Gesellschaftsrecht: GmbH: Verzicht auf Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen
published on 01/04/2011 13:51
Gesellschaftsrecht: GmbH: Verzicht auf Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen
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Wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt, später aber auf die Rückzahlung verzichtet, kann der Verzicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund fünf Prozent beteiligt. Für einen geplanten Börsengang ließ sich die GmbH von ihren Gesellschaftern Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter die Kleingesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz auf, auf ihre Darlehen zu verzichten. In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Darlehensverlust als Werbungskosten geltend. Begründung: Er habe den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) war zwar der Ansicht, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Die Richter hielten es aber für naheliegend, dass der Verzicht tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt wurde.
Hinweis: Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht zu dem Schluss kommen, dass der Verzicht erklärt wurde, um den Arbeitsplatz zu sichern, ist zu prüfen, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch hatte. Denn nur in dieser Höhe sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die er als Werbungskosten abziehen kann (BFH, V R 34/08).
Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund fünf Prozent beteiligt. Für einen geplanten Börsengang ließ sich die GmbH von ihren Gesellschaftern Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter die Kleingesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz auf, auf ihre Darlehen zu verzichten. In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Darlehensverlust als Werbungskosten geltend. Begründung: Er habe den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) war zwar der Ansicht, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Die Richter hielten es aber für naheliegend, dass der Verzicht tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt wurde.
Hinweis: Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht zu dem Schluss kommen, dass der Verzicht erklärt wurde, um den Arbeitsplatz zu sichern, ist zu prüfen, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch hatte. Denn nur in dieser Höhe sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die er als Werbungskosten abziehen kann (BFH, V R 34/08).
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