Gesellschaftsrecht: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen
published on 01/07/2016 12:29
Gesellschaftsrecht: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen


Authors
Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.
SFN-Zuschläge sind aber nicht immer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall fehlte diese „vergleichbare“ Position.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, (Az.: 10 K 1167/13 K,G,F).
Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.
SFN-Zuschläge sind aber nicht immer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall fehlte diese „vergleichbare“ Position.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, (Az.: 10 K 1167/13 K,G,F).
Show what you know!

1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DEAnwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

573 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
24/09/2015 14:05
Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
09/04/2012 14:16
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
25/04/2012 11:45
Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
09/04/2012 15:25
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht