Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2016 - 8 S 848/13

published on 02/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2016 - 8 S 848/13
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Ruheforst Zollerblick“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... und ..., in Hechingen. Die Grundstücke, die derzeit mit sechs Wohnbaracken und vier Schuppen bebaut sind, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom 14.05.2004, der für die Grundstücke ein Sondergebiet ausweist, in dem Hotel- und Wellnesseinrichtungen (SO 2) sowie Wochenend- und Ferienhäuser (SO 1) zulässig sind. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 14.09.2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Hotelanlage mit Tagungs- und Wellnessbereich, 13 Appartements und fünf Appartementhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein 40,7 ha großes Gebiet, das ca. 2,5 km nordwestlich des Stadtgebietes inmitten eines forstwirtschaftlich genutzten Waldgebietes liegt und südlich und östlich an ackerbaulich genutzte Flächen grenzt. Der Bebauungsplan setzt für den größten Teil des Plangebiets ein Sondergebiet „Friedhof“ fest, in dem nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen ausschließlich Urnenbestattungen zulässig sind. Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von der bestehenden ... Straße her über eine auf dem Grundstück Flst.Nr. ... anzulegende Zufahrtsstraße, die unter Inanspruchnahme eines Teils des bestehenden Wirtschaftsweges Flst.Nr. ... in das Sondergebiet führt und an deren Ende eine Parkfläche ausgewiesen ist. Die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ist nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ausnahme der Anlage einer Zufahrt, der Errichtung von 15 bis 20 Stellplätzen auf der festgesetzten Parkfläche, Hinweistafeln auf der Parkfläche, Andachtsplätzen und künstlerischen Objekten unzulässig. Das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers grenzt mit seiner östlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die geplante Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Flst.Nr. ...
Im geltenden Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Hechingen mit den Gemeinden Jungingen und Rangendingen ist das Plangebiet als Sonderbaufläche „Friedhof“ ausgewiesen. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Hechingen zum Schutze von Landschaftsteilen um die Mittlere Starzel im Bereich des Landkreises Hechingen vom 10.10.1963, geändert durch Verordnung vom 19.04.2004.
Die Antragsgegnerin möchte mit der Anlage eines Ruheforstes eine naturnahe Form der Bestattung in Ergänzung zu den bereits bestehenden Friedhofsanlagen der Stadt ermöglichen und zugleich der großen Nachfrage nach dieser Bestattungsform und einem entsprechendem öffentlichen Bedürfnis Rechnung tragen. Die öffentliche Friedhofsanlage soll neben der Beisetzung von Einwohnern der Gemeinde auch der Bestattung auswärtiger Personen offen stehen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 27.10.2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ruheforst Zollerblick“ und führte die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durch. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde ein Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan erstellt und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In seiner Sitzung vom 26.07.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 13.08. bis 13.09.2012 öffentlich ausgelegt wurde. Der Antragsteller erhob am 13.09.2012 Einwendungen gegen den Bebauungsplan, mit denen er im Wesentlichen geltend machte, es bestehe kein Bedürfnis für eine solche Friedhofsanlage, die zudem das Landschaftsbild beeinträchtigte. Er befürchte Verkehrslärmimmissionen für die Gäste seiner geplanten Hotelanlage durch die nur wenige Meter von der Anlage entfernt geplante Zufahrtsstraße.
Der Bebauungsplan wurde am 13.12.2012 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung beschlossen. Am 08.01.2013 genehmigte das Landratsamt Zollernalbkreis den Bebauungsplan. Die Genehmigung wurde am 18.01.2013 öffentlich bekanntgemacht.
In seiner Sitzung vom 28.05.2013 beschloss der Gemeinderat, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und in diesem Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 10.06. bis 10.07.2013 statt. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine Einwendungen gegen die Planung mit Schreiben vom 09.07.2013. Am 25.07.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut als Satzung. Die Genehmigung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 08.10.2013 wurde am 22.11.2013 öffentlich bekanntgemacht.
Am 25.09.2014 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin erneut den Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vom 27.10. bis 27.11.2014 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2014 wiederum Einwendungen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 19.03.2015 den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf die Abwägungsvorschläge der Verwaltung als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 20.03.2015, ihre öffentliche Bekanntmachung am 27.03.2015.
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Bereits am 22.04.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag sei trotz der Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 10.06.2015 weiterhin zulässig. Hierdurch sei die Prozessführungsbefugnis nicht auf den bestellten Zwangsverwalter übergegangen, da es sich bei dem geltend gemachten Abwehranspruch gegen den Bebauungsplan nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handele. Nur solche Ansprüche würden von der Zwangsverwaltung erfasst.
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Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da er nicht dem Gemeinwohl, sondern vor allem privaten Interessen dienen solle. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht beachtet worden. Der Regionalplan des Regionalverbandes Neckar-Alb aus dem Jahre 1993 weise die Flächen als schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft und als einen regional bedeutsamen Erholungsbereich aus. Hiermit sei der Betrieb eines Ruheforstes nicht vereinbar. Aus diesem Grunde verstoße der angefochtene Bebauungsplan auch gegen die Landschaftsschutzverordnung „Mittleres Starzeltal“.
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Der Bebauungsplan leide zudem an mehreren zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern. Es gebe keinen Bedarf für die Anlage eines 42 ha großen Ruheforstes in der Gemeinde. Angesichts der Größe der Antragsgegnerin würde dieser nur zu einem kleinen Teil von Einwohnern der Gemeinde belegt werden und im Übrigen der Bestattung ortsfremder Personen dienen. Träger der Friedhofs solle zwar nunmehr die Antragsgegnerin selbst sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Betrieb eines Friedhofes nur in Bezug auf Gemeindeeinwohner, nicht jedoch in Bezug auf ortsfremde Personen, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge darstelle. Die Gemeinde wolle danach der Sache nach ein wirtschaftliches Unternehmen nach § 102 Abs. 1 GemO betreiben, das wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 102 Abs. 2 Nr. 3 GemO unzulässig sei.
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Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung seine privaten Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Unmittelbar an der Grenze zum Ruheforst wolle er ein Golf- und Wellnesshotel errichten. Der Betrieb eines Ruheforstes vertrage sich nicht mit einem Hotel der Spitzenklasse. Es werde kein Gast ein Zimmer in einem Hotel buchen, das unmittelbar neben einem Friedhof liege. Hierfür genüge bereits die bloße Existenz der Friedhofsanlage.
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Von dem geplanten Zufahrtsweg zu dem Ruheforst gingen unzumutbare Störungen für seine Grundstücke aus. Die Antragsgegnerin habe sich für die Variante entschieden, die mit den größten Nachteilen für den geplanten Hotelbetrieb verbunden sei. Fahrzeuge der Trauergäste seien für die Hotelgäste deutlich erkennbar. Dies sei mit der Freizeit- und Urlaubstimmung der Gäste eines Hotels nicht zu vereinbaren. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Zufahrt nicht auf bereits vorhandenen Zufahrtswegen erfolgen könne, die für seine Grundstücke mit weniger Belastungen verbunden seien.
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Die Antragsgegnerin habe sich auch nur unzureichend mit dem Artenschutz auseinandergesetzt. Die Auswirkungen des Ruheforstes auf dort vorgefundene geschützte Arten seien nicht hinreichend untersucht worden. Im Umweltbericht werde zu den Ruhebereichen um die Horste der Rotmilane ein Abstand von 25 m für ausreichend angesehen, dagegen habe der NABU einen Abstand von 100 m gefordert. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Besucher des Ruheforstes diesen Ruhebereich einhalten würden, zumal sie deren konkrete Lage nicht kennen würden. Im Übrigen habe der Gutachter die Begehung erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Horste der Greifvögel gar nicht mehr besetzt gewesen seien, so dass er auch nicht habe feststellen können, ob im relevanten Bereich etwa auch Habichte und Bussarde brüteten.
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Die Planung sei ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend die Nähe des ehemaligen Konzentrationslagers Bisingen bedacht habe, das sich in ca. 5 km Entfernung befinde. Es sei pietätlos, in dessen Nachbarschaft einen Ruheforst anlegen zu wollen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Sondergebiet Ruheforst Zollerblick“ der Stadt Hechingen in seiner Fassung vom 19.03.2015 und für den Fall von dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan in seinen Fassungen vom 25.07.2013 und 13.12.2012 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
21 
Sie erwidert: Dem Antragsteller fehle nach der Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke die Prozessführungsbefugnis für den Normenkontrollantrag.
22 
Der Antrag sei in jedem Fall unbegründet. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und auch an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. Ein Ruheforst harmonisiere mit der Erholungsfunktion des Waldes. Dieser übe keine abschreckende Wirkung auf Wanderer, Radfahrer und Sportler aus. Durch die Anlage des Ruheforstes ändere sich weder das äußere Erscheinungsbild des Waldes, noch würden bislang zulässige Nutzungen im Wald ausgeschlossen. Das Betretungsrecht nach § 37 LWaldG werde hierdurch nicht tangiert. Daher liege auch kein Verstoß gegen die Regelungen der Landschaftsschutzverordnung vor.
23 
Der Bebauungsplan leide an keinen beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere seien die Belange des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Potentielle Hotelbesucher würden durch die Existenz einer Friedhofsanlage in einem benachbarten Waldgebiet nicht davon abgehalten, das Hotel aufzusuchen. Der Antragsteller mache insoweit rein ideelle Einwirkungen geltend, die keinen städtebaulichen Bezug aufwiesen. Da es bereits an einer optischen Wahrnehmbarkeit als Friedhofsanlage fehle, seien die Befürchtungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Der gewählte Abstand zwischen der Anlage und den Grundstücken des Antragstellers sei ausreichend. Andere Anforderungen ergäben sich auch nicht aus dem Bestattungsgesetz.
24 
Ein Fehler im Abwägungsvorgang liege auch nicht im Hinblick auf die festgesetzte Zufahrtsstraße vor. Die Stadt habe mehrere alternative Wegeführungen erwogen, diese dann jedoch verworfen, da diese mit Nachteilen von erheblichem Gewicht verbunden seien. Unzumutbare Lärmimmissionen seien für den Antragsteller nicht zu erwarten. Die Grundstücke seien bereits heute durch den Verkehrslärm, der von der ... Straße ausgehe, vorgeprägt; eine erhebliche Zunahme der Lärmimmissionen durch den Anliegerverkehr zum Ruheforst sei nicht zu erwarten.
25 
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die artenschutzrechtliche Prüfung seien unbegründet. Die fachlichen Anforderungen an die Erstellung der artenschutzrechtlichen Prüfung seien erfüllt. Der Plan enthalte Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Abstands- und Bauzeitenregelungen. Diese Vorkehrungen seien ausreichend, um die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen. Durch Aufgabe der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung verbessere sich die Situation insgesamt.
26 
Die Stadt habe sich auch intensiv mit Alternativstandorten für die Anlage eines Ruheforstes auseinandergesetzt, jedoch keine gleich gut geeigneten Flächen gefunden. Aus der Nähe zum früheren Konzentrationslager Bisingen ergäben sich keine weitergehenden Anforderungen für die Anlage des Ruheforstes.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 01.03.2016 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen.
29 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist zwar weiterhin prozessführungsbefugt (1.), es fehlt ihm jedoch die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis (2.).
30 
1. Der Antragsteller hat durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke seine Prozessführungsbefugnis nicht verloren.
31 
Unter Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis zu verstehen, über das behauptete streitige Recht einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Regelmäßig ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus der Behauptung, Inhaber des im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem zwingende Vorschriften entgegenstehen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl., 2014, Rn. 7 ff zu § 62). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
32 
Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt zwar, dass der vom Vollstreckungsgericht zu ernennende Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht hat, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche die Beschlagnahme sich erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen (§ 152 ZVG). Für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in diesem Aufgabenkreis haben, ist nicht mehr der Schuldner (hier: der Antragsteller), sondern der Zwangsverwalter aktiv und passiv prozessführungsbefugt (vgl. Böttcher, ZVG, Komm., 3. Aufl., 2000, § 152 Rn. 55). Der erhobene Normenkontrollantrag fällt jedoch nicht in den Aufgabenkreis des Zwangsverwalters. Er dient nicht der Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgnissen des Grundstücks; dem Antragsteller geht es vielmehr allein um die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, um seine künftigen Hotelprojekte nicht zu gefährden.
33 
Zudem führt die Anordnung der Zwangsverwaltung dann nicht zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers, wenn sie - wie hier - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – VIII ZR 64/85 – NJW 1986, 3206/3207 f. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 17.6.2000 - 9 W 18/00 - juris Rn. 4 f. und Bayer. VGH, Urteil vom 25.06.2013 - 22 B 11.701 - BRS 81 Nr. 223).
34 
2. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
35 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N und Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Daran fehlt es hier.
36 
1. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann.
37 
Der Antragsteller kann sich danach zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden.
38 
An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 215). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - BauR 2015, 448).
39 
Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs des Antragstellers kann danach ausgeschlossen werden. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so können die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zwar grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören. Dies ist für die vom Antragsteller geltend gemachten Belange jedoch nicht der Fall, da sie entweder nicht schutzwürdig oder objektiv geringfügig sind.
40 
a) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung als Ruheforst führe zu einem Nutzungskonflikt mit der beabsichtigen Hotelnutzung seiner Grundstücke.
41 
Die Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom 14.05.2004. Nach dessen Festsetzungen dürfen dort ein Hotel mit Wellnesseinrichtungen sowie Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Zwar ist die ursprüngliche Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, jederzeit einen neuen Bauantrag für das geplante Projekt zu stellen. Die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Unverträglichkeit beider Nutzungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der geplanten Anlage eines Ruheforstes handelt es sich nicht um eine „klassische“ Friedhofsanlage im herkömmlichen Sinne mit Einfriedigung, befestigtem Wegenetz, Grabmalen, Gräberreihen und „friedhofstypischen“ Gebäuden wie Aussegnungshalle oder Kirche bzw. Kapelle. Es sind - mit Ausnahme von Stellplätzen und der Zufahrtsstraße - keinerlei befestigte Wege oder andere bauliche Anlagen im Plangebiet vorgesehen. Durch den Ruheforst wird deshalb das äußere Erscheinungsbild des bisherigen Waldgebietes nicht bzw. allenfalls in Randbereichen geringfügig verändert. Auf der Bestattung in naturnaher und naturbelassener Umgebung in freier Landschaft beruht gerade die Konzeption eines Ruheforstes. Von den Grundstücken des Antragstellers aus erscheint das Waldgebiet weiterhin als Waldgebiet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Bebauungsplan „...“ zulässige Hotelnutzung und die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung des angrenzenden Waldgebiets als Ruheforst städtebauliche Spannungen auslöst, die zu einem negativen Nutzungskonflikt führen werden. Die Befürchtung des Antragstellers, potentielle Hotelgäste würden von einer Buchung Abstand nehmen bzw. es würden Hotelgäste abreisen, wenn sie von der bloßen Existenz des Ruheforstes Kenntnis erhalten würden, ist nach Ansicht des Senats ohne reale Grundlage. Zudem weist diese Befürchtung keinerlei städtebaulichen Bezug auf, sondern ist rein wirtschaftlicher Natur und daher nicht abwägungsrelevant.
42 
b) Eine Unverträglichkeit der mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzung des Waldes als Ruheforst mit der vom Antragsteller geplanten Errichtung eines „Spitzenhotels“ ist auch nicht insoweit zu erkennen, als geltend gemacht wird, Gäste des geplanten Hotels könnten das bisherige Waldgebiet nicht mehr wie im bisherigen Umfang uneingeschränkt zur Erholung und für sportliche Aktivitäten nutzen. Ebenso wenig wie eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht in der Regel nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895), gilt dies im gleichen Maße auch für die Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Beibehaltung der bisherigen Erholungsmöglichkeiten in einem Waldgebiet. Dafür, dass sich durch die Anlage des Ruheforstes überhaupt nennenswerte Einschränkungen für die Freizeitgestaltung ergeben, ist zudem nichts zu erkennen. Von den Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die ein Wald bietet, profitieren davon abgesehen neben der Allgemeinheit gleichermaßen auch alle benachbarten Anlieger bzw. deren Besucher und Gäste. Insoweit gibt es bereits keine individuelle Rechtsposition, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis berufen könnte.
43 
c) Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse, von der planbedingten Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsstraße entlang der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. ... zum Ruheforst verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Dies ist nicht der Fall.
44 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 - juris; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 und vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschluss vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschluss vom 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580).
45 
Gemessen hieran werden die Grundstücke des Antragstellers durch den Betrieb des Ruheforstes allenfalls einer geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein. Die Zufahrtsstraße liegt zwar unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Flst.Nr. ... Diese soll jedoch nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr, sondern nur für den Anliegerverkehr zum Ruheforst zugelassen werden. Die Straße darf somit nur von Bestattungsfahrzeugen, Fahrzeugen der jeweiligen Trauergemeinde bzw. Besuchern des Ruheforstes sowie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen für die Forstbewirtschaftung befahren werden. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises zutreffend von einem nur sehr geringen Verkehrsaufkommen mit keinen nennenswerten Lärmimmissionen ausgegangen. Ein ständiger Zu- und Abfahrtsverkehr wird - gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin mit ca. 200 Urnenbestattungen im Jahr rechnet - nicht stattfinden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht genau vorausgesehen werden kann, wie viele Besucher den Ruheforst außerhalb von Bestattungen aufsuchen werden. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegebene Anzahl von insgesamt täglich maximal 15 Fahrzeugen (Bestattungsfahrzeuge, Trauergäste und Besucher) dürfte bereits großzügig bemessen sein. Besucher des Ruheforstes müssen ihr Fahrzeug zudem nicht zwangsläufig im Plangebiet parken, sondern können die bestehenden Parkmöglichkeiten außerhalb des Plangebiets nutzen, um zu Fuß in den Ruheforst zu gelangen. Da in einem Ruheforst eine Grabpflege gerade nicht stattfindet, geht der Senat von einem deutlich geringeren Besucherverkehr aus, als dies bei einer herkömmlichen Friedhofsanlage der Fall ist. Der von höchstens täglich 15 Fahrzeugen verursachte zusätzliche Verkehrslärm fällt angesichts der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke des Antragstellers nicht weiter ins Gewicht.
46 
Die Grundstücke des Antragstellers grenzen südlich bzw. südwestlich unmittelbar an die ... Straße, die vom Stadtgebiet direkt zur Schlossanlage Lindich führt, in der sich mehrere Wohnungen bzw. Wohnhäuser und ein Restaurant befinden. Neben den Bewohnern und Restaurantbesucher wird die ...-... Straße nach Angaben der Antragsgegnerin auch von Naherholungssuchenden häufig frequentiert. Sie dient außerdem als Zufahrtsstraße für die südlich der Grundstücke des Antragstellers - jenseits der ... Straße - liegende größere Reiteranlage. Neben dem Verkehrslärm der Besucher der Anlage gehen vom Betrieb der Reiteranlage auch entsprechende Freizeitlärmimmissionen aus. Gleiches gilt für den südlich der Reiteranlage liegenden Golfplatz. Angesichts der beschriebenen Vorbelastungen wird der Antragsteller durch den planbedingten Mehrverkehr des Ruheforstes allenfalls geringfügig betroffen werden.
47 
d) Der weitere Einwand des Antragstellers, Ruhe und Erholung suchenden Gästen eines Hotels der Spitzenklasse sei der Anblick von vorbeifahrenden Trauergästen nicht zumutbar, betrifft keinen schutzwürdigen abwägungsbeachtlichen Belang (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - juris m.w.N.) . Insoweit geht es allenfalls um ideelle Beeinträchtigungen, die keinerlei städtebauliche Relevanz aufweisen.
48 
e) Soweit sich der Antragsteller auf die negativen Auswirkungen eines Ruheforstes für das Landschaftsbild, für die Gedenkstätte des früheren Konzentrationslagers Bisingen und auf die kommunalrechtliche Problematik des künftigen Betriebs des Ruheforstes beruft, handelt es sich nicht um eigene private Belange des Antragstellers. Eine Antragsbefugnis vermögen diese Belange daher ebenfalls nicht zu begründen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 25. Februar 2016
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Gründe
54 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 01.03.2016 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen.
29 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist zwar weiterhin prozessführungsbefugt (1.), es fehlt ihm jedoch die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis (2.).
30 
1. Der Antragsteller hat durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke seine Prozessführungsbefugnis nicht verloren.
31 
Unter Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis zu verstehen, über das behauptete streitige Recht einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Regelmäßig ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus der Behauptung, Inhaber des im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem zwingende Vorschriften entgegenstehen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl., 2014, Rn. 7 ff zu § 62). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
32 
Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt zwar, dass der vom Vollstreckungsgericht zu ernennende Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht hat, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche die Beschlagnahme sich erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen (§ 152 ZVG). Für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in diesem Aufgabenkreis haben, ist nicht mehr der Schuldner (hier: der Antragsteller), sondern der Zwangsverwalter aktiv und passiv prozessführungsbefugt (vgl. Böttcher, ZVG, Komm., 3. Aufl., 2000, § 152 Rn. 55). Der erhobene Normenkontrollantrag fällt jedoch nicht in den Aufgabenkreis des Zwangsverwalters. Er dient nicht der Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgnissen des Grundstücks; dem Antragsteller geht es vielmehr allein um die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, um seine künftigen Hotelprojekte nicht zu gefährden.
33 
Zudem führt die Anordnung der Zwangsverwaltung dann nicht zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers, wenn sie - wie hier - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – VIII ZR 64/85 – NJW 1986, 3206/3207 f. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 17.6.2000 - 9 W 18/00 - juris Rn. 4 f. und Bayer. VGH, Urteil vom 25.06.2013 - 22 B 11.701 - BRS 81 Nr. 223).
34 
2. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
35 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N und Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Daran fehlt es hier.
36 
1. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann.
37 
Der Antragsteller kann sich danach zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden.
38 
An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 215). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - BauR 2015, 448).
39 
Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs des Antragstellers kann danach ausgeschlossen werden. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so können die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zwar grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören. Dies ist für die vom Antragsteller geltend gemachten Belange jedoch nicht der Fall, da sie entweder nicht schutzwürdig oder objektiv geringfügig sind.
40 
a) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung als Ruheforst führe zu einem Nutzungskonflikt mit der beabsichtigen Hotelnutzung seiner Grundstücke.
41 
Die Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom 14.05.2004. Nach dessen Festsetzungen dürfen dort ein Hotel mit Wellnesseinrichtungen sowie Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Zwar ist die ursprüngliche Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, jederzeit einen neuen Bauantrag für das geplante Projekt zu stellen. Die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Unverträglichkeit beider Nutzungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der geplanten Anlage eines Ruheforstes handelt es sich nicht um eine „klassische“ Friedhofsanlage im herkömmlichen Sinne mit Einfriedigung, befestigtem Wegenetz, Grabmalen, Gräberreihen und „friedhofstypischen“ Gebäuden wie Aussegnungshalle oder Kirche bzw. Kapelle. Es sind - mit Ausnahme von Stellplätzen und der Zufahrtsstraße - keinerlei befestigte Wege oder andere bauliche Anlagen im Plangebiet vorgesehen. Durch den Ruheforst wird deshalb das äußere Erscheinungsbild des bisherigen Waldgebietes nicht bzw. allenfalls in Randbereichen geringfügig verändert. Auf der Bestattung in naturnaher und naturbelassener Umgebung in freier Landschaft beruht gerade die Konzeption eines Ruheforstes. Von den Grundstücken des Antragstellers aus erscheint das Waldgebiet weiterhin als Waldgebiet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Bebauungsplan „...“ zulässige Hotelnutzung und die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung des angrenzenden Waldgebiets als Ruheforst städtebauliche Spannungen auslöst, die zu einem negativen Nutzungskonflikt führen werden. Die Befürchtung des Antragstellers, potentielle Hotelgäste würden von einer Buchung Abstand nehmen bzw. es würden Hotelgäste abreisen, wenn sie von der bloßen Existenz des Ruheforstes Kenntnis erhalten würden, ist nach Ansicht des Senats ohne reale Grundlage. Zudem weist diese Befürchtung keinerlei städtebaulichen Bezug auf, sondern ist rein wirtschaftlicher Natur und daher nicht abwägungsrelevant.
42 
b) Eine Unverträglichkeit der mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzung des Waldes als Ruheforst mit der vom Antragsteller geplanten Errichtung eines „Spitzenhotels“ ist auch nicht insoweit zu erkennen, als geltend gemacht wird, Gäste des geplanten Hotels könnten das bisherige Waldgebiet nicht mehr wie im bisherigen Umfang uneingeschränkt zur Erholung und für sportliche Aktivitäten nutzen. Ebenso wenig wie eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht in der Regel nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895), gilt dies im gleichen Maße auch für die Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Beibehaltung der bisherigen Erholungsmöglichkeiten in einem Waldgebiet. Dafür, dass sich durch die Anlage des Ruheforstes überhaupt nennenswerte Einschränkungen für die Freizeitgestaltung ergeben, ist zudem nichts zu erkennen. Von den Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die ein Wald bietet, profitieren davon abgesehen neben der Allgemeinheit gleichermaßen auch alle benachbarten Anlieger bzw. deren Besucher und Gäste. Insoweit gibt es bereits keine individuelle Rechtsposition, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis berufen könnte.
43 
c) Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse, von der planbedingten Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsstraße entlang der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. ... zum Ruheforst verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Dies ist nicht der Fall.
44 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 - juris; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 und vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschluss vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschluss vom 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580).
45 
Gemessen hieran werden die Grundstücke des Antragstellers durch den Betrieb des Ruheforstes allenfalls einer geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein. Die Zufahrtsstraße liegt zwar unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Flst.Nr. ... Diese soll jedoch nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr, sondern nur für den Anliegerverkehr zum Ruheforst zugelassen werden. Die Straße darf somit nur von Bestattungsfahrzeugen, Fahrzeugen der jeweiligen Trauergemeinde bzw. Besuchern des Ruheforstes sowie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen für die Forstbewirtschaftung befahren werden. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises zutreffend von einem nur sehr geringen Verkehrsaufkommen mit keinen nennenswerten Lärmimmissionen ausgegangen. Ein ständiger Zu- und Abfahrtsverkehr wird - gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin mit ca. 200 Urnenbestattungen im Jahr rechnet - nicht stattfinden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht genau vorausgesehen werden kann, wie viele Besucher den Ruheforst außerhalb von Bestattungen aufsuchen werden. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegebene Anzahl von insgesamt täglich maximal 15 Fahrzeugen (Bestattungsfahrzeuge, Trauergäste und Besucher) dürfte bereits großzügig bemessen sein. Besucher des Ruheforstes müssen ihr Fahrzeug zudem nicht zwangsläufig im Plangebiet parken, sondern können die bestehenden Parkmöglichkeiten außerhalb des Plangebiets nutzen, um zu Fuß in den Ruheforst zu gelangen. Da in einem Ruheforst eine Grabpflege gerade nicht stattfindet, geht der Senat von einem deutlich geringeren Besucherverkehr aus, als dies bei einer herkömmlichen Friedhofsanlage der Fall ist. Der von höchstens täglich 15 Fahrzeugen verursachte zusätzliche Verkehrslärm fällt angesichts der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke des Antragstellers nicht weiter ins Gewicht.
46 
Die Grundstücke des Antragstellers grenzen südlich bzw. südwestlich unmittelbar an die ... Straße, die vom Stadtgebiet direkt zur Schlossanlage Lindich führt, in der sich mehrere Wohnungen bzw. Wohnhäuser und ein Restaurant befinden. Neben den Bewohnern und Restaurantbesucher wird die ...-... Straße nach Angaben der Antragsgegnerin auch von Naherholungssuchenden häufig frequentiert. Sie dient außerdem als Zufahrtsstraße für die südlich der Grundstücke des Antragstellers - jenseits der ... Straße - liegende größere Reiteranlage. Neben dem Verkehrslärm der Besucher der Anlage gehen vom Betrieb der Reiteranlage auch entsprechende Freizeitlärmimmissionen aus. Gleiches gilt für den südlich der Reiteranlage liegenden Golfplatz. Angesichts der beschriebenen Vorbelastungen wird der Antragsteller durch den planbedingten Mehrverkehr des Ruheforstes allenfalls geringfügig betroffen werden.
47 
d) Der weitere Einwand des Antragstellers, Ruhe und Erholung suchenden Gästen eines Hotels der Spitzenklasse sei der Anblick von vorbeifahrenden Trauergästen nicht zumutbar, betrifft keinen schutzwürdigen abwägungsbeachtlichen Belang (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - juris m.w.N.) . Insoweit geht es allenfalls um ideelle Beeinträchtigungen, die keinerlei städtebauliche Relevanz aufweisen.
48 
e) Soweit sich der Antragsteller auf die negativen Auswirkungen eines Ruheforstes für das Landschaftsbild, für die Gedenkstätte des früheren Konzentrationslagers Bisingen und auf die kommunalrechtliche Problematik des künftigen Betriebs des Ruheforstes beruft, handelt es sich nicht um eigene private Belange des Antragstellers. Eine Antragsbefugnis vermögen diese Belange daher ebenfalls nicht zu begründen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 25. Februar 2016
52 
Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
53 
Gründe
54 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 27/02/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
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Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.