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| Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Beigeladenen ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beigeladene besitzt insbesondere die erforderliche materielle Beschwer. |
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| Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer voraus. Dies gilt auch für Rechtsmittel eines Beigeladenen. Die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) begründet noch nicht die Zulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels, da damit keine Aussage darüber verbunden ist, ob das angefochtene Urteil den Beigeladenen belastet und deswegen von ihm angefochten werden kann. Aus der mit der Stellung als Beteiligter verknüpften Bindung des Beigeladenen an ein rechtskräftiges Urteil ergibt sich nichts anderes. Denn auch diese Bindung vermag eine Beschwer des Beigeladenen nur dann zu begründen, wenn sie seine rechtlich geschützten Interessen berührt (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048; Beschl. v. 18.9.2000 - 8 B 85.00 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135 m.w.N). |
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| Zwischen den Klägern und der Beigeladenen ist ein zivilrechtlicher Rechtsstreit beim Landgericht Konstanz anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Beigeladene als Verkäuferin der Baugrundstücke für deren Bebaubarkeit mit Stellplätzen einzustehen hat und sie aus diesem Grund den Klägern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern es an der Bebaubarkeit der Grundstücken mit Stellplätzen fehlen sollte. Das angefochtene Urteil berührt danach die rechtlichen Interessen der Beigeladenen, weil sich das Urteil auf die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Klägern auswirken kann. Eine materielle Beschwer der Beigeladenen durch das Urteil ist danach gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67). |
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| Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat, standen dem auf die Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zweier auf dem Baugrundstück geplanter Stellplätze gerichteten Vorhaben der Kläger öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Tübingen haben danach den für dieses Vorhaben gestellten Bauantrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die von der Beigeladenen mit ihrer Berufung begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Bauantrag der Kläger ablehnenden Bescheide kann folglich nicht getroffen werden. |
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| 1. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, hat ihr von der Beklagten am 9.11.2015 genehmigtes Vorhaben eine gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben andere Form. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Wegfall der beiden Stellplätze, die nach der ursprünglichen Planung direkt auf dem Baugrundstück errichtet werden sollten, sondern auch im Hinblick auf das geplante Wohnhaus selbst, da die genehmigten Pläne statt eines Zweifamilienhauses die Errichtung eines Einfamilienhauses vorsehen. Mit der Ausführung des am 9.11.2015 genehmigten Vorhabens haben die Kläger schon vor einiger Zeit begonnen. Das ursprüngliche Begehren der Kläger, die Beklagte zur Erteilung der am 20.7.2012 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zwei Stellplätzen zu verpflichten, hat sich damit erledigt. Die Kläger verfolgen deshalb ihr Begehren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das ist zulässig. Eine - nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige - Klageänderung ist in dem Übergang auf den nunmehr gestellten Antrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 405; Urt. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - DVBl 1998, 191). Die Kläger verfügen ferner über das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nötige berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). |
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| 2. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Bauantrag der Kläger vom 20.7.2012 ablehnenden Bescheide kann jedoch nicht getroffen werden. |
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| Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem (genehmigungspflichtigen) Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das mit dem Bauantrag vom 20.7.2012 zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger erfüllte diese Voraussetzung nicht, da es - wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat - am Nachweis geeigneter Stellplätze fehlte. |
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| a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein Stellplatz nur dann „geeignet“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn er funktionsgerecht ohne Missstände benutzt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist und wenn durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (vgl. u.a. Urt. v. 15.9.1998 - 3 S 1208/96 - juris; Urt. v. 25.9.1992 - 5 S 415/91 - NVwZ-RR 1994, 133; Urt. v. 4.5.1988 - 3 S 2835/87 - n.v.). Daran ist festzuhalten. Einwendungen hiergegen werden auch weder von der Beigeladenen noch von den Klägern erhoben. |
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| b) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angenommen, die von den Klägern geplanten Stellplätze seien nicht als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO anzusehen, da sie über den nordöstlich an die Baugrundstücke grenzenden Werner-Haberland-Weg angefahren werden sollten und der Bebauungsplan „Langgasse“ für die südliche bzw. südwestliche Straßenseite dieses Wegs ein Zufahrtsverbot festsetze. Das Verbot erlaube zwar das Befahren dieses Wegs, nicht aber das regelmäßige Zufahren auf die an den Weg angrenzenden Grundstücke. Das Zufahrtsverbot sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten funktionslos geworden, auch wenn sich auf zahlreichen Grundstücken am Werner-Haberland-Weg als Kfz-Abstellplätze genutzte Flächen befänden, da diese Stellplätze ohne Genehmigung errichtet worden seien. Für die Beklagte bestehe deshalb weiterhin die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen und so das Zufahrtsverbot durchzusetzen. |
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| Ob diese Auffassung zutrifft, hält der Senat für fraglich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass fast jedes bebaute Grundstück südwestlich des Werner-Haberland-Wegs über einen oder mehrere Stellplätze verfügt, die - im Widerspruch zu dem in dem Bebauungsplan der Beklagten festgesetzten Zufahrtsverbot - über diesen Weg angefahren werden. Die Stellplätze sind allerdings jeweils ohne Genehmigung erstellt worden. Eine Ausnahme ist allein für die zwischen den Gebäuden Werner-Haberland-Weg ... und ... errichteten Stellplätze in Betracht zu ziehen. Die bestehende Situation ist der Beklagten jedoch schon seit längerer Zeit bekannt. Die unter Verstoß gegen den Bebauungsplan erfolgte Errichtung der Stellplätze wurde von ihr gleichwohl in keinem Fall beanstandet, sondern jeweils toleriert. Im Schreiben der Beklagten an das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.6.2013 heißt es dementsprechend, die Stellplatzproblematik im Werner-Haberland-Weg sei der Beklagten durchaus bekannt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände könnte nur durch entsprechende Nutzungsuntersagungen erreicht werden. Dieses Thema sei mehrfach politisch diskutiert worden. |
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| Weder diesem Schreiben noch dem übrigen Inhalt der Akten lässt sich etwas dafür entnehmen, dass die Beklagte ernsthaft beabsichtigt, gegen die Eigentümer der betreffenden Grundstücke vorzugehen und das in ihrem Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot durchzusetzen. Das Bestehen einer solchen Absicht wird auch von der Beklagten selbst nicht behauptet. |
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| Hinzukommt, dass die Beklagte für die geplante Bebauung des den Grundstücken der Kläger gegenüber liegenden Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem Wohnhaus und einer Tiefgarage mit insgesamt sechs Stellplätzen eine Baugenehmigung erteilt hat, obwohl die Zufahrt zu diesen Stellplätze ebenfalls über den Werner-Haberland-Weg erfolgen soll. Das genannte Grundstück befindet sich allerdings im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, nämlich des Bebauungsplans „Burgberg“, der eine Erschließung des Grundstücks über den Primelweg vorsieht. Nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die genannte Genehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans erteilt. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die Beklagte mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu den Zielen setzt, die mit dem im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzten Zufahrtsverbot verfolgt werden. Aus welchen Gründen der Bebauungsplan auf der südwestlichen Seite des Werner-Haberland-Wegs ein Zufahrtsverbot festsetzt, wird in der Begründung des Plans zwar nicht erklärt. Der Grund dafür ist jedoch offensichtlich in der nur geringen Breite des Wegs zu suchen, die ihn als Erschließungsstraße ungeeignet macht. Die Auffassung der Beklagten, das im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzte Zufahrtsverbot gelte fort, ist daher mit der genannten Genehmigung nicht in Einklang zu bringen. |
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| c) Die Frage nach der Fortgeltung des im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzten Zufahrtsverbots bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung, da die bestimmungsgemäße Benutzung der von den Klägern ursprünglich geplanten Stellplätze durch die Bewohner des ferner geplanten Wohnhauses schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gewährleistet ist. Es handelt sich deshalb bei diesen Stellplätze unabhängig von der Fortgeltung des Zufahrtsverbots um keine im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO „geeigneten“ Stellplätze. |
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| Der für den Anlagenverkehr freigegebene und von den Anliegern als regelmäßige Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzte Werner-Haberland-Weg zweigt an seinem östlichen Ende von dem Grethaldenweg ab und endet im Westen mit einer Wendefläche. Seine Gesamtlänge beträgt ungefähr 350 m. Der Weg hat - mit Ausnahme zweier in seinem westlichen Teil gelegener Ausweichstellen - eine durchgehende Breite von 3 m. Der Weg ist danach für einen Begegnungsverkehr offensichtlich ungeeignet. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das „Grundmaß“ für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4,75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5,55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4,10 m bzw. 5,0 m ergibt. Mit einer Breite von nur 3 m bleibt der Werner-Haberland-Weg selbst hinter diesen verringerten Maßen weit zurück. |
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| Die mit der geringen Breite des Wegs verbundene Problematik wird noch dadurch verschärft, dass der nicht nur selten frequentierte Weg über keinen Gehweg verfügt, so dass bereits Begegnungen eines Pkw mit mehreren Fußgängern, einem Kinderwagen oder einem Rollstuhlfahrer zu Schwierigkeiten führen. Es kommt weiter hinzu, dass der Weg im Westen mit der genannten Wendefläche endet, was bedeutet, dass jedes vom Grethaldenweg kommende und in den Werner-Haberland-Weg einbiegende Kfz irgendwo wenden und früher oder später auf dem Weg wieder zurückfahren muss. Eine Benutzung des Wegs als Zufahrt zu den ursprünglich geplanten Stellplätzen auf den Grundstücken der Kläger ist danach ohne Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Das ist umso weniger der Fall, als sich die Grundstücke der Kläger am westlichen Ende des Wegs befinden, so dass sowohl bei der Zufahrt zu den Stellplätzen als auch bei der Ausfahrt jeweils eine Strecke von ca. 350 m auf diesem Weg zurück gelegt werden muss. Der bereits genannte Umstand, dass fast jedes bebaute Grundstück im Werner-Haberland-Weg über einen oder mehrere zusätzliche Stellplätze und Carports verfügt, die über diesen Weg angefahren werden, und die Anwohner sich mit der Situation offenbar arrangiert haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Infolge der Zurückweisung ihrer Berufung hat die Beigeladene die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kläger sind an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Der Umstand, dass sie die Beigeladene mit der Stellung eines gleich lautenden Antrags unterstützt haben, ändert daran nichts, da § 154 Abs. 2 VwGO die Kostentragungspflicht nicht an ein Unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels knüpft (vgl. Neumann, in: Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 45). Die von der Beigeladenen zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger, auch wenn die Kläger sich auf der Seite der Beigeladenen gestellt haben, da es keine Vorschrift gibt, die es erlaubte, sie in einem solchen Falle - wenn auch nur teilweise - mit Kosten zu belasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024; Neumann, a.a.O., Rn. 46). |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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