5. Eingliederung

published on 11/12/2014 12:29
5. Eingliederung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt für Konzernrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Eine Eingliederung liegt vor, wenn sich eine Gesellschaft ihrer Alleinaktionärin bzw. ihrer mit mindestens 95 % am Grundkapital beteiligte Mutter einordnet. Es handelt sich hierbei um ein besonderes Unterordnungsverhältnis, das der Verschmelzung nahe kommt. Hiervon zu unterscheiden ist die Eingliederung allerdings derart, dass die eingegliederte Gesellschaft rechtlich selbstständig bleibt. Die Muttergesellschaft erhält die unbeschränkte Leitungsmacht, hierfür tritt jedoch eine Haftung für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft hinzu. Eine Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären liegt in dem Übernahmeverfahren durch „squeeze-out“ vor, durch das mittels eines Pflichtangebots Kleinaktionäre gegen eine Abfindung ausgeschlossen werden können.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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