Erbrecht: Dauer und Ende der Testamentsvollstreckung

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Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollen Nachlass und Erben geschützt werden. Häufig geschieht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, weil die Erben noch minderjährig sind. Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers. Angeordnet werden kann
• eine feste Laufzeit,
• ein Endtermin,
• eine auflösende Bedingung und
• eine Koppelung an ein Ereignis.
Die Dauer ist auf maximal 30 Jahre begrenzt. Im Zweifel wird die angeordnete Dauer durch Auslegung ermittelt. Es ist zwischen der Dauer des Testamentsvollstreckeramts und der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden. Endet nur das Testamentsvollstreckeramt, ist zu prüfen, ob das Nachlassgericht einen Nachfolgetestamentsvollstrecker ernennen muss, falls ein solcher nicht bereits durch letztwillige Anordnung bestimmt ist. Bei Erlöschen des Testamentsvollstreckeramts läuft die Testamentsvollstreckung grundsätzlich weiter, es sei denn, der erklärte oder durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers geht dahin, dass damit auch die Testamentsvollstreckung enden soll. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Testamentsvollstreckern einsetzen.
Gesetzliche Fälle der Beendigung des Testamentsvollstreckeramts sind
• Versterben des Testamentsvollstreckers,
• Unwirksamkeit,
• Kündigung durch den Testamentsvollstrecker und
• Entlassung durch das Nachlassgericht.
Diese Regelungen beziehen sich nicht auf die Vollstreckung selbst, außer der Erblasser hat insoweit auch die Beendigung der Vollstreckung angeordnet. Erlischt nur das Amt, muss ein Nachfolger bestimmt werden. Mangels einer Benennung durch den Erblasser erfolgt dies durch das Nachlassgericht.

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