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| Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| 1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. Sie muss gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO neben den im Einzelnen anzuführenden Gründen der Anfechtung auch einen bestimmenden Antrag enthalten. Zwar hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern nur sinngemäß die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt. Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da sich aus den Berufungsgründen eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt, was der Berufungsführer mit dem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -, NVwZ-RR 2004, 541 bis 542 und Beschluss vom 07.03.2003 - 2 P 32/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 bis 127). Denn wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Sachantrag in vollem Umfang weiter verfolgt wird (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124a RdNr. 58; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124a RdNr. 32 ; BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -, NVwZ-RR 2004, 541 bis 542 und Beschluss vom 07.03.2003 - 2 P 32/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 bis 127 und VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - 8 BV 03.1703 -, DVBl. 2004, 1440). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur eine teilweise Aufhebung der von der Beklagten erlassenen Polizeiverfügung begehrt, lassen sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Vielmehr wird das Gegenteil, was auch durch den klarstellenden Antrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2005 bestätigt wird. |
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| 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein im Streit stehende Nr. 1 a und b des Bescheides der Beklagten vom 16.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte die angefochtene Verfügung zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) gestützt hat. Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen ein Strafgesetz (vgl. § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung [Heilpraktikergesetz HPG] vom 17.02.1939 [RGBl. I S. 251] - HPG -) und stellt daher eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteil vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR Medizinrecht 1992, S. 54 bis 58 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.1985 - 13 A 959/84 -, NJW 1986, S. 2900 bis 2901). Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren im Ansatz grundsätzlich auch nicht mehr bestritten. Der Kläger meint jedoch, dass die Abgabe von Prismengläsern ohne den von der Beklagten geforderten Hinweis sei keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG sei, weshalb bereits eine Störung bzw. die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit nicht vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. |
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| Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese nach ihrem Wortlaut sehr weite Begriffsbestimmung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung bedarf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ff, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Hierbei genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. |
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| Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtigkeit“ zwar ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Denn die Anwendung der Mess- und Korrektionsmethode nach H.J. Haase (MKH) dürfte wohl in der Tat ein rein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang sein, der insoweit vergleichbar ist mit der Sehschärfenbestimmung, d.h. dem so genannten Refraktionieren durch Augenoptiker (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 a.a.O.). Gleichwohl erweckt die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen beim Kunden den Eindruck, sie ziele darauf ab, ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden befreien zu können. Denn die Anpassung einer Prismenbrille ist - auch nach Auffassung des Klägers - zumindest dann nicht indiziert, wenn die „Winkelfehlsichtigkeit“ beschwerdefrei vom Gehirn des Patienten ausgeglichen wird, d.h. wenn keine Anstrengungsbeschwerden infolge des Energieaufwands bei der Eigenkorrektur auftreten. Aus diesem Grund erhebt der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seinen Kunden auch eine Anamnese, indem er nach einer ganzen Reihe von Leistungsschwächen und Beschwerden fragt, die nicht unmittelbar das Sehvermögen betreffen (z.B. Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit). Die Behandlung dieser, vom Kläger als „asthenopische Beschwerden“ bezeichneten Befindlichkeitsstörungen, die ohne Zweifel zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sind, treten durch den physikalisch-technischen Messvorgang auch nicht völlig in den Hintergrund. Vielmehr erweckt der Kläger mit seinen eigenen bzw. den ihm zurechenbaren Erklärungen der Firma ..., bei seinen Kunden die Erwartung, dieser werde über die Korrektur seiner „Winkelfehlsichtigkeit“ hinaus gerade auch von seinen in der Anamnese erhobenen Beschwerden befreit. Denn hätte der Kunde nicht diese Erwartung, wäre die Anpassung einer Prismenbrille für ihn weitgehend nutzlos und es gäbe für ihn keinen vernünftigen Grund, eine solche Brille zu erwerben. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen ausgeübte Tätigkeit gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben kann. Ob mit der Abgabe von Prismenbrillen unmittelbare Gesundheitsgefahren verbunden sein können, weil sich - wie der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. im Verwaltungsverfahren behauptet hat – bei nahezu 30 % der von Optikern mit Prismenbrillen versorgten Kindern die „Winkelfehlsichtigkeit“ derart manifestiert, dass diese durch eine Augenoperation korrigiert werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger zu mittelbaren Gesundheitsgefährdungen führen kann. Es besteht nämlich eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nehmen, wodurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden verzögert werden kann. Dass die vom Kläger mit der „Winkelfehlsichtigkeit“ in Zusammenhang gebrachten Befindlichkeitsstörungen, wie Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit, verschiedene medizinischen Ursachen haben können, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob hierfür auch andere nennenswerte Anomalien am Sehorgan ursächlich sein können, mag insoweit dahingestellt bleiben. Denn diese Feststellung würde andere allgemeinmedizinische Ursachen nicht ausschließen. Der Einwand des Klägers, aus verschiedenen Lehrbüchern und Aufsätzen der Augenheilkunde ergebe sich kein Hinweis auf andere Ursachen dieser Befindlichkeitsstörungen, vermag daher die Annahme einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung nicht zu entkräften. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die möglichen anderen Ursachen für die Beschwerden auch nicht in ihrer Bedeutung und Gewichtung völlig irrelevant. Der Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass die Behandlung in ca. 20 bis 30 % der Fälle keinen Erfolg hat, d.h. die für den Kaufentschluss der Brille ursächlichen körperlichen Beschwerden nicht behoben werden konnten. Auch die Verweise des Klägers auf die Untersuchungen von Wulff und Pestalozzi vermögen die Annahme einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung für dessen Kunden nicht zu begründen. Denn die in diesen Untersuchungen beobachteten Patienten sind, wie auch vom Kläger erkannt wird, vorliegend nicht repräsentativ. An beiden Erhebungen nahmen nämlich nur Personen teil, die zuvor von Ärzten bzw. Augenärzten medizinisch untersucht worden waren, weshalb in allen beobachteten Fällen andere medizinische Ursachen für die Beschwerden ausgeschlossen werden konnten. Die Untersuchung von Wulff, auf die der Kläger ausdrücklich Bezug nimmt, führt daher auch nur aus, dass bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprobleme “in etwa 90 % der Fälle behoben werden konnten. Dem gegenüber will die Verfügung der Beklagten verhindern, dass der Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nimmt, um auf diese Weise gerade auch andere Ursachen für die Beschwerden auszuschließen, die nicht auf „augenbedingte Anstrengungsprobleme“ zurückzuführen sind. Ob dem Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung rückblickend kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein von ihm bezeichnetes „ernsthaftes Leiden in gefährdender Weise übersehen wurde“, ist insoweit unerheblich. Soweit er meint, dies liege möglicherweise daran, dass „der typische Klient für die MKH eben alle Ärzte (auch Augenärzte) durch“ habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Kläger gerade in diesen Fällen durch den abzugebenden Hinweis rechtserheblich beschwert sein soll. Denn gerade diese Kunden haben die im Hinweis angeregten ärztlichen bzw. augenärztlichen Untersuchungen bereits durchführen lassen und können hierdurch ersichtlich nicht in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden. |
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| Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese nach ihrem Wortlaut sehr weite Begriffsbestimmung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung bedarf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, Gewerbearchiv 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, S. 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, S. 269 bis 279, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Hierbei genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtigkeit“ zwar ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Denn die Anwendung der Mess- und Korrektionsmethode nach H.J. Haase (MKH) dürfte wohl in der Tat ein rein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang sein, der insoweit vergleichbar ist mit der Sehschärfenbestimmung, d.h. dem sogenannten Refraktionieren durch Augenoptiker (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 a.a.O.). Gleichwohl erweckt die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen beim Kunden den Eindruck, sie ziele darauf ab, ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden befreien zu können. Denn die Anpassung einer Prismenbrille ist - auch nach Auffassung des Klägers - zumindest dann nicht indiziert, wenn die „Winkelfehlsichtigkeit“ beschwerdefrei vom Gehirn des Patienten ausgeglichen wird, d.h. wenn keine Anstrengungsbeschwerden infolge des Energieaufwands bei der Eigenkorrektur auftreten. Aus diesem Grund erhebt der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seinen Kunden auch eine Anamnese, indem er nach einer ganzen Reihe von Leistungsschwächen und Beschwerden fragt, die nicht unmittelbar das Sehvermögen betreffen (z.B. Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit). Die Behandlung dieser, vom Kläger als asthenopische bezeichneten Befindlichkeitsstörungen, die ohne Zweifel zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sind, treten durch den physikalisch-technischen Messvorgang auch nicht völlig in den Hintergrund. Vielmehr erweckt der Kläger mit seinen eigenen bzw. den ihm zurechenbaren Erklärungen der Firma Dahl Optik im Internet bei seinen Kunden die Erwartung, er werde über die Korrektur der „Winkelfehlsichtigkeit“ hinaus von seinen Beschwerden befreit, da die Anpassung einer Prismenbrille für ihn ohne eine zumindest bestehende Möglichkeit der Befreiung oder Linderung von Anstrengungsbeschwerden weitgehend nutzlos wäre. |
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| Die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Vielmehr ist die Verfügung, die sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information des Kunden vorsieht, geeignet und verhältnismäßig. Soweit der Kläger meint, eine schriftliche Aufklärung könne bereits deshalb nicht verlangt werden, weil diese auch im Arzthaftungsrecht nicht vorgesehen sei, verkennt er, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundsätze mangels einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger weder Arzt noch Erlaubnisinhaber im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen auch gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben kann. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Abgabe von Prismenbrillen auch unmittelbare Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, weil - wie der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. im Verwaltungsverfahren behauptet hat - nahezu 30 % der von Optikern mit Prismenbrillen versorgten Kinder sich die „Winkelfehlsichtigkeit“ manifestiert, mit der Folge, dass in diesen Fällen eine Augenoperation notwendig wird. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger zu mittelbaren Gesundheitsgefährdungen führen kann. Es besteht nämlich entgegen der Auffassung des Klägers eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nehmen, wodurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden verzögert werden kann. Dass die vom Kläger mit der Winkelfehlsichtigkeit in Zusammenhang gebrachten Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit verschiedene medizinischen Ursachen haben können, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob hierfür andere nennenswerte Anomalien am Sehorgan ursächlich sein können, mag insoweit dahingestellt bleiben, weshalb der Hinweis des Klägers, aus verschiedenen Lehrbüchern und Aufsätzen der Augenheilkunde ergebe sich kein Hinweis auf andere Ursachen dieser Befindlichkeitsstörungen, nicht weiterführt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die möglichen anderen Ursachen für die Beschwerden auch nicht in ihrer Bedeutung und Gewichtung völlig irrelevant. Der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass in ca. 20 bis 30 % der Fälle die Behandlung keinen Erfolg hat, d.h. die für den Kaufentschluss der Brille ursächlichen körperlichen Beschwerden nicht behoben werden konnten. Auch der Verweis des Klägers auf die Untersuchungen von Wulff und Pestalozzi vermögen eine mittelbare Gesundheitsgefährdung der Kunden des Klägers im Zusammenhang mit der „Behandlung der Winkelfehlsichtigkeit“ nicht zu begründen. Denn die diesen Untersuchungen zugrunde gelegten Patienten sind, wie auch vom Kläger erkannt wird, vorliegend nicht repräsentativ. In beiden Fällen wurden nämlich Personen untersucht, die zuvor von Ärzten bzw. Augenärzten behandelt worden waren, weshalb in allen untersuchten Fällen andere medizinische Ursachen für die Beschwerden ausgeschlossen werden konnten. Die Untersuchung von Wulff, auf die der Kläger ausdrücklich Bezug nimmt, führt daher auch nur aus, dass bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprobleme“ in etwa 90 % der Fälle behoben werden konnten. Dem gegenüber will die Verfügung der Beklagten gerade verhindern, dass der Erwerber einer Prismenbrille durch die vom Kläger erweckte Erwartungshaltung bei bestehenden Kopfschmerzen nicht vom gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nimmt, um auch andere Ursachen als die der „augenbedingten Anstrengungsprobleme“ auszuschließen. Ob dem Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung rückblickend kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein von ihm bezeichnetes „ernsthaftes Leiden in gefährdender Weise übersehen wurde“, ist insoweit unerheblich. Soweit der Kläger meint, dies liege möglicherweise daran, dass „der typische Klient für die MKH eben alle Ärzte (auch Augenärzte) durch“ habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Kläger gerade in diesen Fällen durch den abzugebenden Hinweis rechtserheblich beschwert sein soll. Denn gerade diese Kunden haben die im Hinweis angeregten ärztlichen bzw. augenärztlichen Untersuchungen bereits durchführen lassen und werden hierdurch ersichtlich nicht bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht vermag der Senat daher ebenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Verfügung, die sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information des Kunden vorsieht, entgegen der Auffassung des Klägers sowohl geeignet als auch verhältnismäßig. Soweit der Kläger meint, eine schriftliche Aufklärung könne bereits deshalb nicht verlangt werden, weil diese auch im Arzthaftungsrecht nicht vorgesehen sei, verkennt er, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger weder Arzt noch Erlaubnisinhaber im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Vielmehr sollen die Hinweise gerade sicherstellen, dass der Kläger einer sonst verbotenen Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz ausnahmsweise nachgehen kann (vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, S.35-37). |
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