Beschluß des VG Sigmaringen: 8 K 497/05 vom 18.04.2005 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischen Führerscheines
AoLs
Authors
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
xxx
-Ast.-
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt
-Ag.-
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis;
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx
den Richter am Verwaltungsgericht xxx
den Richter xxx
am 18. 4. 2005 b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2005 gegen die Verfügungen des Landratsamts T. vom 16.02.2005 und 28.02.2005 ist gem. § 80 Abs. 5, II Nr. 4 VwGO statthaft, er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Soweit der Ast. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 08.03.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts T. vom 16.02.2005 begehrt, mit welcher die ihm angeblich am 08.04.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klassen B, C, E gem. § 3 I StVG i.V. mit § 46 I der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) wegen Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr entzogen wurde, ist der Antrag wegen fehlendem allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ast. durch den angeordneten Sofortvollzug der Entziehungsverfügung derzeit in irgend einer Weise - rechtlich oder tatsächlich - eigenständig belastet wird.
Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von dem Ast. dem Landratsamt T. vorgelegten angeblichen tschechischen Führerschein der Klassen B, C, E mit Ausstellungsdatum vom 08.04.2004 um eine offensichtliche Fälschung handelt, mithin der Ast. überhaupt nie eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.
Das Verwaltungsgericht teilt bei summarischer Prüfung die von der Landespolizeidirektion - kriminaltechnische Untersuchungsstelle - in ihrem Kurzgutachten vom 18.03.2005 vertretene Einschätzung, wonach es sich bei der vorgelegten Führerscheinurkunde um eine Totalfälschung mittels Tintenstrahldruckernachahmung handelt. Zu dieser Einschätzung gelangt der Sachverständige für physikalisch-technische Urkundenuntersuchung bei der Landespolizeidirektion T., Herr F., in seinem schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten, das auf umfangreichen technischen Prüfungen der vorgelegten Führerscheinurkunde beruht. Ausweislich des Gutachtens hat die physikalisch-technische Untersuchung des Führerscheins mittels Mikroskop, UV-Lampe sowie Absorption-Lumineszenzprüfanlage eindeutig ergeben, dass der gesamte Formulardruck mittels PC, Scanner und einem Tintenstrahldrucker reproduziert worden ist. Der Sachverständige stellt ein vollständiges Fehlen von Wasserzeichen und anderen Echtheitskennzeichen fest. Ferner legt der Sachverständige in sich schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sämtliche Ausfüllschriften sowie angebliche Stempelabdrucke ebenfalls mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt worden seien. In erheblichem Maße verstärkt werden diese Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Führerscheins durch die Tatsache, dass es sich ausweislich der Darlegungen der Landespolizeidirektion um eine amtsbekannte Fälschungsserie handelt, weil sämtliche angeblichen tschechischen Führerscheine gleiche typografische Druckmerkmale aufweisen. Allein im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion T. sind im Jahre 2005 mindestens sechs derartige tschechische Führerscheine aus der gleichen Fälschungsserie aufgetreten. Mindestens in einem Fall wurde bereits Anklage wegen Urkundendelikten erhoben, Hauptverhandlung vor dem AG U. ist für den 19.04.2005 vorgesehen. Auch führe die Kriminalpolizeistation G.-P. wegen dieser Urkundendelikte mit gefälschten tschechischen Führerscheinen ein bundesweites Ermittlungsverfahren durch. Der Ast. ist im Übrigen den Echtheitszweifeln an der von ihm vorgelegten Führerscheinurkunde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trotz Anregung durch das Gericht nicht substantiiert entgegengetreten. Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden, nachdem das Landratsamt T. bereits in seiner Entziehungsverfügung vom 16.02.2005 auf Echtheitszweifel hingewiesen hat. Der Ast. hat weder im Behördenverfahren noch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes näher dargelegt, wie und unter welchen Umständen er die angebliche tschechische Fahrerlaubnis erworben haben will. Seine Angaben hierzu schwanken im Verlauf des Verfahrens, was erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ast. weckt. Zwar trägt er in seinem Anwaltsschriftsatz vom 05.01.2005 an die Fahrerlaubnisbehörde bei dem Landratsamt T. vor, er habe „seinen Wohnsitz nach Tschechien verlegt und dort am 08.04.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben“. Zumindest die Angaben zum angeblichen Wohnsitzwechsel in die Tschechische Republik entsprechen nicht der Wahrheit, wie eine vom Landratsamt T. eingeholte Einwohnermeldeamtsanfrage vom 14.01.2005 ergab. Danach ist der Ast. seit dem Jahre 1970 in T., E.straße XX, polizeilich gemeldet, was der Ast. im Übrigen auch als Anschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angibt. Auffällig ist ferner, dass der Ast. seine Behauptung, den Wohnsitz in die Tschechische Republik verlegt zu haben, im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr aufrecht erhält. In seinem Antragsbegründungsschriftsatz vom 16.03.2005 trägt der Ast. lediglich pauschal und ohne Darlegung der näheren Umstände vor, am 08.04.2004 anlässlich eines Aufenthaltes in der tschechischen Republik die dortige Fahrerlaubnis erworben zu haben. Jedenfalls bei summarischer Betrachtungsweise muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt. Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Frage, zu wessen Lasten Gültigkeitszweifel an einem vorgelegten Führerschein für die Beurteilung des Vorliegens einer Fahrerlaubnis gehen (vgl. einerseits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.1991, DÖVDÖV 1992, 38, andererseits OVG Bremen, Urteil vom 28.07.1992 - 1 BA 19/92 -, bestätigt von BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 60/92 -) kommt es vorliegend nicht an. Denn anders als in den genannten Fällen bestehen gerade keine bloßen Zweifel an der Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins, vielmehr ist dessen Fälschung überwiegend wahrscheinlich. Wer einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorgelegt hat, gleichwohl aber weiterhin die Existenz einer Fahrerlaubnis behauptet, muss um seinen Mitwirkungspflichten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu genügen, seinerseits durch Vorlage eines neuen Dokuments diese Fahrerlaubnis glaubhaft machen, vorher bestehen keine weiteren Aufklärungspflichten der Behörde oder des Gerichts (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1994 - 10 S 1215/93 -).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb davon auszugehen, dass der Ast. gar nicht im Besitz einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis war, welche ihm durch das Landratsamt wegen Unzuverlässigkeit gem. §§ 3 I StVG, 46 I, 3 FeV entzogen hätte werden können. Keiner Klärung bedarf dabei die vom Ast. aufgeworfene Frage, ob und mit welcher Wirkung Inhabern von EU/EWR-Fahrerlaubnissen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland die Fahrerlaubnis entzogen werden kann bzw. ob das Wohnsitzerfordernis des § 28 IV Nr. 2 FeV wegen Vorranges von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 7 I b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 EWG unanwendbar ist (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2004 - 10 S 308/04 -). Vielmehr scheitert eine Entziehung der Fahrerlaubnis bereits daran, dass der Ast. diese nicht erworben hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1999 - 10 S 1215/93 - für den Fall einer im Wege der Umschreibung erteilten deutschen Fahrerlaubnis nach Feststellung der Unechtheit des vorgelegten ausländischen Führerscheins, wo lediglich eine Rücknahme für möglich gehalten wird). Auch wenn sich aus diesen Erwägungen die Entziehungsverfügung vom 16.02.2005 wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen wird, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruches nicht in Betracht. Der Ast. würde hierdurch weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Vorteil erlangen, so dass ihm das für jede gerichtliche Entscheidung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insbesondere hätte eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht zur Folge, dass der Ast. als Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilnehmen dürfte, was sein eigentliches Rechtsschutzziel darstellt. Vielmehr würde sich der Ast. auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Auch steht dem Ast. kein Anspruch auf Rückgabe des vorgelegten mutmaßlich gefälschten Führerscheindokumentes zu (vgl. 2.).
2. Der Widerspruch des Ast. vom 08.03.2005 ist insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig, als er gegen die Verfügung des Landratsamts T. vom 28.02.2005, mit welcher unter Anordnung des Sofortvollzuges die Einziehung der Führerscheinurkunde durch den Polizeivollzugsdienst angeordnet wurde, gerichtet ist. Zwar geht das Landratsamt wohl fälschlicherweise davon aus, dass mit dieser Verfügung die aus §§ 3 II Satz 3 StVG, 47 I FeV folgende Ablieferungspflicht des Führerscheins nach rechtmäßiger Entziehung vollstreckt werden soll, was nach dem oben gesagten nicht möglich ist. Jedenfalls bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Verkehrsbehörde verfügte Einziehung des Führerscheins durch den Polizeivollzugsdienst gem. § 47 I, 3 LVwVfG in eine Beschlagnahmeanordnung umgedeutet werden kann und als solche aufrecht zu erhalten ist. Die Ag. war insoweit nicht als Fahrerlaubnisbehörde, sondern gem. §§ 60 I, 61 I Nr. 3, 62 III i.V. mit § 67 I PolG als Kreispolizeibehörde für die auf § 33 I Nr. 1 PolG zu stützende Beschlagnahmeanordnung zuständig. Die Beschlagnahme des gefälschten Führerscheins dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Gem. § 33 I Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst und fordert den Schutz subjektiver Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, den Schutz der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1986, NVwZ 1988, 166). Jeder drohende Verstoß gegen Verhaltenspflichten, die sich aus Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ergeben, gefährdet somit die öffentliche Sicherheit. Eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Eintritt eines Schadens nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in aller nächster Zeit als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000, VBlBW 2001, 102). Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Prognose zu erstellen ist, ob eine entsprechende Störungslage besteht. Davon ist zumindest bei summarischer Prüfung auszugehen. Wie sich insbesondere den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Ast. in seiner Antragsschrift vom 16.03.2005 entnehmen lässt, geht der Ast. offenbar davon aus, auf Grund des von ihm erworbenen gefälschten tschechischen Führerscheins zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Wie oben dargelegt, würde bereits die bloße Teilnahme des Ast. am Straßenverkehr eine Straftat gem. § 24 I Nr. 1 StVG darstellen, daneben würde zumindest das Vorzeigen des Führerscheins eine Urkundenstraftat begründen. Unerheblich ist, dass die Ag. in ihrer Einziehungsanordnung vom 28.02.2005 keine Ermessenserwägungen angestellt hat. Ebenfalls bei summarischer Überprüfung spricht vieles dafür, dass das Landratsamt insoweit kein Ermessen mehr hatte, sondern dieses auf Null reduziert war. Es besteht ein zwingendes überwiegendes Interesse daran, dass der Ast. nicht mit einem gefälschten ausländischen Führerschein am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Dieses Interesse besteht um so mehr, als erhebliche Zweifel an der Eignung des Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wie insbesondere auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 26.11.1999 (2 K 2076/99) dargelegt hat. Zu dieser Einschätzung gelangte auch das von dem Obergutachter Prof. Dr. S. erstellte Gutachten vom 26.07.1999, wonach bei dem Ast. zumindest zum damaligen Zeitpunkt die psychologischen Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht vorlagen. Der Obergutachter hob insbesondere hervor, dass sich der Ast. mit den von ihm verursachten zwei tödlichen Unfällen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und hieraus keine Verhaltensänderungen folgern konnte. Lediglich zur Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass der mutmaßlich gefälschte Führerschein dem Ast. auch dann nicht herauszugeben wäre, wenn sich die Einziehungsverfügung vom 28.02.2005 als rechtswidrig erweisen sollte. Ausweislich der Behördenakte wurde der Ast. inzwischen wegen Urkundendelikte zur Anzeige gebracht, so dass der gefälschte Führerschein von der Staatsanwaltschaft einzuziehen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 I, 2 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, insbesondere Ziffer 46.3 sowie 46.15. Danach ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der früheren Führerscheinklasse 3 im Hauptsacheverfahren der einfache Auffangstreitwert (5.000,00 €) festzusetzen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung wurde der dergestalt ermittelte Wert halbiert und mit einem Zuschlag von 1.000,00 € wegen der ebenfalls streitigen Ablieferung des Führerscheins erhöht.
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Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2003 - 9 K 2455/03 - geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage ihres italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins zu führen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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