Familienrecht: Familiengericht kann den Versorgungsausgleich nicht auf die Parteien übertragen
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall eines Ehepaares, das sich einvernehmlich scheiden lassen wollte. Die Eheleute hatten bereits vorgerichtlich eine notarielle Vereinbarung auch zum Versorgungsausgleich getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und entschieden, dass kein Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung stattfinde. Hiergegen hatten die Versorgungsträger Rechtsmittel eingelegt.
Das OLG hat den Beschluss zum Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Richter stellten dazu fest: Entscheidet das Familiengericht, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, und entspricht dies materiell-rechtlich nicht der gesetzlichen oder von den Beteiligten vereinbarten Rechtslage, haben die Versorgungsträger ein Beschwerderecht.
In der Sache selbst ist das Amtsgericht einem Irrtum unterlegen, indem es davon ausging, dass die Eheleute den vereinbarten Versorgungsausgleich selbst durchführen können. Eine Übertragung von Anrechten durch interne Teilung kann ebenso wie die Begründung von Anrechten durch externe Teilung allein durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich war daher aufzuheben. Der Scheidungsausspruch ist davon nicht betroffen. Der Versorgungsausgleich muss nunmehr gerichtlich durchgeführt werden. Ob dabei die notarielle Vereinbarung der Ehegatten einer Inhaltskontrolle standhält und Grundlage für den Versorgungsausgleich sein kann, kann erst beurteilt werden, wenn sämtliche aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen.
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 24.01.2019 – 2 UF 266/18 – entschieden:
Amtliche Leitsätze:
1. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bedarf der gestaltenden Regelung des Familiengerichts auch dann, wenn sich die Eheleute formwirksam auf einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleich geeinigt haben.
2. Stellt das Familiengericht fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und entspricht dies materiell-rechtlich nicht der gesetzlichen oder von den Beteiligten vereinbarten Rechtslage, besteht die Beschwerdebefugnis der - übergangenen - Versorgungsträger gem. § 59 FamFG.
Tenor:
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 16.11.2016 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, Ziffer II. des Tenors, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Hersfeld zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.251 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.09.2016 die Scheidung ihrer am XX.XX.1989 mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe beantragen lassen und zugleich eine am 24.06.2016 vor dem Notar A, Stadt1, unter UR-Nr. .../16 beurkundete Scheidungsvereinbarung vorgelegt, in der es unter Buchstabe E. zum Versorgungsausgleich in Ziff. 1. und 2. heißt:
„1. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen beträgt der Ausgleichswert des Ehezeitanteils der Ehefrau ausgehend von einer Ehezeit vom 01.05.1989 bis zum 31.03.2016 bei der dortigen Rentenversicherung 5,6410 Entgeltpunkte, dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.256,86 €.
Nach der Auskunft der Generalzolldirektion vom 17.03.2016 beträgt der Ausgleichswert des Ehezeitanteils des Ehemannes ausgehend von einer Ehezeit von 26 Jahren und 336 Tagen bis zum 31.03.2016 bei dem dortigen Versorgungsträger 962,63 € monatlich.
Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 223.501,86 €.
Wir vereinbaren hiermit, dass wir nach Verrechnung der korrespondierenden Kapitalwerte unserer vorbezeichneten Anrechte nur einen korrespondierenden Kapitalwert von 185.245,00 € bei der Generalzolldirektion zugunsten der Ehefrau zum Ausgleich bringen.
Der Versorgungsausgleich wird daher im Wege der internen Teilung so durchgeführt, dass zu Lasten des Anrechtes des Ehemannes bei der Generalzolldirektion ein korrespondierender Kapitalwert in Höhe von 185.245,00 € auf ein Versicherungskonto der Ehefrau übertragen werden. Dies entspricht einem monatlichen Ruhegehaltsbetrag in Höhe von 797,86 €.
Im Übrigen verzichten wir gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2. Diesen Verzicht nehmen wir gegenseitig an.“
Da für die Antragstellerin auch Verfahrenskostenhilfe beantragt worden war, hat das Amtsgericht die Scheidungsantragsschrift am 28.09.2016 zunächst formlos dem Antragsgegner übersandt mit dem Hinweis, dass im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Antragsschrift noch förmlich zugestellt wird.
Nachdem der Antragsgegner schriftlich sein Einverständnis mit der Scheidung sowie der Verfahrenskostenhilfebewilligung erklärt hatte, beraumte der zuständige Richter Verhandlungstermin an und bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe. Eine förmliche Zustellung der Scheidungsantragsschrift an den Antragsgegner lässt sich der Akte nicht entnehmen, die Zustellungsurkunde vom 18.10.2016 weist lediglich die Zustellung der Ladung zum Verhandlungstermin am 26.10.2016 aus, die Zustellungsurkunde vom 28.10.2016 die Zustellung des Verlegungsantrages des Antragstellervertreters vom 17.10.2016 und der Umladung auf den neu anberaumten Termin am 16.11.2016.
Im Termin vom 16.11.2016 wurde nach Stellung des Scheidungsantrages auch die Folgesache Versorgungsausgleich und die insoweit getroffene notarielle Vereinbarung erörtert. Es heißt dann im Verhandlungsprotokoll:
Hier bei Gericht ist angesichts der Angemessenheit dieser Vereinbarung lediglich auszusprechen, dass eine gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ergänzend erfolgt. Die Antragstellerin wird ausdrücklich darüber belehrt, dass sie sich um diese Angelegenheit dann im Nachgang zum hiesigen Scheidungsbeschluss kümmern muss.“
Mit Beschluss vom 16.11.2016 hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und zum Versorgungsausgleich unter Ziffer II. tenoriert:
„Ein Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung findet nicht statt, nachdem die Eheleute eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß §§ 6-8 VersAusglG getroffen haben.“
Der Beschluss wurde noch im Termin vom 16.11.2016 verkündet, sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner erklärten einen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel, wobei der Antragsgegner hinsichtlich der Verzichtserklärung die gerichtsanwesende Rechtsanwältin B beauftragte.
Mit Schreiben der weiteren Beteiligten zu 1) vom 17.09.2018 fragte diese unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 16.11.2016 beim Amtsgericht an, ob ihre Beteiligung im Verfahren ehemals erfolgt war. Dies verneinte der Abteilungsrichter unter Hinweis darauf, dass die Übertragung des bei der weiteren Beteiligten zu 1) bestehenden Anrechts nicht konstitutiv auf gerichtlicher Entscheidung, sondern auf notarieller Vereinbarung der Eheleute beruhe.
Mit am 22.10.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.11.2016 ein unter Hinweis darauf, dass sie am Verfahren hätte beteiligt werden und der notariellen Vereinbarung zustimmen müssen, im Übrigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht durch Vereinbarung begründet oder übertragen werden können.
Nach Eingang der Beschwerde beim Senat wurde die Zustellung des Beschlusses vom 16.11.2016 an die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) veranlasst. Die Zustellung an die weitere Beteiligte zu 2) erfolgte am 02.11.2018, am 23.11.2018 legte auch diese Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2016 ein.
Auf Hinweisschreiben des Senats vom 21.12.2018 haben sowohl die Antragstellerin als auch die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt, damit dort die Versorgungsanwartschaften geklärt und der Versorgungsausgleich gerichtlich durchgeführt werden kann.
II.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere binnen der Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 63 Abs. 1, 2 FamFG eingelegt. Die Beteiligte zu 2) hätte gemäß § 219 Ziff. 2 FamFG erstinstanzlich beteiligt werden müssen. Für einen Mussbeteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht zugestellt worden ist, beginnt die Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dem Beschluss . Letztere erfolgt erst mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses durch den Senat am 02.11.2018, so dass die am 23.11.2018 eingegangene Beschwerde fristgerecht ist.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), ebenfalls Mussbeteiligte nach § 219 Ziff. 2 FamFG, wäre als selbständige Beschwerde nur dann fristgerecht eingelegt, wenn man nicht davon ausgeht, dass die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit dem Empfang der Entscheidung in Textform beginnt. Da die weitere Beteiligte zu 1) im Schreiben vom 17.09.2018 konkret auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.11.2016 Bezug nimmt, muss ihr diese zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. Folgt man der Ansicht, dass die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit dem Empfang der Entscheidung in Textform beginnt, wäre die am 22.10.2018 eingelegte Beschwerde verspätet, auch die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 18 Abs. 1 FamFG wäre nicht gewahrt. Letztlich kann eine Entscheidung über die fristgerechte Einlegung einer selbständigen Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) aber im vorliegenden Fall dahinstehen, da diese auch bei Versäumung der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG jedenfalls als fristgerechte Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zu behandeln wäre.
Eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht beiden Versorgungsträgern zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, da sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ regelmäßig nicht feststellen lässt, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt . Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs . Zwar hat der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bislang noch nicht darüber entschieden, ob eine unmittelbare Betroffenheit eines Versorgungsträgers auch dann vorliegt, wenn nicht nur ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht in den im Übrigen erfolgenden Versorgungsausgleich einbezogen wird, sondern ein Versorgungsausgleich wie im vorliegenden Fall -fehlerhaft- gar nicht stattfindet, sei es nach § 3 Abs. 3 VersAusglG, aufgrund vertraglichen Ausschlusses nach § 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 VersAusglG oder nach § 27 VersAusglG. Die oben genannte Argumentation trifft aber nach Auffassung des Senats auch in diesen Fällen zu.
Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind auch begründet.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben in der notariellen Vereinbarung vom 24.06.2016 nicht den Versorgungsausgleich gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 VersAusglG ausgeschlossen, sondern eine abweichende Regelung im Sinne einer Verrechnungsabrede getroffen. Das Amtsgericht ist einem eklatanten Irrtum unterlegen, indem es davon ausging, dass die Eheleute den vereinbarten Versorgungsausgleich selbst durchführen können. Eine Übertragung von Anrechten durch interne Teilung nach § 10 VersAusglG kann ebenso wie die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 14 VersAusglG allein durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich ist daher aufzuheben. Der Scheidungsausspruch ist davon nicht betroffen.
Der Versorgungsausgleich ist nunmehr gerichtlich durchzuführen. Ob dabei die notarielle Vereinbarung der Ehegatten vom 24.06.2016 Buchstabe E. einer Inhaltskontrolle gemäß § 8 VersAusglG standhält und Grundlage für den Versorgungsausgleich sein kann, kann erst nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger der geschiedenen Ehegatten beurteilt werden. Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen derzeit deshalb, weil die im notariellen Vertrag genannten Ausgleichswerte angesichts der im Vertrag angegebenen beruflichen Tätigkeiten der Ehegatten hoch erscheinen. In jedem Fall muss bei Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß der notariellen Vereinbarung der Halbteilungsgrundsatz gewahrt bleiben; ob dies der Fall ist, ist erst nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich sicher zu beurteilen.
Der Senat hält es angesichts der wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG für angezeigt, das Verfahren antragsgemäß zur Aufklärung der Versorgungsanwartschaften und Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Für das weitere erstinstanzliche Verfahren dürfte im vorliegenden Fall als Ehezeit der Zeitraum 01.05.1989 bis 31.10.2016 zugrunde zu legen sein, § 3 Abs. 1 VersAusglG. Da sich eine förmliche Zustellung der Scheidungsantragsschrift der Akte nicht entnehmen lässt, wird die Stellung des Scheidungsantrages im Verhandlungstermin am 16.11.2016 entsprechend § 261 Abs. 2 ZPO als Zustellungszeitpunkt zu gelten haben.
Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Wegen der Frage, ob die Beschwer eines Versorgungsträgers auch dann zu bejahen ist, wenn nicht nur ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht in den im Übrigen erfolgenden Versorgungsausgleich einbezogen wird, sondern ein Versorgungsausgleich gar nicht stattfindet, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG zuzulassen.
Haben Sie Fragen zum Thema Familienrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.