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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, mit der die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen worden ist. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
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1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - DVO-HeilPrG - vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4456) ist die Heilpraktikererlaubnis „zurückzunehmen“, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Nach heutiger Terminologie handelt es sich also um einen „Widerruf“ (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG; Senatsbeschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f DVO-HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt; § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG ordnet die Versagung an, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
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Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 [192]). Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Mit der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234; Senatsbeschluss vom 20.05.2008 - 9 S 133/08 -).
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2. Diese Widerrufsvoraussetzungen haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zutreffend angenommen, ohne dass dies durch die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in Frage gestellt würde.
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a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Entscheidung des Antragsgegners habe eine umfangreiche Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, wie in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnet, verkennt die Rüge bereits, dass dies jedenfalls für die im Bescheid vom 15.04.2008 angenommene Unzuverlässigkeit - die den Widerruf ersichtlich eigenständig trägt - nicht gilt. Im Übrigen sind die Kenntnisse des Antragstellers im Widerrufsverfahren durch den Ärztlichen Leiter des Gesundheitsamts, den Gutachterausschuss und einen sachverständigen Heilpraktiker geprüft und bewertet worden.
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Unabhängig hiervon muss sich indes die Überprüfung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Widerrufsfall auch nicht zwingend aus einem förmlichen Überprüfungsverfahren ergeben, wie dies im Falle der Ersterteilung durch die Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. 2003, S. 983) vorgesehen ist. Denn eine vergleichbare Situation liegt im Falle des bereits praktizierenden Heilpraktikers nicht vor. Die in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnete Versagung der Genehmigung dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit. Allein zur Aufklärung der Frage, ob die Ausübung der Heilkunde eine derartige Gefahr begründet, wird der Bewerber auf Kenntnismängel oder auf medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Andere Kontrollmöglichkeiten stehen in der Situation der Präventiverlaubnis nicht zur Verfügung. Anders verhält es sich indes im Falle des bereits tätigen Heilpraktikers. Hier steht der Behörde nicht allein die abstrakte Einschätzung von Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers - die im Wege der vorgesehenen Überprüfung ermittelt werden kann - zur Seite, vielmehr kann auf die Erfahrungen seiner praktischen Tätigkeit zurückgegriffen werden. Ergeben die bekannt gewordenen Umstände der Berufsausübung bei sachverständiger Bewertung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Gefahren, kann die Heilpraktikererlaubnis daher widerrufen werden, ohne dass es eines förmlichen Überprüfungsverfahrens in der vom Antragsteller geforderten Weise bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221).
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b) Von einer derartigen Sachlage sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Behandlung von Frau K. in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
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Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind dabei weniger die zutage getretenen Kenntnismängel in der Heilkunde, als vielmehr die fehlende Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebundenheit des Antragstellers, der das letztlich 24 cm große und blutig aufgebrochene Karzinom selbst weiter behandelt hat, obwohl die Möglichkeit einer bösartigen Veränderung der Brust und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung klar zutage getreten war.
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aa) Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
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Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.
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bb) Das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs hat der Antragsgegner angesichts des Behandlungsverlaufs von Frau K. zutreffend angenommen.
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1) Soweit die Beschwerde hiergegen vorträgt, die Begründung des Widerrufs erweise sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil nur auf einen einzelnen Behandlungsfall abgestellt werde, geht die Rüge fehl. Selbst ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 388). Insbesondere aber kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falls auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Behandlung von Frau K. über mehrere Jahre hinzog. Angesichts der Dauer der Befassung des Antragstellers und des sich gravierend verschlechternden Gesundheitszustands der Patientin, die letztlich an dem metastasierenden Mamma-Karzinom verstarb, ist der Fall geeignet und auch ausreichend, um ein grundsätzliches Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zu dokumentieren. Der Antragsgegner ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass angesichts der Erkenntnisse über die Behandlung von Frau K. der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich ist.
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2) Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die vorliegenden Sachverständigenaussagen bestätigt. Der Gutachterausschuss hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
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„Zusammenfassend erscheint eine Rücknahme der erteilten Erlaubnis als unumgänglich. Herr B hat hinsichtlich der Erkrankung von Frau K. über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapien unbeirrt weiterverfolgt, was spätestens seit Aufbrechen des monströsen Brustkarzinoms als absolut unverantwortlich einzuschätzen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte Herr B Frau K. nicht nur auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinweisen, sondern wegen der offensichtlich vitalen Gefährdung der Patientin sowie der in Verbindung mit der Vorgeschichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu stellenden Diagnose einer bösartigen Veränderung an der Brust eine weitere Behandlung ohne ärztliche Diagnostik ablehnen müssen, zumal der Aufbruch des Karzinoms mit einer auffälligen Gewichtsabnahme verbunden war. Die Verkennung eines derartig großen, blutenden Karzinoms zeigt einen offensichtlichen Mangel an einfachstem anatomisch-pathologischen Grundlagenwissen. Sowohl die kontinuierliche Weiterbehandlung - wobei die Dokumentation insgesamt mehr als mangelhaft ist - , trotz des offensichtlich katastrophalen Verlaufs der Erkrankung, als auch sein Umgang mit der Angelegenheit gegenüber dem Gesundheitsamt Karlsruhe angesichts des eindeutigen Befundes des Städtischen Klinikums, lässt jeglichen selbstkritischen Ansatz vermissen.“
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3) Nicht zu beanstanden ist dabei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seine Patientin jedenfalls nicht mit der hinreichenden Dringlichkeit aufgefordert hat, sich einer ärztlichen Abklärung und Behandlung zu unterziehen.
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Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung am 08.03.2007 lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem „offen lassen“ einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.
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Dies gilt umso mehr, als die Darstellung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemanns nicht entspricht. Diese hatten vielmehr nachdrücklich bestritten, dass der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen hat; vielmehr habe der Antragsteller Frau K. stets den Eindruck vermittelt, er habe die Sache im Griff. Durch seine Ausführungen habe er die Angst der Patientin geschürt „in die Hände von Ärzten zu fallen“. Auf kritische Nachfragen habe er nur geantwortet: „Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh’ zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, dass es kein Krebs war“. Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht überdies, dass er etwaige Hinweise auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung nicht dokumentiert hat. Schließlich hat die Patientin die Behauptung des Antragstellers, diese habe sich strikt geweigert, zu einem Arzt zu gehen, mit der Behandlung im Städtischen Klinikum Karlsruhe widerlegt.
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4) Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.
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Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -).
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Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Rüge sind auch die privaten Interessen des Antragstellers nicht verkannt oder fehlgewichtet worden. Angesichts des besonders wichtigen Schutzguts der Gesundheit der Bevölkerung ist der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis hier aber auch in Ansehung der privaten Situation des Antragstellers mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
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Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens „jeglichen selbstkritischen Ansatzes„ die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei der dort angegebene Ansatz von mindestens 15.000 EUR gemäß Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
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