c) Bildnutzung
published on 25/04/2013 16:16
c) Bildnutzung
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Das Recht am eigenen Bild beinhaltet ebenso wie die Urheberschaft an Werken ein Verwertungsrecht, so dass der Rechteinhaber zur Verwendung von Bildern erst seine Zustimmung erteilen muss.
Besonders im Bereich des Internets ist die Verwendung von fremden Bildern eine gängige Praxis; sei es als Vorschaubild bei Google (sog. thumbnails), als Grafik für die eigene Internetpräsenz oder lediglich die Verlinkung auf Bilder in Social-Networks wie Facebook.
Suchmaschinen-thumbnails
Explizit für die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken als Vorschaubilder der Google-Bilder-Suchmaschine entschied der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 („Vorschaubilder I“ Az.: I ZR 69/08), dass Google für die Wiedergabe von Vorschaubildern nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.
Vorliegend ging es um die Bildsuchfunktion von Google, mit der man nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die gefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder gezeigt. Über einen Link gelangt man auf die wiedergegebene Abbildung, wenn auf das Vorschaubild geklickt wird. Bei diesen Thumbnails sei nämlich laut BGH von einer wirksamen Einwilligung des Einstellers des geschützten Werkes auszugehen, wenn dieser keine ausdrücklichen Schutzvorkehrungen gegen die Anzeige in Suchmaschinen getroffen habe. Eine solche technische Schutzvorkehrung ist in der Regel die Verwendung der Datei robots.txt, die dahingehend eingestellt werden kann, was Google von der jeweiligen Internetseite verwenden soll oder nicht. Diese Einwilligung muss sich auch nicht auf die konkrete Abbildung beziehen, sondern es reicht aus, wenn generell eine Einwilligung für das Bild im Allgemeinen erteilt wurde.
Für Fälle, in denen – anders als im hier entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der BGH darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH den Suchmaschinenbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsbeschränkungen für ihre Dienstleistungen zukommen (EuGH, Urt. v. 23.03.2010, Az.: C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
In einer zweiten diesbezüglichen Entscheidung des BGH vom 19.10.2011 („Vorschaubilder II“ Az.: I ZR 140/10) wurde diese Rechtsprechung bestätigt.
Problematisch erscheint diese Lösung des BGH deshalb, da zum einen keine klaren Anforderungen an eine Einwilligung ausgearbeitet sind und zum anderen, weil die technischen Schutzmaßnahmen für Rechteinhaber von den Suchmaschinenbetreibern angeboten werden müssen. Letzteres ist vor Allem nicht unter einem einheitlichen Standard der Fall, so dass Suchmaschinenbetreiber leichtere Karten haben, von einer mangelnden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen.
Facebook-Verlinkung
In letzter Zeit häuften sich Vorfälle mit urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law in Höhe von 1.800,00 €, in denen Facebook-Nutzern vorgeworfen wurde, durch die Funktion „Link teilen“ Urheberrechte bezüglich des dann durch den Link bei Facebook angezeigten Miniaturbildes verletzt zu haben.
Um weiteren Abmahnung zunächst vorzubeugen bis die rechtliche Lage geklärt ist, ist es lediglich zu empfehlen, diese Verlinkungen nur noch ohne Miniaturbild vorzunehmen.
Gleichzeitig kann aber gesagt werden, dass die Thumbnail-Entscheidung (siehe oben) auf den ersten Blick auf die Problematik der Facebook-Verlinkung übertragbar scheint. Denn es ist Rechte-Inhabern technisch möglich, eine Wiedergabe der Miniaturbilder zu verhindern, indem durch die Eingabe einer falschen URL bei der Hinzufügung eines Facebook-Plug-In auf der jeweiligen Website verhindert wird, dass die richtige Website über Facebook geteilt wird. Und solange die technischen Schutzvorkehrungen nicht genutzt werden, geht der BGH von einer Einwilligung des Rechte-Inhabers in die Wiedergabe aus.
Trotzdem sollte, wie bereits gesagt, auf Grund der diesbezüglich noch nicht geklärten Rechtslage, ob die Thumbnail-Entscheidung auf soziale Netzwerke übertragbar ist, von einer Verlinkung mit Miniaturbild abgesehen werden.
Insgesamt sei nochmals auf die von uns empfohlene Verhaltensweise hingewiesen, was generell bei einer erhaltenen Abmahnung zu beachten ist.
Besonders im Bereich des Internets ist die Verwendung von fremden Bildern eine gängige Praxis; sei es als Vorschaubild bei Google (sog. thumbnails), als Grafik für die eigene Internetpräsenz oder lediglich die Verlinkung auf Bilder in Social-Networks wie Facebook.
Suchmaschinen-thumbnails
Explizit für die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken als Vorschaubilder der Google-Bilder-Suchmaschine entschied der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 („Vorschaubilder I“ Az.: I ZR 69/08), dass Google für die Wiedergabe von Vorschaubildern nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.
Vorliegend ging es um die Bildsuchfunktion von Google, mit der man nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die gefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder gezeigt. Über einen Link gelangt man auf die wiedergegebene Abbildung, wenn auf das Vorschaubild geklickt wird. Bei diesen Thumbnails sei nämlich laut BGH von einer wirksamen Einwilligung des Einstellers des geschützten Werkes auszugehen, wenn dieser keine ausdrücklichen Schutzvorkehrungen gegen die Anzeige in Suchmaschinen getroffen habe. Eine solche technische Schutzvorkehrung ist in der Regel die Verwendung der Datei robots.txt, die dahingehend eingestellt werden kann, was Google von der jeweiligen Internetseite verwenden soll oder nicht. Diese Einwilligung muss sich auch nicht auf die konkrete Abbildung beziehen, sondern es reicht aus, wenn generell eine Einwilligung für das Bild im Allgemeinen erteilt wurde.
Für Fälle, in denen – anders als im hier entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der BGH darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH den Suchmaschinenbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsbeschränkungen für ihre Dienstleistungen zukommen (EuGH, Urt. v. 23.03.2010, Az.: C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
In einer zweiten diesbezüglichen Entscheidung des BGH vom 19.10.2011 („Vorschaubilder II“ Az.: I ZR 140/10) wurde diese Rechtsprechung bestätigt.
Problematisch erscheint diese Lösung des BGH deshalb, da zum einen keine klaren Anforderungen an eine Einwilligung ausgearbeitet sind und zum anderen, weil die technischen Schutzmaßnahmen für Rechteinhaber von den Suchmaschinenbetreibern angeboten werden müssen. Letzteres ist vor Allem nicht unter einem einheitlichen Standard der Fall, so dass Suchmaschinenbetreiber leichtere Karten haben, von einer mangelnden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen.
Facebook-Verlinkung
In letzter Zeit häuften sich Vorfälle mit urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law in Höhe von 1.800,00 €, in denen Facebook-Nutzern vorgeworfen wurde, durch die Funktion „Link teilen“ Urheberrechte bezüglich des dann durch den Link bei Facebook angezeigten Miniaturbildes verletzt zu haben.
Um weiteren Abmahnung zunächst vorzubeugen bis die rechtliche Lage geklärt ist, ist es lediglich zu empfehlen, diese Verlinkungen nur noch ohne Miniaturbild vorzunehmen.
Gleichzeitig kann aber gesagt werden, dass die Thumbnail-Entscheidung (siehe oben) auf den ersten Blick auf die Problematik der Facebook-Verlinkung übertragbar scheint. Denn es ist Rechte-Inhabern technisch möglich, eine Wiedergabe der Miniaturbilder zu verhindern, indem durch die Eingabe einer falschen URL bei der Hinzufügung eines Facebook-Plug-In auf der jeweiligen Website verhindert wird, dass die richtige Website über Facebook geteilt wird. Und solange die technischen Schutzvorkehrungen nicht genutzt werden, geht der BGH von einer Einwilligung des Rechte-Inhabers in die Wiedergabe aus.
Trotzdem sollte, wie bereits gesagt, auf Grund der diesbezüglich noch nicht geklärten Rechtslage, ob die Thumbnail-Entscheidung auf soziale Netzwerke übertragbar ist, von einer Verlinkung mit Miniaturbild abgesehen werden.
Insgesamt sei nochmals auf die von uns empfohlene Verhaltensweise hingewiesen, was generell bei einer erhaltenen Abmahnung zu beachten ist.
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published on 29/04/2010 00:00
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