Gesellschaftsrecht: Beschaffung der für einen Squeeze Out erforderlichen Kapitalmehrheit auf dem Weg des Wertpapierdarlehens ist kein Rechtsmissbrauch

published on 16/06/2009 14:51
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 16. März 2009 (Az.: II ZR 302/06) folgendes entschieden: Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen. Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann. Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung. Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden. § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 1. Februar 2006, soweit den Klagen der Kläger zu 14 und 19 gegen den Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 stattgegeben worden ist, wie folgt abgeändert: Die Klagen der Kläger zu 14 und 19 werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Kommanditgesellschaft auf Aktien, der L. Holding KGaA, deren Gründer und persönlich haftender Gesellschafter J. L. (nachfolgend J.L.) ist. Er hielt im Jahr 2004 ca. 1,19 % der Kommanditaktien der Beklagten; ca. 31,33 % wurden von der J. L. GmbH (nachfolgend J.L. GmbH) und ca. 62,59 % von der L. Beteiligungs-GmbH (nachfolgend L. Bet.-GmbH) gehalten, deren Gesellschafter die Ehefrau und die Töchter des J.L. sind. Er selbst ist an der J.L. GmbH mit knapp 100 % beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Durch Wertpapierdarlehensverträge vom 18. Oktober 2004 übertrugen J.L. und die J.L. GmbH ihre Kommanditaktien gegen ein jährliches Entgelt von 5.000,00 € bzw. 50.000,00 € auf die L. Bet.-GmbH. Gemäß den Verträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erstmalig zum 30. Juni 2007 kündbar waren, sollte der Gegenwert sämtlicher während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere entfallender Bardividenden den Darlehensgebern zustehen; ihnen hatte die Darlehensnehmerin auch auf die Darlehenspapiere entfallende Bezugsrechte zur Verfügung zu stellen und bei Beendigung des Vertrages Aktien gleicher Art und Menge zurückzugeben.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 zeigte die L. Bet.-GmbH der Beklagten ihre nunmehr auf mehr als 95 % angewachsene Beteiligung am Grund-kapital an und verlangte die Durchführung eines Squeeze out-Verfahrens gemäß §§ 327 a ff. AktG. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 wurde dann die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 28,52 € je Stückaktie beschlossen (TOP 3). Mit Ausnahme der Kläger zu 14 und 19 waren die Kläger in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten und haben gegen den Beschluss Widerspruch erklärt. Viele von ihnen haben ihre Aktien an der Beklagten erst nach Bekanntgabe der Tagesordnung erworben.

Zuletzt nur noch gegen den Übertragungsbeschluss (TOP 3) richten sich die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aller 19 Kläger. Das Landgericht hat die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klagen der Kläger zu 14 und 19 und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Umstand, dass die Kläger zu 9 bis 11, 14 und 18 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, führt nicht zum Erlass eines Teilversäumnisurteils ihnen gegenüber (§ 555 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 ZPO), weil alle Kläger im Hinblick auf die von ihnen erstrebten Urteilswirkungen des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind und daher die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten gelten.

Das Berufungsgericht hält den angegriffenen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) für nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG. Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Übertragungsverlangen eines Aktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, voraussetze, bedeute dies, dass ein Rechtssubjekt Vollrechtsinhaber der Aktien sein müsse. Insoweit sei zwar auf die formale Eigentümerstellung abzustellen. Jedoch seien Korrekturen bei Rechts-missbrauch oder bei Gesetzesumgehung angezeigt. Es spreche einiges dafür, dass die Erreichung des Schwellenwerts von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft oder das Übertragungsverlangen in diesem Fall als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, weil ein Rechtsmissbrauch hier jedenfalls deshalb vorliege, weil aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der wirtschaftliche Gehalt der Aktien bei den Darlehensgebern verblieben sei und mit den Wertpapierdarlehen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vorrangig der Zweck einer Gewinnerzielung der Darlehensnehmerin durch Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien, sondern deren Bündelung bei der L. Bet.-GmbH auf unbestimmte Zeit - vergleichbar einer treuhänderischen Übertragung - bezweckt gewesen sei. Im Ergebnis entbehre der Übertragungsbeschluss damit einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nichtig.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verschaffung der für § 327 a AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens führt weder generell noch in der vorliegenden Ausgestaltung zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses.

Fehlgehend meint das Berufungsgericht, es handele sich hier um einen Hauptversammlungsbeschluss "ohne gesetzliche Grundlage" wie im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1991. Das Berufungsgericht widerspricht damit insofern sich selbst, als es - zutreffend - davon ausgeht, dass für die Beurteilung, ob einem Aktionär Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals i.S. des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG "gehören", auf die formale Eigentümerposition abzustellen ist und der Aktienerwerb aufgrund eines Wertpapierdarlehens "grundsätzlich" diese Voraussetzung erfüllt. Ein Wertpapierdarlehen, welches als Sachdarlehen i.S. von § 607 BGB zu qualifizieren ist vermittelt dem Darlehensnehmer kein "Aktieneigentum zweiter Klasse", sondern Volleigentum an den "entliehenen" Aktien. Dementsprechend wurde in den vorliegenden Darlehensverträgen vereinbart, "dass mit der Übertragung der Darlehenspapiere das unbeschränkte Eigentum an den Darlehens-papieren auf die Darlehensnehmerin übergeht" und diese "berechtigt ist, mit den Darlehenspapieren nach ihrem Belieben zu verfahren". Allein auf das sachenrechtliche Eigentum an einer Aktienmehrheit von 95 % kommt es nach dem Wortsinn, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG an.

Entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung liegt in der Beschaffung der für § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Mehrheit von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens auch dann keine zur Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses führende Gesetzesumgehung, wenn dieses Vorgehen lediglich dem - mehr oder weniger vorübergehenden - Erreichen der Beteiligungsschwelle von 95 % dienen soll. Das Gesetz verlangt lediglich eine Kapitalmehrheit von 95 %, die auch durch Zurechnung gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2, 4 AktG zustande kommen kann, und trifft im Übrigen keine Regelung über die erforderliche Art des Erwerbs dieser Beteiligung. Anders als der Zweck einer Eingliederung (§§ 319 ff. AktG), die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG u.a. dann kraft Gesetzes endet, wenn erneut Minderheitsaktionäre eintreten, besteht der - für die Frage einer Gesetzesumgehung maßgebliche - Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG nicht darin, einem Hauptaktionär die dauerhafte Stellung als Alleinaktionär zu sichern. Vielmehr geht der Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG dahin, im Interesse einer effizienten Unternehmensführung die Ausschließung einer kleinen Aktionärsminderheit mit einer Beteiligung von insgesamt bis zu 5 % aus der Gesellschaft (gegen volle Abfindung) zu ermöglichen, weil ihretwegen ein hoher "Formalaufwand" betrieben werden muss und es "ökonomisch keinen Sinn macht, derart kleine Minderheiten in der AG zu belassen". Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG für einen Squeeze out eine Kapitalmehrheit von 95 % voraussetzt, zielt das Gesetz nicht auf die dauerhafte Verfestigung der Herrschaftsmacht eines Großaktionärs, sondern hat in erster Linie die verbleibenden 5 % als eine "im deutschen Aktienrecht anerkannte Größenordnung für die Festlegung einer Minderheit" im Blick, die keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out genießen soll.

Es trifft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im Übrigen auch nicht zu, dass die in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG vorausgesetzte Kapitalmehrheit bei einem einzigen Rechtssubjekt konzentriert sein muss. Das Gegenteil ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG, der eine Zurechnung der von dem Hauptaktionär nur mittelbar gehaltenen Beteiligungen vorsieht. Danach kann auch durch Addition der Kapitalbeteiligungen des Hauptaktionärs und von ihm abhängiger Gesellschaften die Beteiligungsschwelle von 95 % erreicht werden, was nach den Gesetzesmaterialien ein aufwändiges "Umhängen" der Beteiligungen zwecks Schaffung der formalen Voraussetzungen des § 327 a AktG überflüssig machen soll. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Mehrheitsbeschaffung mit dem alleinigen Ziel eines Squeeze out - z.B. durch "Umhängen" von Beteiligungen - vom Gesetzgeber nicht missbilligt wird. Ebenso wenig ist § 327 a AktG ein "Verbot" der nur vorübergehenden Vereinigung der Anteile mehrerer Rechtsträger zum Zwecke eines Squeeze out zu entnehmen. Allenfalls kann sich bei einer solchen Konstellation die Frage eines Rechtsmissbrauchs stellen, der dann aber ggf. auch nach Auffassung der Mehrzahl der dafür plädierenden Autoren lediglich die Anfechtbarkeit, nicht jedoch die von dem Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses rechtfertigen könnte.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch gegeben.

Ebenso wie die Frage einer Gesetzesumgehung lässt sich auch diejenige eines Rechtsmissbrauchs nicht allein anhand der Ziele des Vorgehens, sondern nur in Relation zu der gesetzgeberischen Zielsetzung beurteilen. Wie schon erwähnt, verfolgen die §§ 327 a ff. AktG das rechtspolitische Ziel, einem Hauptaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 5 % im Interesse einer effizienten Unternehmensführung zu ermöglichen. Die Praxis zeige - so die Gesetzesmaterialien -, dass Kleinstbeteiligungen oftmals missbraucht würden, um den Mehrheitsaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu - nicht von der Sache her gebotenen - finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen. Andererseits könnten die Kleinstbeteiligten regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen, weshalb ihr Interessenschwerpunkt auf der Vermögenskomponente ihrer Beteiligung liege, deren Verlust mit einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung hinreichend kompensiert werde. Die auf Kostenersparnis und Missbrauchseindämmung ausgerichtete Zielsetzung hat auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt und ausgeführt, ein Missbrauch könne nicht allein darin gesehen werden, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolge, sich weniger verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen. Mehrheitsaktionärin war die L. Bet.-GmbH auch schon vor der Wertpapierleihe. Ihr hätte die für § 327 a AktG erforderliche Mehrheit in der vorliegenden Familiengesellschaft ebenso gut auch durch zulässiges "Umhängen" der Beteiligungen verschafft werden können.

Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht. Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze out seine Rechtfertigung "in sich" trägt. Der von einem unmittelbar oder mittelbar (vgl. § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG) wenigstens 95 % des Grundkapitals haltenden Hauptaktionär verfolgte Zweck, mittels eines Squeeze out Behinderungen bei der Unternehmensführung (einschließlich der Konzernführung) durch die übrigen Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, ist grundsätzlich legitim, ohne dass es auf das Vorliegen zusätzlicher (übergeordneter) unternehmerischer Gründe im Einzelfall ankommt. Die Legitimität des genannten Zwecks hängt nicht davon ab, wie lange der Hauptaktionär die ihm gehörenden oder ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnenden Aktien unmittelbar oder mittelbar hält. Den Interessen der Minderheit, zu welcher die (unmittelbaren) Inhaber von gemäß § 16 Abs. 4 AktG zugerechneten Aktien selbstverständlich nicht gehören, wird durch das Erfordernis einer angemessenen Barabfindung (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) im Sinne einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung Rechnung getragen.

Entgegen einer in Teilen des Schrifttums verbreiteten Auffassung ist aus einer mehr oder weniger vorübergehend beabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 % - wie hier mittels eines Wertpapierdarlehens - für sich allein auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor und bei Fassung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge zu entnehmen, dass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung darlegen müsste. Abgesehen davon, dass dies doch wieder auf das - im Gesetz nicht angelegte - Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung hinausliefe, lässt § 327 a AktG völlig offen, auf welche Weise und für wie lange sich der Hauptaktionär die für ein Übertragungsverlangen gemäß § 327 a Abs. 1 AktG erforderliche Mehrheit von 95 % verschafft. Ein beabsichtigtes Halten "auf Ewig" kann fraglos nicht vorausgesetzt werden. Erst recht verlangt das Gesetz nicht, dass der Hauptaktionär die Mehrheit von 95 % gegen Zahlung des vollen Gegenwerts erworben haben muss, sondern knüpft allein an die (formale) Rechtsinhaberschaft an. Ein irgendwie geartetes "Haltefristerfordernis" ergäbe keinen Sinn, weil dadurch die Minderheit keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out erlangen würde, die von dem Gesetzgeber bezweckte Flexibilität der Unternehmensführung aber verfehlt oder nachhaltig behindert würde.

Da das Gesetz eine Mehrheitsbeschaffung mit dem Ziel eines Squeeze out nicht verbietet oder missbilligt, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Rechtsmissbrauch auch nicht darin gesehen werden, dass nach den vorliegenden Darlehensverträgen einzelne mit den "entliehenen" Aktien verbundene Vermögensrechte schuldrechtlich bei den Darlehensgebern verbleiben sollten. Das betrifft lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien und ändert an dem Erreichen der in § 327 a AktG allein vorausgesetzten Beteiligungsschwelle von 95 % nichts. Soweit das Berufungsgericht einen Missbrauchsaspekt auch darin sehen will, dass die Darlehensnehmerin (L. Bet.-GmbH) eine Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien entgegen dem üblichen Zweck eines Wertpapierdarlehens nicht beabsichtigt habe, konterkariert es den von ihm selbst - allerdings zu Unrecht - angenommenen Zweck der §§ 327 a ff. AktG, eine dauerhafte Alleinherrschaft des Hauptaktionärs zu sichern, die im Fall einer Weiterveräußerung der entliehenen Aktien gerade nicht gewährleistet wäre. Maßgeblich sind indes nicht irgendwelche, im Regelfall kaum nachweisbare "Absichten", sondern die vertragliche Regelung, welche einen Vollrechtserwerb des Aktieneigentums durch den Darlehensnehmer vorsieht und mit einer zumindest bis 30. Juni 2007 reichenden und darüber hinaus offenen Laufzeit sogar dem (tatsächlich nicht bestehenden) Erfordernis einer angemessenen "Haltefrist" genügen würde.

Von einem Rechtsmissbrauch kann im vorliegenden Fall umso weniger ausgegangen werden, als es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft handelt, in der schon vor der Aktientransaktion auf die L. Bet.-GmbH eine Aktionärsminderheit von - unter Einschluss der Kläger - weniger als 5 % einem Familienverbund gegenüberstand. Dieser ermöglicht zwar hier keine von den beiden Wertpapierdarlehen unabhängige Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG. Da aber die darlehenshalber übertragenen Aktien aus dem Familienverbund stammen und darin verbleiben sollen, ist der vorliegende Fall mit einer kurzzeitigen Vereinigung der Anteile mehrerer nur zu Zwecken eines Squeeze out zusammengeschlossener Aktionäre, welche das Schrifttum zum Teil als missbräuchlich ansieht, ohnehin nicht vergleichbar.

Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung über die Klagen der meisten Kläger gegen den Übertragungsbeschluss ist dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mit den von etlichen Klägern zusätzlich - auch mit entsprechenden Gegenrügen in der Revisionsinstanz - geltend gemachten Anfechtungsgründen, die ggf. allen gemäß § 245 a.F. AktG klagebefugten Klägern zugute kämen, befasst hat. Dazu bedarf es zum Teil noch tatrichterlicher Feststellungen, soweit die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind. Abweisungsreif sind indes die Klagen der Kläger zu 14 und 19, weil ihnen schon die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG fehlt und Nichtigkeitsgründe auch von den übrigen Klägern nicht dargetan sind.

Nach den in der Revisionsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger zu 14 und 19 in der Hauptversammlung weder anwesend noch vertreten, weshalb ihnen schon aus diesem Grund eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG fehlt. Auch eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 2 AktG scheidet aus, weil ein Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Ebenso wenig besteht eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 3 a.F. AktG i.V.m. § 243 Abs. 2 AktG im Hinblick auf den von der Hauptaktionärin der Beklagten (L. Bet.-GmbH) mit dem Squeeze out erstrebten Vorteil (vgl. § 327 f Satz 1 AktG). Der Kläger zu 19 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 16) überdies die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG nicht eingehalten.

Der sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 steht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis handelt.

Was die Klagen der übrigen Kläger angeht, so geht das Berufungsgericht zutreffend von ihrer Klagebefugnis nach der zur Zeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses (und der Klageerhebung) geltenden Vorschrift des § 245 Nr. 1 a.F. AktG aus, weshalb auch diejenigen Kläger klagebefugt sind, die nicht nachgewiesen haben, dass sie die Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, wie von der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG vorausgesetzt.

Das Fehlen einer Übergangsregelung ist noch kein hinreichender Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG auch eine nach altem Recht bereits entstandene Anfechtungsbefugnis beseitigen wollen, in das ohnehin nicht ohne weiteres durch eine Gesetzesänderung quasi rückwirkend eingegriffen werden kann. Jedenfalls kann von einem entsprechenden Eingriffswillen des Gesetzes nicht ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich in § 245 AktG - anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 (XII ZR 70/03 zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung) - um Formalregelungen in zeitlicher Hinsicht. Hinzu kommt, dass durch die Neuregelung "Fehlanreize" zum Erwerb von Aktien durch räuberische Aktionäre nach Bekanntmachung der Tagesordnung vermieden werden sollen (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 27), was sich nicht auf einen schon geraume Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigten Aktienerwerb beziehen kann. Auf die etwaige Kenntnis der oder einiger der Kläger von der bevorstehenden Gesetzesänderung kommt es nicht an, weil eine bestehende Rechtslage auch sonst bis zu ihrer Änderung zur Erlangung bestimmter Rechtspositionen ausgenutzt werden kann.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man hier, wenn man mit dem Berufungsgericht darauf abstellt, dass mit der Gesetzesänderung jedenfalls nicht die Anfechtungsbefugnis in bereits laufenden Anfechtungsprozessen beseitigt werde, und man damit der Sache nach die Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts anwendet. Zwar handelt es sich bei der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG nicht um eine Prozess-, sondern um eine materielle Klagevoraussetzung. Sie ist aber, wie auch ihre Behandlung im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft zeigt, einem prozessualen Erfordernis jedenfalls angenähert.

Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin:

Die nachstehenden, von den Klägern geltend gemachten (Nichtigkeits- oder) Anfechtungsgründe sind nicht schlüssig:

Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out-Verfahrens überhaupt in Abrede stellen, ist auf die gegenteilige, bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Soweit die Höhe der Abfindung im konkreten Fall gerügt wird, ist das weder ein Nichtigkeits- noch ein Anfechtungsgrund (vgl. § 327 f Satz 2 AktG).

Ein Anfechtungsgrund wegen eines Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangels i.S. von § 245 Nr. 2 AktG liegt nicht darin, dass nur der persönlich haftende Gesellschafter J.L. - und nicht auch noch zusätzlich die weitere persönlich haftende Gesellschafterin J.L. GmbH - die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 einberufen und Vorschläge zur Beschlussfassung gemacht hat. Gemäß § 19 (2) der Satzung der Beklagten soll die Hauptversammlung zwar grundsätzlich durch "die persönlich haftenden Gesellschafter" (oder durch den Aufsichtsrat) einberufen werden. Diese Regelung wird jedoch durch § 12 (1) Abs. 2 der Satzung modifiziert, weil danach die J.L. GmbH nicht geschäftsführungsbefugt ist, solange eine natürliche Person - hier J.L. - geschäftsfüh-rungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und zur Wahrnehmung der Geschäftsführung in der Lage ist. Die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen und Bekanntmachungen (§ 283 Nr. 6 i.V.m. §§ 121 ff. AktG) ist in einer KGaA wie der Beklagten Sache der Geschäftsführung und damit grundsätzlich den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementären zugewiesen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 (1) Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen wäre es ohnehin eine reine Förmelei, neben der Einberufung und den Beschlussvorschlägen des Komplementärs J.L. entsprechende Maßnahmen der von ihm selbst als Geschäftsführer vertretenen J.L. GmbH zu verlangen, obwohl er zugleich für diese handeln kann. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Handeln des einzelnen Mitglieds eines Kollegialorgans.

Unerheblich ist, dass "die Erklärung nach § 327 b Abs. 3 AktG" der D. AG vom 4. Januar 2005 nur den Gesetzestext dieser Vorschrift wiedergibt, weil der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen nicht aufgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034 S. 72). Insbesondere muss nicht garantiert werden, dass auch in Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen der Abfindung gezahlt werden.

Kein Anfechtungsgrund ist ferner die fehlende Vorlage des Konzernabschlusses für 2004, weil § 327 c Abs. 3 AktG seinem Wortlaut nach eine entsprechende Vorlagepflicht nicht vorsieht und eine darüber hinausgehende Auslegung der Vorschrift wegen ihres abschließend enumerativen Charakters nicht in Betracht kommt.

Ebenso wenig erfolgreich und überdies kaum verständlich ist die Rüge, dass von der Beklagten selbst erworbene und dann eingezogene Aktien "bei der Summe der Aktien hätten berücksichtigt werden müssen, da der Kauf entgegen der Ermächtigung nicht an der Börse erfolgt" sei. Die Art und Weise des Aktienerwerbs ist unerheblich, weil gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG eigene Aktien der Gesellschaft ohnehin stets abzusetzen sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 314 ZPO) wurde die Schwelle von 95 % des Grundkapitals (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) erreicht.

Soweit einige der Kläger geltend machen, dass ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nicht mit den Stimmen der L. Bet.-GmbH hätte abgelehnt werden dürfen, ist schon die Relevanz des angeblichen Verstoßes für den allein noch im Streit stehenden Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nicht ersichtlich.

Soweit Einwände gegen die Bestellung des Prüfers der Barabfindung durch das Gericht (§ 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG) erhoben werden, ist dies im Hinblick auf die (nicht wahrgenommene) Möglichkeit der Anfechtung der gerichtlichen Bestellungsentscheidung (§ 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293 c Abs. 2 AktG i.V.m. § 10 Abs. 5 UmwG) unbehelflich. Davon abgesehen liegt in der zeitlich mit der Aufstellung des Berichts durch den Hauptaktionär (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) einhergehenden "Parallelprüfung" gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ohnehin kein Verstoß gegen § 327 c Abs. 2 Satz 4, § 293 d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB.

Soweit die Kläger zu 14 und 15 die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses wegen eines dadurch entstehenden "Sondervorteils für die Beteiligungs-GmbH" geltend machen, steht dem schon § 327 f Satz 1 AktG entgegen.

Aus Rechtsgründen ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, die J.L. GmbH habe ihre Mitteilungspflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG bezüglich der darlehensweise erfolgten Übertragung ihrer Aktien auf die L. Bet.-GmbH verletzt, weshalb die L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) gemäß § 28 WpHG keine Rechte aus den entliehenen Aktien habe ausüben können. Zwar unterschritt der Anteil der J.L. GmbH infolge der darlehensweisen Übertragung ihrer Aktien mehrere Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Eine etwaige Verletzung ihrer Mitteilungspflicht wäre aber nicht geeignet, zu einem Verlust der Rechte der L. Bet.-GmbH an den von ihr "entliehenen" Aktien zu führen. Abgesehen davon, dass ein Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nicht auf einen Rechtsnachfolger übergeht, erfasst der Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nur Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden. Ein Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG liegt hier nicht vor, weil die Darlehensnehmerin kein Tochterunternehmen der Darlehensgeberin war und ist. Ebenso wenig hielt die L. Bet.-GmbH die Aktien aufgrund des Darlehensvertrages "für Rechnung" der J.L. GmbH i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Zwar wird zum Teil vertreten, dass bei einem Wertpapierdarlehen ohne Weiterveräußerungsabsicht des Darlehensnehmers (wie im vorliegenden Fall) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG eingreife und eine Zurechnung "auch zum Darlehensgeber" erfolge. Dies kann jedoch - in Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG - richtigerweise nur dann gelten, wenn der Darlehensgeber nach der vertraglichen Regelung auf die Stimmrechtsausübung des Darlehensnehmers Einfluss nehmen kann. Denn die §§ 22, 28 WpHG stellen die Stimm-rechte in den Vordergrund. Nur im Fall eines mittelbaren Stimmrechts des seine Meldepflicht versäumenden Darlehensgebers erscheint die Sanktion eines un-mittelbar den Darlehensnehmer treffenden Rechtsverlustes hinsichtlich der "entliehenen Aktien" gerechtfertigt. Ein entsprechendes Einflussnahmerecht der J.L. GmbH auf die Stimmrechtsausübung der L. Bet.-GmbH in der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Wertpapierdarlehensvertrag vom 18. Oktober 2004 nicht.
Eine Verletzung der Meldepflicht der L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) wird von den Klägern nicht behauptet. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Mitteilung über die Erhöhung ihres Aktienanteils unter dem 20. Oktober 2004 veröffentlicht (§ 25 Abs. 1 a.F. WpHG).

Nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind hingegen weitere von den oder einzelnen Klägern vorgebrachte Anfechtungsgründe, wie die Behauptung, dass die Barabfindung nicht von der gerichtlich bestellten Prüferin geprüft (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. der Prüfbericht nicht von ihr unterzeichnet worden sei. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. Das gleiche gilt für die von den Klägern behaupteten Informationspflichtverletzungen (§ 131 AktG), die - ebenso wie das Fehlen eines Prüfberichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG - ggf. zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führen können. Abfindungsbezogene Informationsmängel bleiben allerdings außer Betracht, wie sich - auch unabhängig von der Klarstellung in § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (Art. 1 Nr. 20 UMAG vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2802) - aus Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG ergibt. Die Parallele zu § 320 b Abs. 2 Satz 3 AktG überzeugt daher nicht.

Weitere Anfechtungsgründe sind in dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil nur andeutungsweise dargestellt und entziehen sich daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu treffen.

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published on 16/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/06 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 26/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 70/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 302/06 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wertpapierdarlehen

a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG
erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens
(§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des
Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann,
wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen
Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende
, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.

b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann
i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehal-
ten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die
Stimmrechtsausübung nehmen kann.

c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre
, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben,
findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor
Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.

d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG
konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November
2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene
Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ
146, 179).

e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06 - OLG München
LG Landshut
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 1. Februar 2006, soweit den Klagen der Kläger zu 14 und 19 gegen den Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 stattgegeben worden ist (Ziff. I. des Tenors ), wie folgt abgeändert: Die Klagen der Kläger zu 14 und 19 werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Kommanditgesellschaft auf Aktien, der L. Holding KGaA, deren Gründer und persönlich haftender Gesellschafter J. L. (nachfolgend J.L.) ist. Er hielt im Jahr 2004 ca. 1,19 % der Kommanditaktien der Beklagten; ca. 31,33 % wurden von der J. L. GmbH (nachfolgend J.L. GmbH) und ca. 62,59 % von der L. Beteiligungs-GmbH (nachfolgend L. Bet.-GmbH) gehalten, deren Gesellschafter die Ehefrau und die Töchter des J.L. sind. Er selbst ist an der J.L. GmbH mit knapp 100 % beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Durch Wertpapierdarlehensverträge vom 18. Oktober 2004 übertrugen J.L. und die J.L. GmbH ihre Kommanditaktien gegen ein jährliches Entgelt von 5.000,00 € bzw. 50.000,00 € auf die L. Bet.-GmbH. Gemäß den Verträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erstmalig zum 30. Juni 2007 kündbar waren, sollte der Gegenwert sämtlicher während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere entfallender Bardividenden den Darlehensgebern zustehen ; ihnen hatte die Darlehensnehmerin auch auf die Darlehenspapiere entfallende Bezugsrechte zur Verfügung zu stellen und bei Beendigung des Vertrages Aktien gleicher Art und Menge zurückzugeben.
2
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 zeigte die L. Bet.-GmbH der Beklagten ihre nunmehr auf mehr als 95 % angewachsene Beteiligung am Grundkapital an und verlangte die Durchführung eines Squeeze out-Verfahrens gemäß §§ 327 a ff. AktG. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 wurde dann die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 28,52 € je Stückaktie beschlossen (TOP 3). Mit Ausnahme der Kläger zu 14 und 19 waren die Kläger in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten und haben gegen den Beschluss Widerspruch erklärt. Viele von ihnen haben ihre Aktien an der Beklagten erst nach Bekanntgabe der Tagesordnung erworben.
3
Zuletzt nur noch gegen den Übertragungsbeschluss (TOP 3) richten sich die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aller 19 Kläger. Das Landgericht hat die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klagen der Kläger zu 14 und 19 und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
Der Umstand, dass die Kläger zu 9 bis 11, 14 und 18 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, führt nicht zum Erlass eines Teilversäumnisurteils ihnen gegenüber (§ 555 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 ZPO), weil alle Kläger im Hinblick auf die von ihnen erstrebten Urteilswirkungen des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank" ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ) und daher die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten gelten.
6
I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 2370; dazu Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404; C. Schäfer/Dette, NZG 2009, 1) hält den angegriffenen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) für nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG. Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Übertragungsverlangen eines Aktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, voraussetze, bedeute dies, dass ein Rechtssubjekt Vollrechtsinhaber der Aktien sein müsse. Insoweit sei zwar auf die formale Eigentümerstellung abzustellen. Jedoch seien Korrekturen bei Rechtsmissbrauch oder bei Gesetzesumgehung angezeigt. Es spreche einiges dafür, dass die Erreichung des Schwellenwerts von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft oder das Übertragungsverlangen in diesem Fall als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinstehen , weil ein Rechtsmissbrauch hier jedenfalls deshalb vorliege, weil aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der wirtschaftliche Gehalt der Aktien bei den Darlehensgebern verblieben sei und mit den Wertpapierdarlehen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vorrangig der Zweck einer Gewinnerzielung der Darlehensnehmerin durch Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien , sondern deren Bündelung bei der L. Bet.-GmbH auf unbestimmte Zeit - vergleichbar einer treuhänderischen Übertragung - bezweckt gewesen sei. Im Ergebnis entbehre der Übertragungsbeschluss damit einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nichtig.
7
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verschaffung der für § 327 a AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens führt weder generell noch in der vorliegenden Ausgestaltung zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses.
8
1. Fehlgehend meint das Berufungsgericht, es handele sich hier um einen Hauptversammlungsbeschluss "ohne gesetzliche Grundlage" wie im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1991 (BLw 54/95, BGHZ 132, 353). Das Berufungsgericht widerspricht damit insofern sich selbst, als es - zutreffend - davon ausgeht, dass für die Beurteilung, ob einem Aktionär Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals i.S. des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG "gehören", auf die formale Eigentümerposition abzustellen ist (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 327 a Rdn. 16; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 327 a Rdn. 12; Schüppen/Tretter in Haarmann/Schüppen, WpÜG 3. Aufl. § 327 a AktG Rdn. 8 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette, NZG 2009, 1, 4 f.) und der Aktienerwerb aufgrund eines Wertpapierdarlehens "grundsätzlich" diese Voraussetzung erfüllt. Ein Wertpapierdarlehen , welches als Sachdarlehen i.S. von § 607 BGB zu qualifizieren ist (vgl. z.B. Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, 2609 m.w.Nachw.) vermittelt dem Darlehensnehmer kein "Aktieneigentum zweiter Klasse" (zutreffend Kort, AG 2006, 557, 563), sondern Volleigentum an den "entliehenen" Aktien. Dementsprechend wurde in den vorliegenden Darlehensverträgen vereinbart, "dass mit der Übertragung der Darlehenspapiere das unbeschränkte Eigentum an den Darlehenspapieren auf die Darlehensnehmerin übergeht" und diese "berechtigt ist, mit den Darlehenspapieren nach ihrem Belieben zu verfahren". Allein auf das sachenrechtliche Eigentum an einer Aktienmehrheit von 95 % kommt es nach dem Wortsinn, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG an (vgl. dazu im Einzelnen Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.Nachw.).
9
a) Entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung liegt in der Beschaffung der für § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Mehrheit von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens auch dann keine zur Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses führende Gesetzesumgehung, wenn dieses Vorgehen lediglich dem - mehr oder weniger vorübergehenden - Erreichen der Beteiligungsschwelle von 95 % dienen soll (so aber Ph. Baums, WM 2001, 1843, 1846; Geibel/Süßmann/Grzimek, WpÜG § 327 f AktG [Art. 7] Rdn. 12). Das Gesetz verlangt lediglich eine Kapitalmehrheit von 95 %, die auch durch Zurechnung gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2, 4 AktG zustande kommen kann, und trifft im Übrigen keine Regelung über die erforderliche Art des Erwerbs dieser Beteiligung (Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG Rdn. 27; Hüffer aaO § 327 a Rdn. 7; Kort aaO S. 557 f.; Schäfer/Dette aaO S. 5, 7 zu IV 2; Kumpan/Mittermeier aaO S. 407). Anders als der Zweck einer Eingliederung (§§ 319 ff. AktG), die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG u.a. dann kraft Gesetzes endet, wenn erneut Minderheitsaktionäre eintreten, besteht der - für die Frage einer Gesetzesumgehung maßgebliche - Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG nicht darin, einem Hauptaktionär die dauerhafte Stellung als Alleinaktionär zu sichern (vgl. Kort aaO S. 560; Krieger, BB 2002, 53, 62; Markwardt, BB 2004, 277, 285; insoweit auch Fleischer, ZGR 2002, 757, 778). Vielmehr geht der Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG dahin, im Interesse einer effizienten Unternehmensführung die Ausschließung einer kleinen Aktionärsminderheit mit einer Beteiligung von insgesamt bis zu 5 % aus der Gesellschaft (gegen volle Abfindung) zu ermöglichen, weil ihretwegen ein hoher "Formalaufwand" betrieben werden muss und es "ökonomisch keinen Sinn macht, derart kleine Minderheiten in der AG zu belassen" (Begr.RegE BTDrucks. 14/7034 S. 31; Schäfer/Dette aaO S. 4). Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG für einen Squeeze out eine Kapitalmehrheit von 95 % voraussetzt, zielt das Gesetz nicht auf die dauerhafte Verfestigung der Herrschaftsmacht eines Großaktionärs, sondern hat in erster Linie die verbleibenden 5 % als eine "im deutschen Aktienrecht anerkannte Größenordnung für die Festlegung einer Minderheit" im Blick (vgl. Begr.RegE aaO S. 72; Schäfer/Dette aaO S. 4), die keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out genießen soll.
10
b) Es trifft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im Übrigen auch nicht zu, dass die in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG vorausgesetzte Kapital- mehrheit bei einem einzigen Rechtssubjekt konzentriert sein muss. Das Gegenteil ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG, der eine Zurechnung der von dem Hauptaktionär nur mittelbar gehaltenen Beteiligungen vorsieht. Danach kann auch durch Addition der Kapitalbeteiligungen des Hauptaktionärs und von ihm abhängiger Gesellschaften die Beteiligungsschwelle von 95 % erreicht werden (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 4), was nach den Gesetzesmaterialien ein aufwändiges "Umhängen" der Beteiligungen zwecks Schaffung der formalen Voraussetzungen des § 327 a AktG überflüssig machen soll (Begr.RegE aaO S. 72; Großkomm.z.AktG/Fleischer 4. Aufl. § 327 a Rdn. 37). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Mehrheitsbeschaffung mit dem alleinigen Ziel eines Squeeze out - z.B. durch "Umhängen" von Beteiligungen - vom Gesetzgeber nicht missbilligt wird. Ebenso wenig ist § 327 a AktG ein "Verbot" der nur vorübergehenden Vereinigung der Anteile mehrerer Rechtsträger zum Zwecke eines Squeeze out zu entnehmen (in diesem Sinne aber Ph. Baums aaO; Fleischer, ZGR 2002, 757, 778; Grunewald, ZIP 2002, 18 f.). Allenfalls kann sich bei einer solchen Konstellation die Frage eines Rechtsmissbrauchs stellen, der dann aber ggf. auch nach Auffassung der Mehrzahl der dafür plädierenden Autoren lediglich die Anfechtbarkeit, nicht jedoch die von dem Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses rechtfertigen könnte (vgl. MünchKommAktG/Grunewald 2. Aufl. § 327 a Rdn. 20; Habersack aaO § 327 a Rdn. 27; Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 36; Singhof in Spindler/Stilz, AktG § 327 a Rdn. 16; gegen Anfechtbarkeit selbst in den im Schrifttum diskutierten Missbrauchsfällen Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 327 f Rdn. 11).
11
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch gegeben.
12
a) Ebenso wie die Frage einer Gesetzesumgehung (dazu oben 1) lässt sich auch diejenige eines Rechtsmissbrauchs nicht allein anhand der Ziele des Vorgehens, sondern nur in Relation zu der gesetzgeberischen Zielsetzung beurteilen (vgl. Fröde, NZG 2007, 729, 732). Wie schon erwähnt, verfolgen die §§ 327 a ff. AktG das rechtspolitische Ziel, einem Hauptaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 5 % im Interesse einer effizienten Unternehmensführung zu ermöglichen. Die Praxis zeige - so die Gesetzesmaterialien -, dass Kleinstbeteiligungen oftmals missbraucht würden, um den Mehrheitsaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu - nicht von der Sache her gebotenen - finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen (Begr.RegE BT-Drucks. aaO S. 31 f.). Andererseits könnten die Kleinstbeteiligten regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen , weshalb ihr Interessenschwerpunkt auf der Vermögenskomponente ihrer Beteiligung liege, deren Verlust mit einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung hinreichend kompensiert werde (Begr.RegE aaO S. 32 mit Hinweis auf BVerfGE 100, 289, 305). Die auf Kostenersparnis und Missbrauchseindämmung ausgerichtete Zielsetzung hat auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt und ausgeführt, ein Missbrauch könne nicht allein darin gesehen werden, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolge, sich weniger verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (BVerfG NJW 2001, 279, 281 "Moto-Meter"; BVerfG ZIP 2007, 1261; 2007, 2121).
13
Mehrheitsaktionärin war die L. Bet.-GmbH auch schon vor der Wertpapierleihe. Ihr hätte die für § 327 a AktG erforderliche Mehrheit in der vorliegenden Familiengesellschaft ebenso gut auch durch zulässiges "Umhängen" der Beteiligungen verschafft werden können (vgl. oben 1.).
14
b) Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht (vgl. die Nachweise bei Schäfer/Dette aaO S. 4 Fn. 46). Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze out seine Rechtfertigung "in sich" trägt (vgl. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 75 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette aaO; vgl. auch BGHZ 76, 352, 353 f.; 103, 184, 189 ff.). Der von einem unmittelbar oder mittelbar (vgl. § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG) wenigstens 95 % des Grundkapitals haltenden Hauptaktionär verfolgte Zweck, mittels eines Squeeze out Behinderungen bei der Unternehmensführung (einschließlich der Konzernführung) durch die übrigen Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, ist grundsätzlich legitim , ohne dass es auf das Vorliegen zusätzlicher (übergeordneter) unternehmerischer Gründe im Einzelfall ankommt (vgl. BVerfG ZIP 2007, 2121). Die Legitimität des genannten Zwecks hängt nicht davon ab, wie lange der Hauptaktionär die ihm gehörenden oder ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnenden Aktien unmittelbar oder mittelbar hält (Kort aaO S. 560). Den Interessen der Minderheit , zu welcher die (unmittelbaren) Inhaber von gemäß § 16 Abs. 4 AktG zugerechneten Aktien selbstverständlich nicht gehören (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 5), wird durch das Erfordernis einer angemessenen Barabfindung (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) im Sinne einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung Rechnung getragen.
15
c) Entgegen einer in Teilen des Schrifttums verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 79; Habersack aaO § 327 a Rdn. 29 jew. m.w.Nachw.) ist aus einer mehr oder weniger vorübergehend beabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 % - wie hier mittels eines Wertpapierdarlehens - für sich allein auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor und bei Fassung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge zu entnehmen, dass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung dar- legen müsste (vgl. dagegen Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG Rdn. 27; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG § 327 f Rdn. 15; Fröde, NZG 2007, 729, 734; Schäfer/Dette aaO S. 5). Abgesehen davon, dass dies doch wieder auf das - im Gesetz nicht angelegte - Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung hinausliefe, lässt § 327 a AktG völlig offen, auf welche Weise und für wie lange sich der Hauptaktionär die für ein Übertragungsverlangen gemäß § 327 a Abs. 1 AktG erforderliche Mehrheit von 95 % verschafft (vgl. Kort aaO S. 557, 560; Schäfer/Dette aaO S. 5; Schnorbus aaO; wohl auch Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO § 327 f Rdn. 11). Ein beabsichtigtes Halten "auf Ewig" kann fraglos nicht vorausgesetzt werden. Erst recht verlangt das Gesetz nicht, dass der Hauptaktionär die Mehrheit von 95 % gegen Zahlung des vollen Gegenwerts erworben haben muss, sondern knüpft allein an die (formale ) Rechtsinhaberschaft an (vgl. Schäfer/Dette aaO). Ein irgendwie geartetes "Haltefristerfordernis" ergäbe keinen Sinn (vgl. Kort aaO S. 561 f.), weil dadurch die Minderheit keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out erlangen würde, die von dem Gesetzgeber bezweckte Flexibilität der Unternehmensführung aber verfehlt oder nachhaltig behindert würde.
16
d) Da das Gesetz eine Mehrheitsbeschaffung mit dem Ziel eines Squeeze out nicht verbietet oder missbilligt, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Rechtsmissbrauch auch nicht darin gesehen werden, dass nach den vorliegenden Darlehensverträgen einzelne mit den "entliehenen" Aktien verbundene Vermögensrechte schuldrechtlich bei den Darlehensgebern verbleiben sollten. Das betrifft lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien und ändert an dem Erreichen der in § 327 a AktG allein vorausgesetzten Beteiligungsschwelle von 95 % nichts. Soweit das Berufungsgericht einen Missbrauchsaspekt auch darin sehen will, dass die Darlehensnehmerin (L. Bet.-GmbH) eine Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien entgegen dem üblichen Zweck eines Wertpapierdarlehens nicht beabsichtigt habe, konterka- riert es den von ihm selbst - allerdings zu Unrecht - angenommenen Zweck der §§ 327 a ff. AktG, eine dauerhafte Alleinherrschaft des Hauptaktionärs zu sichern , die im Fall einer Weiterveräußerung der entliehenen Aktien gerade nicht gewährleistet wäre. Maßgeblich sind indes nicht irgendwelche, im Regelfall kaum nachweisbare "Absichten", sondern die vertragliche Regelung, welche einen Vollrechtserwerb des Aktieneigentums durch den Darlehensnehmer vorsieht (vgl. oben II 1 vor a) und mit einer zumindest bis 30. Juni 2007 reichenden und darüber hinaus offenen Laufzeit sogar dem (tatsächlich nicht bestehenden) Erfordernis einer angemessenen "Haltefrist" genügen würde.
17
e) Von einem Rechtsmissbrauch kann im vorliegenden Fall umso weniger ausgegangen werden, als es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft handelt, in der schon vor der Aktientransaktion auf die L. Bet.-GmbH eine Aktionärsminderheit von - unter Einschluss der Kläger - weniger als 5 % einem Familienverbund gegenüberstand. Dieser ermöglicht zwar hier keine von den beiden Wertpapierdarlehen unabhängige Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG. Da aber die darlehenshalber übertragenen Aktien aus dem Familienverbund stammen und darin verbleiben sollen, ist der vorliegende Fall mit einer kurzzeitigen Vereinigung der Anteile mehrerer nur zu Zwecken eines Squeeze out zusammengeschlossener Aktionäre, welche das Schrifttum zum Teil als missbräuchlich ansieht (vgl. Habersack aaO § 327 a Rdn. 29; MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 a Rdn. 21 f.), ohnehin nicht vergleichbar.
18
III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung über die Klagen der meisten Kläger gegen den Übertragungsbeschluss ist dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mit den von etli- chen Klägern zusätzlich - auch mit entsprechenden Gegenrügen in der Revisionsinstanz - geltend gemachten Anfechtungsgründen, die ggf. allen gemäß § 245 a.F. AktG klagebefugten Klägern zugute kämen (vgl. BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 ZIP 2009, 460, 470 Tz. 55), befasst hat. Dazu bedarf es zum Teil noch tatrichterlicher Feststellungen, soweit die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind. Abweisungsreif sind indes die Klagen der Kläger zu 14 und 19, weil ihnen schon die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG fehlt und Nichtigkeitsgründe auch von den übrigen Klägern nicht dargetan sind.
19
1. Nach den in der Revisionsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger zu 14 und 19 in der Hauptversammlung weder anwesend noch vertreten, weshalb ihnen schon aus diesem Grund eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG fehlt. Auch eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 2 AktG scheidet aus, weil ein Einberufungsoder Bekanntmachungsmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt (vgl. dazu unten IV 1 b). Ebenso wenig besteht eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 3 a.F. AktG i.V.m. § 243 Abs. 2 AktG im Hinblick auf den von der Hauptaktionärin der Beklagten (L. Bet.-GmbH) mit dem Squeeze out erstrebten Vorteil (vgl. § 327 f Satz 1 AktG). Der Kläger zu 19 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 16) überdies die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG nicht eingehalten.
20
Der sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 steht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis handelt (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 aaO Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank").
21
2. Was die Klagen der übrigen Kläger angeht, so geht das Berufungsgericht zutreffend von ihrer Klagebefugnis nach der zur Zeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses (und der Klageerhebung) geltenden Vorschrift des § 245 Nr. 1 a.F. AktG aus, weshalb auch diejenigen Kläger klagebefugt sind, die nicht nachgewiesen haben, dass sie die Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, wie von der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG vorausgesetzt.
22
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist noch kein hinreichender Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG auch eine nach altem Recht bereits entstandene Anfechtungsbefugnis beseitigen wollen (vgl. Lochner, ZIP 2006, 135; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435). Die Anfechtungsbefugnis ist ein subjektives Recht (vgl. Hüffer aaO § 245 Rdn. 2 m.w.Nachw.), in das ohnehin nicht ohne weiteres durch eine Gesetzesänderung quasi rückwirkend eingegriffen werden kann. Jedenfalls kann von einem entsprechenden Eingriffswillen des Gesetzes nicht ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich in § 245 AktG - anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 (XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428 zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung) - um Formalregelungen in zeitlicher Hinsicht. Hinzu kommt, dass durch die Neuregelung "Fehlanreize" zum Erwerb von Aktien durch räuberische Aktionäre nach Bekanntmachung der Tagesordnung vermieden werden sollen (vgl. BTDrucks. 15/5092 S. 27), was sich nicht auf einen schon geraume Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigten Aktienerwerb beziehen kann. Auf die etwaige Kenntnis der oder einiger der Kläger von der bevorstehenden Gesetzesänderung kommt es (entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt am Main ZIP 2006, 370, 371 f.) nicht an, weil eine bestehende Rechtslage auch sonst bis zu ihrer Änderung zur Erlangung bestimmter Rechtspositionen ausgenutzt werden kann.
23
Zum gleichen Ergebnis gelangt man hier, wenn man mit dem Berufungsgericht darauf abstellt, dass mit der Gesetzesänderung jedenfalls nicht die Anfechtungsbefugnis in bereits laufenden Anfechtungsprozessen beseitigt werde, und man damit der Sache nach die Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts anwendet (vgl. dazu Senat, BGHZ 172, 136, 145 Tz. 25). Zwar handelt es sich bei der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG nicht um eine Prozess -, sondern um eine materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, AG 2007, 863 Tz. 6). Sie ist aber, wie auch ihre Behandlung im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft zeigt (vgl. oben III 1), einem prozessualen Erfordernis jedenfalls angenähert.
24
IV. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin:
25
1. Die nachstehenden, von den Klägern geltend gemachten (Nichtigkeitsoder ) Anfechtungsgründe sind nicht schlüssig:
26
a) Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out-Verfahrens überhaupt in Abrede stellen, ist auf die gegenteilige, bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Soweit die Höhe der Abfindung im konkreten Fall gerügt wird, ist das weder ein Nichtigkeits - noch ein Anfechtungsgrund (vgl. § 327 f Satz 2 AktG).
27
b) Ein Anfechtungsgrund wegen eines Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangels i.S. von § 245 Nr. 2 AktG liegt nicht darin, dass nur der persönlich haftende Gesellschafter J.L. - und nicht auch noch zusätzlich die weitere persönlich haftende Gesellschafterin J.L. GmbH - die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 einberufen und Vorschläge zur Beschlussfassung gemacht hat. Gemäß § 19 (2) der Satzung der Beklagten soll die Hauptversammlung zwar grundsätzlich durch "die persönlich haftenden Gesellschafter" (oder durch den Aufsichtsrat) einberufen werden. Diese Regelung wird jedoch durch § 12 (1) Abs. 2 der Satzung modifiziert, weil danach die J.L. GmbH nicht geschäftsführungsbefugt ist, solange eine natürliche Person - hier J.L. - geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und zur Wahrnehmung der Geschäftsführung in der Lage ist. Die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen und Bekanntmachungen (§ 283 Nr. 6 i.V.m. §§ 121 ff. AktG) ist in einer KGaA wie der Beklagten Sache der Geschäftsführung und damit grundsätzlich den geschäftsführungs - und vertretungsbefugten Komplementären zugewiesen (vgl. Großkomm.z.AktG/Assmann/Sethe 4. Aufl. § 283 Rdn. 26; MünchKommAktG/ Semler/Perlitt 2. Aufl. § 283 Rdn. 8 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 (1) Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen wäre es ohnehin eine reine Förmelei, neben der Einberufung und den Beschlussvorschlägen des Komplementärs J.L. entsprechende Maßnahmen der von ihm selbst als Geschäftsführer vertretenen J.L. GmbH zu verlangen, obwohl er zugleich für diese handeln kann. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Handeln des einzelnen Mitglieds eines Kollegialorgans (dazu BGHZ 149, 158).
28
c) Unerheblich ist, dass "die Erklärung nach § 327 b Abs. 3 AktG" der D. AG vom 4. Januar 2005 nur den Gesetzestext dieser Vorschrift wiedergibt, weil der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen nicht aufgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034 S. 72). Insbesondere muss nicht garantiert werden , dass auch in Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen der Abfindung gezahlt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f. zu 3.; BVerfG ZIP 2007, 1261 Tz. 27).
29
d) Kein Anfechtungsgrund ist ferner die fehlende Vorlage des Konzernabschlusses für 2004, weil § 327 c Abs. 3 AktG seinem Wortlaut nach eine entsprechende Vorlagepflicht nicht vorsieht und eine darüber hinausgehende Aus- legung der Vorschrift wegen ihres abschließend enumerativen Charakters nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg ZIP 2003, 2076, 2079; OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 6 m.w.Nachw.).
30
e) Ebenso wenig erfolgreich und überdies kaum verständlich ist die Rüge , dass von der Beklagten selbst erworbene und dann eingezogene Aktien "bei der Summe der Aktien hätten berücksichtigt werden müssen, da der Kauf entgegen der Ermächtigung nicht an der Börse erfolgt" sei. Die Art und Weise des Aktienerwerbs ist unerheblich, weil gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG eigene Aktien der Gesellschaft ohnehin stets abzusetzen sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 314 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 540 Rdn. 6) wurde die Schwelle von 95 % des Grundkapitals (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) erreicht.
31
f) Soweit einige der Kläger geltend machen, dass ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nicht mit den Stimmen der L. Bet.-GmbH hätte abgelehnt werden dürfen, ist schon die Relevanz des angeblichen Verstoßes für den allein noch im Streit stehenden Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nicht ersichtlich.
32
g) Soweit Einwände gegen die Bestellung des Prüfers der Barabfindung durch das Gericht (§ 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG) erhoben werden, ist dies im Hinblick auf die (nicht wahrgenommene) Möglichkeit der Anfechtung der gerichtlichen Bestellungsentscheidung (§ 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293 c Abs. 2 AktG i.V.m. § 10 Abs. 5 UmwG) unbehelflich. Davon abgesehen liegt in der zeitlich mit der Aufstellung des Berichts durch den Hauptaktionär (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) einhergehenden "Parallelprüfung" gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ohnehin kein Verstoß gegen § 327 c Abs. 2 Satz 4, § 293 d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, AG 2006, 887 f. Tz. 14; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 5 m.w.Nachw.).
33
h) Soweit die Kläger zu 14 und 15 die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses wegen eines dadurch entstehenden "Sondervorteils für die Beteiligungs -GmbH" geltend machen, steht dem schon § 327 f Satz 1 AktG entgegen.
34
i) Aus Rechtsgründen ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, die J.L. GmbH habe ihre Mitteilungspflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG bezüglich der darlehensweise erfolgten Übertragung ihrer Aktien auf die L. Bet.-GmbH verletzt , weshalb die L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) gemäß § 28 WpHG keine Rechte aus den entliehenen Aktien habe ausüben können. Zwar unterschritt der Anteil der J.L. GmbH infolge der darlehensweisen Übertragung ihrer Aktien mehrere Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Eine etwaige Verletzung ihrer Mitteilungspflicht wäre aber nicht geeignet, zu einem Verlust der Rechte der L. Bet.-GmbH an den von ihr "entliehenen" Aktien zu führen. Abgesehen davon, dass ein Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nicht auf einen Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Assmann/U.H. Schneider, WpHG 4. Aufl. § 28 Rdn. 70), erfasst der Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nur Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden. Ein Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG liegt hier nicht vor, weil die Darlehensnehmerin kein Tochterunternehmen der Darlehensgeberin war und ist. Ebenso wenig hielt die L. Bet.-GmbH die Aktien aufgrund des Darlehensvertrages "für Rechnung" der J.L. GmbH i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Zwar wird zum Teil vertreten, dass bei einem Wertpapierdarlehen ohne Weiterveräußerungsabsicht des Darlehensnehmers (wie im vorliegenden Fall) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG eingreife und eine Zurechnung "auch zum Darlehensgeber" erfolge (vgl. Assmann/U.H. Schneider aaO § 22 Rdn. 71; Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.w.Nachw.). Dies kann jedoch - in Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG - richtigerweise nur dann gelten, wenn der Darlehensgeber nach der vertraglichen Regelung auf die Stimmrechtsausübung des Darlehensnehmers Einfluss nehmen kann (so zutreffend Kölner Komm.z.WpHG/v. Bülow § 22 Rdn. 2, 84; Fuchs/Dehlinger/ Zimmermann, WpHG § 22 Rdn. 56; Schäfer/Hamann/Opitz, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 22 WpHG Rdn. 49). Denn die §§ 22, 28 WpHG stellen die Stimmrechte in den Vordergrund. Nur im Fall eines mittelbaren Stimmrechts des seine Meldepflicht versäumenden Darlehensgebers erscheint die Sanktion eines unmittelbar den Darlehensnehmer treffenden Rechtsverlustes hinsichtlich der "entliehenen Aktien" gerechtfertigt. Ein entsprechendes Einflussnahmerecht der J.L. GmbH auf die Stimmrechtsausübung der L. Bet.-GmbH in der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Wertpapierdarlehensvertrag vom 18. Oktober 2004 nicht.
35
Eine Verletzung der Meldepflicht der L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) wird von den Klägern nicht behauptet. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Mitteilung über die Erhöhung ihres Aktienanteils unter dem 20. Oktober 2004 veröffentlicht (§ 25 Abs. 1 a.F. WpHG).
36
2. Nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind hingegen weitere von den oder einzelnen Klägern vorgebrachte Anfechtungsgründe, wie die Behauptung , dass die Barabfindung nicht von der gerichtlich bestellten Prüferin geprüft (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. der Prüfbericht nicht von ihr unterzeichnet worden sei. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. Das gleiche gilt für die von den Klägern behaupteten Informationspflichtverletzungen (§ 131 AktG), die - ebenso wie das Fehlen eines Prüfberichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG (vgl. MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 c Rdn. 15) - ggf. zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führen können.
Abfindungsbezogene Informationsmängel bleiben allerdings außer Betracht (vgl. auch BGHZ 146, 179, 181 ff.), wie sich - auch unabhängig von der Klarstellung in § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (Art. 1 Nr. 20 UMAG vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2802) - aus Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG ergibt (vgl. Hasselbach aaO § 327 f Rdn. 4; H. Schmidt, FS Ulmer S. 543, 548 ff.). Die Parallele zu § 320 b Abs. 2 Satz 3 AktG (so Hüffer aaO § 327 f Rdn. 2 m.w.Nachw.) überzeugt daher nicht.
37
Weitere Anfechtungsgründe sind in dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil nur andeutungsweise dargestellt und entziehen sich daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung.
38
V. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien , zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 HKO 766/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 23 U 2306/06 -

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Die Eingliederung endet

1.
durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2.
wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3.
wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4.
durch Auflösung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 70/03 Verkündet am:
26. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2)
§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist. Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum 1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berechtigt , die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn nach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen sieht das Gesetz nicht vor. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsregelung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-
kung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege.

II.

Das hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfahrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780). 2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.
a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (BVerfGE 31, 222, 226 f.).
Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwirkungsverbot , das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht , wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272). Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings können sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin, ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit
lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzteres ist hier der Fall.
b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn insoweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte. Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Eingriffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Parteien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gültigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befristetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfechtungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlossenen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechtsfolge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte das Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl. z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergangenen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeit-
punkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet haben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstammungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.). 3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Än derung der bisherigen Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres uneingeschränkten Anfechtungsrechts.
a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren Schutzes des Kindeswohls zuwider. Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtlichen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der Eltern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinba-
rung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865). Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls allerdings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhalten , wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser gesetzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen heterologer Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an einer Fortgeltung des Anfechtungsrechts.

b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Ausübung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar 2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften der §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen. Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stärkung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Samenspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden. 4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer
Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten. Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, der Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regelmäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB § 1600 Rdn. 20).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.

(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.

(5) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.