Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt
published on 02/11/2009 11:10
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Authors
Baumaßnahmen an Baudenkmälern können steuerlich begünstigt sein. Sind die Arbeiten allerdings so umfangreich, dass es sich später um einen Neubau handelt, können Vermieter - nach Ansicht der Finanzverwaltung - keine erhöhten Abschreibungen als Werbungskosten absetzen.
Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzhof nun auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen die Förderung hingegen nicht aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus einzuschränken.
Die Steuerförderung ist von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde abhängig. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom Finanzamt zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das Finanzamt an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Andernfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des Finanzamts unterlaufen werden.
Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Vermieter dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags umfassend bindet.
Hinweis: Wird ein Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige Steuervergünstigungen in Form von Sonderausgaben geltend machen (BFH, Urteil vom 24.6.2009, X R 8/08).
Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzhof nun auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen die Förderung hingegen nicht aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus einzuschränken.
Die Steuerförderung ist von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde abhängig. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom Finanzamt zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das Finanzamt an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Andernfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des Finanzamts unterlaufen werden.
Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Vermieter dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags umfassend bindet.
Hinweis: Wird ein Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige Steuervergünstigungen in Form von Sonderausgaben geltend machen (BFH, Urteil vom 24.6.2009, X R 8/08).
Show what you know!
2 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
28/11/2010 16:22
Denkmalschutz schließt den Einbau von Solaranlagen nicht aus - VG Berlin vom 09.09.10 - Az: 16 K 26/10 - Rechtsanwalt für Denkmalschutz - Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsDenkmalschutzrecht
by Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Immobilienrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
17/12/2010 13:38
Rechtsanwalt für Denkmalschutzrecht - Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsDenkmalschutzrecht
Artikel zu Denkmalschutzrecht