Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2007 - NC 9 S 82/07

published on 12/12/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2007 - NC 9 S 82/07
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Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 - NC 7 K 100/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Klarheit halber für unwirksam zu erklären und über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht im vorliegenden Fall, es für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Verteilung nach der erzielten Loschance entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung sind weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch ist eine umfängliche Aufbereitung des Sachverhalts geboten. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich somit eine Prognose über die Erfolgsaussichten der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde, als nach den Maßgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO vorrangig zu prüfenden Frage (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2004 - 1 CS 03.3043 -, NVwZ-RR 2004, 622), und mithin über den Ausgang des Verfahrens insgesamt nicht treffen. Es hat sich auch keiner der Beteiligten in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der Antragsteller hat sein Interesse an der Fortführung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er einen vorläufigen Studienplatz begehrt hat, deshalb verloren, weil er mit Ablauf des tatsächlichen Zulassungssemesters (Sommersemester 2007) selbst bei einem Misserfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin auf keinen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten und inzwischen von der Antragsgegnerin an vorrangig ausgeloste Bewerber vorläufig vergebenen Studienplätze mehr nachrücken kann. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat mit der vorläufigen Vergabe der vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienplätze lediglich dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss Rechnung getragen, ohne aber die Berechtigung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl anzuerkennen, was im Übrigen schon ihre Beschwerdeeinlegung zeigt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen Entscheidung eines Beteiligten beruht, ist die gegenseitige Kostenaufhebung für das Beschwerdeverfahren ermessensgerecht, sodass insoweit die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren nicht mit denjenigen vergleichbar, in denen die Erledigung des gesamten Rechtsstreits durch die Zulassung eines Antragstellers an einer anderen Hochschule herbeigeführt wird, er mithin das Interesse am Verfahren aus Gründen verliert, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 23.03.2007 - NC 9 S 169/06 -, kmk-hochschulrecht.de und vom 13.08.2007 - NC 9 S 68/07 -). Für das erstinstanzliche Verfahren wäre es hingegen unbillig, bei einer Kostenverteilung die vom Antragsteller lediglich erreichte und hingenommene Loschance außer acht zu lassen, da der Antragsteller selbst bei einer Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit mit einem Kostenanteil in dieser Höhe belastet geblieben wäre. Nach der im vorliegenden Fall sich daraus ergebenen Kostenverteilung würde er sich bei einer gegenseitigen Kostenaufhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren günstiger stellen, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Andererseits besteht aber auch kein Anlass, wegen des offenen Verfahrensausgangs den vom Antragsteller zu tragenden Kostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen, da bereits die Berücksichtigung der erreichten Loschance bei der Kostenverteilung einen „offenen“ Verfahrensausgang dergestalt wertend mit einbezieht, dass bei einer größeren Anzahl von Bewerbern, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, letztlich nicht alle Bewerber einen vorläufigen Studienplatz tatsächlich auch erhalten können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti
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published on 23/03/2007 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 357/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Re
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published on 17/04/2008 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren um die Erstattungsfähigkei
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.