| Die Feststellungsklage ist unzulässig (A.). |
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| Die vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrer Klage eine Verurteilung zur Unterlassung der Weitergabe ihrer Besteuerungsgrundlagen an die Beigeladene für die Veranlagungszeiträume 2013-2014 begehrt (B.). Sie ist begründet, soweit die Klägerin ein entsprechendes Unterlassen für die Veranlagungszeiträume ab 2015 begehrt (C.). |
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| Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens der Beklagten ist unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte auch durch die daneben – zulässig – erhobene Unterlassungsklage verfolgen kann (dazu unter B.). |
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| Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann mit einer Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger an der Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Bei einem wie hier vergangenen Rechtsverhältnis kommen als berechtigte Feststellungsinteressen grundsätzlich nur die Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse, insbesondere bei schweren Grundrechtseingriffen, in Betracht. Die Feststellungsklage ist jedoch nach § 41 Abs. 2 FGO unzulässig, soweit der Kläger die begehrten Feststellungen im Rahmen einer Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. |
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| Vorliegend ergibt sich ein Feststellungsinteresse zwar grundsätzlich aus dem Umstand der Wiederholungsgefahr, da die Klägerin berechtigt damit rechnen muss, dass der Beklagte weitere Anfragen der Krankenkasse beantworten wird. Dieses Rechtschutzbedürfnis verfolgt die Klägerin jedoch bereits durch die daneben – zulässig – erhobene Unterlassungsklage. |
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| Im Übrigen wäre die Klage aus den unter B. aufgeführten Gründen auch unbegründet. |
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| Der Antrag Ziffer 2 der Klägerin ist als vorbeugende Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO zulässig (I.) aber unbegründet, soweit sie die Veranlagungszeiträume 2013-2014 betrifft (II.). |
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| Der Antrag Ziffer 2 der Klägerin ist als vorbeugende Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO zulässig. Die begehrte Unterlassung der Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen an die Krankenkasse stellt als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Einspruch anfechtbar wäre (BFH, Urteil vom 25. Juli 1978 VII R 77/74, BFHE 126, 358; FG München, Urteil vom 31. Oktober 2007, 9 K 174/07, juris; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl. 1951, 236. Lieferung 01.2016, § 31 AO Rn. 45f.). Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es daher nicht. |
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| Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzbehörden ermächtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sämtliche relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Einschätzung der Versicherungspflicht sowie die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind (Tormöhlen in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 31 AO 1977). |
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a) | | § 31 Abs. 2 AO enthält keine Begrenzung des Personskreises, über den die Finanzverwaltung auskunftspflichtig ist, sondern spricht nur von dem „Betroffenen“ und nicht etwa vom Steuerpflichtigen (§ 30 AO) oder von einem eingeschränkten Personenkreis wie in § 31 Abs. 3 AO (Grundstückseigentümern). Demnach ist Betroffener im Sinne dieser Vorschrift nicht nur das beitragspflichtige Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung selbst, sondern auch eine dritte Person, deren Verhältnisse für die Beitragsfestsetzung relevant sind (vgl. Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl. 1951, 236. Lieferung 01.2016, § 31 AO Rn. 25). |
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b) | | Nach § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 SGB V angehört, aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. |
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c) | | Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte zur Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin an die Krankenkasse berechtigt und verpflichtet. Denn nach § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz gehören zu den für die Beitragsbemessung des EM relevanten Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin (dazu unter 2.; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris). Die Klägerin ist somit als dritte Person ebenfalls Betroffene i.S.d. § 31 Abs. 2 AO. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz um eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in Bemessungsgrundlage für die Beiträge des EM. |
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a) | | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen BeitrVerfGrsSz vom 27. Oktober 2008 nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, sondern um untergesetzliche Normen, die sowohl die Mitgliedskrankenkassen als auch ihre Mitglieder binden (BSG, Urteile vom 19. Dezember 2012 B 12 KR 20/11 R, BSGE 113, 1; vom 18. Dezember 2013 B 12 KR 15/11 R und B 12 KR 15/11 R; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R; jeweils juris). |
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b) | | Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als „wesentlich“ sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN). |
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| Zu diesen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien gehören im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls auch die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 B 12 KR 20/11 R, BSGE 113, 1). |
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c) | | Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen in Hinblick auf die Berücksichtigung der Ehegatteneinkünfte bei der Beitragsbemessung des EM gegen die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat insoweit alle wesentlichen Regelungen selbst getroffen, weshalb der Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz rechtsverbindlich erlassen durfte. |
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| § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V regelt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen hat. Dementsprechend ist bei verheirateten Mitgliedern auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen, denn dieses erhöht aufgrund der familienrechtlichen Ansprüche auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes selbst. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus. Denn mit § 240 Abs. 5 SGB V hat er die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens allgemein vorausgesetzt und für diesen Fall unter anderem bestimmt, dass von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen ist (so im Ergebnis auch BSG, Urteile vom 24. November 1992 12 RK 8/92, BSGE 71, 244; vom 17. Juli 1990 12 RK 16/89, juris; vom 24. April 2002 B 7/1 A 1/00 R, BSGE 89, 213; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 240 SGB V, Rn. 81ff.; Orlowski/Rau/Wasem u.a., SGB V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, 41. AL, § 240 Rn. 7; ). |
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a) | | § 240 Abs. 4 SGB V enthält Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage von freiwillig Versicherten. |
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| Hierbei bestimmt Satz 1 zunächst für alle freiwilligen Versicherten, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. |
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| Satz 2 Halbsatz 1 regelt sodann für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, dass als beitragspflichtige Einnahmen ein höherer Betrag, nämlich für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) gilt. Halbsatz 2 ermöglich diesen Mitgliedern sodann den Nachweis geringerer Einnahmen, um eine niedrigere Mindestbemessungsgrundlage zu erreichen. |
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| Satz 3 überträgt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger gegenüber der Mindestbemessungsgrundlage nach Satz 2 noch niedrigere Einnahmen zugrunde gelegt werden können. Satz 4 bestimmt für diese noch niedrigere Mindestbemessungsgrundlage jedoch zwingend, dass vor deren Ansatz auch das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen sind. |
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| § 240 Abs. 4 S. 4 SGB V enthält somit lediglich die zwingende Vorschrift dahingehend, dass bei freiwillig hauptberuflich Selbständigen niedrigere Einnahmen als nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V nur dann zum Ansatz kommen dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung des Vermögens des Mitglieds sowie des Einkommens und des Vermögens von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, geboten ist. Dem gegenüber stellt § 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB V eine entsprechende Berücksichtigung in das Ermessen des Spitzenverbandes. |
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b) | | Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin AEAO zu § 31 Nr. 3 jedenfalls für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 keine unzutreffenden Regelungen enthält. |
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| Soweit die Vorschrift regelt, dass die Finanzämter in Fällen von sonstigen freiwillig Versicherten zur Auskunft verpflichtet seien, entspricht diese Regelung der Rechtslage. Ebenso zutreffend ist die Regelung, dass die Verpflichtung in Fällen von hauptberuflich selbständigen Mitgliedern nicht bestehe. Denn die Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen ist für diese Personengruppe zur Beitragsbemessung nicht erforderlich, da die Krankenkassen nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V grundsätzlich zum Ansatz der Höchstbemessungsgrundlage berechtigt sind, sofern das Mitglied nicht niedrigere Einnahmen nachweist. |
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| Der Senat weist darauf hin, dass ein Zusammenhang des von Klägerin zitierten Urteils des BVerfG vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 mit dem vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. In der genannten Entscheidung befasst sich das BVerfG mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 SGB V für selbständige Versicherte, welche bejaht wurde. Im vorliegenden Fall geht es jedoch als Vorfrage um die Problematik, ob die Krankenkasse Einkünfte eines Ehegatten bei der Beitragsbemessung mit einbeziehen darf. |
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| Der Antrag Ziffer 2 der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit sie die Veranlagungszeiträume ab 2015 betrifft. |
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| Mit Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Juli 2014 (GKV-FQWG; BGBl I 2014, 1133) wurde § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. August 2014 ein neuer zweiter Halbsatz angefügt. Seitdem bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V generell, dass, sofern und solange freiwillige Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkassen nicht vorlegen, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) gilt. Folge dieser Regelung ist, dass nunmehr nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten die Festsetzung von Höchstbeiträgen möglich ist, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Beitragspflichtige Einnahmen nicht nachweist (Bernsdorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rn. 14). |
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| Die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2015 für alle freiwilligen Versicherten – ebenso wie zuvor für freiwillige, hauptberuflich selbständige Versicherte – für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 AO. |
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| Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da keine Billigkeitsgründe vorliegen, insbesondere hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt oder das Verfahren sonst gefördert (§ 139 Abs. 4 FGO). |
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| Die Revision ist zuzulassen, weil die zu entscheidende Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 119 Abs. 2 Nr. 1 FGO). |
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