Anerkennungsverfahren: TÜV-sein darf nicht jeder

published on 02/08/2008 22:15
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Author’s summary by für Öffentliches Recht

nicht jeder kann sich als Kfz-Überwachungsorganisation anerkennen lassen-VG Neustadt, 3 K 1345/06.NW

Das musste nun eine GmbH & Co KG feststellen, deren einziger Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer ein Diplomingenieur und Kfz-Sachverständiger war. Die Gesellschaft hatte beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz beantragt. Hierzu hatte sie u.a. eine Auflistung mit Namen von 126 als Partner und Vorvertragspartner bezeichneten Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen Bundesgebiet vorgelegt, jedoch weder Verträge noch Vorverträge mit diesen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für eine Anerkennung nicht erfüllt seien. Danach müsse die Organisation von mindestens 60 selbstständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen gebildet und getragen werden. 30 Prüfingenieure müssten zudem ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz, dem Anerkennungsgebiet, haben. Diesen Anforderungen genüge die Firma nicht.  

Die von der GmbH & Co. KG beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Ministerium habe die Anerkennung zu Recht versagt, denn der Klägerin gehöre außer ihrem einzigen Kommanditisten kein weiterer Sachverständiger an. Nachweise darüber, dass die genannten Partner und Vorvertragspartner ernsthaft beabsichtigen würden, der Klägerin beizutreten, habe diese auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Damit werde die erforderliche Anzahl von 60 der Organisation angehörenden Prüfingenieuren nicht erreicht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei aber das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation zentrale Voraussetzung für eine Anerkennung (VG Neustadt, 3 K 1345/06.NW).

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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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