Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2005 - 8 S 775/05

published on 19/07/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2005 - 8 S 775/05
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die (sofortige) Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit der sie zu bestimmten im Luftsicherheitsgesetz vorgesehenen Maßnahmen der Eigensicherung auf dem von ihr betriebenen Flughafen angehalten wird.
Mit Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 (ABl. EG L 355, S. 1) wurden Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt. U. a. wurde bestimmt, dass das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (ab dem 19.1.2004) zusammen mit allen mitgeführten Gegenständen zu durchsuchen ist, bevor ihnen der Zugang zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche (vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21.6.2004, ABl. EG L 221, S. 6) gestattet wird. Entsprechend dieser europarechtlichen Vorgabe (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 19) verpflichtet § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.1.2005 (BGBl. I S. 78) - LuftSiG - den Unternehmer eines Verkehrsflughafens, zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen.
Die Antragstellerin erhob gegen diese Verpflichtung zur Durchführung von ihr für polizeiähnlich gehaltener Maßnahmen verfassungsrechtliche Bedenken und bat deshalb um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg verfügte darauf hin in Ausführung einer Weisung des Bundesministeriums des Innern unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 18.3.2005, dass die Antragstellerin die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG geregelten Kontrollen von Personen und Waren spätestens ab dem 15.4.2005 durchzuführen habe. Der Antragstellerin wurde ferner aufgegeben, ab diesem Stichtag nur Personal für diese Kontrollen einzusetzen, das die Prüfung als Luftsicherheitsassistent erfolgreich abgelegt hat, und ein diesen Anforderungen entsprechendes Luftsicherheitsprogramm vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 9.4.2005 Anfechtungsklage erhoben und am selben Tag beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Für dessen sofortige Vollziehbarkeit bestehe kein öffentliches Interesse. Denn er sei offensichtlich rechtswidrig, weil er sich nicht auf eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage stützen könne. Die Gefahrenabwehr im Luftverkehr stelle eine Staatsaufgabe dar, die der Staat mit eigenen Kräften zu erfüllen und gegenüber Dritten durchzusetzen habe. Die Eigensicherungspflicht der Flughafenbetreiber könne in vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestehen, die auf das Hausrecht gestützt seien. Umfassende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ermögliche das Hausrecht nicht. Das Hausrecht ändere daher nichts an der grundsätzlichen Geltung des Staatsvorbehalts. Eine Übertragung der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr auf den Eigensicherungspflichtigen ohne Beleihung sei unzulässig. Ebenso sei es unzulässig, die Eigensicherungspflicht als Polizeipflicht auszugestalten, d. h. den Sicherungspflichtigen in die Rolle eines Störers abzudrängen. Hinzu komme, dass in der Übergangsphase der Umsetzung des Luftsicherheitsgesetzes der status quo erhalten bleiben müsse, bis eine Konkretisierung der der Antragstellerin obliegenden Verpflichtungen erfolgt sei. Eine Güterabwägung der Schäden, die einträten, wenn die geltend gemachten Sicherheitsdefizite bestünden, mit den nur zeitweiligen finanziellen Einbußen der Antragstellerin bei Fortbestand der bisherigen Lage ergebe, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen geboten sei.
Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Mit dem angefochtenen Bescheid würden europarechtliche Vorgaben aufgrund eines gesetzlich geschaffenen Systems für eine einheitliche Verwirklichung von Kontrollen umgesetzt. Bei einer Aussetzung der Maßnahmen seien mangels gesetzlicher Regelung nicht nur die Durchführung der Kontrollen unklar, sondern die sichere Abwicklung des Flugbetriebs am Flughafen Stuttgart gefährdet. Es sei zudem zu befürchten, dass der Luftverkehr ab Stuttgart europaweit z. B. ergänzende Sicherheitsmaßnahmen an den Ziel- und Umsteigeflughäfen erfordere, was letztlich sogar dem Flughafenstandort Stuttgart schaden könne. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung mit dem Bundesgrenzschutz und dem Ministerium  für Umwelt und Verkehr selbst zugesagt. Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG bestünden nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum es dem Flughafenbetreiber, dem nach dem bisherigen § 19b LuftVG bereits eine Vielzahl von Sicherungspflichten oblegen hätten, die in § 8 LuftSiG übernommen worden seien, nicht möglich sein solle, den erforderlichen Sicherheitsstandard bei den Personal- und Warenkontrollen beim Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens zu gewährleisten, zumal die Antragstellerin Personal einsetzen müsse, das über die gleichen Qualifikationen verfüge wie das vom Bundesgrenzschutz für Fluggastkontrollen eingesetzte Personal.
II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die instanzielle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für seine Bescheidung gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO entscheidet der VGH im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Der vorliegende Fall betrifft den Betrieb des Verkehrsflughafens Stuttgart, denn er darf nur betrieben werden, wenn die Antragstellerin die in der umstrittenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG geregelten Kontrollmaßnahmen vornimmt (i. Erg. ebenso: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 48 RdNr. 9; a. A. - ohne nähere Begründung -: Hofmann/Grabherr, LuftVG, Stand: Febr. 2005, § 19 b RdNr. 52). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 1 LuftSiG alle Personen - also auch Flughafenangehörige und Flugpersonal - vor dem Betreten der nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes durchsuchen bzw. überprüfen darf. Denn dabei handelt es sich ersichtlich um zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, die die Luftsicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren (vgl. §§ 2 und 10 LuftSiG), zu treffen hat.
Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 26.6.2002 - 8 S 1242/02 - (ZLW 2003, 473), wonach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 VwGO auf Klagen, mit denen sich ein Dienstleister gegen die auf die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen gestützte Auswahl eines seiner Konkurrenten für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten wendet, keine Anwendung findet. Denn im dortigen Fall ging es weder um die Fragen der Zulässigkeit dieser Dienste noch des zulässigen oder notwendigen Umfangs oder der Art und Weise ihrer Erbringung, sondern allein darum, welcher Wettbewerber mit ihrer Erbringung betraut wird. Gestritten wurde damit um den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste, wovon der Betrieb des Flughafens allenfalls mittelbar betroffen ist. Im vorliegenden Fall ist der Flughafenbetrieb dagegen unmittelbar betroffen; denn der angefochtene Bescheid legt nicht nur fest, wer die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG geregelten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen hat, sondern stellt auch Anforderungen an die Qualifizierung des Kontrollpersonals und an den Inhalt des Luftsicherheitsplans bzw. des Luftsicherheitsprogramms.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.3.2005 noch hat seine Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Der Bescheid konkretisiert die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG ergebende Verpflichtung der Antragstellerin, eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen. Diese gesetzliche Verpflichtung begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat geht dabei mit den Beteiligten davon aus, dass es sich nur um Eigensicherungsmaßnahmen handelt und deshalb unter „anderen Personen“ nicht die Fluggäste, sondern nur solche Personen zu verstehen sind, die auf dem Flughafen einer Beschäftigung nachgehen. Es dürfte sich damit um Flugzeugbesatzungen und die Inhaber von Flughafenausweisen handeln, die den Zugang zu Sicherheitsbereichen gestatten (vgl. Art. 1 und 3 der EG-VO Nr. 1138/2004 vom 21.6.2004).
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Die Verpflichtung der Flughafenunternehmer, diesen Personenkreis selbst oder durch Beauftragte gesondert zu kontrollieren, mag zwar wenig sinnvoll sein, wenn und soweit die Zugänge zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche identisch sind mit den Zugängen der Passagiere, weil infolge der Ablehnung einer Mitbenutzung der Kontrollstellen des Bundesgrenzschutzes bzw. (jetzt) der Bundespolizei als „Mischkontrollstellen“ (vgl. die Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6.4. und 14.4.2005) für die Personal- und Warenkontrollen gesonderte Geräte und zusätzliches Personal eingesetzt werden müssen. Ein Grundgesetzverstoß ergibt sich daraus aber nicht. Insbesondere lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen, dass der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wäre.
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Auch ihre Ausführungen zum Gewaltmonopol des Staates und zu dessen Aufgabe der Gefahrenabwehr im Luftverkehr zeigen keinen Verfassungsverstoß auf. Denn zum einen betreffen die hier streitigen Kontrollen keine „umfassenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr“, die mit den Mitteln des Hausrechts nicht erbracht werden könnten, wie die Antragstellerin meint. Vielmehr soll nur ein verhältnismäßig eng begrenzter Personenkreis und das abgehende aufgegebene Gepäck überprüft werden. Die umfassende Gefahrenabwehr und -vorsorge bleibt dagegen den Luftsicherheitsbehörden vorbehalten (§ 5 Abs. 1 - 3 LuftSiG). Den Darlegungen der Antragstellerin lässt sich auch nicht entnehmen, welche konkreten Situationen eintreten könnten, die mit den Mitteln des Hausrechts und unter Berücksichtigung dieser besonderen Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden nicht beherrschbar wären. Denn das Hausrecht des Flughafenbetreibers dürfte immer ausreichen, Personen, die sich nicht überprüfen lassen wollen, den Zugang zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche zu verwehren bzw. den Weitertransport von Gepäckstücken, die nicht als überprüft gekennzeichnet sind, zu verweigern. Davon abgesehen ermächtigt § 127 Abs. 1 StPO jedermann, unter bestimmten Bedingungen jemanden vorläufig festzunehmen. Zum anderen verbietet es der von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückte „Staatsvorbehalt“ dem Gesetzgeber nicht, den Betreibern besonders gefährdeter Einrichtungen Eigensicherungsmaßnahmen aufzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Befugnis des Gesetzgebers, die Zustandshaftung des Eigentümers für besonders gefährliche Bereiche konkret zu erweitern, gerade „die durch terroristische Aktivitäten gefährdeten Flughäfen“ als Beispiele genannt (Urteil vom 4.10.1985 - 4 C 76.82 - VBlBW 1986, 127). Auch in dem seitens der Antragstellerin auszugsweise zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum bewaffneten Werksschutz bei kerntechnischen Anlagen (Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = VBlBW 1989, 371) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass es im - weiten - Ermessen des Gesetzgebers stehe, ob er die Objektsicherung auf dem Betriebsgelände gefährdeter oder gefährlicher Anlagen zu einer öffentlichen, durch die Polizei wahrzunehmenden Aufgabe macht oder sie für eine Übergangszeit bis zum Eintreffen der alarmierten Polizei dem Hausrecht des Betreibers überlässt. Ferner spricht eine ganz praktische Überlegung dafür, die Kontrollen des Personals, also von bereits bekannten und zuverlässigkeitsüberprüften Personen, dem Flughafenbetreiber aufzuerlegen, weil nur er unmittelbar erkennen kann, ob und welche - eventuell an sich verbotenen - Gegenstände im Sicherheitsbereich zu Arbeitszwecken benötigt werden (Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 144). Letztlich wird die Antragstellerin nicht stärker belastet als andere Betreiber gefährdeter oder gefährlicher Anlagen wie etwa Chemiebetriebe, für die es eine Selbstverständlichkeit darstellt, den Zugang von Personen und die Zufuhr von Waren zu ihrem Betriebsgelände zu überwachen.
12 
Die Vollziehung des Bescheides vom 18.3.2005 hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Ihr entstehen zwar Kosten für die Beschaffung des notwendigen Kontrollgeräts und die Schulung der Mitarbeiter bzw. die Kosten der Einschaltung privater Sicherheitsunternehmen. Diese kann sie aber mindestens teilweise über eine Erhöhung der Entgelte nach § 43 Abs. 1 LuftVZO an die Luftfahrtunternehmen abwälzen. Im Übrigen geht der Bescheid davon aus, dass die Antragstellerin anfallende Kosten im Falle des Obsiegens in der Hauptsache den Sicherheitsbehörden - wohl im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs - in Rechnung stellen könne.
13 
Nach allem ist der Aussetzungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da die Antragstellerin der Aufforderung, sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern, nicht nachgekommen ist, kann der Senat bei dieser Festsetzung nur von der Einlassung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren ausgehen, die Antragstellerin habe im Rahmen der Änderung der Entgelte nach § 43 Abs. 1 LuftVZO mitgeteilt, dass ihr als Zusatzkosten infolge der Neuregelung des Luftsicherheitsgesetzes für die Geräte zur Personaldurchsuchung und für die Durchsuchung des Personals im Jahr 2005 Kosten von insgesamt 1.095.500 EUR entstünden. Da die Gerätekosten aber über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden und es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, kann nur ein Bruchteil dieser Summe der Streitwertbestimmung zugrunde gelegt werden. Der Senat geht - unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kosten für die reine Warenkontrolle nicht beziffert sind - von etwa einem Zehntel dieses Betrages als angemessenem Streitwert aus.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
published on 08/12/2016 00:00

Tenor Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
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(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass

1.
die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind,
2.
die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist,
3.
allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird,
4.
den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden.
Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3),
2.
Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden ist,
3.
Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes:

1.
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt den Flughafennutzern spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgeltordnung einen Entwurf mit einer Begründung zum Zwecke der Einigung vor. Gleiches gilt für Änderungen der Entgeltordnung. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die gegenüber den Flughafennutzern darzulegen sind.
2.
Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Er ist zu begründen. Auf abweichende Ansichten der Flughafennutzer ist einzugehen. Die in den Nummern 6 und 7 aufgeführten Informationen sind beizufügen.
3.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen der Höhe der vom Unternehmer des Verkehrsflughafens festgelegten Entgelte und der Höhe der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein angemessenes Verhältnis besteht und die Orientierung an einer effizienten Leistungserstellung erkennbar ist. Die Genehmigungsbehörde kann von der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn von dem Unternehmer des Verkehrsflughafens eine schriftliche Einigung mit den Flughafennutzern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und kein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt.
4.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen. Die Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer zu veröffentlichen.
5.
Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt mindestens einmal im Jahr eine Konsultation mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgeltordnung durch. Der Termin ist den Flughafennutzern spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Die Flughafennutzer können zur Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder Vertreter benennen.
6.
Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Konsultationstermin folgende Unterlagen und Informationen vorzulegen:
a)
ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;
b)
die für die Festsetzung der Flughafenentgelte verwendete Methode;
c)
die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen. Diese sollte erkennen lassen, dass sich der Unternehmer eines Verkehrsflughafens an einer effizienten Leistungserstellung orientiert hat;
d)
die Erlöse der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;
e)
jegliche Finanzierung von Einrichtungen und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
f)
die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte und des Verkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen sowie beabsichtigte Investitionen;
g)
die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in einem bestimmten Zeitraum sowie
h)
das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität. Als Investitionen kommen hierbei nur solche in Betracht, die dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflughafens als verkehrliche Einrichtung dienen. Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt werden, wenn Flughafennutzer von verbesserten oder kostengünstigeren Leistungen profitieren, die entsprechenden Entgeltanteile ausschließlich für die Finanzierung der geplanten Infrastrukturvorhaben verwendet werden und sie zeitlich begrenzt erhoben werden.
7.
Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem Konsultationstermin insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a)
voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
b)
voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
c)
geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
d)
Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
8.
Die im Rahmen der Konsultation übermittelten oder erhaltenen Informationen sind als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und zu behandeln. Im Fall von börsennotierten Unternehmen sind insbesondere börsenrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermittlung der Informationen an Verbände und benannte Vertreter stellen die Flughafennutzer sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.
9.
Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist freigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kosten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten des Flughafens bei der Festlegung der Entgelte berücksichtigt.

(4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen.

(5) Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen.

(6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dessen Verlangen Informationen zur Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11) zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.