Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2008 - 8 S 15/07

published on 13/03/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2008 - 8 S 15/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 06/04/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.2 Sie ist ei
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published on 03/03/2009 00:00

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published on 13/08/2008 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Ko
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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.