Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 S 1294/16

published on 07/11/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 S 1294/16
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Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2016 - 13 K 1642/15 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... ... ... im Ortsteil T. der Beklagten. Das an der N.straße gelegene Grundstück grenzt nach Südosten an das dem Beigeladenen gehörende, bisher unbebaute Grundstück Flst.Nr. ... Das von der N.straße durch das Grundstück der Kläger getrennte Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1937/111 und in der Baustaffel 4 (Gebiet für die Landwirtschaft und kleinere Gewerbebetriebe) nach der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) vom 25.6.1935.
Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen auf dessen Antrag am 12.4.2007 einen Bauvorbescheid mit folgendem Inhalt:
1. Die Erschließung des Baugrundstücks ist nicht gesichert.
2. Die Art der baulichen Nutzung als Wohnnutzung, einschließlich Seniorenbetreuung, ist zulässig. Ebenso zulässig ist eine freiberufliche Nutzung und eine Nutzung mit landwirtschaftlichen und kleineren gewerblichen Betrieben, Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung siehe in der nachstehenden Begründung.
3. …
Zur Begründung führte sie aus, Wohngebäude als Hintergebäude seien in der Baustaffel 4 zulässig, weil § 5 OBS auf die Bestimmungen über das gemischte Gebiet (§ 4 OBS) verweise, in dem Wohnnutzung zulässig sei. Dies gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang auch für Hintergebäude im Sinne von § 5 Halbsatz 2 OBS. Der gegen diesen Bescheid eingelegten Widersprüche der Kläger wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 12.4.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, Ziff. 2 des Bauvorbescheids der Beklagten vom 12.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 8.6.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe dem Beigeladenen auf seine Bauvoranfrage zu Recht mitgeteilt, dass auf seinem innerhalb der Baustaffel 4 gelegenen Grundstück gemäß § 5 OBS sowohl die Errichtung eines Wohnhauses als auch die Errichtung eines Gebäudes zur Einrichtung eines Seniorenbetreuungsbetriebs, eines Handwerks- oder Gewerbebetriebs, eines landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Arbeitsstätte eines Freiberuflers bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies ergebe sich aus der Verweisung in § 5 OBS auf die Bestimmungen über das gemischte Gebiet (§ 4 OBS), in dem neben den in § 4 Abs. 2 OBS aufgeführten gewerblichen Betrieben und Anlagen auch Wohnnutzung zulässig sei.
II.
Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Kläger zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auf dem Grundstück des Beigeladenen sei nach § 5 OBS ein Wohngebäude als Hintergebäude zulässig. Dies ergebe sich aus der Verweisung in § 5 OBS auf die Bestimmungen über das gemischte Gebiet (§ 4 OBS), in dem neben den in § 4 Abs. 2 OBS aufgeführten gewerblichen Betrieben und Anlagen auch Wohnnutzung zulässig sei. Dies gelte auch für Hintergebäude, obwohl nach dem Wortlaut von § 5 2. Halbsatz OBS „Hintergebäude nur für landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe“ zugelassen seien. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Regelungszusammenhang mit § 4 OBS sei davon auszugeben, dass der Satzungsgeber durch § 5 2. Halbsatz OBS nicht die im gemischten Gebiet zulässige Wohnnutzung ausschließen, sondern lediglich die Zulässigkeit der dort aufgeführten emittierenden Betriebe habe beschränken wollen. Denn ein Grund dafür, weshalb in Hintergebäuden zwar die regelmäßig mit Störungen verbundene landwirtschaftliche bzw. gewerbliche Nutzung zulässig sein sollte, nicht aber die mit weniger Störungen verbundene Wohnnutzung, sei nicht ersichtlich.
b) Das steht in Übereinstimmung mit der im Beschluss vom 25.2.2010 (8 S 2822/09) vertretenen Auffassung des Senats. Nach § 4 Abs. 1 OBS sind im gemischten Gebiet Anlagen der in § 16 Abs. 1 der (Reichs-)Gewerbeordnung bezeichneten Art nicht zulässig. Die Erstellung und Erweiterung von „sonstigen Fabriken sowie von sonstigen Anlagen mit Kraftbetrieb“ kann zugelassen werden, wenn „der Bauende den Nachweis erbringt, dass durch besondere Vorkehrungen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen der Art. 59 Abs. 1 BO bezeichneten Art für Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt ausgeschlossen sind“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 OBS). Das gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 OBS genannten Anlagen. Nach dem Beschluss des Senats vom 25.2.2010 wird diese Regelung durch § 5 Halbsatz 2 OBS für Hintergebäude in der Baustaffel 4 dahingehend modifiziert, dass in Hintergebäuden nicht sämtliche von § 4 Abs. 2 OBS erfassten und unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Nutzungen, sondern nur landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe zugelassen seien. Darin erschöpfe sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift, dem nicht der Charakter einer abschließenden Aufzählung der in Hintergebäuden der Staffel 4 zulässigen Nutzungen entnommen werden könne. § 5 Halbsatz 2 OBS beziehe sich damit nicht auf die Wohnnutzung, deren Zulässigkeit zwar von §§ 4 und 5 OBS vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich geregelt und folglich von der Spezialvorschrift des § 5 Halbsatz 2 OBS auch nicht eingeschränkt werde.
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An dieser Auffassung ist auch in Anbetracht des Vorbringens der Kläger in der Begründung ihrer Anträge festzuhalten.
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aa) Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der klare Wortlaut einer Vorschrift die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100; Urt. v. 29.6.1992 - BVerwG 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265). Mit der im Beschluss des Senats vom 25.2.2010 vorgenommenen Auslegung des § 5 2. Halbsatz OBS wird jedoch diese Grenze nicht überschritten. Die Kläger übersehen mit ihrer gegenteiligen Auffassung, dass die Ortsbausatzung der Beklagten die in den einzelnen Baustaffeln zulässige Art der baulichen Nutzung zum größten Teil nur punktuell regelt. So beschränkt sich die für die Baustaffeln 1 bis 3 (gemischtes Gebiet) geltende Regelung in § 4 OBS auf die Aussage, dass Anlagen der in § 16 Abs. 1 der (Reichs-)Gewerbeordnung bezeichneten Art nicht zulässig sind und die Erstellung und Erweiterung von sonstigen Fabriken sowie von sonstigen Anlagen mit Kraftbetrieb nur unter den bereits genannten Voraussetzungen zugelassen werden kann. Als weiteres Beispiel ist die für die Baustaffeln 5 bis 7 (Wohngebiet) und die Baustaffel 10 (Kleinhausgebiet) geltende Regelung in § 6 OBS zu nennen, die sich im Wesentlichen damit begnügt, die Errichtung der in § 4 Abs. 1 und 2 OBS genannten Anlagen in diesen Gebieten zu untersagen.
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Diese Regelungen sind ersichtlich nicht als abschließend zu verstehen. Wollte man dies anders sehen, so wäre bspw. weder in Wohn- und Kleinhausgebieten noch in gemischten Gebieten die Errichtung von Wohnhäusern zulässig. Ein solches Verständnis der Vorschriften verbietet sich von selbst. Die Zulässigkeit von Wohnhäusern in den genannten Gebieten wird vielmehr von der Ortsbausatzung als selbstverständlich vorausgesetzt. Das gilt auch für das in § 5 OBS geregelte Gebiet für Landwirtschaft und kleiner Gewerbegebiete.
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Die in § 5 2. Halbsatz OBS getroffene Regelung über die Art der baulichen Nutzung von Hintergebäuden in einem solchen Gebiet kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als abschließend verstanden werden. Mit der Regelung wird vielmehr an die in § 5 1. Halbsatz OBS für anwendbar erklärte Regelung in § 4 OBS angeknüpft, nach der im gemischten Gebiet (auch) bestimmte gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können, und diese Regelung für Hintergebäude in der Baustaffel 4 dahingehend eingeschränkt, dass in diesen Gebäuden nur landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe zulässig sind. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohngebäuden in der Baustaffel 4 bleibt daher von dieser Regelung unberührt.
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Das entspricht offensichtlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den rückwärtigen Teil der Vordergebäude in der Baustaffel 4 in einem bestimmten Maße vor Immissionen zu schützen. Ein Grund, weshalb in Hintergebäuden zwar landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Betriebe zulässig sein sollen, nicht aber eine mit weniger Störungen verbundene Wohnnutzung, ist im Hinblick auf diese Zielrichtung der Vorschrift auch für den Senat nicht zu erkennen.
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bb) Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nichts anderes. Auch der von ihnen genannte Umstand, dass die Ortsbausatzung mit der Unterteilung des Stadtgebiets in Baustaffeln nicht nur die Art der baulichen Nutzung regelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
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3. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob in der Baustaffel 4 der Ortsbausatzung der Beklagten Wohnnutzung auch in Hintergebäuden zulässig ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kläger nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 25/02/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 - 13 K 4093/09 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der An
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.