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Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
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Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
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1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
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2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
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„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
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Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
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Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
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Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
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Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
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Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
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Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
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„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
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Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
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Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
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Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
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Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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