Aktienrecht: Zur Einordnung des § 266 StGB als Schutzgesetz zu Gunsten der Aktionäre

published on 10/02/2016 16:25
Aktienrecht: Zur Einordnung des § 266 StGB als Schutzgesetz zu Gunsten der Aktionäre
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Der Tatbestand der Untreue stellt kein Schutzgesetz dar. Die Treuepflicht des Vorstands unmittelbar auch auf die Aktionäre erstrecken zu wollen, würde die Trennung von Gesellschaftern und Gesellschaft missachten.
Das LG Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 13.08.2015 (Az.: 9 O 286/14) folgendes entschieden:


Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, als deren Aktionäre wegen Kursverfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Konzernmutter diverser chinesischer Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften. Die Kläger erwarben seit dem Jahre 2011 bis Ende 2013 Aktien der Beklagten. Die Klägerin zu 1) erwarb zwischen dem 31.03.2011 und dem 31.10.2013 Aktien der Beklagten zum Preis von insgesamt 26.460,84 EUR. Aus einer Teilveräußerung bis auf einen Restbestand von 2.250 Stück realisierte die Klägerin zu 1) einen Erlös in Höhe von 5.506,40 EUR; hinsichtlich des Restbestandes erlitt die Klägerin zu 1) einen Totalverlust. Der Kläger zu 2) erwarb Aktien der Beklagten zum Preis von insgesamt 5.460,80 EUR, aus deren Veräußerung er insgesamt 1.688,60 EUR erlöste. Die Beklagte, die als deutsche Holding-Gesellschaft der vornehmlich in China tätigen AGruppe fungiert, veröffentlichte bis in das Jahr 2011 regelmäßig Kapitalmarktinformationen und Geschäftszahlen in Form von Geschäftsberichten. Für das Jahr 2012 veröffentlichte die Beklagte keine Geschäftszahlen mehr. Geschäftsberichte legte sie seither nicht vor. Mit Pressemitteilung vom 20.12.2013 räumte die Beklagte ein, dass weiterhin kein Konzernabschluss für das Jahr 2012 erstellt werden könne. Wegen des Wortlauts und der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 20.12.2013 zu Anlage K 2 verwiesen. Mit Pressemitteilung vom 10.01.2014 erhob die Beklagte gegenüber ihrem früheren Vorstandsvorsitzenden, Herrn..., den Vorwurf der Untreue. Dieser habe Vermögen der A-Gruppe als Sicherheiten für persönliche Geschäfte verwendet. Wegen des Wortlauts und Inhalts der Pressemitteilung vom 10.01.2014 wird im Übrigen auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Mit Pressemitteilung vom 07.02.2014 machte die Beklagte schließlich publik, von der Deutschen Börse AG mitgeteilt bekommen zu haben, dass die Deutsche Börse AG die Einbeziehung der Wertpapiere der Beklagten in den Entry Standard kündige. Wegen des Wortlauts und Inhalts der Pressemitteilung vom 07.02.2014 wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Die Wirkung der Kündigung trat am 20.03.2014 ein. Seitdem werden die Wertpapiere der Beklagten im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse nicht mehr gehandelt. Das Forderungsschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2014 blieb beklagtenseits in der Sache unbeantwortet.

Die Kläger behaupten und sind der Auffassung, die Beklagte sei ihnen, den Klägern, wegen des Kursverfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Indem Herr... Anfang 2013 im Namen der Tochtergesellschaft B Ltd. pflichtwidrig fünfundzwanzig Prozent der Anteile an deren Tochtergesellschaft C Ltd. als Sicherheit für private Geschäfte an private Geschäftspartner übertragen habe, habe er Untreue zulasten der Gesellschaft und damit mittelbar zulasten der einzelnen Aktionäre begangen. Da Herr... seinerzeit als Vorstand der einzelnen Gesellschaften einschließlich der Beklagten gehandelt habe, müsse sich die Beklagte dessen vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen. Ihnen, den Klägern, sei durch die Untreue des Herrn... auch ein Schaden entstanden. Denn durch die Übertragung des fünfundzwanzigprozentigen Anteils sei das Vermögen einer der Tochtergesellschaften geschmälert und damit auch der auf jede einzelne Aktie entfallende Wert des Unternehmens der Beklagten gemindert worden. Dieses Handeln des Herrn... müsse die Beklagte sich auch zurechnen lassen. Denn die Übertragung der Anteile an der chinesischen Tochterfirma als Sicherheit für private Geschäfte sei Herrn... nur aufgrund seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Beklagten möglich gewesen, worin im Übrigen eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung zu erblicken sei, für welche die Beklagte ebenfalls einzustehen habe. Dieserhalb könnten sie, die Kläger, verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünden. In diesem Fall wären die von ihnen, den Klägern, erworbenen Aktien nunmehr jedenfalls nicht wertlos. Aus Sicht der Kläger stehe der Kurseinbruch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an der C Ltd. sowie mit der bereits seinerzeit sich abzeichnenden Nichtveröffentlichung des Konzernabschlusses für das Jahr 2012. Indem die Beklagte den Konzernabschluss nicht veröffentlicht habe, habe sie eine ihr den Anlegern gegenüber obliegende Pflicht verletzt. Auch dieserhalb sei die Beklagte ihnen, den Klägern, zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Beklagte den Konzernabschluss für das Jahr 2012 nach ihrem eigenen Vorbringen deshalb zu erstellen nicht in der Lage gewesen sein wolle, weil die chinesischen Konzerngesellschaften das insoweit unabdingbare Zahlenmaterial nicht geliefert hätten, stünden ihnen, den Klägern, gegen die chinesischen Konzerngesellschaften Schadensersatzansprüche zu, für welche die Beklagte als Konzernmutter ebenfalls einzustehen habe. Der ihnen, den Klägern, hiernach zustehende Schadensersatz umfasse auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Auch diese habe die Beklagte zu erstatten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 20.954,80 EUR sowie an den Kläger zu 2) 3.772,20 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.06.2014;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.524,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, es treffe bereits nicht zu, dass Herr... den fünfundzwanzigprozentigen Anteil an der C Ltd. in seiner Eigenschaft als Vorstand der Beklagten an private Geschäftspartner übertragen habe. Mangels konkreter Informationen könne sie, die Beklagte, aus heutiger Sicht nicht sagen, zu welchem Zweck die Übertragung vorgenommen worden sei. Entgegen der Behauptung der Kläger handele es sich weder bei der B Ltd.,..., noch bei der C Ltd.,..., um Tochtergesellschaften der Beklagten. Richtig sei vielmehr, dass die B Ltd.,..., eine Enkelgesellschaft und die C Ltd.,..., eine Urenkelgesellschaft der Beklagten sei. Während Herr... als Vorstandsvorsitzender der Beklagten für die Pflege zum Kapitalmarkt verantwortlich gewesen sei, habe ihm nach chinesischem Recht die Befugnis zur Vertretung der B Ltd.,..., und damit auch zur Übertragung von Anteilen an deren Tochtergesellschaften zugestanden. Einem Vorstand der Beklagten als der deutschen Holding einer chinesischen Fashion-Unternehmensgruppe hätten aber keine Aufgaben in den operativen Gesellschaften in China oblegen. Als Vorstandsvorsitzender der Beklagten sei Herr... weder berechtigt noch rechtlich überhaupt in der Lage gewesen, Verfügungen über Vermögensgegenstände einer Enkelgesellschaft in China vorzunehmen. Auch treffe nicht zu, dass der klägerischerseits beklagte Kursverfall überhaupt oder gar ausschließlich auf die klägerischerseits Herrn... zugeschriebenen Verfügungen zurückzuführen sei. Der Kursrückgang der streitgegenständlichen Aktie sei vielmehr die Folge vielfältiger negativer Ursachen in der Entwicklung der Beklagten und der von ihr geleiteten Unternehmensgruppe. Jedenfalls habe der Kursrückgang bereits 2012 eingesetzt und sei nicht zuletzt auch Folge des zunehmend schlechten Ansehens chinesischer Gesellschaften, und zwar unabhängig von den Ereignissen, an welchen die Kläger eine Haftung der Beklagten festmachen wollten. Letztlich sei der Kursverfall darauf zurückzuführen, dass sie, die Beklagte, mangels Datenmaterials aus China ihren Veröffentlichungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Mit den Herrn... zugeschriebenen Machenschaften habe dies nichts zu tun. Da der klageweise geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht nachzuvollziehen sei, könne der Klage insgesamt kein Erfolg beschieden sein.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig.

Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die klageweise geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB i. V. m. § 31 BGB.

Es fehlt bereits an einem tauglichen Schutzgesetz. Ob der klägerischerseits insoweit für einschlägig gehaltene § 266 StGB des Auslandsbezugs wegen vorliegend überhaupt einschlägig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an substantiiertem Klägervortrag nebst den insoweit unabdingbaren Beweisantritten hierzu. Der Einordnung des § 266 StGB als Schutzgesetz zugunsten der Aktionäre ist nämlich grundsätzlich zu widersprechen. Mit der gegenteiligen Ansicht wird der Bezugspunkt der Treuepflichten des Vorstands verkannt, der als handelndes Organ verpflichtet ist, die Vermögensinteressen der Aktiengesellschaft als juristische Person und als Eigentümerin des Kapitals zu wahren und zu verwalten; den Schutzbereich der Treuepflicht des Vorstands unmittelbar auch auf die Aktionäre erstrecken zu wollen, würde dagegen die Trennung von Gesellschaftern und Gesellschaft mißachten und unnötig Probleme der Schadenskongruenz heraufbeschwören. Vergeblich berufen sich die Kläger zwecks Darlegung des Gegenteils insoweit auf das Urteil des OLG Celle vom 21.12.2005 zu9 U 100/05. Bei dem dort geltend gemachten Anspruch ging es um einen solchen des Konkursverwalters einer GmbH & Co. KG gegen einen früheren Geschäftsführer derselben aus § 43 Abs. 2 GmbHG beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, mithin um einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer und nicht etwa um Ansprüche von Anteilseignern eben dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer oder gar gegen die Gesellschaft selbst. Das klägerischerseits daneben ebenfalls für einschlägig gehaltene Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 06.03.2003 zu3 U 57/97 zwingt ebenfalls zu keiner anderen Sicht der Dinge. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung, welche in der Revisionsinstanz vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.06.2005 zu II ZR 113/03 überprüft wurde, stehen an den Geschäftsführer beziehungsweise faktischen Geschäftsführer einer GmbH von außen herangetragene Schadensersatzansprüche; mit Ansprüchen von Anteilseignern einer Gesellschaft gegen eben diese hat dies nichts gemein.

Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - mit den Klägern der Ansicht sein wollte, dass § 266 StGB in dem hier interessierenden Kontext ein taugliches Schutzgesetz abgibt, so bliebe zu konstatieren, dass dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen sieht sich das erkennende Gericht außerstande, die Feststellung zu treffen, dass Herr... bei der von den Klägern behaupteten und monierten Verfügung über einen fünfundzwanzigprozentigen Anteil an der C Ltd. den Tatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe. Als Beleg für eben diese ihre Behauptung vermögen die Kläger nicht mehr als die Pressemitteilung vom 10.01.2014 anzuführen. Die Beklagte hat demgegenüber dezidiert dargetan, dass Herr... bei der klägerischerseits behaupteten Verfügung im Namen der B Ltd. als sogenannter Legal Representative agiert habe, für die Pflichten eines Legal Representative einer chinesischen Gesellschaft in... aber einzig das insoweit einschlägige Recht der Volksrepublik China maßgebend sei. Um mit ihren gegenteiligen Behauptungen gehört zu werden, hätten die Kläger unter Einschluss des einschlägigen chinesischen Rechts im einzelnen dartun müssen, wieso Herr... bei seiner Verfügung als Legal Representative einer chinesischen Gesellschaft gegenüber den Aktionären ihrer deutschen Muttergesellschaft den ihn treffenden Vermögensbetreuungspflichten nicht gerecht geworden sei. An entsprechendem Vortrag nebst Beweisantritten fehlt es indes.

Unbeschadet vorstehender Ausführungen scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB jedenfalls daran, dass die Beklagte das behauptete Verhalten des Herrn... sich nicht zurechnen lassen muß. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorstandsvorsitzende in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vorgenommen hat. Dabei müssen die vorwerfbare Amtstätigkeit und der geltend gemachte Schaden sachlich innerlich miteinander Zusammenhängen; ein Verhalten bloß „bei Gelegenheit“ reicht für die Haftungszurechnung nach § 31 BGB nicht aus. So ist insbesondere anerkannt, dass das Verhalten eines von einer juristischen Person in das Organ einer anderen juristischen Person entsandten Vorstandsmitglieds nicht gemäß § 31 BGB der entsendenden juristischen Person zugerechnet werden kann. Dem Vortrag der Beklagten, wonach Herr... als Vorstandsvorsitzender der Beklagten weder berechtigt noch rechtlich überhaupt in der Lage gewesen sei, Verfügungen über Vermögensgegenstände einer Enkelgesellschaft in China vorzunehmen, sind die Kläger substantiiert und unter Darlegung des gegebenenfalls einschlägigen chinesischen Rechts nicht entgegengetreten.

Der klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus § 826 BGB ableiten. Eine sittenwidrige Schädigung erfordert ein Handeln, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt im Allgemeinen die bloße Tatsache, dass der Täter eine gesetzliche Vorschrift verletzt, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss es sich um ein besonders verwerfliches Vorgehen handeln, wobei sich die Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Das klägerischerseits behauptete und beanstandete Verhalten des Herrn... als eines Organs der Beklagten erfüllt die vorskizzierten Anforderungen nicht. Die Beklagte hat dezidiert dargetan, dass einem Vorstand der Beklagten als der deutschen Holding einer chinesischen Fashion-Unternehmensgruppe keine Aufgaben in den operativen Gesellschaften in China oblegen hätten, Herr... bei der klägerischerseits behaupteten und beanstandeten Verfügung vielmehr im Namen der C Ltd. als sogenannter Legal Representative agiert habe, für die Pflichten eines Legal Representative einer chinesischen Gesellschaft in... aber einzig das insoweit einschlägige Recht der Volksrepublik China maßgebend sei. Ein Handeln, das derart gegen die Mindestanforderungen des Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt, dass ein Ausgleich für die eingetretenen Vermögensschäden zu gewähren ist, vermag das erkennende Gericht eben hierin nicht zu erblicken.

Die Beklagte haftet den Klägern auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB dafür, dass ihre chinesischen Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften es verabsäumt haben, rechtzeitig das erforderliche Zahlenmaterial zu liefern, weshalb die Beklagte ihrerseits nicht in der Lage gewesen sei, den Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss für 2012 vorzulegen. Ob der klägerischerseits beklagte Kursverlust die adäquatkausale Folge eben dieses Geschehens ist, mag dahinstehen. Entscheidend ist, dass in dem Kursverlust sich zwar eine Einbuße in dem Vermögen der Kläger manifestiert, ohne dass damit aber zugleich auch die von § 823 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes einherginge.

Nichts anderes folgt schließlich aus den klägerischerseits bemühten Vorschriften über die Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses. Mit Recht weisen die Kläger darauf hin, dass Verstöße gegen eben diese Bestimmungen Ordnungsmittel nach sich ziehen können. Als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB können sie indes nicht gelten. Derlei wird jedenfalls, soweit ersichtlich, bislang nicht vertreten. Zudem fehlt es an dem unabdingbaren Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hat vortragen lassen, zu der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses beziehungsweise Konzernabschlusses deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, weil sie ihrerseits von den chinesischen Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften nicht mit den erforderlichen Zahlen ausgestattet worden sei. Dass die Beklagte eben dieses Verhalten ihrer Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften zumindest fahrlässig herbeigeführt haben soll, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, weshalb der Klage auch hiernach kein Erfolg beschieden sein konnte.

Diese war vielmehr als unbegründet abzuweisen.

Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der in der Hauptsache verfolgten Ansprüche. Die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 24.727,00 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 113/03 Verkündet am:
27. Juni 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) einer
Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der
Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschikke
der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung
hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die
Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich
in die Hand genommen hat (i. Anschl. an Senat, BGHZ 150, 61).
BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 - OLG Frankfurt a. Main
LG Frankfurt a. Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger führt im Auftrag der I. in Deutschland den sog. Banksettlement Plan (BSP) durch; im Rahmen dieses vereinheitlichten Systems zur Vereinfachung von Verkauf, Abrechnung und Verwaltung von Flugpassagen zwischen den der I. angehörenden Luftverkehrsgesellschaften und den Verkaufsagenturen oblag dem Kläger u.a. der turnusmäßig einmal im Monat stattfindende Einzug der von den Agenturen aus den Ticketverkäufen vereinnahmten Gelder. Nach den Agenturverträgen waren sämtliche derartigen Einnahmen
"Eigentum und Besitz der Fluggesellschaft" und "dem Agenten für oder im Namen der Fluggesellschaft solange zur Verwahrung anvertraut, bis über sie eine zufriedenstellende Rechenschaft abgelegt worden ist und eine Abrechnung stattgefunden hat". Die I. hatte einen solchen Agenturvertrag über den Verkauf von Flugtickets auch mit der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) abgeschlossen. Deren Geschäftsführer und zugleich Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 24,5 % war der Beklagte zu 2; ihre Mehrheitsgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 51 % war die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH), deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagte zu 1 war.
Im Herbst 1993 geriet die B. GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, die dazu führten, daß sie abredewidrig die für die I. und deren Mitglieder vereinnahmten Gelder aus Ticketverkäufen zur Deckung ihrer laufenden - die Einnahmen übersteigenden - Ausgaben verwendete; dies verdeckte sie dadurch, daß sie jeweils im Abrechnungszeitpunkt am 15. des Monats anstelle der verbrauchten Einnahmen der abzurechnenden Periode auf ihrem Konto bereits vereinnahmte Gelder des folgenden Abrechnungszeitraums für die turnusmäßige Abbuchung des Klägers bereitstellte. Nach einem Krisengespräch vom 14. Oktober 1993 zwischen den beiden Beklagten und weiteren Hinweisen des Steuerberaters über die immer prekärer werdende finanzielle Lage der B. GmbH erklärte der Beklagte zu 2 zwar zunächst dem Beklagten zu 1 gegenüber die Niederlegung seines Amtes, wurde jedoch in der Folgezeit weiterhin als Geschäftsführer für die B. GmbH tätig. Trotz einer vom Beklagten zu 1 Ende Dezember 1993 zum Zwecke der Abwendung der Überschuldung abgegebenen Rangrücktrittserklärung für Forderungen gegen die B. GmbH sah sich der Beklagte zu 2 am 21. Januar 1994 gezwungen, für die Gesellschaft Konkursan-
trag zu stellen. Daraufhin stellte die I. unter dem 24. Januar 1994 bei der B. GmbH ihre Tickets sicher und entzog ihr die I.-Verkaufslizenz. Auf Betreiben des Beklagten zu 1 wurde auf einer Gesellschafterversammlung der B. GmbH am 26. Januar 1994 die - später von der Mitgesellschafterin Y. mit Erfolg angefochtene - Abberufung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer und die Bestellung des Beklagten zu 1 zum neuen Geschäftsführer beschlossen. Nachdem der Beklagte zu 1 Ende Januar 1994 die Schließung des Büros der B. GmbH veranlaßt hatte, nahm er am 1. Februar 1994 den Konkursantrag zurück. Am 14. Februar 1994 buchte der Kläger die Forderung aus den Ticketverkäufen für den letzten Abrechnungszeitraum (Januar 1994) in Höhe von 330.295,92 DM vom Konto der B. GmbH ab, jedoch erfolgte bereits eine Woche später die Rückbuchung mangels Deckung des Kontos. Am 21. Februar 1994 wurde schließlich der Beklagte zu 2 wirksam als Geschäftsführer der B. GmbH abberufen und der Beklagte zu 1 zu ihrem neuen Geschäftsführer bestellt.
Der Kläger nimmt wegen der - bislang unbeglichen gebliebenen - Forderung für Januar 1994 beide Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt einer - angeblich nebentäterschaftlich begangenen - Untreue gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz in Anspruch; dabei macht er in bezug auf den Beklagten zu 1 geltend, dieser sei als faktischer Geschäftsführer der B. GmbH - neben dem Beklagten zu 2 als ihrem satzungsmäßigen Vertreter - für die Veruntreuung der vereinnahmten Treuhandgelder verantwortlich. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich des Beklagten zu 1 abgewiesen, weil die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung nicht vorgelegen hätten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen , hingegen auf die Berufung des Klägers auch den Beklagten zu 1 antrags-
gemäß verurteilt und im übrigen die Revision insgesamt nicht zugelassen. Ein dagegen gerichtetes Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 2 hat der Senat - bestandskräftig - zurückgewiesen, während er auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 dessen Revision zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt - soweit dieser verurteilt worden ist - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 ausgeführt:
Der Beklagte zu 1 hafte dem Kläger gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, weil er spätestens seit Oktober 1993 bis zu seiner Bestellung am 21. Februar 1994 als faktischer Geschäftsführer der B. GmbH anzusehen sei und daher als Nebentäter i.S. des § 266 StGB für die Veruntreuung der der Gesellschaft treuhänderisch anvertrauten Einnahmen aus dem Verkauf der I.-Tickets verantwortlich sei. Seine Stellung als faktischer Geschäftsführer ergebe sich daraus, daß er als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der F. GmbH, die als Mehrheitsgesellschafterin die B. GmbH beherrscht habe, selbst dominierenden Einfluß auf die Geschäftsführung der B. GmbH ausgeübt habe; denn er habe "letztlich das Sagen" im Gesamtkonzern gehabt. Faktisch habe er als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin den Beklagten zu 2 als den satzungsmäßig bestellten Vertreter der B. GmbH entmachtet, weil dieser ihn nach dem Krisengespräch vom 14. Oktober 1993 bei allen wesentlichen Geschäftsmaßnahmen , insbesondere Geldbewegungen über 5.000,00 DM, habe
informieren müssen; darüber hinaus habe der Beklagte zu 1 später sogar eine andere Person als kommissarischen Geschäftsführer in der B. GmbH eingesetzt. Im übrigen habe sich die B.er Gesellschaft bei den zentralen wirtschaftlichen Entscheidungen wie Preiskalkulation, Werbung und Abrechnung nach den Vorgaben der vom Beklagten zu 1 beherrschten F.er Muttergesellschaft richten müssen, die auch Abbuchungsvollmachten für die Konten der B. GmbH gehabt habe und daher ihre Forderungen intern leicht habe durchsetzen können.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die vom Berufungsgericht aufgeführten Einzelheiten bezüglich des Verhaltens und der Stellung des Beklagten zu 1 nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen von einem "faktischen Organ" gesprochen werden kann.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48).
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Denn seinen Feststellungen lassen sich lediglich (interne) Einwirkungen und Weisungen des Beklagten zu 1 als Konzernherr "auf" die Geschäftsführung der - von der F. GmbH be-
herrschten - B. GmbH, nicht hingegen ein - darüber hinaus erforderliches - maßgebliches eigenes Handeln des Beklagten zu 1 mit Außenwirkung für die B. GmbH entnehmen.
So stellen die vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Maßnahmen , wie die dem Beklagten zu 2 auferlegte Pflicht zur Berichterstattung bei wesentlichen Geschäftsmaßnahmen und Geldbewegungen, die angebliche spätere Entmachtung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der B. GmbH, ferner die zentrale Steuerung der Werbung, der Preiskalkulation und -festsetzung sowie des Abrechnungssystems der B. GmbH und der weiteren abhängigen Gesellschaften durch die F. GmbH, lediglich gesellschaftsoder konzerninterne Einwirkungen des als Geschäftsführer der Konzernspitze handelnden Beklagten zu 1 dar, die nicht zugleich auch dessen Stellung als faktischer Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft begründen; das gilt selbst dann, wenn durch die Intensität der Einwirkungen der Beklagte zu 2 als deren satzungsmäßiger Geschäftsleiter zu einem "reinen" Befehlsempfänger "degradiert" worden sein sollte (vgl. Senat, BGHZ 150, 61, 69).
Nichts anderes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die F. GmbH habe für die Konten der B. GmbH Abbuchungsvollmachten gehabt und habe daher ihre Forderungen intern leicht durchsetzen können. Auch eine solche Abrechnungsmöglichkeit verdeutlicht schon nach der eigenen Wertung des Berufungsgerichts allenfalls, "daß es sich bei der B. GmbH um eine von der F. GmbH und damit - mittelbar - vom Beklagten zu 1 abhängige Tochterfiliale gehandelt hat". Zwar mag es sein, daß - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das Gebrauchmachen von solchen Abbuchungsvollmachten auch bestimmte Außenwirkungen im Verhältnis zur kontoführenden Bank zeitigt; indessen hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis
der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die F. GmbH (ungerechtfertigt) zu Lasten der B. GmbH Abbuchungen von deren Konten vorgenommen hat. Daß etwa gerade der Beklagte zu 1 persönlich derartige Abbuchungen "per Hand" - noch dazu in einem die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans der B.er GmbH nachhaltig prägenden Maße - getätigt hat, steht ebensowenig fest.
2. Da mithin ein täterschaftliches Verhalten des Beklagten zu 1 i.S. des § 266 StGB bereits deshalb ausscheidet, weil er auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein faktischer Geschäftsführer der B. GmbH war, kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr darauf an, ob zudem - wie der Kläger rügt - eine selbständige Tathandlung oder Unterlassung des Beklagten zu 1 im Sinne des Untreuetatbestandes sowie der für § 266 StGB mindestens erforderliche bedingte Vorsatz nicht hinreichend festgestellt worden sind.
III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Endergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).
Zwar ist nach dem Zusammenhang der bisherigen Feststellungen anstelle einer selbständigen nebentäterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten zu 1 dessen Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe an der vom Beklagten zu 2 als satzungsmäßigem Geschäftsführer der B. GmbH täterschaftlich begangenen Untreue und damit seine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Schaden gemäß § 830 BGB ernsthaft zu erwägen. Jedoch fehlen derzeit ausreichende Feststellungen, um die Verurteilung des Beklagten zu 1 aus diesem - offensichtlich weder von den Parteien noch vom Tatrichter in Betracht gezogenen - anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten zu können.
IV. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter dem Aspekt einer etwaigen Teilnahme des Beklagten zu 1 an der vom Beklagten zu 2 täterschaftlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 830 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen, evtl. auch die den Einwänden der Revision nachgehenden, weiteren Feststellungen treffen kann.
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Reichart

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.