Erbschein: Erbschein trotz Fehlen des Originaltestaments

published on 24/04/2007 23:27
Erbschein: Erbschein trotz Fehlen des Originaltestaments
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Fehlt das Originaltestament, kann gleichwohl ein Erbschein erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Streit zweier Brüder hin. Nach dem Tod des Vaters war einem Bruder ein Erbschein erteilt worden, der ihn als Alleinerbe auswies. Grundlage war ein Testament des Vaters. Dieses lag bei der Erbscheinserteilung nur in einer von einem Notar gefertigten und beglaubigten Kopie vor. Diese wurde eröffnet. Der andere Bruder beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung, das Testament sei unecht. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Das KG entschied, dass der Erbschein nicht einzuziehen sei. Eine Einziehung müsse nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung schon zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen seien. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Gegen die Erteilung des Erbscheins spreche nicht, dass das Testament nicht im Original vorgelegen habe. Es sei anerkannt, dass der Erteilung eines Erbscheins nicht das Fehlen eines Testaments im Original entgegenstehe. An die Anforderungen des Beweises der Existenz und des Inhalts seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings sei durch die vom Notar eingereichte beglaubigte Kopie bewiesen, dass das Original zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhanden war. Gegen die Beachtung der beglaubigten Kopie spreche auch nicht, dass das Original nicht mehr vorhanden sei. Denn die Kopie habe bei der Eröffnung vorgelegen. Dies sei durch das Eröffnungsprotokoll (öffentliche Urkunde i.S. der Zivilprozessordnung) belegt (KG, 1 W 188/06).


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