Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Kinder
AoLs
Authors
Seit dem 1. Januar 2008 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle", die bundesweit Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts ist. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist.
Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 EUR steigen. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht gelten damit in ganz Deutschland einheitliche Beträge.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.
In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.
Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | Prozent-satz | Bedarfskontroll-betrag | |||
|
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 |
|
|
| Alle Beträge in EUR | ||||||
1. | bis 1.500 | 279 | 322 | 365 | 408 | 100 | 770/900 |
2. | 1.501 – 1.900 | 293 | 339 | 384 | 429 | 105 | 1.000 |
3. | 1.901 – 2.300 | 307 | 355 | 402 | 449 | 110 | 1.100 |
4. | 2.301 – 2.700 | 321 | 371 | 420 | 470 | 115 | 1.200 |
5. | 2.701 – 3.100 | 335 | 387 | 438 | 490 | 120 | 1.300 |
6. | 3.101 – 3.500 | 358 | 413 | 468 | 523 | 128 | 1.400 |
7. | 3.501 – 3.900 | 380 | 438 | 497 | 555 | 136 | 1.500 |
8. | 3.901 – 4.300 | 402 | 646 | 526 | 588 | 144 | 1.600 |
9. | 4.301 – 4.700 | 425 | 490 | 555 | 621 | 152 | 1.700 |
10. | 4.701 – 5.100 | 447 | 516 | 584 | 653 | 160 | 1.800 |
| ab 5.101 | Nach den Umständen des Falls |
moreResultsText