Denkmalschutz: Errichtung einer kleineren Solaranlage kann zulässig sein

published on 28/11/2010 16:22
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Denkmalschutz schließt den Einbau von Solaranlagen nicht aus - VG Berlin vom 09.09.10 - Az: 16 K 26/10 - Rechtsanwalt für Denkmalschutz - Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Geklagt hatte der Eigentümer eines Reihenhauses, das Teil eines denkmalgeschützten Spitzdachensembles ist. Er wollte auf dem Spitzdach eine Solaranlage errichten. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Genehmigung.

Zu Unrecht, entschied nun das VG. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sei eine Interessenabwägung erforderlich. Hierbei müsse grundsätzlich auch der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Es sei der Umweltschutz aus Art. 20a GG als Staatszielbestimmung und der Denkmalschutz als öffentliches Erhaltungsinteresse gegen die individuellen wirtschaftlichen Interessen abzuwägen. Daher könne dem Eigentümer durchaus ein Anspruch auf eine Genehmigung zur Errichtung der Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes zustehen. Das sei z.B. der Fall, wenn die Anlage lediglich eine kleine Fläche in Bezug auf das Erscheinungsbild des Denkmals verändere und aufgrund vorhandener Vegetation nur in geringem Umfang sichtbar sei (VG Berlin, 16 K 26.10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

VG Berlin: Urteil vom 09.09.2010 - VG 16 K 26.10, 16 K 26/10

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts ... von B vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. Dezember 2009 verpflichtet, die Montage einer thermischen Solaranlage für Brauchwassererwärmung auf dem Dach des Hauses ..., gemäß dem Antrag vom 12. Juni 2009 denkmalschutz-rechtlich zu genehmigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Kläger, die mit ihren Kindern in einem Reihenhaus in der Siedlung „Am F-grund“ in B-... wohnen, begehren die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer thermischen Solaranlage auf dem Dach ihres Reihenwohnhauses.

Im Oktober 2008 beantragten die Kläger erstmals beim Bezirksamt ... - Untere Denkmalschutzbehörde - eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die beabsichtigte Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Brauchwassererwärmung. Zur Gewährleistung einer möglichst denkmal-konformen Konstruktion baten sie zudem um Unterstützung bei der weiteren Planung.

Das Bezirksamt teilte den Klägern jedoch alsbald mit, dass der Installation einer Solaranlage auf dem Dach nicht zugestimmt werden könne, da diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals führe: Die ruhigen Satteldächer, die bauzeitlich nur mit je einer Gaube auf der Straßen- und Gartenseite versehen gewesen seien, prägten die Häusergruppe sowie das Ensemble „G-siedlung Am F-tal“. Da die Sonnenkollektoren - auch bei flacher Integration in die Dachfläche - als Fremdkörper wirkten, liege ein massiver Eingriff vor, der nicht zugelassen werden könne.

Daraufhin stellten die Kläger unter dem 12. Juni 2009 einen förmlichen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung der beabsichtigten Solaranlage, den sie mit den sehr hohen Verbrauchswerten der bestehenden Öl-Heizung begründeten. Die Installation der zu der geplanten Anlage zugehörigen Sonnenkollektoren sei auf der südöstlichen Dachseite beabsichtigt. Diese Dachseite sei dem F-park zugewandt und von dort aus praktisch nicht einsehbar. Um das denkmalgeschützte Erscheinungsbild nicht nachhaltig zu verändern, seien Flachkollektoren ausgewählt worden, die ohne bleibende Veränderungen wieder rückgebaut werden könnten. Die anliegende Fotomontage vermittle einen Eindruck, wie das Haus nach Installation der Solaranlage aussehen könne.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirksamtes ..., Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz - Bauordnungsamt -, Fachbereich Stadtplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, vom 14. Juli 2009 abgelehnt. Zur Begründung wies die Denkmalschutzbehörde zunächst darauf hin, dass das Gebäude der Kläger als Baudenkmal in die B Denkmalliste eingetragen sei. Wie bereits in der vorherigen Antwort erläutert, führe die beabsichtigte Solaranlage bei ihrer Errichtung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Ensembles. Dem Einsatz erneuerbarer Energien werde zwar unter dem Aspekt der Energieeinsparung und des umweltbewussten Verhaltens vom Gesetzgeber ein hoher Stellenwert zugesprochen, für den Denkmalbereich sei diese Herangehensweise jedoch wegen der massiven Veränderung des Erscheinungsbildes abträglich. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an erneuerbarer Energiegewinnung sei im Hinblick auf das Verhältnis zwischen gebauter Substanz B (100%) und gesetzlich geschützter Substanz (weniger als 5%) energiepolitisch nicht relevant. Die Vorrangigkeit des Denkmalschutzes zeige sich auch in Ausnahmeregelungen der Energieeinsparverordnung zugunsten denkmalgeschützter Gebäude. Der Einsatz umweltfreundlicher Energieträger könne daher an denkmalgeschützten Gebäuden nur umgesetzt werden, wenn dieser nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führe. Eine solche Beeinträchtigung liege aber im Fall der Kläger vor. Selbst wenn die Installation reversibel erfolgen sollte, so würde es auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz führen. Das Fassadenbild des Denkmals mit all seinen zeittypischen gestalterischen Einzelheiten gelte es unbeinträchtigt zu bewahren. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ging den Klägern wohl alsbald zu, jedenfalls legten sie bereits unter dem 17. Juli 2009 Widerspruch ein, der am selben Tag beim Bezirksamt einging. In dem Widerspruch wiederholten und vertieften die Kläger ihre bisherige Argumentation.

Im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt erging schließlich am 16. Dezember 2009 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Darin ergänzte das Bezirksamt ..., Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz - Bauordnungsamt -, Fachbereich Stadtplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, die Ausführungen zum Denkmalwert und wiederholte sodann die aus dem Versagungsbescheid bekannten Argumente zum Verhältnis Interesse an erneuerbarer Energiegewinnung und Denkmalschutz. Wegen der herausgehobenen Bedeutung der Dachgestaltung in der gesamten Siedlung (Dominanz großflächiger Dachflächen, homogene Gestaltung) käme die Installation einer Solaranlage auf dem Satteldach des Gebäudes einer Durchkreuzung dessen Erscheinungsbildes gleich und trüge zudem die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung in sich.

Mit ihrer Klage, die am 12. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Berlin einging, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf den bisherigen Schriftverkehr und führen ergänzend aus, dass bei fast allen Gebäuden in der Straße „Am F-tal“ bauliche Veränderungen (Einzel- und Doppelgauben, Dachfenster, Dachluken, Wintergärten, Satellitenschüsseln, Fernsehantennen) auf der Gartenseite vorgenommen worden seien, die Dachgestaltung sei nicht mehr einheitlich. Die geplante Größe der Solaranlage korreliere mit dem Zweck der Anlage, sie nehme zwar die gesamte Breite ihres Hausteiles, aber nicht das gesamte Dach ihres Hausteiles (und erst recht nicht des gesamten Reihenhauses) ein. Schließlich betonen die Kläger nochmals die gestiegene Bedeutung der Gewinnung erneuerbarer Energien. Die Nutzung der Sonnenenergie sei von sehr großem öffentlichem Interesse und gehe in ihrem Fall dem Denkmalschutz vor.

Der nach Erhalt der Klageerwiderung beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kläger fundiert deren Argumentation in juristischer Hinsicht. Die Beeinträchtigung liege unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei dabei von Bedeutung, dass die Veränderung an dem Baudenkmal für den Betrachter gerade nicht wahrnehmbar sei. Da die Dachlandschaft nicht mehr einheitlich sei, könne die ursprünglich prägende Einheitlichkeit zudem nicht mehr schutzwürdig sein.


Entscheidungsgründe

Die in zulässiger Weise als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist begründet, da die Kläger einen Anspruch auf die begehrte denkmalschutzrechtliche Genehmigung haben, so dass deren Ablehnung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die von den Klägern geplante Solaranlage auf dem Dach ihres Gebäudes, das Teil der denkmalgeschützten Siedlung „Am Fischtalgrund“ ist (1.), erfordert gem. § 11 Abs. 1 S. 1 DSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung (2.), die indes nach § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG zu erteilen ist (3.)

Bei dem Wohnhaus der Kläger handelt es sich um einen Teil eines denkmalgeschützten Ensembles.

Nach § 2 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 DSchG Bln. werden Mehrheiten baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, als Ensemble oder Gesamtanlage geschützt. Bei einem Ensemble handelt es um eine historisch oder städtebaulichgestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einer historisch gewachsenen Dorflage, einem Ortszentrum, einem Stadtviertel oder - wie hier - einer Mustersiedlung. Solche baulichen Anlagen können unabhängig von einander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln.

Danach ist das Wohnhaus der Kläger - wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - als Teil eines Ensembles denkmalrechtlich geschützt und als solches in die Denkmalliste des Landes B eingetragen (Nr. 09075603; siehe auch Amtsblatt 2001, S. 2520). Die Denkmalwürdigkeit ihres Gebäudes als Teil dieses Ensembles wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt.

Zusammen mit weiteren Reihenhäusern wurde es 1928 im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland unter der Planungsleitung von Heinrich Tessenow als Versuchssiedlung/Mustersiedlung der damaligen (deutschnationalen) „Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten“ (...) gebaut. Zusammen geben die Gebäude ein weitgehend erhaltenes Zeugnis des B Siedlungsbaus der zwanziger Jahre. Die für den gehobenen Mittelstand geplante Siedlung wurde im bewussten Gegensatz zur zwischen 1926 und 1932 vorrangig für Arbeiter errichteten (Bauhaus-)Siedlung „Onkel Toms Hütte“ (später umbenannt in „W-siedlung ...“) der (gewerkschaftsnahen) „Gemeinnützigen Heimstätten-, Spar- und Bau-Aktiengesellschaft“ (...) auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße „Am F-tal“ gebaut.

Während die Gebäude in der Siedlung der ... mit flachen Dächern und glatten, aber grell bunten Außenwänden ausgestattet sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am F-grund“ schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, Ziegel gedeckten Satteldächern versehen. Die Verwendung dieser als traditionell angesehenen Dachform (steiles, ziegelgedecktes Dach mit 45 Grad-Neigung) war Teilnahmebedingung für die beauftragten Architekten, während andere Gestaltungselemente von den einzelnen Architekten individuell eingesetzt werden konnten und wurden. Die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Vertreter des „Neuen Bauens“ und Gegner des Spitzdaches sahen in ihm das Symbol für die Sehnsucht nach einer dörflichen Idylle, der Verweigerung der urbanen Gegenwart mit drängender Wohnungsnot und ein Beispiel für flächenraubendes Bauen. Die konservativen Gegner des flachen Daches sahen in ihm einen „südländischen“, nicht in diesen Kulturkreis gehörenden Baustil. Über diese Kontroverse berichtete die damalige Presse unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg“, und sie ging schließlich unter diesem Namen in die Architekturgeschichte ein. Zwar wurde eine ähnliche Kontroverse auch in anderen Städten geführt, aber allein in Zehlendorf standen sich die beiden architektonischen Ideen samt den dahinter stehenden politischen Ideologien nur durch eine Straße getrennt gegenüber.

Aus der besonderen geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung des Objekts ergibt sich zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse, welches durch die oben zitierten und die in der (unter http://www...de/.../de/denkmaldatenbank frei abrufbaren) Denkmaldatenbank der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erwähnten Fachveröffentlichungen zur Bebauungsgeschichte und Topographie Zehlendorfs und insbesondere zur Geschichte der Siedlungen der ... und ... bekräftigt wird.

Die beabsichtigte Montage der Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses der Kläger ist auch eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSchG Bln.

Danach darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild geändert werden. Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände. Maßgeblich ist allein die Veränderung des Denkmals, die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Denkmalschutzbehörde und das Verwaltungsgericht geboten erscheinen lässt. Nach diesen Maßstäben liegt eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme vor. Die Erlebbarkeit der Dachlandschaft, auf deren besondere - aus der Entstehungsgeschichte der Siedlung erwachsende - Bedeutung bereits hingewiesen wurde, wird durch den weiteren Dachaufbau auf dem Gebäude der Kläger zumindest in einer Weise berührt, die eine vertiefte Prüfung erforderlich erscheinen lässt.

Die danach erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach Auffassung der Kammer zu erteilen.

Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 11 Abs. 1 S. 3 DSchG). Zwar erfordert das öffentliche Interesse an der Stärkung erneuerbarer Energien nicht die Montage einer Solaranlage gerade auf dem klägerischen Gebäude, so dass eine Erteilung nach § 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 DSchG nicht in Betracht kommt. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien ist aber bei der nach der ersten Alternative erforderlichen Interessenabwägung (§ 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 DSchG) zu berücksichtigen und führt vorliegend nach dem Ergebnis des Ortstermins bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage.

Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 DSchG stehen einem Vorhaben (nur dann) entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

Für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung durch die Anbringung einer Solaranlage ist danach eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Im Rahmen der Abwägung kommt es auf die Bedeutung und den Wert des jeweiligen denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer (vor allem Dachformen, Farbigkeit und bisherige Aufbauten) als auch der Solaranlage (vor allem Größe, Farbigkeit und Struktur), die Einsehbarkeit der Solaranlage und schließlich auf den ökologischen und ökonomischen Nutzen der Solaranlage an.

Auszugehen ist danach zunächst von dem Denkmalwert des Ensembles insbesondere im Hinblick auf das Dach, auf dem der Aufbau beabsichtigt ist. Vorliegend ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Siedlung eine besondere Bedeutung der Gestaltung der Dächer.

Die Art der Dachgestaltung (Spitzdach) hat seine historische Bedeutung jedoch vorrangig im direkten Vergleich zur gegenüberliegenden Siedlung (Flachdach). Wie der Ortstermin ergeben hat, ist das Gegenüber beider Siedlungen mit ihren unterschiedlichen Dachformen jedoch nur von der Straßenseite „Am F-tal“, nicht aber von der Garten-/Parkseite zu erleben. Die Solaranlage soll aber auf der Garten-/Parkseite des Daches montiert werden. Daher kann aus keinem Blickwinkel die Garten-/Parkseite des Spitzdaches der Siedlung „Am F-tal“ mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. Die Montage der Solaranlage auf der Garten-/Parkseite des Daches beeinträchtigt daher nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“.

Angesichts der aufgezeigten Baugeschichte der Siedlung ist vorliegend auch die Einheitlichkeit ihrer Gestaltung nicht im besonderen Maße schutzwürdig. Zwar waren die Grundkomponenten (steiles, ziegelgedecktes Dach mit 45 Grad-Neigung, dezente Farbigkeit des Daches) vorgegeben, die übrigen Gestaltungselemente konnten aber von den einzelnen Architekten individuell eingesetzt werden. Dies führte dazu - wie in der Begründung zum Denkmalwert des Siedlung „Am F-tal“ ausgeführt ist (S. 2 f.) -, dass „die Ausbildung der Details, die das Erscheinungsbild nachhaltig prägen, …bei jedem Haus bzw. Hausteil anders gelöst“ ist.

Aber auch soweit dennoch vormals eine gewisse Einheitlichkeit hinsichtlich der Dachgestaltung bestanden haben mag, so ist diese zwischenzeitlich weitgehend verloren gegangen. So sind auf den Häusern der Siedlung eine Vielzahl von Dachflächenfenstern, neuzeitlichen Einzel- und Doppelgauben sowie Sattelitenschüsseln und Fernsehantennen aufgebaut. Der Beklagte hat selbst zugegeben, dass die Dachlandschaft zurzeit in einem denkmalwidrigen Zustand sei, und vermochte im Ortstermin nur ein Gebäude am anderen Ende der Siedlung zu nennen, das frei von Aufbauten ist. Auch unmittelbar nach Unterschutzstellung fielen der vom Bezirksamt beauftragten Architektin im Dezember 1996 eine Vielzahl von Umbauten auf (Gutachten zur Denkmalwürdigkeit der ...-Siedlung F-grund, S. 14 ff.). Bei den Dachumbauten seien stilfremde Elemente verwendet und die Originalproportionen missachtet worden. Insbesondere Dachflächenfester habe es zur Bauzeit der Häuser nicht gegeben. Viele der ursprünglich fast geschlossenen, stark bergend wirkenden Dächer würden durch die Umbauten durchlöchert. Insgesamt sei die Siedlung zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zwar „in ihrer Grundstruktur erhalten geblieben“, die meisten Originalformen und -materialien seien aber nur „noch exemplarisch auffindbar“. Auch auf dem vierteiligen Gebäude mit dem Hausteil der Kläger befinden sich bereits mehrere Dachflächenfenster und nicht-bauzeitliche Gauben. Alle diese Veränderungen sind dauerhaft vorgenommen und beeinträchtigen die Erlebbarkeit der Dachlandschaft. Vor dem Hintergrund dieser bereits erheblichen Beeinträchtigungen gerade der Dachlandschaft ist die weitere Beeinträchtigung durch die Montage der Solaranlage der Kläger aber nur von geringem Gewicht. Wegen dieser vorliegend erheblichen Vorbelastung fällt nur im geringen Maße ins Gewicht, dass sich die Solaranlage der Kläger - technisch bedingt - in Farbe und Material nicht in das rot gedeckte Ziegeldach einfügt.

Hinzukommt die geringe Größe der Solaranlage, die nur ein knappes Viertel der gartenseitigen Dachfläche des klägerischen Gebäudeteils (11,52 qm von ca. 48 qm = 24%) bzw. nur etwa 6,8% der Dachfläche des gesamten Gebäudes (11,52 qm von ca. 168 qm) ausmacht.

Schließlich wird die Solaranlage - wie der Ortstermin ergeben hat - insbesondere während der Zeit der Baumbelaubung (etwa Mai-Oktober) wegen der dichten Bepflanzung mit großgewachsenen Bäumen nur in sehr geringem Umfang sichtbar sein. Unmittelbar hinter den Gärten befindet sich eine dichte Baum- und Strauchreihe, die nur an einzelnen Stellen einen (Teil-)Blick auf das Dach des klägerischen Gebäudeteils freigibt. Von dem Spazierweg, der nach einer Wiese mit weiteren Bäumen parallel zum Grund verläuft, ist die Sicht noch weiter eingeschränkt. Von dem Spazierweg auf der anderen Seite des Grundes ist das Dach des klägerischen Gebäudes derzeit gar nicht erkennbar. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass außerhalb der Vegetationsperiode das Dach der Kläger besser erkennbar sein wird, zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass es sich bei einem Teil der Bäume - insbesondere bei der Betrachtung vom vorderen und hinteren Parkweg - um immergrüne Nadelhölzer handelt. Zum anderen ist die Sicht auf die Dächer des klägerischen Gebäudeteils nicht nur durch die Belaubung, sondern auch durch die mit Efeu bewachsenen Stämme sowie Äste und Zweige der hoch gewachsenen Bäume unabhängig von der Jahreszeit stark beeinträchtigt. Aufgrund der in dieser Weise nur eingeschränkten Sichtbarkeit der geplanten Solaranlage ist die Beeinträchtigung der Dachlandschaft durch ihre Anbringung bei der erforderlichen Gesamtabwägung nur mit geringem Gewicht zu bewerten. Wegen dieser eingeschränkten Sichtbarkeit aufgrund der vorhandenen Vegetation kommt es auch nicht darauf an, dass grundsätzlich auf Spitzdächern montierte Solaranlagen besser einzusehen sind, als solche auf Flachdächern.

Schließlich führt der durch Art. 20a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz dazu, dass dem Gesichtspunkt Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalles Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20a GG der Fall wäre. Nach dem 1994 in das Grundgesetz eingefügten Art. 20a GG schützt der Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung die natürlichen Lebensgrundlagen. Zwar ergeben sich aus Art. 20a GG keine subjektiven Rechte, er ist aber durch Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - wie hier dem Begriff der „geringfügigen Beeinträchtigung“ - zu beachten und dient zudem der Verstärkung von Grundrechten. Eine subjektive Prägung erfährt der Gedanke des Umweltschutzes damit in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, d. h. der allgemeinen Handlungsfreiheit, von der auch die Freiheit umfasst ist, sich umweltgerecht zu verhalten. Dabei ist vorliegend zu bedenken, dass die von den Klägern geplante Solaranlage der eigenen Energieeinsparung und nicht lediglich der Einspeisung ins Netz dient, d. h. es geht nicht lediglich um die wirtschaftlichen Interessen der Kläger, sondern um ihr anerkennenswertes Interesse, sich umweltgerecht zu verhalten. Auch haben sie keine andere Möglichkeit der Anbringung der thermischen Solaranlage als auf dem Dach ihres Hauses.

Somit überwiegt nach Ansicht der Kammer in der Gesamtschau das Interesse der Kläger an der Montage der von ihnen geplanten Solaranlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage nach der Bedeutung des Umweltschutzes in der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung reicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus und hat daher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit ein Bedürfnis nach ihrer obergerichtlichen Klärung besteht.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.