Familienrecht: Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
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Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall. In einem solchen Fall liegt eine einseitige Lastenverteilung und durch den einseitigen Ausschluss der späteren Teilhabe an der erworbenen Altersvorsorge ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen vor.
Eine solche Störung der subjektiven Vertragsparität liegt nicht schon dann vor, wenn der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages grundsätzlich erkennt, die konkreten Vertragsbestimmungen jedoch nicht versteht, und sodann weitere Beratung und Aufklärung vor Abschluss des Ehevertrages deshalb nicht einholt, weil er seinem Ehegatten "blind" vertraut. Der bewusste Verzicht darauf, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch Berater die eigenen Interessen zu wahren, rechtfertigt nicht schon die Bejahung des subjektiven Sittenwidrigkeitselements.
Gründe:
Die Antragsgegnerin begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1993 in diesem Beruf tätig. Der Antragsteller war selbstständig, und zwar zunächst Bezirksleiter einer Bausparkasse. Am 23.7.1993 schlossen die Beteiligten die Ehe. Die Ehefrau war damals 22 Jahre, der Ehemann 27 Jahre alt.
Am 2.9.1993 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In § 1 des Ehevertrages wurde der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen, und festgestellt, dass damit mit Wirkung ab Eheschließung Gütertrennung eintrete. In § 4 wurde geregelt, dass eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht getroffen werde. § 5 lautet:
„Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass wir beide gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichten. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall der Not, er gilt nicht, wenn der Verzichtende ein oder mehrere Kinder aus unserer Ehe zu betreuen hat, die noch nicht sieben Jahre alt sind, und der Betreuende deshalb nicht berufstätig sein kann; in diesem Fall gilt der Verzicht erst ab dem siebten Lebensjahr des jüngsten Kindes. Solange der Unterhaltsverzicht wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes nach vorstehender Vereinbarung nicht gilt, ist der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten begrenzt auf 50% des Nettogehalts, den er erhalten würde, wenn er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf in vollem Umfang tätig wäre.
Der Verzicht wird sofort von beiden Vertragsschließenden mit dinglicher Wirkung ausgesprochen und gegenseitig angenommen. Der Notar hat auf die Bestimmung des § 138 BGB hingewiesen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für die Kinder selbst dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
Die Urkunde enthält außerdem einen Erbvertrag, mit welchem sich die Beteiligten wechselseitig zu „unbeschränkten Alleinerben“ einsetzten. Eine salvatorische Klausel enthält der Ehevertrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit der Eheschließung gab die Ehefrau ihre bisherige Arbeitsstelle auf. Sie war zunächst arbeitslos gemeldet. Ab April 1994 war sie vom Ehemann für Bürotätigkeiten angestellt.
In den Jahren 2001 und 2004 wurden die ehegemeinsamen Kinder Tessa und Nils geboren. Im Jahr 2007 wurde bei der Ehefrau Krebs diagnostiziert, sie musste sich einer Operation und Folgebehandlungen unterziehen. Der Ehemann nahm in dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis auf.
Am 10.12.2011 trennten sich die Beteiligten. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 12.2.2013 zugestellt.
Die Ehefrau hat vorgetragen: Der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Vertrag sei auf Drängen des Ehemannes zu Stande gekommen. Der Ehemann habe der Ehefrau erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und der Absicherung der Selbstständigkeit des Ehemannes. Die Ehefrau habe keine Möglichkeit gehabt, sich über die Bedeutung der getroffenen Regelungen zu informieren. Der Vertrag sei bei der Beurkundung zwar vom Notar vorgelesen worden, sie habe die Begriffe - „Zugewinn“, „Versorgungsausgleich“ - aber gar nicht verstanden. Sie habe nicht gewusst, was sie tat, als sie den Vertrag unterschrieben habe. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden. Der Ehemann habe die bei Eheschließung vorhandenen Ersparnisse der Ehefrau an sich gebracht. Die Ehefrau habe mit der Eheschließung auf Wunsch des Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit beendet und sei anschließend durch die Anstellung beim Ehemann von diesem wirtschaftlich abhängig gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Ihr Gehalt habe sie vom Ehemann nicht zur freien Verfügung erhalten, es sei auf Konten des Ehemannes bzw. auf vom Ehemann kontrollierte Konten geflossen. Nach Abhebung des Haushaltsgeldes noch verbleibende Überschüsse seien dann wiederum an den Ehemann gegangen, wegen der von ihm angeblich erzielbaren besseren Rendite. Während der Ehemann erhebliches Vermögen während der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht treffe die Ehefrau besonders hart, da sie durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, sich im Beruf weiterzubilden und eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufzubauen. Zudem treffe die Ehefrau besonders hart, dass der Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossen wurde. Denn die Ehefrau habe durch ihr Anstellungsverhältnis beim Ehemann Rentenanwartschaften erworben, während der Ehemann als Selbstständiger seine Altersvorsorge in privater Form betrieben habe, welche dem Versorgungsausgleich nicht unterliege. Hinzu komme, dass der Ehemann - unstreitig - zwischenzeitlich bei zwei Lebensversicherungsverträgen das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, so dass diese dem Versorgungsausgleich entzogen seien. Jedenfalls könne sich der Ehemann im Rahmen einer Ausübungskontrolle nicht auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs berufen.
Der Ehemann hat vorgetragen: Der Ehevertrag sei eine faire und ausgewogene Lösung. Ausweislich des Vertrages sei die Ehefrau vom Notar über die Auswirkungen belehrt worden. Der Ehemann habe die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des Vertragsschlusses bedrängt. Die Ehefrau habe sich vor dem Vertragsschluss unter anderem mit ihrem Vater besprochen, der den Vertragsschluss für sinnvoll gehalten habe im Hinblick auf die Selbstständigkeit des Ehemannes; hierdurch habe die Ehefrau nämlich für Darlehensverträge im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und mit den Geschäften des Ehemannes nicht eine Mithaftung übernehmen müssen. Die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle der Ehefrau sei infolge Hochzeit und Umzug erfolgt. Es sei zunächst geplant gewesen, dass die Ehefrau eine eigenständige Arbeitsstelle annimmt, dem Arbeitsamt sei jedoch eine Stellenvermittlung nicht möglich gewesen. Erst hierauf sei gemeinsam beschlossen worden, dass die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes angestellt wird, und zwar auch mit dem Ziel, dass weiterhin eine Kranken- und Rentenversicherung besteht. Neben der Anstellung beim Ehemann habe die Ehefrau während der Ehezeit noch anderwärts gearbeitet. Die Ehefrau habe ihr Gehalt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses beim Ehemann auf ein eigenes Girokonto erhalten, es habe zu Ihrer freien Verfügung gestanden. Sie habe die Möglichkeit gehabt, hieraus Vermögen zu bilden. Zusätzlich habe die Ehefrau Haushaltsgeld erhalten und einen vom Ehemann finanzierten Pkw.
Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Teilbeschluss vom 15.11.2013 den im Rahmen der Stufenklage gestellten Auskunftsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass durch den Ehevertrag der Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen worden sei, so dass die Ehefrau auch keinen Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB habe. Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachvortrag der Beteiligten in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge sowie wegen der näheren Einzelheiten zu Inhalt und Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf Entscheidungsformel und Gründe des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Weinheim vom 15.11.2013 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Ehefrau.
Die Ehefrau wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es habe eine einseitige Dominanz des Ehemannes vorgelegen, welche zu einer Zwangslage und Abhängigkeit der Ehefrau geführt habe. Die Ehefrau habe nicht nur mit der Eheschließung auf Wunsch des Ehemannes ihre eigenständige Berufstätigkeit aufgegeben. Er habe sie zudem dazu gebracht, nach der Eheschließung ihre ganzen Ersparnisse dem Ehemann zu übertragen. Bei Abschluss des Ehevertrages habe der Ehemann der Ehefrau vorgespiegelt, der Vertragsschluss sei in Ihrem Interesse. Nach ihrer Vorstellung sei es darum gegangen, die Selbstständigkeit des Ehemannes und sein gewerbliches Vermögen abzusichern. Dass ein Ehevertrag mit Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinnausgleichs geschlossen werden sollte, habe die Ehefrau erstmals beim Notar gehört, ohne zu verstehen, was dies für sie bedeute. An einen vorangegangenen Notartermin zur Beratung und Fertigung eines Entwurfs könne sie sich nicht erinnern. Sie habe vor der Beurkundung keinen Text eines Vertragsentwurfs erhalten. Sie habe vor der Beurkundung ihren Vater um Rat gefragt, es sei aber nicht um den Ehevertrag gegangen, sondern um die geschäftlichen Dinge des Ehemannes. Der Vater habe ihr zugeraten, die geschäftlichen Dinge des Ehemannes vom privaten Vermögen zu trennen und ihrem Ehemann zu vertrauen. Sämtliche Regelungen des Vertrages seien angesichts der Rollenverteilung in der Ehe einseitig zulasten der Ehefrau. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei unbillig, da die Ehefrau durch ihre Tätigkeit als Angestellte den Ehemann in seiner Erwerbstätigkeit unterstützt habe, von der Teilhabe am erwirtschafteten Vermögen aber ausgeschlossen sei. Soweit das Gehalt der Ehefrau auf ein Sparkonto der Ehefrau gegangen sei, habe der Ehemann dieses jedenfalls kontrolliert. Vorliegend liege eine Funktionsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich vor, so dass ein angemessener Ausgleich nur über die Durchführung des Zugewinnausgleichs erfolgen könne.
Die Ehefrau beantragt, unter Abänderung des am 15.11.2013 erlassenen Teilbeschlusses des Amtsgerichts Weinheim, Az. 1 F 287/12 GÜ, den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen; wegen des Wortlauts wird auf den Schriftsatz vom 23.1.2014 Bezug genommen.
Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Ehemann verteidigt den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit dem Ehemann anlässlich der Eheschließung Ersparnisse der Ehefrau übertragen wurden, habe dies der Finanzierung einer Küche gedient; es sei seinerzeit vereinbart gewesen, dass die Ehefrau die Küche, der Ehemann dagegen die übrigen Möbel bezahlt. Auch soweit der Ehemann später Gelder vom Konto der Ehefrau erhalten habe, habe dies jeweils Gründe gehabt, nämlich den Kauf eines Autos für die Ehefrau oder Urlaube/Reisen. Grund für den Abschluss eines Ehevertrages sei u. a. seine Selbstständigkeit gewesen; bei Darlehensverträgen verlangten die Banken nämlich häufig eine Mithaft des Ehegatten, wenn kein Ehevertrag bestehe. Tatsächlich seien die Banken später auch bereit gewesen, Darlehensverträge ohne eine solche Mithaft der Ehefrau abzuschließen. Außerdem habe es eine „Vorgeschichte“ in seiner Verwandtschaft gegeben, wo der Mann auf Lebenszeit habe Unterhalt zahlen müssen, weshalb er auch insoweit eine Regelung gewollt habe. Schließlich habe man das Erbrecht regeln wollen. Die konkrete Vertragsgestaltung, insbesondere auch die Ausgestaltung der Regelung zum Unterhalt, sei dann vom Notar gekommen. Es habe zwei Termine beim Notar gegeben, bei denen jeweils beide Ehegatten anwesend gewesen seien. Beim ersten Termin sei der Vertragsinhalt besprochen worden. Auch die Ehefrau habe einen schriftlichen Entwurf erhalten, der von ihr zuhause gelesen worden sei. Ein zunächst vorgesehener Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei auf Wunsch der Ehefrau wieder gestrichen worden. Beim zweiten Notartermin sei dann die Beurkundung erfolgt. Der Vertrag beinhalte keine einseitige Lastenverteilung. Bei Vertragsschluss sei der Ehemann erst seit zwei Jahren selbstständig und noch voll im Risikobereich gewesen; es hätte durchaus passieren können, dass die nichtselbstständige Arbeit der Ehefrau erfolgreicher hätte sein können. Auch für die Ehefrau sei während der Ehezeit Vermögen aufgebaut worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachvortrag der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass durch den Ehevertrag vom 2.9.1993 wirksam gemäß § 1414 BGB zwischen den Beteiligten der Zugewinnausgleich ausgeschlossen sowie Gütertrennung vereinbart wurde und infolgedessen keine Auskunftspflicht des Ehemannes nach § 1379 BGB besteht.
Grundsätzlich besteht für das eheliche Güterrecht die Möglichkeit der vertraglichen Regelung. Die hierfür vorgeschriebene Form wurde vorliegend gewahrt.
Der Ehevertrag ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen „die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht“. „Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint“. Für die Beurteilung bedarf es einer „Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zu-Stande-Kommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens“. Abzustellen ist hierbei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zu-Stande-Kommens des Ehevertrages.
Im Rahmen der demnach gebotenen Gesamtschau waren für den Senat folgende Erwägungen maßgeblich:
Allerdings liegen die objektiven Voraussetzungen für das Verdikt der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB vor. Durch den Ehevertrag wurde eine - schon bei Betrachtung ex ante - einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung herbeigeführt.
Dies gilt schon für die in § 1 vereinbarte Gütertrennung.
Grundsätzlich ist allerdings der Zugewinnausgleich im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Offen gelassen hat der BGH allerdings zuletzt die Frage, ob dies abweichend zu beurteilen und von einem Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen auszugehen ist, wenn nach den konkreten Verhältnissen eine Funktionsäquivalenz von Zugewinn- und Versorgungsausgleich anzunehmen ist. Der Senat sieht vorliegend aufgrund der hier gegebenen Funktionsäquivalenz eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung.
Eine Funktionsäquivalenz war vorliegend objektiv gegeben. Während die Ehefrau vor und - vorhersehbar - auch nach Abschluss des Ehevertrages einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, war der Ehemann vor und - vorhersehbar - nach Abschluss des Ehevertrages selbstständig tätig. Es war zu erwarten, dass seine Altersversorgung überwiegend in Form von Vermögensbildung einschließlich privater Lebensversicherungen, diejenige der Ehefrau dagegen überwiegend im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme aufgebaut würde. Dies entspricht auch der späteren tatsächliche Entwicklung. Die Vereinbarung von Gütertrennung bei Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs bedeutete in dieser konkreten Situation, dass voraussichtlich im Scheidungsfall die Ehefrau nicht an der vom Ehemann aufgebauten Altersversorgung, wohl aber der Ehemann an der von der Ehefrau aufgebauten Altersversorgung, partizipieren würde. Dies zumal im Hinblick auf den damals noch geltenden rechtlichen Rahmen für den Versorgungsausgleich, nach dem Kapitallebensversicherungen nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Güterrecht, unterlagen.
Die Gütertrennung bei Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs bewirkte aufgrund der dargestellten Zusammenhänge eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau. Denn ein Ausgleich - etwa durch die Übertragung von Vermögen auf sie zur eigenständigen Absicherung - wurde im Rahmen des Ehevertrages nicht vereinbart. Der einseitige Ausschluss von der Partizipation an der Altersversorgung des anderen Ehegatten muss, ebenso wie sonstige Eingriffe in den Versorgungsausgleich, als Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen gewertet werden.
Gleiches gilt für § 5 des Ehevertrages, dessen Sittenwidrigkeit nach Maßgabe des § 139 BGB - eine salvatorische Klausel wurde nicht vereinbart - zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages führen kann. Auch der dort vereinbarte weitgehende Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Begrenzung bewirkte objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau.
Vorliegend wurde ein Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung für die Zeit ab Vollendung des siebten Lebensjahres des jüngsten Kindes ausgeschlossen. Bei Abschluss des Ehevertrages bestand zwar kein konkreter Kinderwunsch, mit der Möglichkeit späterer Elternschaft rechneten die Beteiligten allerdings schon. Dies ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes vor dem Senat am 31.10.2014 und aus dem Umstand, dass im Ehevertrag überhaupt Vorsorge für den Fall der Kinderbetreuung getroffen wurde. Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung gehört erstrangig zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Ein Eingriff kann hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände oder finanzieller Kompensationen, die die Betreuung eines gemeinsamen Kindes konkret erleichtern können, tolerabel sein. Vorliegend wurden indessen keine Leistungen vereinbart, die den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs kompensiert hätten.
Auch die vereinbarte Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Höhe nach auf 50% des fiktiven Nettogehalts in einem zuletzt ausgeübten Beruf stellt einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen dar. Diese Begrenzung kann sich - je nach den individuellen Verhältnissen - als erhebliche wirtschaftliche Einschränkung des Unterhaltsberechtigten auswirken und faktisch eine Obliegenheit zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit ab Geburt des Kindes bewirken. Dies läuft jedenfalls in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes auch dem Kindeswohl zuwider.
Lediglich der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit und Alters rechtfertigt schon objektiv nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Dies käme nur in Betracht, wenn die Beteiligten bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags davon ausgegangen wären, dass ein Ehegatte sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr war die Ehefrau, wenn auch in Anstellung beim Ehemann, langjährig erwerbstätig, und die Ehe blieb zunächst ab Eheschließung für etwa acht Jahre kinderlos.
Dem Vorwurf einer objektiv einseitigen Lastenverteilung kann nicht entgegen gehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch eine spätere Unterhaltsbedürftigkeit des Ehemannes in Betracht kommen konnte. Dies war zwar theoretisch denkbar. Nach den damals bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen - der Ehemann als Bezirksleiter einer Bausparkasse, die Ehefrau als Büroassistentin - war es naheliegend, vorrangig eine spätere Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau in Betracht zu ziehen. Das Gegenteil war zwar nicht ausgeschlossen, aber nur bei einem ungewöhnlichen Verlauf - etwa einer krankheits- oder unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes oder einem wirtschaftlichen Scheitern seiner Selbstständigkeit - anzunehmen. Insbesondere die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Scheiterns des Ehemannes aus damaliger Sicht ist zwar von ihm behauptet. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht zu erkennen, zumal mit der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters keine umfangreichen, wirtschaftlich riskanten Investitionen verbunden sind. Dies entsprach auch den damaligen Vorstellungen der Beteiligten. In der Anhörung der Beteiligten durch den Senat am 31.10.2014 hat sich ergeben, dass es der Ehemann war, der aus Sorge wegen seiner möglichen Unterhaltspflicht eine ehevertragliche Regelung anstrebte.
Auch die Gesamtbetrachtung der ehevertraglichen Regelungen zeigt, dass der Ehevertrag auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielte. Gütertrennung, Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs und Ausschluss sowie Begrenzung des Unterhaltsanspruchs konnten sich zwar theoretisch auch zulasten des Ehemannes auswirken. Nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen und den damaligen Vorstellungen der Beteiligten war indessen zu erwarten, dass die ausgeschlossenen Scheidungsfolgen faktisch ausschließlich zugunsten der Ehefrau wirken würden, ihr Ausschluss somit ausschließlich zu ihrem Nachteil sein würde.
Der Senat sieht dies insbesondere nicht kompensiert durch die zugleich vereinbarte erbvertragliche wechselseitige Erbeinsetzung. Diese konnte zwar der Ehefrau günstig sein. Die konkreten Nachteile im Fall der Unterhaltsbedürftigkeit und für die Altersversorgung wurden hierdurch nicht behoben, da der Anfall einer Erbschaft ohnehin ungewiss war und jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit nicht zeitkongruent zu den Nachteilen erfolgen würde. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass gerade im Scheidungsfall der Ehemann die Möglichkeit hat, sich bei Wiederverheiratung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB von der vertragsmäßigen Verfügung zu lösen.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit setzt aber neben einer objektiv einseitigen Vertragsgestaltung auch ein subjektives Element voraus, welches im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann. Infolgedessen ist der Ehevertrag trotz der Einseitigkeit der Lastenverteilung nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
„Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden …, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten“.
Hinsichtlich der einseitigen Belastung der Ehefrau durch Beibehaltung des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss des hier funktionsäquivalenten Zugewinnausgleichs gilt schon, dass es am Merkmal der „Ausnutzung“ fehlt. Es ist naheliegend, dass die Ehefrau diese Funktionsäquivalenz - Zusammenwirken und Zusammenhang zwischen Güterrecht und Versorgungsausgleich - nicht erkennen konnte. Ebenso naheliegend ist jedoch, dass dies für den Ehemann ebenso gilt; anderes ist von der Ehefrau nicht behauptet. Gegen den Vortrag des Ehemannes, dass der Versorgungsausgleich gerade auf Wunsch der Ehefrau beibehalten wurde - wodurch die gestörte Funktionsäquivalenz überhaupt erst bewirkt wurde -, hat die Ehefrau keinen Beweis angetreten. Da sie die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt, ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Beibehaltung des Versorgungsausgleichs trotz Gütertrennung gerade nicht auf Betreiben des Ehemannes erfolgte.
Auch im Übrigen gilt, dass ein subjektives Sittenwidrigkeitselement nicht festgestellt werden kann. Dass die Ehefrau sich bei Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, ist zwar von ihr behauptet, kann aber nicht festgestellt werden. Die Beweislast liegt insoweit bei ihr. Eine Vermutungsregel, kraft derer von einer objektiv einseitigen Lastenverteilung im Ehevertrag auf das Vorhandensein der subjektiven Imparität geschlossen werden könnte, existiert gerade im Familienrecht nicht.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen von Eheschließung und Abschluss des Ehevertrages bestehen nicht. Zwar lebten die Eheleute damals nur vom Einkommen des Ehemannes. Der Ehefrau wäre es aber ebenso möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sie war vor der Eheschließung eigenständig berufstätig. Die Ehefrau hatte allerdings - unstreitig - vor der Eheschließung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und war zu dem Ehemann umgezogen. In der Zeit zwischen der Heirat im Juli 1993 bis zum Abschluss des Ehevertrages im September 1993 stand sie dem Arbeitsamt zur Stellenvermittlung zur Verfügung; sie hat sich beworben und erhielt vom Arbeitsamt Stellenangebote. Ihre Arbeitssuche mündete allerdings nicht in der Aufnahme einer neuen, vom Ehemann unabhängigen Erwerbstätigkeit. Dass dies auf ungenügendem Bemühen beruhte, wird nicht behauptet. Ebensowenig ist jedoch von Seiten der Ehefrau behauptet, dass dies auf einer mangelnden Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt beruhte. Vielmehr trägt sie ausdrücklich vor, dass sie sich ursprünglich „problemlos“ mit Erfolg um eine neue Arbeitsstelle am neuen Wohnort hätte bewerben können. Auch wenn sie, was streitig ist, lediglich auf Drängen des Ehemanns eine unabhängige Berufstätigkeit nicht wieder aufnahm, geschah dies somit aus freien Stücken, ohne dass sie durch die Umstände hierzu gezwungen gewesen wäre.
Die Anstellung bei dem Ehemann, aus welcher die Ehefrau insbesondere ihre Behauptung einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit herleitet, erfolgte nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages, sondern erst Monate später und - unstreitig - nach zwischenzeitlicher Meldung als arbeitssuchend.
Der Vortrag der Ehefrau zur späteren wirtschaftlichen Dominanz des Ehemannes während der Ehe ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Hieraus würde kein objektives Verhandlungsungleichgewicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages folgen.
Es lagen zweifellos keine Umstände vor, aufgrund derer die Ehefrau dringend oder gar existenziell auf die Eheschließung angewiesen und deshalb hinsichtlich der Zustimmung zum Ehevertrag unter Druck gewesen wäre. Solches ist etwa bei bestehender Schwangerschaft oder eines ungesicherten Aufenthaltsstatus denkbar. Im vorliegenden Fall gab es keine vergleichbare Situation der Ehefrau, und ohnehin war die Eheschließung schon vollzogen, als die Ehefrau mit dem Ansinnen, einen Ehevertrag zu schließen, konfrontiert wurde.
Dass die Ehefrau damals subjektiv gegenüber einem dominanten Ehemann in einer psychisch und intellektuell unterlegenen Position gewesen und zum Vertragsschluss gedrängt worden sei, ist zwar von der Ehefrau behauptet. Die von ihr vorgetragenen und teilweise unter Beweis gestellten Umstände reichen jedoch nach Überzeugung des Senats nicht aus für die Annahme einer subjektiven Imparität.
Der bestehende Altersunterschied von 5 Jahren und die unterschiedlichen Berufsausbildungen und -tätigkeiten rechtfertigen nicht den Schluss auf ein erhebliches Verhandlungsungleichgewicht.
Auch kann nicht angenommen werden, dass die Ehefrau aufgrund intellektueller Unterlegenheit oder mangelnder Geschäftserfahrung einem Verhandlungsübergewicht des Ehemannes ausgesetzt war.
Insofern kann nicht schon jedes intellektuelle oder Erfahrungsgefälle zwischen den Vertragspartnern als subjektives Sittenwidrigkeitselement ausreichen. Dass Vertragspartner hinsichtlich Intellekt und Erfahrung vollkommen paritätisch sind, ist im Geschäftsleben ebenso wie im Rahmen des Abschlusses von Eheverträgen zweifellos eine seltene Ausnahme; in der Lebenswirklichkeit treffen zumeist Vertragspartner unterschiedlichen Intellekts und unterschiedlicher Geschäftserfahrung aufeinander. Zu fordern ist deshalb im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB, dass das Gefälle zu einem ungleichen Verhandlungsgewicht von nicht unerheblichem Ausmaß geführt hat. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die intellektuelle Unterlegenheit oder mangelnde Erfahrung zu einseitigen Fehlvorstellungen über den Inhalt, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Risiken und Gefahren des Vertrages geführt hat.
Es ist hier zwar naheliegend, dass es der Ehefrau als Büroassistentin an Geschäftserfahrenheit mangelte, während der Ehemann als Bezirksleiter einer Bausparkasse geschäftserfahrener und -gewandter war. Nicht anzunehmen ist aber, dass die Ehefrau nicht zumindest über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten und Erfahrung verfügte, um jedenfalls die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages und die Notwendigkeit, bei Verständnisschwierigkeiten vor Abschluss des Vertrages Beratung einzuholen, zu erkennen. Dass sie mit dem Verzicht „auf jegliche Unterhaltsansprüche“ keine zutreffende Vorstellung verbinden konnte, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Es kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, dass mit den Begriffen „Zugewinn“, „Gütertrennung“ und „Versorgungsausgleich“ als Vertragsinhalt wesentliche rechtliche Ehefolgen betroffen waren. Dies konnte die Ehefrau erkennen, und sie war nicht gehindert, sich durch Beratung über die Vor- und Nachteile des vorgesehenen Vertrages zu vergewissern.
Nach ihren eigenen Angaben im Termin vom 31.10.2014 hatte sie vor der Beurkundung ihren Vater wegen der im Raum stehenden vermögensrechtlichen Regelungen - Trennung der „geschäftlichen Dinge“ des Ehemannes vom privaten Vermögen - um Rat gefragt. Sie hatte also Kenntnis davon, dass im Verhältnis der Ehegatten vermögensrechtliche Regelungen getroffen werden sollen, und sich insoweit mit ihrem Vater besprochen. Selbst wenn - was streitig ist - der Ehefrau der konkrete vorgesehene Vertragsinhalt erstmals beim Beurkundungstermin bekannt gegeben wurde, stand es ihr frei, den Vertragsschluss aufzuschieben und zunächst Beratung einzuholen. Außerdem konnte sie im Termin entsprechende Nachfragen sogleich an den Notar richten. Dass sie damals unter Druck gesetzt worden wäre, den Vertrag ohne weitere Beratung sogleich abzuschließen, ist nicht behauptet. Ob, in welchem Umfang und bei welchen Personen - mit oder ohne juristische Qualifikation - die Ehefrau Beratung einholen wollte, unterlag ihrer Entscheidung und fällt in ihren Risikobereich.
Im Rahmen ihrer Anhörung hat die Ehefrau zum Ausdruck gebracht und bekräftigt, dass sie vielmehr im „blinden“ Vertrauen auf ihren Ehemann der ehevertraglichen Regelung, die sie schon damals erkanntermaßen nicht verstanden und durchschaut hätte, zugestimmt habe. Allein „blindes“ Vertrauen, welches der Gegenseite bewusst und aus freien Stücken entgegen gebracht wird, begründet jedoch nach Überzeugung des Senats das subjektive Element der Sittenwidrigkeit nicht. Wer bewusst „blind“ vertraut und sich auf diese Weise bewusst in die Hände des gegenüberstehenden Verhandlungs- und Vertragspartners begibt, ist nicht Opfer eines Ungleichgewichts an Erfahrung und Intellekt, sondern enttäuschten Vertrauens. Enttäuschtes Vertrauen genügt indessen nach Überzeugung des Senats nicht als subjektives Element im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB. Wer bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch eigene Berater seine Interessen zu wahren, kann nicht erwarten, dass dieses Versäumnis später durch das Verdikt des § 138 Abs. 1 BGB behoben wird.
Schließlich ist auch eine „Überrumpelung“ der Ehefrau nicht konkret behauptet und jedenfalls nicht feststellbar. Die Ehefrau wusste bereits im Vorfeld, dass ein Ehevertrag geschlossen werden sollte, und war - wie ausgeführt - frei, die für erforderlich gehaltene Beratung einzuholen. Sie hat hierauf bewusst verzichtet und dem Ehemann „blind“ vertraut. „Überrumpelt“ wurde sie mit dem Ansinnen, einen Ehevertrag zu schließen, und mit dem Vertragsinhalt jedoch nicht.
Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 BGB, welche Austauschgeschäfte betrifft, ist auf familienrechtliche Verträge schon nicht anwendbar. Die Prüfung anhand des Maßstabes der guten Sitten erfolgt hier ausschließlich im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB, dessen Voraussetzungen indessen - wie dargestellt - nicht erfüllt sind.
Der Ehemann ist auch nicht im Rahmen einer Ausübungskontrolle daran gehindert, sich auf den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen.
Soweit sich die im Ehevertrag enthaltenen unterhaltsrechtlichen Regelungen nachträglich als unzumutbare einseitige Lastenverteilung erweisen sollten, ist dem ausschließlich durch eine Ausübungskontrolle im Rahmen des Unterhaltsrechts Rechnung zu tragen. Auswirkungen auf den Bestand der ehevertraglichen Vereinbarungen zum Güterrecht folgen hieraus nicht.
Soweit der Ehemann, wie von der Ehefrau behauptet, seine Altersversorgung im Rahmen der Ehezeit durch Ansammlung von nicht dem Versorgungsausgleich unterliegenden Vermögen betrieben haben sollte, und soweit er erworbene Versorgungsanrechte durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen hat, können hieraus möglicherweise Rechtsfolgen im Rahmen des § 27 VersAusglG abgeleitet werden. Die Wirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Zugewinnausgleichs wird hierdurch nicht berührt. Kein Ehegatte kann erwarten, der unterlassene Erwerb von Versorgungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlossenen - Zugewinnausgleich kompensiert.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die von der Ehefrau behauptete illoyale Verwaltung ihres Vermögens durch den Ehemann im Rahmen der Ausübungskontrolle einer Berufung auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs entgegen stehen kann. Denn der hierzu gehaltene Vortrag der Ehefrau ist durchweg bestritten und nicht unter Beweis gestellt.
Ein etwaiges ehewidriges Verhalten des Ehemannes bildet keine Grundlage für eine Sanktionierung im Rahmen des Güterrechts.
Soweit die Ehefrau meint, der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich unabhängig von § 1379 BGB schon daraus, dass der Ehemann in der Ehezeit Vermögenswerte der Ehefrau für sich vereinnahmt habe, ist dem nicht zu folgen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang sich hieraus überhaupt Ansprüche, insbesondere Auskunftsansprüche, der Ehefrau ableiten lassen. Denn jedenfalls kann hieraus kein Anspruch auf die hier konkret beantragte Auskunft über Anfangs- und Endvermögen sowie illoyale Vermögensminderungen folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die Entscheidung wirft schwierige und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen zum subjektiven Element des § 138 Abs. 1 BGB auf.
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Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
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Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
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Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.