu 22 zitierten wie auch das von der Antragstellerin zu 19 zitierte (GA V 581 ff.) „DAI-Rendite-Dreieck“ (Stand: 31. Dezember 2009) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem.
§ 287 Abs. 2 ZPO auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat.
Eine Abkehr von dieser Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die - auch im hiesigen Verfahren von den Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA V 543 f.) erhobenen - allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle veranlasst. Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen.
Die Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0%. So hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU) für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen. Die Empfehlung zur Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 2005 stellt eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung dar, welche in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet wird. Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie, wie die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 2005 durch Mitglieder des AKU zeigt, welche neben den Untersuchungen Prof. Stehles auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt und unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als der von Prof. Stehle verwandten zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt.
Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischer Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe Null bis zu Werten über 10% reichen. Auf die seitens der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles erhobenen Einwendungen (GA V 543 f.) kommt es daher nicht an.
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 542 f.) sind nicht erfolgreich
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt. Da - wie oben bereits ausgeführt - auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S1 2005 Rz. 54) und das nach IDW S1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren intertemporal keine Berücksichtigung findet, werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.
Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 542 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen. Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S1 2005 Rz. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S1 2005 Rz. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i. S. von
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a. F.) stattfindet.
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken.
Den vom gerichtlichen Sachverständigen aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,6 (vgl. S. 67 seines Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 20 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 11 (GA IV 546; GA V 575) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X AG zu entnehmen.
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert. Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein.
Die historischen Kursdaten der Aktie der X AG sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie der Sachverständige Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 60 f.) zutreffend aufgezeigt hat, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der X AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil im Zeitraum von Ende 2001 bis zum 30. Juni 2004 der Gewinnabführungsvertrag vom 21. Dezember 2011 zwischen der X AG und der S AG in Kraft war, infolgedessen die außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt am unternehmensindividuellen Risiko der X AG teilhatten und die an der Börse gebildeten Kurse dieses Risiko dementsprechend nicht hinreichend widerspiegelten.
Hierbei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktteilnehmer das während der Laufzeit des Unternehmensvertrages bestehende latente Risiko einer Minderung des Unternehmenswerts zum Ende der Vertragslaufzeit „eingepreist“ haben, welches darin begründet liegt, dass das herrschende Unternehmen durch Abschluss des Unternehmensvertrages das Recht erlangt, der abhängigen Gesellschaft gegebenenfalls dieser zum Nachteil gereichende Weisungen zu erteilen. Denn die Börsenkurse der X-Aktie spiegeln das unternehmensindividuelle Risko bereits deswegen nur sehr eingeschränkt wider, weil die durch die im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Garantiedividende geschützten außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt an Verlusten oder Ertragseinbrüchen des Unternehmens teilnahmen. Denn sie konnten - anders als im Falle eines isolierten Beherrschungsvertrages - auch nicht an der Steigerung der künftigen Erträge partizipieren, da das ausgeschüttete Ergebnis wegen des Gewinnabführungsvertrages ausnahmslos an das herrschende Unternehmen floss.
Eine Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors ist auch nicht veranlasst, weil nach erfolgter Kündigung des Gewinnabführungsvertrages mit der S AG zum 30. Juni 2004 in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 der Abschluss eines (neuerlichen) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - diesmal mit der Antragsgegnerin - beschlossen wurde. Denn der letztgenannte Vertrag zählte nicht zu den Verhältnissen der X AG zum Bewertungsstichtag, sondern stellt gerade die den Bewertungsanlass im hiesigen Verfahren bildende Strukturmaßnahme dar.
Der unternehmenseigene Betafaktor ist auch nicht heranzuziehen, weil etwa die Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak im Hinblick auf Gesellschaften, bei denen - wie hier - ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe. Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte.
Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur.
Der vom Sachverständigen anhand einer Peer Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,6 ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 59 f. des A-Gutachtens i. V. m. S. 61 ff. des Gutachtens Dr. L).
Demnach wurde die Peer Group aus den Unternehmen P.C. Ltd., T./J., C. P. C., N./U., und A. In. I., S./U., gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter genannt, dass nur solche Unternehmen herangezogen worden seien, welche im Bereich der Parkraumbewirtschaftung tätig seien bzw. ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die X AG hätten (S. 59 des A-Gutachtens). So erwirtschafte die P. C. Ltd. 100% des Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei Marktführer im Heimatmarkt Japan. Auch die C. P. C. erziele ihren gesamten Umsatz im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei weltweit vertreten. A. I. I. sei ein führendes Oursourcing-Unternehmen in den USA und betreibe neben der Parkraumbewirtschaftung u. a. Müllabfertigung und Sicherheitsdienste für andere Unternehmen (S. 59 des A-Gutachtens).
Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen und sachgerecht befunden (S. 13 f. des B-Prüfungsberichts).
Ohne Erfolg wenden sich Antragsteller gegen die Berücksichtigung ausländischer Unternehmen in der Peer Group. Die Bildung einer Peer Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt.
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im Übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 13 des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 545) - gegen die Zusammensetzung der Peer Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht.
Darüber hinaus liegen inländische Vergleichsunternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell zur Bildung einer nationalen Peer Group nicht vor (vgl. LGB 21). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGB 21), ist die Heranziehung zweier US-amerikanischer wie auch eines japanischen Vergleichsunternehmens wegen eines tendenziell vergleichbaren Entwicklungsstandes dieser Volkswirtschaften mit der deutschen akzeptabel. Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; GA IV 433 f.).
Dass es sich bei den Unternehmen der Peer Group - wie die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 monieren (GA IV 546) - um lediglich drei Vergleichsunternehmen handelt, ist unschädlich, da bei deren Auswahl eine Abwägung zwischen dem statistischen Erfordernis einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsunternehmen einerseits und dem Gebot der strikten Beachtung des Grundsatzes der strukturellen Vergleichbarkeit andererseits zu treffen war. In diesem Zusammenhang hat A festgestellt, dass insbesondere der europäische Parkraumbewirtschaftungsmarkt stark fragmentiert und vorwiegend von vielen kleinen nicht börsennotierten Unternehmen geprägt sei (vgl. S. 69 des A-Gutachtens).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 546) kommt es nicht darauf an, welchen Anteil am Gesamtumsatz der A. I. I. konkret die Parkraumbewirtschaftung einnimmt. Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld, wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 59 und 69 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 13 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L (S. 62 f. seines Gutachtens) - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 545) - sehr wohl geprüft und daraufhin übereinstimmend bejaht wurde. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der A. I. I. neben denjenigen Vergleichsunternehmen, die ihren gesamten Umsatz nur mit Parkraumbewirtschaftung erzielen, den anzusetzenden Betafaktor zugunsten der Antragsteller senkt, nachdem dieses Unternehmen von allen drei Vergleichsunternehmen den geringsten Betafaktor aufweist (vgl. S. 60 des A-Gutachtens)..
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 546 f.) kommt es für die Vergleichbarkeit auch nicht darauf an, ob die Vergleichsunternehmen Eigentümer der Parkhäuser sind oder ob sie ganz überwiegend Parkraum mieten. Denn während einerseits beim Eigentumsmodell Kapital gebunden wird, welches für den Betrieb nicht eingesetzt werden kann und aufgrund dessen eine Expansion erschwert ist, liegen andererseits die Nachteile des Miet- bzw. Pachtmodells darin, dass beim Parkraumbewirtschafter nicht unerhebliche Risiken verbleiben, da er die Betriebsverluste trägt und das Personal bei ihm angestellt ist. Dass sich der Parkraumbewirtschafter - worauf die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 weiter abstellen (GA IV 546 f.) - beim Miet- bzw. Pachtmodell bei Vermögensverfall gegebenenfalls durch Kündigung der betreffenden Verträge von dem Risiko befreien kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, welcher für eine Unternehmensbewertung unter Fortführungsgesichtspunkten erheblich ist.
Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 66) aufgezeigt hat, war über den gesamten Vergangenheitszeitraum 2001-2003 ein hoher Verschuldungsgrad des X-Konzerns festzustellen; gegenüber einem vollständig mit Eigenkapital finanzierten Unternehmen (unlevered Beta) sei für die X AG somit auch zukünftig von einem nennenswerten Kapitalstrukturrisiko auszugehen.
Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige hinsichtlich der Risikobeurteilung des inländischen Unternehmens X AG im Hinblick auf die Einbeziehung ausländischer Unternehmen zugunsten der Antragsteller eine Meistbegünstigungsrechnung durchgeführt und ist so zu einem Betafaktor für die X AG von 0,6 gelangt, welcher dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (unlevered) entspräche (vgl. S. 67 des Gutachtens Dr. L).
Entgegen der durch nichts belegten Vermutung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 547 f.) hat der Sachverständige damit nicht - wie von diesen Antragstellerinnen „erfahrungsgemäß“ angenommen - zulasten der Antragsteller diejenige von drei in Rede stehenden Methoden zur Ermittlung von Betafaktoren angewendet, die „aus Sicht der Antragsgegnerin am günstigsten ist“. Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich „zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung“ vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; GA IV 434). Nachdem der Verschuldungsgrad des Unternehmens zum 31. Dezember 2003 mehr als 45% der Bilanzsumme betrug und in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 vergleichbare Relationen galten (vgl. S. 65 des Gutachtens Dr. L), führt allein die Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos durch die Verwendung lediglich des unverschuldeten Betafaktors zugunsten der Antragsteller zu einem erheblich günstigeren Wert als der Ansatz eines verschuldeten Werts.
Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 63 des Gutachtens Dr. L) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 21).
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren.
Die sachverständigen Prüfer haben den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% durch die Bewertungsgutachter (vgl. S. 61 des A-Gutachtens) mit dem Argument gebilligt, dass zu erwarten sei, dass „die Zukunftserfolge der X AG bei im Vergleich zum status quo leicht höheren Geldentwertungsraten mit einer Jahresrate von 1,0% nominal zunehmen und damit inflationsbedingte Kostensteigerungen partiell überwälzt werden“ könnten (vgl. S. 14 des B-Prüfungsberichts). Der Sachverständige hat diesen Ansatz unter Hinweis auf folgende Rahmenbedingungen nachvollziehbar für angemessen erachtet (S. 73 des Gutachtens Dr. L): Zum einen seien die Gesellschaften des X-Konzerns regelmäßig nicht Eigentümer der bewirtschafteten Parkhäuser oder Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten; die Bewirtschaftung des Parkraums erfolge vielmehr hauptsächlich auf Grundlage von Pachtverträgen oder Managementverträgen, wobei die durchschnittliche rechnerische Restlaufzeit aller Verträge zum 31. Dezember 2003 38 Monate betrage. Vor diesem Hintergrund sei der Hinweis der Antragsgegnerin auf den intensiven Wettbewerb in Europa und die rege Konkurrenz bei Neuausschreibungen, die das Überwälzen von Kostensteigerungen auf den Absatzmarkt erschwerten, berechtigt und in die Prognose der nachhaltigen Entwicklung der Ergebnismargen mit einzubeziehen.
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 19 und zu 22 gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
Entgegen der Auffassung jener Antragsteller (GA V 580, 619) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential. Von diesen Grundsätzen sind - wie oben bereits dargestellt - auch die Bewertungsprüfer, die sachverständigen Prüfer wie auch der Sachverständige Dr. L ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deswegen - wie die Antragstellerin zu 19 meint (GA V 580) - per se „denkgesetzlich absurd“, weil sie fingiere, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation. Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer, der sachverständigen Prüfer wie auch des gerichtlichen Sachverständigen abzuweichen.
Der vom Sachverständigen ermittelte Ertragswert ist auch nicht aus dem Grunde zu niedrig bemessen, weil die X AG ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis weiter veräußert wurde, welcher - nach dem Vortrag der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 11 (GA IV 547; GA V 575, 590) - dem Dreifachen des vom Sachverständigen Dr. L ermittelten Unternehmenswertes entsprochen habe.
Der Sachverständige Dr. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 86) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (OLG Stuttgart
20 W 6/09; S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei. So hat er Hinweise darauf gesehen, dass eine „spezifische Angebots-Nachfrage-Situation Ende des Jahres 2006 bzw. zu Beginn des Jahres 2007“ sowie subjektive Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere die erzielbaren Synergieeffekte, spezifische Alternativanlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten des Käufers, dessen spezifische steuerliche Situation sowie dessen subjektive Risikoeinschätzung usw. - „maßgeblich für die genannten Preisverhältnisse“ gewesen seien (vgl. hierzu i. E. S. 85 des Gutachtens Dr. L).
Wenn die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 in diesem Zusammenhang rügen (GA IV 548 f.), dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe, welche beziffert werden und bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten, so verkennen sie zum einen, dass der Sachverständige Synergieeffekte aufgrund des Erwerbes durch E im Jahre 2007 meinte und nicht eventuelle Synergieeffekte aufgrund des Erwerbs durch die Antragsgegnerin als Beteiligungsgesellschaft im Jahre 2004.
Zum anderen wurden entgegen der Auffassung jener Antragstellerinnen nicht bereits mit dem Erwerb der Beteiligung an der X AG durch die Antragsgegnerin Synergieeffekte generiert, welche bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen wären.
In diesem Zusammenhang stellen die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 darauf ab (GA IV 548 f.), dass aus dem Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 hervorgehe (S. 21), dass sich die Antragsgegnerin zum einen durch einen mit der X AG geschlossenen Beratungsvertrag vom 24. August 2004 verpflichtet habe, auf Anforderung der X AG gegenüber dieser Beratungsleistungen (insbesondere Erstellung von betriebswirtschaftlichen Analysen sowie Beratung in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen) gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung zu erbringen. Des weiteren gehe aus dem Bericht hervor (S. 21), dass die A. GmbH - eine Tochtergesellschaft der X AG - aufgrund von zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Dienstleistungsverträgen vom 31. Juli /5. Oktober 2004 die Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Antragsgegnerin, ihre Tochterunternehmen und ihre Mutterunternehmen in den Niederlanden und in Luxemburg gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung übernehme. Hinzu komme, dass die „größere Kapitalkraft der I“ der X AG bereits ab dem Akquisitionszeitpunkt, d. h. ab dem 30. Juni 2004, zur Verfügung gestanden habe (GA IV 548).
Hiermit sind allerdings keine messbaren Synergieeffekte dargetan. Denn unter „Synergieeffekt“ ist die Wirkung der gemeinsamen Nutzung von materiellen und immateriellen Faktoren zu verstehen, welche gemessen an der Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse positiver oder negativer Art sein kann. Da hier für die zur Verfügung gestellten Leistungen seitens der X vertragsgemäß Auslagenersatz und marktübliche Vergütung zu gewähren ist, ist für eine Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens insoweit nichts ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen behauptete „größere Kapitalkraft der I“, deren Beteiligungsgesellschaft die Antragsgegnerin ist, stellt ebenfalls keinen für die Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Synergieeffekt dar, da diese „Kapitalkraft“ der X AG allenfalls mittelbar über die Antragsgegnerin zugutekommen konnte und sich angesichts der Situationsbedingtheit gegebenenfalls zu treffender Investitionsentscheidungen einer für Bewertungsgesichtspunkte erforderlichen Messbarkeit entzieht.
Da nach alledem keine messbaren Synergieeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, auch hier nicht abschließend entscheiden.
Der Sachverständige Dr. L vermochte nach alledem nicht zu bestätigen, dass - wie die Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 11 meinen (GA IV 549) - „ein Großteil dieser Wertsteigerung als Potential am Stichtag bereits in der Wurzel angelegt gewesen“ sei. Bei seiner Würdigung hat er - was die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 bei ihrer weiteren Rüge fehlender Klärung der Vergleichbarkeit von Kaufpreis und Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals durch Zeugenbeweis (GA IV 547 f.) verkennen - bereits in seinem schriftlichen Gutachten zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass es sich bei dem Veräußerungspreis um den Wert des Eigenkapitals der X AG handelt, da dies Voraussetzung für den Vergleich mit dem Ertragswert bzw. Börsenwert sei (vgl. S. 84 des Gutachtens Dr. L).
Eine Zugrundelegung des Kaufpreises - gegebenenfalls mit Abschlägen - ist auch nicht durch die von den Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA V 590 f.) herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht veranlasst.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Teilurteil vom 14. Oktober 1992 entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei.
Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen - zu Grundstücken ergangen. Die Wertentwicklung von Unternehmen hängt demgegenüber von weitaus mehr Determinanten ab; zudem bestehen Unternehmen aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände, deren Zusammensetzung sich laufend ändert.
Für den Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (a. a. O.) außerdem keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben hat, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bemessung des Verkehrswertes einer weiteren Unternehmensbeteiligung an dem Verkaufserlös orientiert habe, der etwa ein Jahr nach dem Erbfall für dieses Unternehmen erzielt worden sei, hat er lediglich im Hinblick auf die spezifischen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls die Grenzen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens für gewahrt erachtet, ohne insoweit rechtsgrundsätzliche Erwägungen anzustellen.
Mangels Divergenz war daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA V 614) - auch insoweit nicht nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. V. m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen.
Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 10 und zu 11 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.
Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt a. M. haben die Frage der Festsetzung einer Zuzahlung im Hinblick auf ein im Verschmelzungsvertrag bemessenes Umtauschverhältnis zum Gegenstand und statuieren diesbezüglich, dass die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befänden, wie auch die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis böten. Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass der zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag verhandelte Preis den Wert des Unternehmens zum Verhandlungszeitpunkt indiziert, nicht jedoch zum Bewertungsstichtag zwei Jahre zuvor.
Der oben außerdem erwähnte Beschluss des Landgerichts Köln, welcher einen Fall des Delisting zum Gegenstand hat, befasst sich mit der hier gleichermaßen nicht einschlägigen Frage, ob die zeitnah vor dem Stichtag erzielten Marktpreise für größere Aktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln.
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 22) zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Ertragswertmethode kein höherer Unternehmenswert als der vom gerichtlichen Sachverständigen i. H. von 258.368.000,00 € bzw. - unter Zugrundelegung eines abgerundeten Basiszinssatzes von 4,5% - i. H. von 266.720.000,00 € ergibt, und dass die jeweiligen Werte je Aktie (128,15 € bzw. 133,15 €) den im Übertragungsbeschluss genannten Abfindungswert von 147,50 € je Aktie unterschreiten.
Da - wie dargestellt - auch der Börsenkurs der X-Aktie im maßgeblichen Referenzzeitraum keinen darüber hinausgehenden Wertansatz je Aktie gebietet, besteht kein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung.
Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht angeordnet hat.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit entsprochen habe (LGB 23).
Dies rügen die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (GA IV 549) vergeblich mit der Begründung, dass es für die Antragsteller nicht voraussehbar sei, „welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden“, inwieweit das Gericht bereits sei, den „dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen“ oder ob der Sachverständige „sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte“ beschäftige.
Denn hierbei verkennen jene Beschwerdeführer, dass
§ 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite - nur dann - anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet bzw. wie im Falle des Antragstellers zu 5 gar unzulässig, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum
SpruchG wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …“
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des
SpruchG anzuwenden. Nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand. Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde.
Die Möglichkeit, dem zusätzlich zu den sachverständigen Prüfern der B beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 13. Mai 2009 vor dem Landgericht, in welchem der Sachverständige Dr. L angehört worden war.
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ging nicht hervor, dass diese dem gerichtlichen Sachverständigen ergänzende Fragen stellen wollten. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich aus dem Kreis der Beschwerdeführer allein die Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 (GA V 631 f.) auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (GA V 627 f.), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 15. März 2012 beabsichtigt sei, geäußert haben.
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung war daher nach alledem nicht veranlasst.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 6/7 von der Antragsgegnerin und zu 1/7 vom Antragsteller zu 5 zu tragen.
Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - einem Antragsteller aufzuerlegen sind, sofern dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
SpruchG). Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war.
Dies war hier hinsichtlich des Antragstellers zu 5 der Fall, da sein Antrag bereits wegen nicht hinreichender Darlegung der Antragsberechtigung (
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpruchG) unzulässig war und er bereits mit der Entscheidung des Landgerichts auf diesen Aspekt hingewiesen worden war.
Die Anträge der übrigen sechs Beschwerdeführer entsprachen demgegenüber den Mindestanforderungen des
§ 4 Abs. 2 SpruchG, weswegen es der Billigkeit entspricht, dass es insoweit bei der in
§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat.
Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem.
§ 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in
§ 15 SpruchG nicht vorgesehen;
§ 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des
§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des
Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 € festzusetzen.