BGH: Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln
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Der VIII. Senat des BGH hat erneut Stellung zu den sog. „Schönheitsreparaturen“ im Mietrecht genommen. Nachdem die Richter in vorangegangenen Entscheidungen bereits mehrmals die Unzulässigkeit von starren Fristenregelungen in Formularverträgen festgestellt hatten, ging es im vorliegenden Fall um die sog. Endrenovierungsklausel.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in Bremen. In ihrem Mietvertrag stand u.a. folgende Regelung:
Die Kläger waren der Ansicht, diese Vereinbarung sei unwirksam mit der Folge, dass eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen gar nicht bestehe. Dieser Auffassung gab der BGH statt. Der durchschnittliche Mieter müsse die Regelung dahingehend verstehen, dass er die Wohnung in jedem Fall vor seinem Auszug renovieren müsse. Diese Pflicht bestünde auch dann, wenn der Mieter die Mietwohnung nur für kurze Zeit genutzt hätte.
Eine solche Regelung stellt nach Auffassung des BGH jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB dar, da in Konsequenz eine Renovierungspflicht unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietwohnung bestehe.
Das Urteil sollte für Mieter wie auch Vermieter Anlass sein, etwaige Mietverträge erneut zu überprüfen.
Rechtsanwältin
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.