Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2014 - 9 S 10/14

bei uns veröffentlicht am13.10.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 2013 - 1 K 3239/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Herabsetzung seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Der am ... 1967 geborene, am 04.09.2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger ist seit 22.09.2000 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Nachdem er eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Bayern aufgenommen hatte, schied er aus der Rechtsanwaltskammer Baden-Württemberg aus und wurde Mitglied der bayerischen Rechtsanwaltskammer. Auf Antrag des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2001 die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten nach § 10 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 26.07.2012 (Die Justiz 2012, 367) - VwS - fort.
Nachdem der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zurückgekehrt war, widerrief diese mit Bescheid vom 09.07.2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft, nachdem er auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte.
In der Folge teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seine Zulassung als Rechtsanwalt krankheitsbedingt zurückgegeben habe und bat, ihn von den Beitragszahlungen freizustellen. Er wolle die fortgesetzte Mitgliedschaft nicht kündigen. Er werde in München wieder als Rechtsanwalt zugelassen werden. Seine Rückstände könne er derzeit nicht begleichen. Zum 01.10.2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung als angestellter Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei in München auf.
Mit Schreiben vom 27.10.2010 teilte der Insolvenzverwalter des Klägers mit, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 15.10.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei.
Mit Bescheid vom 15.11.2010 hob die Deutsche Rentenversicherung Bund die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht mit der Begründung auf, die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe sei beendet worden und seine Kammerzugehörigkeit habe geendet.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, keine weiteren Raten auf seine Rückstände leisten zu können, forderte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 20.12.2010 auf, den derzeitigen Rückstand von 2.415,40 EUR binnen sechs Wochen auszugleichen, und drohte seinen Ausschluss aus dem Versorgungswerk nach § 10 Abs. 3 VwS an.
Mit getrennten Bescheiden vom 11.01.2011 setzte der Beklagte für den Kläger den nach § 13 Abs. 1 VwS vorgesehenen monatlichen Beitrag (3/10 des Regelpflichtbeitrags) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 in Höhe von 328,35 EUR monatlich fest. Solange die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung andauere, habe er diesen Beitrag zu bezahlen. Nach der vom Beklagten gefertigten Beitragskontoübersicht belief sich der Beitragsrückstand des Klägers am 11.01.2011 auf 2.441,69 EUR.
In der Folge wandte sich der Kläger in mehreren Schreiben an den Beklagten. Es gebe keinen Beschluss des Insolvenzgerichts, wonach ihm zusätzlich an das Versorgungswerk zu entrichtende Beiträge vom Einkommen pfandfrei zu belassen seien. Sein Einkommen liege ohnehin unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Er schaffe es einfach nicht, von den ihm verbleibenden 1.000,00 EUR, die pfändungsfrei seien, den 3/10 Regelpflichtbeitrag an das Versorgungswerk abzuführen. Er stelle nochmals einen Härteantrag und bitte darum, die Beitragszahlung auszusetzen.
10 
Mit Bescheid vom 26.06.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragsherabsetzung nach § 15 Abs. 4 VwS ab. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitrags lägen nicht vor. Die wirtschaftliche Existenz des Klägers sei nicht gefährdet.
11 
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, ihm verblieben monatlich 1.029,99 EUR. Wenn er davon 330,00 EUR an das Versorgungswerk abführe, verbleibe ihm für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ein Betrag von 700,00 EUR. Dieser liege deutlich unter den Hartz-IV-Sätzen. Der abzuführende Betrag könne allenfalls 200,00 EUR betragen.
12 
Mit Bescheid vom 24.08.2012 schloss der Beklagte den Kläger wegen Beitragsrückständen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 VwS von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 wies der Beklagte beide Widersprüche zurück. Zum Begehren auf Beitragsreduzierung wurde ausgeführt, die Festsetzung des 3/10 Regelpflichtbeitrags sei weder sachlich noch persönlich unbillig. Es sei anerkannt, dass die satzungsrechtlich vorgesehene Veranlagung nach § 13 Abs. 1 VwS keine sachliche Unbilligkeit darstelle. Persönliche Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 15 Abs. 4 VwS sei nur dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet sei. Der Vorstand erkenne an, dass sich der Kläger in einer finanziell prekären Lage befinde. Unbesehen der Tatsache, dass der Kläger derzeit für seine Qualifikationen zu einem geringen Salär tätig sei, habe der Vorstand bei der Ermessensausübung zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er die Verpflichtung habe, der existenzgefährdenden Belastung dadurch entgegenzuwirken, dass er zur Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen entsprechende gerichtliche Anträge stelle, um diese von der Pfändbarkeit freistellen zu lassen. Es sei auch berücksichtigt worden, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst verschuldet habe. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Kläger als fortgesetztes Mitglied von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen könne. Er habe lediglich angeboten, 200,00 EUR im Monat zu bezahlen. Angesichts des Umstands, dass eine Ratenzahlung nicht eingehalten worden sei, sei für Ratenzahlungen kein Raum mehr.
14 
Der Kläger hat wegen seines Ausschlusses aus dem Versorgungswerk bereits am 20.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.12.2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen worden und wird dort unter dem Aktenzeichen 1 K 4293/12 geführt.
15 
Am 10.10.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt seine Prozessbevollmächtigte vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben, da aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid die Jahresfrist laufe. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Die Einstufung des Klägers auf den Regelbeitrag sei aufgrund seines laufenden Insolvenzverfahrens grob unbillig i.S. von § 15 Abs. 4 VwS, da der Kläger aufgrund des ihm verbleibenden pfändungsfreien Betrags von 1.029,99 Euro bei Abführung des Regelbeitrags unter die Hartz-IV-Sätze rutschen würde.
16 
Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die am 10.10.2013 erhobene Klage sei zulässig. Zwar sei der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 bereits am 23.10.2012 zugestellt worden. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung sei aber nicht die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO gelaufen, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie über die Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart belehrt habe, obwohl die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gegeben gewesen sei. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen folge aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
17 
Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beitragsherabsetzung aufgrund einer Härtefallentscheidung. Er könne die unbillige Härte durch die Kündigung seiner Mitgliedschaft selbst beseitigen.
18 
Der Kläger habe Anträge auf Herabsetzung des eigentlich geschuldeten Beitrags gestellt. Bei der Festlegung des Zeitraums, über den im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung getroffen werden könne, sei zu beachten, dass der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 11.01.2011 für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 den Beitrag auf 328,35 Euro (= 3/10 Regelpflichtbeitrag) festgesetzt habe. Damit habe er einen davor gestellten Härteantrag, soweit sich die Zeiträume decken, abgelehnt und das Beitragsverhältnis für diesen Zeitraum abschließend geregelt. Die Kammer gehe davon aus, dass eine Härte in Bezug auf die Beitragshöhe auch nach Erlass eines unanfechtbaren Beitragsbescheides, der den Beitrag für die Zukunft mit offenem Ende regelt, gestellt werden kann. Jedenfalls habe der Beklagte durch seinen Bescheid vom 26.06.2012, in dem er sich auf einen Antrag auf Beitragsherabsetzung des Klägers nach § 15 Abs. 4 VwS vom 26.05.2012 beziehe und den er in der Sache beschieden habe, den Weg für eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens einer Härte eröffnet. Da eine Härte, der nur durch eine Beitragsherabsetzung zu begegnen gewesen wäre, zu keinem der vom Kläger geltend gemachten Zeitpunkte vorgelegen habe, könne die Frage, über welchen Zeitraum der Beklagte zu einer Härtefallentscheidung durch das Gericht verpflichtet werden könnte, letztendlich offen bleiben.
19 
Eine die Herabsetzung rechtfertigende grobe Unbilligkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 VwS liege nicht vor. Die Bestimmung gelte auch für Mitglieder des Versorgungswerks, die ihre Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VwS aufrecht erhielten, da die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bestehen bleibe. Allerdings könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger anders als den Pflichtmitgliedern ein Kündigungsrecht zustehe. Die Verweisung auf das Recht zur Kündigung sei nur dann ausgeschlossen, wenn durch den Verlust der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ebenfalls eine unbillige Härte eintrete. Davon wäre im Falle des Klägers im Wesentlichen dann auszugehen, wenn sein Ausscheiden aus dem Versorgungswerk zum Verlust einer Versorgungsanwartschaft führe, er in kein anderes gesetzliches System der Sicherung vor den Risiken, vor denen die Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk schützen soll, wechseln könnte oder absehbar wäre, dass der finanzielle Engpass nur von kurzer Dauer sein würde. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Er habe einen unverfallbaren Anspruch auf eine Altersrente nach § 20 VwS aus den Beitragszeiten, in denen er die üblichen Beiträge entrichtet habe, erworben. Der Kläger sei Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung und könne diese Mitgliedschaft auch fortführen, wenn er wieder als Rechtsanwalt arbeite. Denn die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI erfolge nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Antrag (vgl. § 6 Abs. 2 SGB VI). Zudem sei es aufgrund des Insolvenzverfahrens auch nicht absehbar, ob und wann er wieder als Rechtsanwalt arbeiten und dadurch seine finanzielle Situation verbessern könne. Da der Verlust der Mitgliedschaft nicht selbst mit einer unbilligen Härte für den Kläger verbunden sei, habe er die Härte, die sonst aus der Verpflichtung zur Zahlung des 3/10 Regelbeitrags bei seiner finanziellen Situation entstehen könnte, durch Kündigung seiner Mitgliedschaft selbst zu beseitigen.
20 
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor:
21 
Er befinde sich in einem Insolvenzverfahren und habe lediglich rund 1.000,00 EUR monatlich als pfändungsfreies Nettoentgelt zur Verfügung. Die Erhebung des 3/10 Regelpflichtbeitrages stelle deshalb eine grobe Unbilligkeit dar. Er rutsche dadurch unter die Hartz-IV-Sätze, was aus sozialen Gesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen sei. Er könne nicht auf sein Kündigungsrecht nach § 10 Abs. 3 VwS verwiesen werden. Da er das Höchstalter von 45 Jahren bereits erreicht habe, könne er nach Erteilung der Wiederzulassung nicht mehr Mitglied des Beklagten werden. Er würde insoweit zur Aufgabe seines Bestandsschutzes gezwungen, ohne dass er die Sicherheit habe, tatsächlich wieder in einer Anwaltsversorgung in einem anderen Bundesland aufgenommen zu werden. Niemand könne ihm garantieren, dass er nach seiner Wiederzulassung als Rechtsanwalt in einem anderen Versorgungswerk überhaupt unterkommen werde, weil die Kriterien für die Aufnahme - neben dem Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - vielschichtig seien. Da die Bedingungen der Rechtsanwaltsversorgung deutlich besser seien als die der gesetzlichen Rentenversicherung, würde der Verlust der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für ihn eine erhebliche Schlechterstellung darstellen.
22 
Gerade weil er einen unverfallbaren Anspruch auf eine Altersrente nach § 20 VwS aus Beitragszeiten, in denen er die üblichen Beiträge habe entrichten können, erworben habe, habe er auch ein Anrecht darauf, dass seine wirtschaftlich schwierige Situation bei der Beklagten als Härtefall gewertet und ihm ein Verbleib in der Anwaltsversorgung ermöglicht werde.
23 
Er habe mit der Ausübung seines Wahlrechts, für seine berufliche Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben, sondern in einer berufsständischen Versorgung Mitglied zu werden, eine Entscheidung getroffen, die auch von dem Beklagten zu respektieren sei. Seine Insolvenz und seine wirtschaftliche Schieflage stellten einen vom Normalfall abweichenden atypischen Sachverhalt dar. Dass er sich in vorwerfbarer Weise in eine Notsituation gebracht haben solle, werde entschieden zurückgewiesen. Er sei ein Risiko mit einer Immobilienfinanzierung eingegangen und vorrangig dadurch in wirtschaftliche Not geraten.
24 
Der Kläger beantragt sachdienlich,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.10.2013 - 1 K 3239/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26.06.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beitragspflicht des Klägers auf den Mindestbeitrag festzusetzen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor:
29 
Als fortgesetztes Mitglied ohne Anwaltszulassung hätte der Kläger von den Kündigungsmöglichkeiten des § 10 Abs. 3 VwS Gebrauch machen und sich von seiner Beitragspflicht längst befreien können. Seine Altersvorsorge stehe nicht zur Disposition, da er bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt habe. Zu Recht sei keine unbillige Härte für den Fall angenommen worden, dass sich der Kläger nach einer freiwilligen Kündigung auf eine zukünftig andernorts zu bildende Anwartschaft verweisen lassen müsste. Zwar könne er wegen Überschreitung der Altersgrenze nach einem freiwilligen Austritt aus dem Versorgungswerk bzw. einem Ausschluss aus dem Versorgungswerk in Baden-Württemberg nicht mehr Mitglied werden. Die 45-Jahresgrenze gelte aber nicht bei allen Versorgungswerken in anderen Bundesländern. In Bayern, wo der Kläger derzeit wohl tätig sei, und in Sachsen wäre deshalb ein Eintritt möglich. Bei einem Eintritt in ein anderes Versorgungswerk nach Vollendung der 45-Jahresgrenze werde er dort eigene Anwartschaften erwerben. Auch werde er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dort weiterhin Ansprüche erwerben und ausbauen.
30 
Voraussetzung für die „unbillige Härte" i.S. von § 15 Abs. 4 VwS sei, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet sei. Davon könne keine Rede sein, wenn der Kläger - im für ihn scheinbar „schlimmsten Fall" - „nur" noch bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre.
31 
Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, dass trotz der bestandskräftigen Bescheide vom 11.01.2013 mit der Festsetzung auf den 3/10- Regelpflichtbeitrag ein Beitragsherabsetzungsverfahren nach § 15 Abs. 4 VwS noch möglich sei. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich dieser Billigkeitsnorm indes nicht eröffnet. Deshalb wäre die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
32 
Mit Bescheid vom 11.04.2014 hat der Beklagte den Kläger erneut aus dem Versorgungswerk ausgeschlossen.
33 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
36 
1. Die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 steht dem Begehren auf Beitragsherabsetzung nach der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS nicht entgegen. Zwar betrifft diese Vorschrift - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden. Demgemäß findet § 15 Abs. 4 VwS grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Festsetzungsverfahren durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, Juris Rn. 34, m.w.N.). Allerdings hat sich der Beklagte hier nicht auf die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 berufen. Vielmehr hat er das Begehren auf Beitragsherabsetzung wegen grober Unbilligkeit der Beitragserhebung ausweislich des Bescheides vom 26.06.2012 ausdrücklich inhaltlich geprüft und insoweit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Da dem Bescheid auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, konnten beim Empfänger des Bescheides keine Zweifel am Vorliegen einer dem Rechtsschutz zugänglichen Sachentscheidung bestehen.
37 
2. § 15 Abs. 4 VwS stellt - ebenso wie andere abgabenrechtliche Billigkeitsregelungen (vgl. etwa §§ 163, 227 AO) - eine einheitliche Ermessensvorschrift dar, bei der der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. hierzu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 - und vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Ausgehend hiervon beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise sie Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).
38 
Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ergänzend bemerkt der Senat:
39 
Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 VwS in der Variante des hier allein maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Erhebung des Beitrags zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Beitragspflichtigen und seiner Familie führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012, a.a.O., 25.02.1997, a.a.O., und vom 11.09.1998 - 9 S 1679/98 -; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 163 Rn. 87 zu § 163 AO, an den § 15 Abs. 4 VwS angelehnt ist; Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 21 Rn. 339 zu § 227 AO). Die Feststellung des abgabenrechtlichen Begriffs der Unbilligkeit erfordert dabei eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beitragspflichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O., m.w.N.). Demgemäß kann auch berücksichtigt werden, ob der Beitragspflichtige die geltend gemachte Härte durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden kann (vgl. etwa zur Pflicht, alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Begleichung der Beitragsschuld einzusetzen, von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: November 2011, § 227 AO Rn. 303).
40 
Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte dem Kläger entgegengehalten hat, dass er von der ihm wegen seiner fortgesetzten Mitgliedschaft ohne Anwaltszulassung eingeräumten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 VwS hätte Gebrauch machen und sich so von seiner Beitragspflicht hätte befreien können. Seine Situation unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der der fortgesetzten Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, bei der es sich um eine Form der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag handelt (vgl. Senatsbeschluss 22.12.1994 - 9 S 1347/92 -, Juris). Dass eine Kündigung dem Kläger nicht zumutbar wäre, kann nicht festgestellt werden. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die Kündigung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers führen würde. Derartiges hat er indes weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger hat beim Beklagten bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt. Auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die er auch nach einer Wiederzulassung als Rechtsanwalt fortsetzen kann (vgl. § 6 SGB VI), wird er dort weiterhin Rentenanwartschaften erwerben. Entsprechendes gilt im Falle eines Eintritts in ein anderes Versorgungswerk, das hierfür - anders als der Beklagte - keine Altersgrenze vorsieht. Der Hinweis des Klägers auf den ihm angeblich zustehenden „Bestandsschutz“ und die im Verhältnis zur Versorgung durch den Beklagten schlechteren Versorgungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft beim Beklagten nach § 10 Abs. 3 VwS seine wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
41 
Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass gerade die Erhebung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 VwS wesentliche Ursache für die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung wäre. Dies ist indes Voraussetzung für die Annahme des hier maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.09.2012 - 4 A 282/11 -, Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11 -, Juris; Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch Tipke/Lang, a.a.O., Rn. 339). Dass die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers in erster Linie oder gar allein auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten beruht, ist für den Senat nicht erkennbar.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2014
45 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 GKG auf je 8.789,76 EUR festgesetzt (Differenz zwischen dem festgesetzten 3/10-Regelpflichtbeitrag und dem mit der Klage begehrten 1/13 Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 VwS [244,16 EUR] x 36).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
34 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
36 
1. Die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 steht dem Begehren auf Beitragsherabsetzung nach der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS nicht entgegen. Zwar betrifft diese Vorschrift - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden. Demgemäß findet § 15 Abs. 4 VwS grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Festsetzungsverfahren durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, Juris Rn. 34, m.w.N.). Allerdings hat sich der Beklagte hier nicht auf die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 berufen. Vielmehr hat er das Begehren auf Beitragsherabsetzung wegen grober Unbilligkeit der Beitragserhebung ausweislich des Bescheides vom 26.06.2012 ausdrücklich inhaltlich geprüft und insoweit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Da dem Bescheid auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, konnten beim Empfänger des Bescheides keine Zweifel am Vorliegen einer dem Rechtsschutz zugänglichen Sachentscheidung bestehen.
37 
2. § 15 Abs. 4 VwS stellt - ebenso wie andere abgabenrechtliche Billigkeitsregelungen (vgl. etwa §§ 163, 227 AO) - eine einheitliche Ermessensvorschrift dar, bei der der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. hierzu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 - und vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Ausgehend hiervon beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise sie Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).
38 
Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ergänzend bemerkt der Senat:
39 
Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 VwS in der Variante des hier allein maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Erhebung des Beitrags zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Beitragspflichtigen und seiner Familie führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012, a.a.O., 25.02.1997, a.a.O., und vom 11.09.1998 - 9 S 1679/98 -; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 163 Rn. 87 zu § 163 AO, an den § 15 Abs. 4 VwS angelehnt ist; Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 21 Rn. 339 zu § 227 AO). Die Feststellung des abgabenrechtlichen Begriffs der Unbilligkeit erfordert dabei eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beitragspflichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O., m.w.N.). Demgemäß kann auch berücksichtigt werden, ob der Beitragspflichtige die geltend gemachte Härte durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden kann (vgl. etwa zur Pflicht, alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Begleichung der Beitragsschuld einzusetzen, von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: November 2011, § 227 AO Rn. 303).
40 
Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte dem Kläger entgegengehalten hat, dass er von der ihm wegen seiner fortgesetzten Mitgliedschaft ohne Anwaltszulassung eingeräumten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 VwS hätte Gebrauch machen und sich so von seiner Beitragspflicht hätte befreien können. Seine Situation unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der der fortgesetzten Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, bei der es sich um eine Form der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag handelt (vgl. Senatsbeschluss 22.12.1994 - 9 S 1347/92 -, Juris). Dass eine Kündigung dem Kläger nicht zumutbar wäre, kann nicht festgestellt werden. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die Kündigung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers führen würde. Derartiges hat er indes weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger hat beim Beklagten bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt. Auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die er auch nach einer Wiederzulassung als Rechtsanwalt fortsetzen kann (vgl. § 6 SGB VI), wird er dort weiterhin Rentenanwartschaften erwerben. Entsprechendes gilt im Falle eines Eintritts in ein anderes Versorgungswerk, das hierfür - anders als der Beklagte - keine Altersgrenze vorsieht. Der Hinweis des Klägers auf den ihm angeblich zustehenden „Bestandsschutz“ und die im Verhältnis zur Versorgung durch den Beklagten schlechteren Versorgungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft beim Beklagten nach § 10 Abs. 3 VwS seine wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
41 
Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass gerade die Erhebung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 VwS wesentliche Ursache für die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung wäre. Dies ist indes Voraussetzung für die Annahme des hier maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.09.2012 - 4 A 282/11 -, Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11 -, Juris; Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch Tipke/Lang, a.a.O., Rn. 339). Dass die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers in erster Linie oder gar allein auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten beruht, ist für den Senat nicht erkennbar.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2014
45 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 GKG auf je 8.789,76 EUR festgesetzt (Differenz zwischen dem festgesetzten 3/10-Regelpflichtbeitrag und dem mit der Klage begehrten 1/13 Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 VwS [244,16 EUR] x 36).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2014 - 9 S 10/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2014 - 9 S 10/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2014 - 9 S 10/14 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2014 - 9 S 10/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2014 - 9 S 10/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2012 - 9 S 569/11

bei uns veröffentlicht am 27.07.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kl

Referenzen

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.