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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat ihre gegen die Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrags gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 7.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid über die Erhebung des Ausgleichsbetrags auf einer nicht zu beanstandenden Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung beruht.
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a) Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts besteht nach § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Die nach § 199 Abs. 1 BauGB erlassene Wertermittlungsverordnung (im Folgenden: WertV) bestimmt, dass sowohl der Anfangs- als auch der Endwert bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird, als Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 WertV). Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, um das Vergleichswertverfahren (vgl. § 13 f. WertV) durchführen zu können, kann jede andere geeignete Methode angewandt werden, um den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.11.2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449). Der Gemeinde steht bei der Bestimmung des Umfangs der sanierungsbedingten Wertveränderungen ein Bewertungsspielraum zu (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 9.4.1990 - 22 A 1185/89 -, NVwZ-RR 1990, 635). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass durch die förmliche Sanierungsmaßnahme „B.viertel“ eine Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks Flst.Nr. 586/1 (K.platz 1) eingetreten ist, die dem festgesetzten Ausgleichsbetrag entspricht.
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b) Die hier angewandte Methode zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags ist als solche nicht zu beanstanden.
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Der Gutachter hat den Anfangs- und den Endwert nicht getrennt festgestellt, sondern zunächst den Endwert durch Vergleich und dann die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen des Grundstücks bezogen auf die spezifischen Verhältnisse des Stuttgarter Grundstücksmarkts und die konkreten Lageveränderungen infolge der Sanierung ermittelt; der - fiktive - Anfangswert wurde sodann durch Abzug dieser sanierungsbedingten Wertsteigerungen vom Endwert festgelegt. Dieses Vorgehen war mangels aussagekräftigen Datenmaterials zulässig (vgl. zu der hier angewandten Methode auch Brügelmann, BauGB, Bd. 5, § 154 Rn 50 ff; zur Zulässigkeit der - umgekehrten - Ableitung eines fiktiven Endwerts aus einem festgestellten Anfangswert vgl. BVerwG, a.a.O.). Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben hat, konnte der Anfangswert des Grundstücks zum Stichtag 26.6.1997 nicht durch Vergleich mit Kaufpreisen oder Bodenrichtwerten ermittelt werden, weil es kein geeignetes Vergleichsgebiet gab, das im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 WertV ähnliche städtebauliche Missstände aufwies, wie das B.viertel vor der Sanierung, ohne dass eine Sanierung zu erwarten war (vgl. auch Bl. 5 der Wertermittlung). Auch die Methode zur Berechnung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung selbst begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin meint, der Gutachter sei nur deshalb zu der Feststellung gelangt, dass es zu sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen gekommen sei, weil er diese aus dem ermittelten Endwert im Rahmen einer bloßen „Binnenbetrachtung“ ohne Berücksichtigung der Wertentwicklungen in der Umgebung abgeleitet habe. Das trifft nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu. Danach hatte der Gutachterausschuss der Beklagten zunächst einen Rahmen festgelegt, an dem sich die Bewertung der sanierungsbedingten Veränderungen orientieren sollte (vgl. Bl. 7 der Wertermittlung, Anlage B 2, Bl. 129 der Akte des Verwaltungsgerichts). Maßgebend für diesen Rahmen waren Untersuchungen zur Bewertung unterschiedlicher Lagen und Nutzungsmöglichkeiten auf dem Stuttgarter Grundstücksmarkt anhand der Kaufpreissammlung. Nach diesem Rahmen bewertete der Gutachter die konkreten sanierungsbedingten Veränderungen, wie sie ihm von der Beklagten beschrieben und von ihm selbst vor Ort in Augenschein genommen wurden (vgl. Bl. 9 der Wertermittlung). Die durch die Sanierung bewirkten Lageverbesserungen wurden folglich nicht im Rahmen einer „Binnenbetrachtung“, sondern in Anknüpfung an die spezifischen Verhältnisse des Stuttgarter Grundstücksmarkts bewertet. Ein solches Verfahren trägt nicht die Gefahr in sich, dass Werterhöhungen als sanierungsbedingt eingestuft werden, obwohl sie nur Folge allgemeiner Wertentwicklungen in der Umgebung sind.
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Auch die sonst von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen nicht, dass die vom Gutachter festgestellten Bodenwerterhöhungen nicht sanierungsbedingt sind, sondern auf allgemeinen Entwicklungen des Stuttgarter Grundstücksmarkts beruhen. Die Klägerin verweist einmal darauf, dass nicht nur das im B.viertel gelegene Vergleichsgrundstück Brennerstraße zum 31.12.1998 einen Bodenrichtwert von 2.500 DM/qm aufgewiesen habe, sondern auch andere „vergleichbare Lagen“ in der Stuttgarter Innenstadt. Dieser Umstand wäre jedoch nur dann ein Indiz dafür, dass der Anfangswert der Grundstücke der Klägerin dem vom Gutachter festgestellten Endwert entspricht und es daher nicht zu sanierungsbedingten, sondern nur zu allgemeinen Bodenwerterhöhungen gekommen ist, wenn es sich bei den „vergleichbaren Lagen“ um Gebiete in der Innenstadt von Stuttgart gehandelt hätte, die zum 26.6.1997 vergleichbare städtebauliche Missstände aufgewiesen hätten, wie das B.viertel vor Durchführung der Sanierung, ohne dass eine Sanierung zu erwarten gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, gab es nach den unwidersprochenen Angaben des Gutachters keine entsprechenden Vergleichsgrundstücke, aus deren Bodenrichtwert der Anfangswert der Grundstücke im B.viertel unmittelbar hätte abgeleitet werden können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen ferner dahingehend präzisiert, dass nach ihrer Auffassung eine förmliche Sanierung nicht hätte durchgeführt werden müssen, weil die Eigentümer wegen des „allgemeinen Ansiedlungs-drucks“ in der Stuttgarter Innenstadt ohnehin die Initiative ergriffen hätten, um die vorhandenen städtebaulichen Missstände zu beseitigen. Davon abgesehen, dass eine solche Privatinitiative zumindest hinsichtlich der gebietsbezogenen Sanierungsmaßnahmen nicht unterstellt werden kann, räumt die Klägerin damit der Sache nach selbst ein, dass die festgestellten Bodenwerterhöhungen gerade nicht auf Wertentwicklungen beruhen, die es auch sonst auf dem Stuttgarter Grundstücksmarkt gab, sondern das Ergebnis der konkret durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sind.
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c) Die Ermittlung der sanierungsbedingten Wertsteigerungen ist auch nach ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
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Angesichts der in der vorbereitenden Untersuchung der Beklagten dokumentierten städtebaulichen Missstände des B.viertels und der näheren Umgebung des K.platzes und der Wagnerstraße vor der Sanierung, des Umfangs der gebietsbezogenen und nachbarschaftsbezogenen Sanierungsmaßnahmen und der dadurch augenscheinlich bewirkten Aufwertung des Gebiets und der näheren Umgebung des Grundstücks K.platz 1 (vgl. dazu Bl. 4 der Wertermittlung, vgl. auch Gemeinderats-Drucks. 58/1997 vom 27.1.1997 zur Aufhebung der Sanierungssatzung für die Blöcke 3 bis 9 sowie die Bilddokumentation der Beklagten zum Zustand des B.viertels vor und nach der Sanierung) erscheint der Ansatz einer Bodenwerterhöhung von insgesamt 6,7 % nicht überhöht, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
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Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Gutachter bei der Ermittlung des Endwerts den zum Vergleich herangezogenen Bodenrichtwert des Grundstücks Brennerstraße am 31.12.1998 mit der Begründung um 3 % erhöht hat, dass es in der Zeit seit dem maßgeblichen Stichtag 26.6.1997 zu einem Preisverfall in mindestens dieser Höhe gekommen sei. Es spricht schon manches dafür, dass dieser Zuschlag für die Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung und damit des Ausgleichsbetrags ohne Bedeutung ist. Denn ein entsprechend geringerer Endwert hätte wohl im Ergebnis nichts an der Bewertung der konkreten Sanierungsvorteile für das Grundstück der Klägerin und damit auch nichts an der Differenz zwischen festgestelltem Endwert und fiktivem Anfangswert geändert. Die Vorgehensweise des Gutachters ist aber in jedem Fall vertretbar. Die Klägerin meint, selbst wenn in der fraglichen Zeit von 1997 bis 1998 auf dem Stuttgarter Grundstücksmarkt die Bodenpreise gefallen seien, könne nicht angenommen werden, dass auch das gerade erst sanierte B.viertel an dieser Entwicklung teilgenommen habe. Dieser Einwand wäre nur dann überzeugend, wenn die für den Verfall der Bodenpreise bestimmenden Umstände im B.viertel nicht vorgelegen hätten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Nach der plausiblen Darstellung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betraf der Preisverfall nicht etwa nur bestimmte sanierungsbedürftige Gebiete, so dass Gebiete ohne städtebauliche Missstände wie das B.viertel nach Abschluss der Sanierung von dieser Entwicklung abgekoppelt gewesen wären, sondern war allgemeiner Natur. Infolge einer gewissen Marktsättigung nach einer vorangegangenen stürmischen Preisentwicklung nach oben seit 1960 seien die Bodenpreise von 1995 bis 2000 überall in Baden-Württemberg rückläufig gewesen. In Stuttgart habe der Preisrückgang in innerstädtischen, gemischt genutzten Lagen, die mit dem B.viertel vergleichbar seien, in der Zeit vom 31.12.1996 bis 31.12.1998 sogar rund 10 % betragen gegenüber durchschnittlich 2,7 % im gesamten Stuttgarter Raum. Gleichwohl sei der Preisrückgang für das B.viertel „aus Gründen der Vorsicht“ nur mit 3 % angenommen worden, weil für dieses Gebiet für die Zeit vor dem 31.12.1998 keine Bodenrichtwerte vorgelegen hätten. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres vertretbar.
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Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden wenn sie meint, für die „Rückrechnung“ des Bodenrichtwerts auf den maßgeblichen Stichtag 26.6.1997 könne sich die Beklagte nicht auf einen Wertungsspielraum berufen. Da für den maßgeblichen Zeitpunkt 26.6.1997 kein Vergleichspreis oder Vergleichsbodenrichtwert vorlag, musste der Gutachter die seitherige Preisentwicklung bis zum 31.12.1998 in den Blick nehmen, um den Endwert möglichst exakt bestimmen zu können. Die „Rückrechnung“ des Bodenrichtwerts zum 31.12.1998 auf den 26.6.1997 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung der Bodenpreise war im Übrigen gemäß § 14 Satz 2 WertV auch geboten. Daher gibt es keinen Grund für die Annahme, der Beklagten habe zwar für die Bewertung aller anderen für die Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung maßgeblichen Faktoren ein Wertungsspielraum zugestanden, nicht jedoch für die Ermittlung des Endwerts zum 26.6.1997 aus dem Bodenrichtwert des Vergleichsgrundstücks Brennerstraße zum 31.12.1998. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, wie hier der Endwert anders als durch Schätzung hätte hergeleitet werden können.
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d) Es bestand kein Anlass, wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes K.platz 1 gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 WertV einen Abschlag vom Endwert vorzunehmen.
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Nach dieser Vorschrift sind Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus einer bestehen bleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, zu berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen. Die Regelung bezweckt eine Abschöpfung solcher Sanierungsvorteile durch Erhebung des Ausgleichsbetrags zu vermeiden, die der Eigentümer nicht realisieren kann, weil die vorhandene Bebauung in absehbarer Zeit nicht zu beseitigen ist und deshalb ein sanierungsbedingt erhöhtes Nutzungsmaß nicht ausgenutzt werden kann oder andere sanierungsbedingte Lageverbesserungen wegen der spezifischen Art und Ausstattung des Gebäudes sich nicht positiv auf den Grundstückwert auswirken können (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 28 WertV Rn 93 und 95; OVG Lüneburg, Beschl. vom 10.3.2003 - 1 LA 38/03 - , NVwZ-RR 2003, 828; VG Berlin, Beschl. vom 11.11.1998 - 19 A 86/98 - , NVwZ 1999, 568). Hier gibt es jedoch keinen Sanierungsbebauungsplan, der eine gegenüber dem Bestand höhere oder qualitativ bessere bauliche Nutzung zuließe. Im Gegenteil wurde das Nutzungsmaß - unstreitig - erheblich beschränkt, so dass das vorhandene Gebäude jedenfalls unter diesem Aspekt einen Vorteil darstellt. Davon abgesehen wurden auf dem Grundstück K.platz 1 keine nicht baulichen, etwa auf eine Verbesserung der Grundstücksgestalt selbst zielenden Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, deren Vorteile wegen des denkmalgeschützten Gebäudes nicht zum Tragen kommen könnten. Vielmehr leitet sich die vom Gutachter festgestellte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung aus einer gebiets- und nachbarschaftsbezogenen Lageverbesserung her, für die das Vorhandensein und die Denkmaleigenschaft des Gebäudes K.platz 1 ohne Relevanz ist. Es erschließt sich daher nicht, weshalb diese Wertsteigerung bei einer Veräußerung des bebauten Grundstücks nicht sollte realisiert werden können. Eine höhere Ertragsfähigkeit, die sich bei einem Neubau möglicherweise erzielen ließe, wäre im Übrigen kein Vorteil, der im Zusammenhang mit der Sanierung steht.
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Nach allem begegnet die Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung keinen Bedenken. Im Übrigen hat die Klägerin nach Anhörung des Gutachters der Beklagten weder die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge gestellt noch die in erster Instanz geäußerten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit wiederholt. Dem zuletzt genannten Vorbringen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht schon deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil es den Gutachter Dr. ... nicht selbst zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt hat (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 98 Rn. 17); auch der Senat hat keinen Anlass für eine solche Beauftragung gesehen. Mit Blick auf die - für die Erhebung des Ausgleichsbetrags maßgeblichen - Wertungen des Gutachters kann es mithin allein um die Frage gehen, ob diese sich im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Schätzungsspielraums halten. Nach den obigen Ausführungen ist dies der Fall. Unabhängig davon hätten die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Herrn Dr. ... wegen Befangenheit selbst dann nicht vorgelegen, wenn er vom Gericht als Sachverständiger beauftragt worden wäre. Dem von der Klägerin selbst zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.10.1998 (3 B 35.98 - NVwZ 1999, 184) kann entnommen werden, dass allein die Tätigkeit des (gerichtlichen) Gutachters im Verwaltungsverfahren für die Behörde noch keine Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begründet; nach dieser Entscheidung gilt dies selbst für Behördenbedienstete, die demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehören. Anders verhält es sich nur, wenn der Gutachter als Beamter oder in sonstiger Weise dauerhaft der Behörde angehört, welche den Bescheid erlassen hat (vgl. a.a.O.). Dies ist bei Herrn Dr. ... aber nicht der Fall. Darüber hinausgehende konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit sind jedoch nicht dargetan oder sonst erkennbar. Insbesondere ist die Tätigkeit von Herrn Dr. ...x als Vorsitzender des Gutachterausschusses kein Indiz für dessen Voreingenommenheit. Im Gegenteil ist der Gutachterausschuss gemäß § 192 Abs. 1 BauGB gerade als selbständiges unabhängiges Gremium konzipiert.
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2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Ausgleichsbetrag nicht wegen der von der Klägerin oder der mit ihr verbundenen Unternehmen auf eigene Kosten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen herabgesetzt werden musste.
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a) Gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB sind auf den Ausgleichsbetrag die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks K.platz 1 nicht auf eigene Aufwendungen der Klägerin zurückzuführen seien. Das trifft zu. Dabei kann dahinstehen, ob Renovierungsarbeiten nur innerhalb des Gebäudes durchgeführt wurden, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Jedenfalls hat sich das Erscheinungsbild des Gebäudes durch die von der Klägerin genannten Maßnahmen nach den - den Beteiligten bekannten - Fotos des Gebäudes im Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen 1977, S. 20 und in der Bilddokumentation nach Abschluss der Sanierung („K.platz 1 - heute - Straßenseite“) allenfalls unwesentlich verändert; die Lageverbesserung der näheren Umgebung beruht stattdessen ganz wesentlich auf dem Wiederaufbau des Schellenturms (vgl. Bilddokumentation „Schellenturm und Umfeld“). Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargetan, dass die Renovierungsmaßnahmen daher weder den Bodenwert der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, noch gar des Baugrundstücks selbst nennenswert und messbar verbessert hat. Somit kann auch offen bleiben, ob die Renovierungsarbeiten im Sinne des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB „zulässigerweise“ bewirkt wurden, weil - unstreitig - keine sanierungsrechtliche Genehmigung, sondern nur eine Baugenehmigung erteilt worden war. Der Senat folgt dem Gutachter der Beklagten schließlich auch darin, dass die Neubauten Wagnerstraße 30 und E.-Straße 8 der mit der Klägerin verbundenen Unternehmen den Bereich K.platz mangels Sichtbarkeit nicht mehr positiv prägen und daher insoweit kein Sanierungseinfluss festzustellen ist. Diese Einschätzung wird durch die vorliegende, den Beteiligten bekannte Bilddokumentation und die sich aus den vorliegenden Lageplänen ergebende Grundstückssituation bestätigt. Deshalb bedarf auch keiner Klärung, ob die Kosten der D. AG für die Neubauten E.-Straße 8 und Wagnerstraße 30 der Klägerin als „eigene Aufwendungen“ im Sinne des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB zugerechnet werden könnten, weil es sich um die Rechtsvorgängerin ihrer eigenen „Muttergesellschaft“ (D. AG) handelte und mit der „Muttergesellschaft“ nach Angaben des Vorstandsmitglieds E. ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde.
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b) Unabhängig davon wäre eine Bodenwerterhöhung des Grundstücks K.platz 1 durch die Neubauten E.-Straße 8 und Wagnerstraße 30 wegen der Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen entstanden sind, von der Klägerin nicht im Sinne des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB „durch eigene Aufwendungen bewirkt“ worden.
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aa) Der Senat legt diese Vorschrift dahingehend aus, dass Bodenwerterhöhungen, an deren Entstehung die Gemeinde mitgewirkt hat, unabhängig von der Höhe der Aufwendungen des Eigentümers nur insoweit durch diese bewirkt wurden und demzufolge auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen sind, als sie die der Gemeinde hierfür konkret entstandenen Kosten übersteigen (so wohl auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 155 Rn 40). Er hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, dass die Anrechnungsvorschrift Teil des „geschlossenen beitragsrechtlichen Systems“ des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags ist (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, DVBl. 1993, 441; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 154 Rn 1 ff, 156 a Rn 1; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 3, § 154 Rn 15 ff; vgl. auch BT-Drs. VI/510, S. 45 und VI/2204, S. 18 zur vergleichbaren Vorgängerregelung im Städtebauförderungsgesetz; vgl. auch BGH, Urt. vom 8.5.1980 - III ZR 27.77 -, BGHZ 77, 338 zur entsprechenden Regelung des § 153 Abs. 1 BauGB n.F.). Kennzeichnend für das Wesen des Ausgleichsbetrags als „beitragsähnliche öffentliche Abgabe“ (vgl. BVerwG, a.a.O.) sind folgende Merkmale: Im Vordergrund steht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Ziel, die durch die Sanierung bedingte Werterhöhung der Grundstücke zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen, die der Gemeinde durch diese Sanierung entstanden sind (Finanzierungsfunktion). Dadurch wird zugleich vermieden, dass die Vermögensvorteile der Sanierung den Eigentümern zufließen, die hierbei entstehenden Kosten jedoch von der Allgemeinheit getragen werden, wofür es keine Rechtfertigung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.1972 - 1 BvL 15/68 und 26/69, BVerfGE 34, 139, 147 f. zur Erhebung von an den Erschließungsvorteil anknüpfenden Erschließungsbeiträgen). Auf der anderen Seite dient die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auch nicht dazu, der Gemeinde Gewinne zu verschaffen. Übersteigen die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen also - ausnahmsweise - die hierfür von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, soll der Vermögensvorteil insoweit nicht „abgeschöpft“ werden, sondern den Eigentümern zugute kommen. Diese Beschränkung des Ausgleichsbetrags auf seine Finanzierungsfunktion erfolgt allerdings nicht in der Weise, dass die Sanierungskosten individuell für jedes Grundstück ermittelt und dem jeweiligen Sanierungsvorteil gegenübergestellt werden. Vielmehr werden die Ausgleichsbeträge zunächst in voller Höhe der für das jeweilige Grundstück festgestellten sanierungsbedingten Werterhöhung erhoben. Erst danach wird gemäß § 156a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB eine Bilanz der sanierungsbedingten Einnahmen - einschließlich der Ausgleichsbeträge - und aller für die Sanierungsmaßnahme entstandenen Ausgaben erstellt und ein etwaiger Überschuss auf die Eigentümer nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke verteilt.
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Mit diesem „beitragsrechtlichen System“ steht die Anrechnungsvorschrift des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB in der Auslegung durch den Senat in Einklang. Bei den Eigentümern entsteht kein Vermögensvorteil auf Kosten der Allgemeinheit, weil durch eigene Aufwendungen bewirkte Bodenwerterhöhungen nur insoweit auf den Ausgleichsbetrag angerechnet werden, als sie die Kosten übersteigen, welche die Gemeinde hierfür aufgewandt hat. Umgekehrt ist eine „Abschöpfung“ der durch eigene Leistungen bewirkten Werterhöhungen insoweit ausgeschlossen, als der Allgemeinheit hierfür keine konkreten Kosten entstanden sind. Allerdings ist die Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrags in diesem Fall insoweit durchbrochen, als eine „Abschöpfung“ der Werterhöhungen auch dann unterbleibt, wenn - wie in der Regel - die Gesamtsanierungskosten nicht durch Ausgleichsbeträge gedeckt sind. Die durch eine solche Anrechnung entstehende weitere „Unterdeckung“ bei der Gemeinde ist jedoch in Kauf zu nehmen, weil dem Eigentümer die Vermögensvorteile verbleiben sollen, die auf eigener Leistung beruhen und für die der Allgemeinheit keine konkreten Kosten entstanden sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 153 Rn. 72 zur verfassungsrechtlichen Problematik). Überdies käme eine „Abschöpfung“ der durch Eigenleistungen bewirkten Werterhöhung über die Deckung von hierfür der Gemeinde entstandenen Kosten hinaus im Falle eines Überschusses den anderen Eigentümern zugute, was jeder Rechtfertigung entbehrte. Aus diesem Grunde ist auch nicht der Auslegung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn Bodenwerterhöhungen allein durch eigene Aufwendungen ohne jede Inanspruchnahme der öffentlichen Hand bewirkt wurden, also auch dann nicht, wenn die der Allgemeinheit hierfür entstandenen Kosten den Betrag der Bodenwertsteigerung unterschreiten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 155 Rn. 40).
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bb) Demgegenüber ist die von der Klägerin vertretene Auslegung des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB nicht vereinbar mit der Finanzierungsfunktion und dem Grundsatz, dass den an der Sanierung beteiligten Eigentümern keine Sanierungsvorteile auf Kosten der Allgemeinheit verbleiben sollen. Für den Fall, dass - wie hier - bestimmte Bodenwerterhöhungen nicht allein durch eigene Aufwendungen des Eigentümers, sondern auch unter Mitwirkung der Gemeinde entstanden sind, ist nach Auffassung der Klägerin die Wertsteigerung mit dem Anteil auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen, der dem Anteil der Eigenaufwendungen an den Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme entspricht. Hier bedeute dies die volle Anrechnung der durch die Neubauten bewirkten Bodenwertsteigerung des Grundstücks K.platz 1, weil ihre Aufwendungen die Kosten der Beklagten hierfür - unstreitig - um ein Vielfaches überstiegen. Dann hätte die Klägerin jedoch diesen Vermögensvorteil in Gestalt der Bodenwertsteigerung auf Kosten der Allgemeinheit erzielt. Denn die der Beklagten im Zusammenhang mit den Neubauten entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 159.180 DM übersteigen den vom Gutachter festgestellten gesamten Sanierungsvorteil der Grundstücke Wagnerstraße 30 und E.-Straße 8 von zusammen 94.520 DM bei weitem. Die von der Klägerin geforderte Anrechnung würde folglich eine ohnehin schon gegebene Unterdeckung weiter erhöhen.
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Die Klägerin kann sich für eine solche Durchbrechung der Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrags auch nicht darauf berufen, dass allein die von ihr vertretene Auslegung dem klaren Wortlaut des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB entspreche. Diese Vorschrift enthält für den Fall, dass bestimmten Bodenwerterhöhungen nicht nur Aufwendungen des Eigentümers, sondern auch der Gemeinde zugrunde liegen, keine ausdrückliche Regelung darüber, wie der Anteil der durch Eigenleistungen erbrachten Wertsteigerung von demjenigen abzugrenzen ist, der auf Aufwendungen der Gemeinde beruht. Die von der Klägerin als richtig angesehene Bestimmung der Anteile an der Bodenwerterhöhung nach dem betragsmäßigen Verhältnis der jeweiligen Aufwendungen ist abgesehen davon, dass sie dem Wesen des Ausgleichsbetrags als „beitragsähnliche öffentliche Abgabe“ widerspricht, auch von der Sache her nicht nahe liegend. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hängt der Umfang der Bodenwerterhöhungen nicht davon ab, wie hoch die Aufwendungen für die zugrunde liegenden Sanierungsmaßnahmen waren. So kann etwa der mit wenigen Mitteln bewirkte Abbruch einer hässlichen Wellblechhütte, welche verunstaltend auf die Umgebung wirkt, den Bodenwert mehr erhöhen, als ein mit umfangreichen Aufwendungen verbundener Neubau. Auch im Verfahren - 8 S 497/05 - (E.-Straße 8), in dem das vormalige Gebäude als Ordnungsmaßnahme auf Kosten der Gemeinde abgebrochen wurde, ist nicht nahe liegend, dass die dadurch - unmittelbar - bewirkte Bodenwerterhöhung derjenigen nachsteht, die - mittelbar - durch den Neubau und eine dadurch möglicherweise verbundene Lageverbesserung entstanden ist.
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Nach allem ist die Tatbestandsvoraussetzung „durch eigene Aufwendungen des Eigentümers bewirkte Bodenwerterhöhung“ des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB insoweit nicht erfüllt, als auch die Gemeinde an der Realisierung der Bodenwerterhöhung mitgewirkt hat und ihr hierbei konkrete Kosten entstanden sind. Diese - vom Wortsinn der Vorschrift gedeckte - Auslegung wahrt nach den obigen Ausführungen die Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrags und vermeidet, dass einzelne Eigentümer Vermögensvorteile auf Kosten der Allgemeinheit oder gegebenenfalls bei einem Überschuss auf Kosten der übrigen Sanierungsbeteiligten erzielen. Schließlich verbleibt der Anrechnungsvorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein Anwendungsbereich in Fällen, in denen keine oder nur geringe Zuschüsse zu baulichen Maßnahmen der Eigentümer gewährt wurden (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 155 Rn. 40). Danach kommt hier eine Anrechnung nicht in Betracht, weil die Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit den Neubauten der Klägerin entstanden sind, höher liegen, als die durch diese Bauten möglicherweise bewirkten Erhöhungen des Bodenwerts ihrer Grundstücke.
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Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; auf die Auslegung des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB kommt es hier nicht entscheidungserheblich an.
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