Bauabzugssteuer: Vergessene Pflichten sind auch weiterhin zu beachten

published on 04/05/2007 00:28
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Bereits seit 2002 bestehen hinsichtlich des Steuerabzugs für Vergütungen von im Inland erbrachten Bauleistungen gesetzliche Verpflichtungen (Bauabzugsteuer), die bei vielen Unternehmern zunehmend in Vergessenheit geraten sind. Das kann sich aktuell negativ auswirken, da viele der maximal drei Jahre gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Ende des Jahres 2006 ausgelaufen sind. Unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen können damit wieder zum Steuereinbehalt verpflichtet sein. D.h., Betroffene haben grundsätzlich vom Bruttoentgelt einer entsprechenden Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen.

Zu den betroffenen Unternehmern als Empfänger von Bauleistungen zählen auch bereits private Vermieter von mehr als zwei Wohnungen. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers und somit nicht die Privatwohnung, sofern diese nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Betrag. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Von dieser Pflicht wird man nur dann befreit, wenn:

  • der leistende Unternehmer eine im Zeitpunkt der Bezahlung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder

  • der Bruttobetrag der Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 5.000 EUR je Werkunternehmer bzw.

  • nicht über 15.000 EUR je Werkunternehmer liegt, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Freistellungsbescheinigung in der Regel erst der Rechnung beiliegt, sodass es bei der Auftragsvergabe noch unklar sein kann, ob später die Bauabzugsteuer einzubehalten ist. Von der Bauabzugsteuer sind Leistungen betroffen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das betrifft etwa den Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen oder Ladeneinbauten. Planerische Leistungen von Statikern, Architekten oder Ingenieuren bleiben genauso außen vor wie Reinigungs- oder Wartungsarbeiten. Das gilt auch für die Materiallieferung und die Gestellung von Geräten, Containern und Gerüsten sowie Bepflanzungen mit Ausnahme einer Dachbegrünung. Die Bauabzugsteuer ist grundsätzlich an das Betriebstättenfinanzamt des leistenden Unternehmers anzumelden und abzuführen, spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats. Stammt der leistende Unternehmer aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Eine aktuelle Aufstellung hierzu hat die Oberfinanzdirektion Hannover veröffentlicht (OFD Hannover, S 0123 - 3 - StO 142).


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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