Gebrauchsgüter: Verlust aus Veräußerung ist steuerlich relevant
published on 02/08/2008 18:10
Gebrauchsgüter: Verlust aus Veräußerung ist steuerlich relevant
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Wird ein privater Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Denn alle privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, auch solche des täglichen Gebrauchs, unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind alle körperlichen Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Privatvermögen gehalten werden. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenstände objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Die Finanzverwaltung konnte sich mit Ihrer Argumentation nicht durchsetzen, dass private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Hinweis: Der durch den Verkauf von Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen erzielte Verlust lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Das gelingt aber nur bei einem Verkauf bis Ende 2008 (BFH, IX R 29/06).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind alle körperlichen Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Privatvermögen gehalten werden. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenstände objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Die Finanzverwaltung konnte sich mit Ihrer Argumentation nicht durchsetzen, dass private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Hinweis: Der durch den Verkauf von Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen erzielte Verlust lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Das gelingt aber nur bei einem Verkauf bis Ende 2008 (BFH, IX R 29/06).
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