Abmahnungen an User von Porno-Streaming durch Urmann & Collegen
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Zum einen ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Nutzung von Online-Streaming-Angeboten überhaupt illegal ist. Denn hierfür bedarf es einer unerlaubten urheberrechtlichen Vervielfältigung eines Videos nach § 106 UrhG. Argumentiert wird vielfach damit, dass es sich bei dem technisch notwendigen Zwischenspeichern einzelner Teile eines Streams bereits um eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG handelt, die einer Einwilligung des Berechtigten bedarf. Einerseits hat sich der EuGH gerade gegen eine Bewertung der technisch notwendigen Zwischenspeicherung als Vervielfältigung ausgesprochen. Dies allerdings nicht in Bezug auf das relativ neue Online-Streaming, sondern bezüglich des Zwischenspeicherns von Filmen auf Satellitendecodern.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass eine urheberrechtliche Vervielfältigung vorläge, so sieht das Gesetz in § 53 UrhG eine Schranke vor, die Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch erlaubt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vervielfältigungen aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen. Hier stellt sich jedoch die Frage, woran ein normaler User das festmachen soll? Aber spätestens mit Endecken des „Urheberrechtsverletzung melden“-Buttons auf redtube.com, dürfte wohl auch der User davon ausgehen, dass es sich eben gerade nicht um rechtswidrige Vervielfältigungen handelt!
Nun fragt man sich, wie denn nun die Gerichte der Herausgabe der Anschlussdaten der User zustimmen konnten? Und genau hier liegt ein weiteres Problem: Offensichtlich gingen die Gerichte davon aus, dass es sich bei den vermeintlichen Urheberrechtsverletzern um Filesharing-User handelte. Daher hätten die Gerichte die Auskünfte über die Anschlussdaten nie herausgeben dürfen. Denn bekanntermaßen besteht zwischen Filesharing und Streaming ein ganz entscheidender Unterschied: Beim Filesharing wird die gesamte Datei heruntergeladen, was beim Streaming eben gerade nicht passiert.
Konsequenz daraus ist, dass vieles dafür spricht, dass weder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben noch die geforderten 250 Euro überwiesen werden sollten. Denn zu guter letzt bleibt noch die Frage zu beantworten, warum eine deutsche Kanzlei die Rechte einer schweizerischen Firma wegen Verletzung amerikanischer Filme geltend macht...
Rechtsanwalt
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(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- 1.
(weggefallen) - 2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, - 3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, - 4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch, - a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, - b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- 1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder - 2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
- a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, - b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.