Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
published on 04/05/2008 14:53
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
AoLs
Authors
Bitte beachten Sie auch folgenden Artikel zu diesem Thema: Vaterschaftsanfechtung: Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden
Am 1. April ist das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden – stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Am 1. April ist das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden – stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Show what you know!
133 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
29/01/2009 16:00
ältere Artikel - Rechtsberatung zum Familien- und Erbrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsFamilienrecht
18/05/2020 09:49
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
26/03/2019 17:39
Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
SubjectsFamilienrecht
10/08/2017 18:29
Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
SubjectsFamilienrecht
Artikel zu Familienrecht