Abschreibung: Kann der Unternehmer Kosten für ein Gebäude der Ehefrau absetzen?
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Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall von Eheleuten entschieden, die ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt hatten. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, berücksichtigte das Finanzgericht Düsseldorf die geltend gemachten Aufwendungen (Abschreibungen und Schuldzinsen) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit.
Hinweis: Das Mietverhältnis war im Streitfall u.a. deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb.
Im anhängigen Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird (FG Düsseldorf, 7 K 407/13 E, Rev. BFH VIII R 10/14).
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Tenor
Der Bescheid vom 09.10.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01. 2013 werden dahin geändert, dass bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit des Klägers (Naturheilpraxis) weitere € 20.181,14 Betriebsausgaben anerkannt werden, die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger "A" und "B" sind für das Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte seit Jahren erhebliche Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin rund € 3.000,00 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
3Die Kläger erwarben Anfang 2001 das Haus in "C", das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Klägerin zugeordnet. In diesen Räumen betreibt der Kläger eine Praxis für Naturheilkunde. Das Obergeschoss des Hauses gehört dem Kläger, es wird von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Anteil der Praxisräume an der Gesamtfläche beträgt 54 %. Die Praxisetage wurde seit Fertigstellung ab 01.10.2004 von der Klägerin an den Kläger vermietet. Der Mietzins beträgt nach einem nur in Auszügen zu den Akten gereichten Mietvertrag, es fehlen Deckblatt und Unterschriften, ab 01.07.2003 DM 3370,00 zzgl. DM 200,00 Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Er erhöht sich am 01.07.2004, 2006 und 2008 um jeweils DM 120,00 (Staffelmiete).
4Zahlungen erfolgten durch Überweisung von einem Konto "A" und "B" „x“. Dieses Konto wurde im Wesentlichen durch die Einnahmen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit gefüllt. Empfängerin war ein Konto der Klägerin „y“, über das die Klägerin alleine verfügungsberechtigt ist. Von Oktober 2004 bis Mai 2005 wurden monatlich € 1.825,31 mit dem Vermerk „Miete“ überwiesen. Dieser Betrag entspricht der bis zum 30.06.2004 vereinbarten Miete einschließlich Vorauszahlungen (DM 3.570,00). Im Folgenden wurden vom Konto „x“ monatlich € 3.174,69 auf das Konto „y“ überwiesen. Dieser Betrag wurde als „Umbuchung“ bezeichnet. Für das Streitjahr wurde der vorgenannte Betrag monatlich überwiesen, dies ergab € 38.096,00. Eine Anpassung der Zahlungen an die wegen der Staffelmiete steigende Miete ist nicht feststellbar. Die Nebenkosten wurden nicht abgerechnet, umlagefähig waren nach der Erklärung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr rund € 1800,00, die vereinbarten Vorauszahlungen betrugen € 1227,10.
5Zur Finanzierung hatte die Klägerin Darlehen bei der Sparkasse () aufgenommen, für die sich der Kläger verbürgte und sein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen wurden vom gemeinsamen Konto der Kläger „x“ erbracht.
6In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger 51.072,70 € Raumkosten, darin enthalten sind Miete und Pacht 38.096,28 €, Heizung 3194,97 € Gas, Strom, Wasser 5266,41 €
7Die Klägerin erklärte für die an den Kläger vermietete ETW Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 21.449,00 (Einnahmen € 38.096,00; Werbungskosten € 16.647,00; hiervon Afa € 1.088,00 und Schuldzinsen € 8.525,00). Der Beklagte erkannte im Bescheid vom 25.09.2008 das Mietverhältnis nicht an; die erklärten Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung blieben unberücksichtigt. Die Betriebsausgaben des Klägers aus seiner Naturheilpraxis wurden um den Aufwand „Miete und Pacht“ erhöht.
8Im Einspruchsverfahren erkannte der Beklagte im Bescheid vom 09.10.2009 54 % der Grundsteuern und die Schornsteinfegergebühren als Betriebsausgaben der Praxis an, die Einkünfte verminderten sich damit um € 758,00 auf € 55.239,00.
9Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung vom 10.01.2013 als unbegründet zurück
10Er vertrat die Auffassung, das Mietverhältnis sei nicht anzuerkennen, so auch das FG Düsseldorf in seinem den VZ 2004 betreffenden Urteil vom 17.07.2012 7 K 3277/09 E. Entgegen der dort vertretenen Auffassung könnten die Schuldzinsen und Abschreibungen für das der Klägerin gehörende Objekt nicht beim Kläger abgezogen werden. Zwar würden die Tilgungen für die von der Klägerin zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen von einem Oderkonto der Eheleute geleistet, dem nahezu ausschließlich Mittel des Klägers zugeführt würden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme, dass auch die Anschaffungskosten alleine dem Kläger zuzuordnen seien. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass Ehegatten hinsichtlich eines auf einem Oderkonto bestehenden Guthabens als Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen berechtigt seien. Dabei komme es weder auf die Herkunft der Mittel an noch darauf, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden sei (BGH –Urteil vom 29.11.1989 IVb ZR 4/89 u.a). Aus dieser Gesamtgläubigerschaft folge, dass nicht der Kläger allein, sondern beide Ehegatten gemeinsam die Anschaffungskosten getragen hätten. Dann folge die Zurechnung der Aufwendungen nach der Entscheidung des Großen Senats vom 23.08.1999 GrS 2/97, „grundsätzlich der von den Klägern getroffenen Entscheidung, getrennt Eigentum zu erwerben“.
11Die Kläger haben am 12.02.2013 Klage erhoben.
12Sie tragen vor, der zwischen der Klägerin als Eigentümerin und dem Kläger abgeschlossene Mietvertrag sei anzuerkennen. Da es den Steuerpflichtigen und auch den Angehörigen frei stehe, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind, habe der Fremdvergleich nur dort seine Berechtigung, wo nicht anderweitig festgestellt werden könne, dass die vereinbarten Leistungen tatsächlich dem Einkunftserzielungsbereich und nicht dem Privatbereich zuzurechnen seien. Abzustellen für die Beurteilung eines Angehörigenvertrages sei auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, so dass nicht jede Abweichung vom üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertrages ausschließen müsse, z.B. unregelmäßige Mietzahlungen, keine Abreden über die oder Ungenauigkeiten bei den Nebenkosten. Entscheidend sei die tatsächliche Durchführung des Vertrages, auch wenn beim Abschluss Formfehler entstanden seien, diese könnten nur indizielle Bedeutung haben.
13Hier seien die Hauptpflichten des Mietvertrages wie unter fremden Dritten erfüllt worden. Der auch vom Beklagten für die Anerkennung des Vertrages zwischen Ehegatten als wesentlich angesehene Übergang des Mietzinses von einem betrieblichen Konto auf ein Konto des Vermieters, das vom gemeinsamen Einkommens- und Vermögensbereich der Ehegatten getrennt ist, sei hier verwirklicht, da die Miete auf ein alleiniges Konto der Klägerin fließe. Sie werde per Dauerauftrag vom Geschäftskonto des Klägers auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Dass die Überweisung der Miete in einem Betrag mit Privatentnahmen erfolge, liege im Rahmen der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der Steuerpflichtigen.
14Sofern der Mietvertrag nicht anerkannt werde, seien die Aufwendungen für Schuldzinsen und Afa als Aufwand des Klägers zu berücksichtigen. Ihm sei der Praxisteil des Hauses als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen. Er habe hiermit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Daher seien Abschreibungen und Schuldzinsen durch die Einkünfteerzielung des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit veranlasst.
15Zutreffend habe das Gericht im Verfahren 7 K 3277/ 09 E einen Abzug von Abschreibungen und Schuldzinsen unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Gesichtspunkt des objektiven Nettoprinzips bejaht.
16Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die steuerrechtliche Anerkennung des Mietverhältnisses für das Streitjahr nicht mehr zu begehren.
17Sie Kläger beantragen nunmehr,
18den Bescheid vom 09.10.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01. 2013 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit des Klägers (Naturheilpraxis) weitere € 20.181,14 Betriebsausgaben anerkannt werden,
19hilfsweise, die Revision zuzulassen.
20Der Beklagte beantragt
21Klageabweisung,
22hilfsweise, die Revision zuzulassen.
23Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.
24Der Mietvertrag sei steuerlich nicht anzuerkennen.
25Auch soweit die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der AfA und der Schuldzinsen im Wege des Drittaufwands beantragten, sei dem nicht zu folgen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Die Klage ist begründet.
28Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
29Der von den Klägern ursprünglich vertretenen Auffassung, die geltend gemachten Beträge seien im Rahmen der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen, folgt das Gericht allerdings nicht. Vermietungseinkünfte aus der Vermietung der Geschäftsräume durch die Klägerin an den Kläger sind hier nicht zu berücksichtigen, weil dem Mietverhältnis jedenfalls im Streitjahr die steuerliche Anerkennung zu versagen ist. Dies ist nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig.
30Die geltend gemachten Aufwendungen sind jedoch nach § 7 EStG bei den Einkünften des Klägers aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Frage der Afa für Gebäude, die nicht im Eigentum des Nutzenden stehen, für die er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind Abschreibungen beim Nutzenden und Zahlenden zu berücksichtigen, BFH-Urteil vom 25.02.2010 IV R 2/07, BStBl II 2010, 670. Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt danach nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 --EStG--), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. 01. 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281). In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind. Für den Abzug von Herstellungskosten durch AfA als Betriebsausgaben ist allein entscheidend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt und er das Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen darf. Die entgegenstehende ältere Rechtsprechung ist durch ist durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 GrS 1/97, BStBl II 1999, 778 überholt. Die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige, der das Wirtschaftsgut für eigene betriebliche Zwecke nutzt, die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat, ist, wie der Große Senat in der vorgenannten Entscheidung klargestellt hat, jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige (Mit –) Schuldner (§ 421 BGB) eines Darlehens ist, mit dem die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes finanziert wird, bei dem er die Tilgungen mitträgt. (Beschluss GrS 1/97 unter C II 2a S. 1 ). Wie aus dem nachfolgenden Satz des Beschlusses deutlich wird, ist aber entscheidend nicht die mitschuldnerische Stellung, sondern allein, wer die laufenden Verpflichtungen aus dem Darlehen getragen hat. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen, nicht aber die schuldrechtliche Verpflichtung dazu (Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 32.A. 2013, § 7 RdN 54). Eine Betrachtung, die hier auf die rein schuldrechtliche Stellung des Zahlenden abstellt, nicht aber auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung, steht im Widerspruch zum objektiven Nettoprinzip. Dieses ist nach dem zitierten Beschluss des Großen Senates ausschlaggebend auch für die Zurechnung von Aufwendungen. Nichts anderes folgt aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Großen Senats vom 23.08.1999 GrS 2/97 BStBl II 1999, 782. Danach ist eine Zahlung, sofern sie einer Wohnung zugeordnet werden kann, zugleich in vollem Umfang als für die Rechnung des jeweiligen Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld. Damit folgt die Zurechnung der Aufwendungen grundsätzlich der von den Klägern getroffenen Entscheidung, getrennt Eigentum zu erwerben, C I Nr. 1 des Beschlusses. Nach Nr. 2 muss aber Anderes dann gelten, wenn der Nichteigentümer – Ehegatte sich an den Anschaffungskosten der Wohnung seines Ehegatten beteiligt, um sie teilweise selbst zu beruflichen Zwecken nutzen zu können. Dies könnte nach Auffassung des Großen Senats der Fall sein, wenn nur der Nichteigentümer – Ehegatte Einkünfte erzielt oder jedenfalls erheblich höhere als sein Ehepartner und er sich deshalb mit einem deutlich höheren Beitrag an den Anschaffungskosten beteiligt als der andere.
31Die Aufwendungen wurden hier vom Kläger getragen. Die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung der Räumlichkeiten aufgenommenen Darlehn wurden in den Streitjahren vom Konto „x“ erbracht. Wegen der wirtschaftlichen Zuordnung dieses Kontos zur Sphäre des Klägers, die, wie bereits aufgezeigt, aus der nahezu ausschließlichen Zufuhr von Mitteln des Klägers und nicht der Klägerin zum Kontokorrent herzuleiten ist, folgt, dass der Kläger die Aufwendungen für die von ihm betrieblich genutzten Räume getragen hat. Er ist damit unter Anwendung der vorgenannten, aus dem objektiven Nettoprinzip abgeleiteten Grundsätze zur Geltendmachung der Afa berechtigt. Nichts anderes folgt daraus, dass die Räumlichkeiten mit Darlehen finanziert wurden, die nicht vom Kläger, sondern von der Klägerin aufgenommen wurden. Wenn schon die eigentumsrechtliche Zuordnung der Räume selbst einer Afa-Berechtigung des Klägers nicht entgegensteht, kann die rechtliche Zuordnung das Darlehens nicht schädlich sein, s. hierzu auch Kulosa a.a.O..
32In der Praxis eventuell auftretende Schwierigkeiten, die aus der Frage folgen, wer denn nun die Aufwendungen jeweils tatsächlich getragen hat, müssen in Kauf genommen werden. Gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt, dass ein Wechsel der Belastung eher unwahrscheinlich ist; es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die von den Steuerpflichtigen gewählte, wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung geändert wird, solange die Aufwendungen beim Kläger berücksichtigt werden.
33Erst wenn das Mietverhältnis ernst gemeint und tatsächlich vollzogen wird, macht eine Wechsel der mit der Mietsache entstehenden Belastung von der einen zur anderen Einkunftsquelle wirtschaftlich Sinn.
34Für die Zinsleistungen gilt das Vorgenannte, auch sie sind als Aufwendungen des Klägers zu berücksichtigen, § 4 Abs. 4 EStG.
35Die Berechnung der sich hieraus ergebenden Steuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 S. 3 FGO
36Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 S. 2 FGO.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014 7 K 407/13 E aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens haben, soweit sie vor dem 22. März 2014 entstanden sind, der Beklagte zu 30 % und die Kläger zu 70 % zu tragen.
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Die ab dem 22. März 2014 entstandenen Kosten haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Klägerin geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Im Jahr 2001 erwarben die Kläger gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zur Finanzierung des Objekts schloss die Klägerin Darlehensverträge mit einer Sparkasse ab, für deren Erfüllung sich der Kläger verbürgte und ein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Kläger, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Klägers aus seiner selbständigen Arbeit.
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Nach Erwerb des Grundstücks teilten die Kläger das Anwesen in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Klägerin. Diese vermietete die Räumlichkeiten zur betrieblichen Nutzung an den Kläger.
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In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die an die Klägerin von dem Oder-Konto gezahlte Miete und Nebenkosten als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit geltend. Die Klägerin erklärte die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis nicht an. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA im Teilabhilfebescheid einen Teil der Grundsteuer und der Schornsteinfegergebühr als Betriebsausgaben des Klägers anerkannte.
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Im Klageverfahren ließen die Kläger ihre Einwendungen gegen die steuerliche Nichtanerkennung des Mietvertrags fallen. Stattdessen machte der Kläger die auf das Darlehen der Klägerin gezahlten Schuldzinsen, die Gebäudeabschreibung und weitere laufende Erhaltungsaufwendungen, soweit sie auf die von ihm betrieblich genutzten Räume entfielen, als Betriebsausgaben geltend. Von den Beteiligten wurden diesbezüglich die folgenden Aufwandsposten der Höhe nach unstreitig gestellt: Schuldzinsen in Höhe von 10.330,74 €, Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 3.782 €, Erhaltungsaufwand in Höhe von 6.068,40 € (insgesamt: 20.181,14 €).
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 12. Februar 2014 7 K 407/13 E statt. Im Anschluss erließ das FA am 21. März 2014 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es den Urteilsausspruch des FG insoweit umsetzte, als es Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 6.068,40 € bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd erfasste.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 4 Abs. 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 39 der Abgabenordnung (AO). Das FG habe zu Unrecht die AfA und die Schuldzinsen als Betriebsausgaben des Klägers berücksichtigt.
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Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Da der Kläger die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse getragen habe, sei er nach dem objektiven Nettoprinzip zum Abzug der AfA und der Schuldzinsen berechtigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Zahlungen von einem Oder-Konto der Kläger erfolgt seien, das zugleich das Betriebskonto des Klägers gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Ehegatten Gesamtgläubiger eines Oder-Kontos, so dass sie im gleichen Verhältnis berechtigt seien. Zumindest seien die vom Kläger geleisteten Mietzahlungen als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen, da in den Folgejahren das Mietverhältnis vom FA steuerlich anerkannt worden sei.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Revision hat aber auch in der Sache Erfolg. Die Klage war daher abzuweisen.
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1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, ohne dass es einer Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO bedarf.
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a) Der im FG-Verfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung wurden während des Revisionsverfahrens durch den Änderungsbescheid vom 21. März 2014 ersetzt. Damit liegen dem FG-Urteil nunmehr nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, so dass es keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2013 VI R 28/12, BFHE 241, 200, BStBl II 2013, 737).
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b) Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 21. März 2014, in dem das FA die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um die vor dem FG noch streitigen laufenden Kosten für die Praxisräume in Höhe von 6.068,40 € gemindert hat, ist gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Durch diesen Änderungsbescheid ist keine Verböserung eingetreten. Es haben sich hinsichtlich der weiteren in Streit stehenden Punkte (steuerliche Berücksichtigung der AfA und der Schuldzinsen) keine Änderungen ergeben. Die Beteiligten haben auch keine weitergehenden Anträge gestellt. Es bedarf danach keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind. Sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).
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2. Die Sache ist spruchreif. Die Revision des FA hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des FG verletzt §§ 4 Abs. 4 und 7 EStG i.V.m. § 39 AO. Entgegen der Auffassung des FG dürfen weder die AfA noch die Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Klage ist daher abzuweisen.
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a) Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch AfA als Betriebsausgaben ist nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die Absetzung als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.). In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b; vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3., und in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V., und BFH-Urteile vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670; vom 9. März 2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976).
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Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG persönlich tragen muss. Die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist subjektbezogen. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Dies gilt auch im Falle der Zusammenveranlagung.
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b) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Erdgeschoss als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da er diese Aufwendungen nicht getragen hat.
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aa) Dem Kläger stand an den von ihm genutzten Räumen weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum zu. Der Gebäudeteil stand im zivilrechtlichen Alleineigentum und im Privatvermögen der Klägerin. Der Kläger hatte lediglich ein Nutzungsrecht. Soweit zwischen den Ehegatten --wie im vorliegenden Fall-- keine besonderen Vereinbarungen feststellbar sind, nach deren Inhalt der nutzungsberechtigte Ehegatte die tatsächliche Herrschaft über die Räumlichkeiten in der Weise ausüben darf, dass er den Eigentümer-Ehegatten im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Räumlichkeiten von der Einwirkung auf diese wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), kommt es nicht zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976, m.w.N.).
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bb) Die AfA-Berechtigung hängt danach maßgeblich davon ab, ob der Kläger auf das fremde Wirtschaftsgut eigene Aufwendungen im betrieblichen Interesse getätigt hat. Dies ist für die Anschaffungskosten des Erdgeschosses zu verneinen. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes wurde allein von der Klägerin aufgenommen. Die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens wurden von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.; so auch BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch aus dem BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10 (BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473) keine andere Beurteilung, da Einkommensteuer und Schenkungsteuer unterschiedliche Besteuerungsgegenstände betreffen.
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Danach handelt es sich bei den Zahlungen von dem gemeinsamen Oder-Konto der Kläger um Aufwendungen der Klägerin für die Anschaffung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudeteils. Die Zahlungen wurden für ihre Rechnung geleistet, da sie allein die Rückzahlung des Darlehens schuldete. Dass zwischen den Klägern eine davon abweichende Vereinbarung über die Kostentragung getroffen wurde, hat das FG in seinem nicht mit einer Verfahrensrüge angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Gegen eine solche Vereinbarung spricht zudem, dass der Kläger den fremdfinanzierten Gebäudeteil von der Klägerin anmieten wollte. Es erscheint wirtschaftlich wenig sinnvoll, dass er sich zugleich gegenüber der Klägerin verpflichten wollte, deren Darlehensschuld zurückzuzahlen. Der Kläger hat somit keine eigenen Aufwendungen hinsichtlich der Anschaffung des von ihm betrieblich genutzten Gebäudeteils getragen, so dass er nicht zur Vornahme der AfA berechtigt ist.
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cc) Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 ausdrücklich entschieden hat, ist bei der Zurechnung von Zahlungen von einem Oder-Konto gleichgültig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Deshalb ist es --entgegen der Auffassung der Kläger-- unerheblich, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Oder-Konto um das Betriebskonto des Klägers handelte, über das seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben abgewickelt wurden. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist grundsätzlich nicht, ob Zahlungen von einem betrieblichen oder privaten Konto erfolgen, sondern ob sie i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da mit den Zahlungen vom Oder-Konto die private Darlehensschuld der Klägerin getilgt wurde.
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dd) Die auf die Praxisräume entfallenden abschreibungsfähigen Anschaffungskosten sind dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH zuzurechnen. Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Entsprechend ist Drittaufwand bei Anschaffungs- und Herstellungskosten gegeben, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch mit den Zahlungen vom Oder-Konto keine Schuld des Klägers, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zur Anschaffung des vom Kläger betrieblich genutzten Gebäudeteils getilgt. Da die Klägerin die Aufwendungen für eigene Rechnung tätigte, können dem Kläger die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. Auch wenn die Klägerin beabsichtigt hat, dem Kläger die Räumlichkeiten zur betrieblichen Nutzung zu überlassen, wollte sie diesem durch den Abschluss des Darlehensvertrags und die Zahlungen auf den Darlehensvertrag weder Geld noch die Anschaffungskosten der Praxisräume ganz oder teilweise zuwenden. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin prinzipiell bestrebt war, mittels einer Vermietung an den Kläger selbst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dass dies aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung des Mietvertrags misslang, liegt in der Risikosphäre der Kläger und kann die Zurechnung der Anschaffungskosten über die Rechtsfigur des Drittaufwands nicht rechtfertigen.
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c) Nach diesen Grundsätzen können auch die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Auch diese wurden von dem gemeinschaftlichen Oder-Konto der Kläger gezahlt, so dass sie auf Rechnung der Klägerin als Darlehensschuldnerin geleistet wurden. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782). Der Kläger hat die Zinsaufwendungen danach nicht selbst getragen, so dass er sie bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht steuermindernd geltend machen kann. Die Schuldzinsen können aus den unter II.2.b cc ausgeführten Gründen auch nicht als Drittaufwand beim Kläger berücksichtigt werden, da sie von der Klägerin als Darlehensnehmerin aufgewendet wurden.
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3. Auch die im Streitjahr von dem Kläger an die Klägerin geleisteten Mietzahlungen sind nicht als --vorweggenommene-- Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) steuerlich zu berücksichtigen. Da die Kläger an der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses im Streitjahr nicht festgehalten haben, steht fest, dass die Mietzahlungen nicht dem steuerlich relevanten Bereich, sondern der privaten Sphäre (§ 12 EStG) zuzuordnen sind. Die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses in späteren Jahren führt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu keiner anderen Beurteilung.
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4. Ob die steuerliche Berücksichtigung der laufenden Kosten für die Praxisräume in Höhe von 6.068,40 € als Betriebsausgaben des Klägers in dem während des Revisionsverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 21. März 2014 zu Recht erfolgte, kann wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots offenbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 FGO. Im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid des FA und die daraus folgenden unterschiedlichen Streitwerte hat der Senat die Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten getroffen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. April 1991 V R 90/86, BFH/NV 1993, 56; vom 15. Juni 1988 II R 224/84, BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761; vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261).