Filesharing: Streitwert für einen Film auf 10.000 Euro festgesetzt

published on 05/12/2013 14:29
Filesharing: Streitwert für einen Film auf 10.000 Euro festgesetzt
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Author’s summary by Film-, Medien- und Urheberrecht

Zur Anwendbarkeit von § 97a UrhG auf illegal angebotene Filme.
Das LG Berlin hat mit dem Beschluss vom 03.03.2011 (Az: 16 O 433/10) folgendes entschieden:

In dem Rechtsstreit wird der Beklagten für die Verteidigung gegen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 350,- € nebst anteiligen Zinsen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.


Gründe

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht getragen werden können und die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, soweit sich die Beklagte gegen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 350,- € verteidigt. Die weitergehende Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht Berlin ist für die Klage gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auch in Berlin begangen wurde, weil nach ihrem Vorbringen der streitgegenständliche Film auch zum Abruf in Berlin bestimmungsgemäß bereitgehalten wurde.

Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks... Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Dies ist nicht gelungen.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste.

Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen.

Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf. Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.

Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,- € entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

Die Kosten für die Auskunft des Einwohnermeldeamts sind als nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

Soweit die Klägerin als Schadensersatz gem. § 97 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 350,- € geltend macht, ist Prozesskostenhilfe zugewähren, weil hinsichtlich dieses Anspruchs die Klage unbegründet ist. Denn die Beklagte ist lediglich Störerin, was eine Schadensersatzpflicht ausschließt.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.