Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2008 - 8 S 12/07

published on 15/04/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2008 - 8 S 12/07
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2006 - 2 K 2146/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus und Garage bebauten Grundstücks Bergstraße ... in Uhldingen-Mühlhofen (Flst. Nr. 400/2). Die Bebauung des Grundstücks erfolgte Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Baugrundstück war seinerzeit das ca. 40 a große Hanggrundstück Flst. Nr. 400; durch Abtrennung einer Teilfläche wurde 1977 das heutige Grundstück Flst. Nr. 400/2 gebildet. Der Beigeladene ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus und Garage bebauten südöstlich angrenzenden Grundstücks Bergstraße ... (Flst. Nr. 401/1). Auch dieses Grundstück war 1959 durch die Abtrennung einer Teilfläche vom damaligen Grundstück Flst. Nr. 400 - zusammen mit einer Teilfläche des früheren Grundstücks Flst. Nr. 401 - gebildet worden.
Mit Kaufvertrag vom 31.7.1959 erwarb der Vater des Beigeladenen von den Eltern des Klägers, ... und ... ..., das zu dieser Zeit neu gebildete, 532 qm große Baugrundstück Flst. Nr. 401/1. In dem Kaufvertrag hieß es unter „§ 6 weitere Vereinbarungen“:
„Die Verkäufer verpflichten sich, den Käufer bis auf 2 m an ihre Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 400 bauen zu lassen. Sie verzichten insoweit auf ihr nachbarliches Einspruchsrecht. ...“
Auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtete dessen Vater in der Folge ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Baubescheid des Landratsamts Überlingen/See vom 26.6.1961), das zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2 m einhielt. Im Zusammenhang damit wurde am 13.7.1961 auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Vaters des Klägers vom 26.4.1961 und einer dahingehenden Anordnung des Landratsamts Überlingen vom 30.5.1961 folgende Baulast in das Baulastenbuch der Gemeinde Unteruhldingen eingetragen:
„Herr ... in Unteruhldingen übernimmt als grundbuchmäßiger Eigentümer des Grundstücks Lgb. Nr. 400 der Gemarkung Unteruhldingen für sich und seine Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, im Falle eines eigenen Bauvorhabens von der Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 401/1 einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten.“
Aufgrund einer weiteren Baugenehmigung vom 20.7.1984 wurde das Gebäude später erweitert und umgebaut.
Beide Grundstücke sind baurechtlich nicht überplant.
Am 27.10.1998 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Um- und Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses, den Einbau eines Aufzugs, den Abbruch einer bestehenden Garage und den Neubau einer Doppelgarage sowie den Umbau der bisherigen ÖI- in eine Gasheizung; das erweiterte Gebäude sollte dabei auf weniger als 50 cm an die Grenze zum Grundstück des Klägers heranrücken. Während das Vorhaben bereits ausgeführt wurde, erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er jedoch zunächst erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.5.2001). Erst das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob die Baugenehmigung mit Urteil vom 18.7.2002 (2 K 913/01) auf. Zur Begründung hieß es in dem Urteil unter anderem, dass der erforderliche Grenzabstand von 2,5 m nicht eingehalten werde. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der übernommenen Baulast vom 13.7.1961 verpflichtet, die Bebauung in Grenznähe zu dulden. Nach deren Wortlaut müsse der Kläger lediglich bei der Bebauung seines eigenen Grundstücks einen Mindestabstand von 4 m zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen einhalten. Die Übernahme von Abstandsflächen vom Baugrundstück (Nr. 401/1) auf sein Grundstück (Nr. 400/2) sei nicht erklärt worden. Bei der Auslegung der Baulastübernahme als Willenserklärung sei entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und dabei auch der Kaufvertrag vom 31.7.1959 heranzuziehen. Dort hätten sich die Eltern und der Großvater des Klägers lediglich verpflichtet, "den Käufer bis auf 2 m an ihre Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 400 bauen zu lassen", und "insoweit auf ihr nachbarliches Einspruchsrecht" verzichtet. Aus dem Wort "insoweit" werde deutlich, dass nur ein Herannahen der Bebauung bis auf 2 m von der Grundstücksgrenze, nicht hingegen bis auf 50 oder gar 30 cm habe zugelassen werden sollen. Dementsprechend sei auch der Baubescheid vom 26.6.1961 erteilt worden. Auch nach heutiger Rechtslage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LBO) dürften sich Abstandsflächen nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert sei, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei aber nur die erste dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Die Baugenehmigung verstoße wegen der Treppenhausfenster außerdem auch gegen Brandschutzvorschriften (Öffnungsverbot bei grenznahen Wänden). Der Kläger sei weder durch Treu und Glauben an der Geltendmachung seiner Nachbarrechte gehindert, noch habe er seine Rechte verwirkt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
10 
Am 26.9.2002 beantragte der Kläger beim Landratsamt Bodenseekreis unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts den Erlass einer Abbruchsverfügung insoweit, als mit dem - inzwischen nahezu fertiggestellten - Bau gegen die Abstandsflächen- und Brandschutzvorschriften verstoßen worden sei. Mit Bescheid vom 12.11.2002 lehnte das Landratsamt Bodenseekreis den Erlass der beantragten Abbruchsverfügung als unverhältnismäßig ab; auch der am 20.11.2002 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 6.5.2003). Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 24.7.2006 auf und verpflichtete den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen, über den Antrag des Klägers auf Erlass einer Abbruchsverfügung hinsichtlich des Anbaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf die vom Senat zugelassene Berufung ist das Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden (Senatsurteil vom 15.4.2008 – 8 S 11/07 -).
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Bereits unter dem 3.12.2004 hatte der Beigeladene erneut die Genehmigung seines Vorhabens beantragt. Gegenüber der ursprünglichen Planung hatte er u. a. den Einbau von G-30 Fenstern im grenznahen Treppenhaus vorgesehen. Der Kläger verwies im Rahmen der Angrenzeranhörung wiederum auf die nicht eingehaltene Abstandsfläche und die Verletzung der Brandschutzvorschriften.
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Am 15.4.2005 wurde die beantragte Baugenehmigung unter Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erteilt. Die Einwendungen des Klägers wurden mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger sei durch die nach wie vor geltende Baulastübernahmeerklärung verpflichtet, im Fall eines eigenen Vorhabens von der Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 401/1 einen Abstand von mindestens 4,00 m einzuhalten. Danach ergebe sich zwischen den Gebäuden ein Gesamtabstand von 4,50 m. Seine Rechtsposition bleibe unverändert. Beleuchtung mit Tageslicht sowie ausreichende Belüftung der Gebäude auf dem Baugrundstück und auf dem Nachbargrundstück seien nicht beeinträchtigt. Gründe des Brandschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar solle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO entweder ein Abstand zwischen Gebäuden von 5,00 m eingehalten werden oder die betreffenden Außenwände dürften keine Öffnungen haben. Aufgrund der Baulast sei ein Gebäudeabstand von 4,50 m gewährleistet. Zur Gewährleistung des erforderlichen Brandschutzes sei der Bauherr bereits im Sommer 2003 veranlasst worden, die unzulässigen Öffnungen in der Treppenhauswand zum Grundstück Flst. Nr. 400/2 hin mit nicht zu öffnenden Brandschutzgläsern (G 30) zur Vermeidung des Funkenübersprungs auf das Nachbargrundstück zu verschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers sei nicht zu erkennen. Ein Recht auf das Weiterbestehen vorhandener Sichtverhältnisse gebe es nicht. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 21.4.2005 zugestellt.
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Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger am 4.5.2005 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, dass der Abstand des Gebäudes bis zu seiner Grenze nur noch 0,3 m betrage. Sein Grundstück werde erheblich beschattet und verliere auch an Wert. Die Wohngegend könne als villenartig bezeichnet werden; dort sei eine enge Bebauung nicht üblich und wirke sich negativ auf den Wert des jeweiligen Grundstücks aus.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Das Landratsamt habe zu Recht eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen. Bei der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich, d.h. unzumutbar beeinträchtigt würden, komme es auf die konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen an. Die Frage, ob eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zulässig sei, sei daher aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten. Das Interesse des Klägers gehe vor allem dahin, eine Verschlechterung der bisherigen baulichen Situation zu vermeiden. Der Beigeladene sei dagegen daran interessiert, sein Gebäude entsprechend umzubauen. Aufgrund der besonderen Umstände sei das Interesse des Beigeladenen aber höher zu bewerten. Dies folge einerseits daraus, dass sich Belichtung und Belüftung des Nachbargebäudes gegenüber dem bisherigen Zustand jedenfalls nicht wesentlich verschlechterten. Das Bauvorhaben liege aus Sicht des Klägers im Osten, so dass allein schon deswegen die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt sein könne. Vor allem aber sei die geltend gemachte Beschattung nicht vorrangig und ausschlaggebend auf den Umbau bzw. Treppenhausneubau zurückzuführen. Vielmehr werde diese - sofern überhaupt von Belang - bereits seit über 40 Jahren durch den bestehenden Hauptbaukörper auf dem Grundstück Flst. Nr. 401/1 verursacht. Dies zeigten die Schnitte der genehmigten Bauvorlagen, aus denen sich keine derartige Erhöhung des Nachbargebäudes ergebe, die nun erstmalig eine wesentliche und unzumutbare Verschattung zu Lasten des Klägers bewirken könne, zumal das Gelände zum Grundstück des Klägers hin ansteige. Nicht zuletzt sei der Kläger durch die auf seinem Grundstück liegende Baulast an einer weiteren Bebauung des fraglichen Bereichs ohnehin gehindert, so dass sich insoweit - ungeachtet der bereits vorhandenen Situation - keine neuen oder zusätzlichen Verschlechterungen für dortige Wohnräume ergeben könnten. Diese insgesamt schon vorhandene "Vorbelastung" sei zu Ungunsten des Klägers zu werten. Insofern sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich diese Verhältnisse bezüglich Besonnung und Belichtung des Nachbargebäudes gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich verschlechtern würden. Der Kläger werde somit in der (baulichen) Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die Zulassung der Abweichung im Wesentlichen nicht weiter beeinträchtigt, als dies durch die bestehenden Verhältnisse ohnehin schon der Fall sei. Damit lägen in Bezug auf das betroffene Nachbargrundstück besondere Umstände vor, d.h. die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück sei durch Besonderheiten topographischer und anderer Art gekennzeichnet, die das Interesse des Klägers an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern und damit weniger schutzwürdig erscheinen ließen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung komme deshalb den Belangen des Klägers gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung seines Bauwunsches weniger Gewicht zu. Der Erteilung der Baugenehmigung stehe auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.7.2002 nicht entgegen. Der Einwand der "res iudicata" verpflichte nach § 121 VwGO allein die Verwaltungsgerichte, kein abweichendes Sachurteil über diesen Streitgegenstand zu fällen. Dagegen sei die Verwaltungsbehörde nicht gehindert, eine neue Sachentscheidung zu treffen. Das gelte umso mehr, als vorliegend durch die vom Bauherrn vorgenommene Schließung der unzulässigen Öffnungen in der Treppenhauswand eine neue Sach- und Rechtslage herbeigeführt worden sei. Insoweit sei schon der Streitgegenstand nicht mehr derselbe. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe des Ausgangsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.11.2005 zugestellt.
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Am 9.12.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.11.2005 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Urteil vom 18.7.2002 nicht verpflichtet sei, einen Grenzabstand von weniger als 2,0 m zu seiner Grundstücksgrenze zu dulden. Allein der Austausch der Verglasung der Fensterflächen gegen eine brandschutzhemmende Verglasung könne im Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit der nunmehr erteilten Baugenehmigung führen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO seien nicht gegeben. Die Grenzbebauung stelle eine erhebliche und nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Selbst wenn man von einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks ausgehe, verstoße das Bauvorhaben weiterhin gegen brandschutzrechtliche Vorschriften und verletze darüber hinaus auch den nachbarlichen Wohnfrieden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO seien Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Nachbargrenze haben, ohne Öffnungen herzustellen. Das nunmehr genehmigte Bauvorhaben weise jedoch weiterhin zwei ca. 2 qm große Fensteröffnungen auf. Gegenüber dieser Fensterverglasung, die nicht die Voraussetzungen einer in diesem Abstand erforderlichen Brandschutzmauer erfülle, befinde sich in ca. 4 m Entfernung sein Wintergartenanbau. Dieser sei großflächig verglast und werde von ihm über das gesamte Jahr hinweg als Wohnraum genutzt. Die nunmehr dem Beigeladenen eröffnete Möglichkeit, seine Wohnräumlichkeiten einzusehen, beeinträchtige ihn und seine Familie in ihrer Privatsphäre nicht nur unerheblich. Es sei vorhersehbar, dass sein Grundstück für Reinigungs-, Maler-, Reparatur- und sonstige Arbeiten in Anspruch genommen werden müsse. Eine hierfür erforderliche Gerüsterstellung sowie erforderliche Rettungsmaßnahmen im Brandfall könnten nunmehr ausschließlich über sein Grundstück erfolgen. Dies alles stelle in der Summe eine erhebliche Belastung dar. Die Versäumnisse der Beteiligten dürften nicht dazu führen, dass er im Ergebnis rechtlos gestellt werde und der Nachbarschutz leer laufe. Eine Grenzbebauung sei auch bauplanungsrechtlich nicht vorgesehen, so dass diese im Ergebnis auch nicht über die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erreicht werden könne. Allenfalls eine geringfügige Unterschreitung des Grenzabstandes habe er im Rahmen des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots hinzunehmen.
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Mit Urteil vom 24.7.2006 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die angefochtene Baugenehmigung vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 aufgehoben. Zur Begründung heißt es in den Entscheidungsgründen u. a., dass der Treppenhausanbau gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 LBO verstoße. Die Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche von 2 m bei einer Wand von bis zu 5 m Breite diene kraft gesetzlicher Anordnung dem Schutz des Nachbarn. Die Tiefe der Abstandsfläche betrage auf dem Grundstück des Beigeladenen aber nur 0,5 m. Die Baulast aus dem Jahr 1961 bestimme lediglich eine Fläche der Unbebaubarkeit auf dem klägerischen Grundstück. Mit ihr sei keine Übernahme von Abstandsflächen, die nach der gesetzlichen Regelung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu liegen hätten, auf das klägerische Grundstück bestimmt worden. Auch bei erneuter Überprüfung bleibe die Kammer bei der Auslegung der Baulasterklärung wie im Urteil vom 18.7.2002. Die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO komme nicht in Betracht, weil die Tiefe der Abstandsflächen des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschritten werde und nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt würden. Als nachbarliche Belange in diesem Sinn seien Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks, nicht hingegen der allgemeine Wohnfriede zu berücksichtigen, so dass es auf die Frage, inwieweit die Brandschutzverglasungen von innen nach außen durchsichtig seien, nicht ankommen könne. Besondere Gegebenheiten, welche ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die Unterschreitung dieser Tiefe führe hier zu erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen bestehende Baulast sei nicht geeignet, eine Sondersituation zu begründen, in welcher die Abstandsflächentiefe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschritten werden dürfe. Dies ergebe sich aus zwei voneinander unabhängigen Überlegungen: Zum einen würde die Auffassung des Beklagten, dass mittels der Baulast ein ausreichender Gesamtabstand zwischen den beiden Wohnhäusern sichergestellt sei, dazu führen, dass der Baulast de facto doch der Inhalt einer Abstandsflächenbaulast zukommen würde. Dies sei aber gerade nicht der Inhalt dieser Baulast und dürfe über den Umweg des § 6 Abs. 4 LBO auch nicht zu deren Inhalt gemacht werden. Zum anderen sei aber auch erheblich, dass die Baulast nur die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks einschränke, nicht aber dessen sonstige Nutzung als Garten und mögliche Liege- und Nutzfläche. Der betroffene Grundstücksteil sei solchen Nutzungen zugänglich, wie der Augenschein ergeben habe. Nur wenn jede sinnvolle Nutzung ausgeschlossen sei, könne von dem Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Abstandsflächenunterschreitung ausgegangen werden. Eine bedeutsame topographische Besonderheit in Gestalt eines deutlichen Höhenunterschieds lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar liege der Eingang zum Haus des Beigeladenen aufgrund von Abgrabungen deutlich unterhalb des Geländeverlaufs auf dem Grundstück des Klägers. Selbst wenn man dies berücksichtigen wolle, könne darin keine - geschaffene - topographische Besonderheit erkannt werden, welche eine Sondersituation schaffe, in der ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe zulässig wäre. Der Baukörper des Anbaus rage nämlich weiterhin deutlich sichtbar erheblich über die Abgrabung hinaus und wirke damit in erheblicher Weise auf das Grundstück des Klägers ein. Eine Sondersituation aufgrund topographischer Besonderheiten könne aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dadurch das Nachbargrundstück deutlich weniger beeinträchtigt werde und die Hanglage bereits dafür sorge, dass ein Bauvorhaben das Nachbargrundstück hinsichtlich Belüftung, Besonnung und Belichtung nicht oder kaum beeinträchtigen könne. So liege der Fall hier aber nicht. Der Umstand, dass das Gebäude durch den Anbau insgesamt nicht höher geworden sei und es sich im Osten des klägerischen Grundstücks befinde, führe ebenfalls nicht zu einer Sondersituation. Es sei beim Augenschein nicht zu erkennen gewesen, dass eine Verschlechterung in Bezug auf Besonnung und Belüftung nicht eingetreten sei. Durch das Heranrücken der Bebauung sei der Schattenwurf auf das klägerische Grundstück im Bereich des Treppenhauses des Beigeladenen erkennbar größer geworden und das klägerische Grundstück werde somit erheblich beeinträchtigt. Angesichts der Höhe des Baukörpers entstehe auf dem Grundstück des Klägers auch deutlich der Eindruck eines "Eingemauertseins", welcher ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange führe. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid sei die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO vorliege, nicht anhand einer Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des Projekts mit einzufließen hätten. Es sei nur das Nachbargrundstück, nicht auch dasjenige des Bauherrn oder gar vom Grundstück losgelöste Interessen in den Blick zu nehmen, so dass Interessen des Beigeladenen das Ergebnis nicht beeinflussen könnten. Eine teilweise Aufhebung der Baugenehmigung komme nicht in Betracht, da für den Fall, dass nur die Genehmigung für das Treppenhaus aufgehoben werden würde, ein nicht genehmigungsfähiger Torso als Gegenstand der Baugenehmigung zurückbleibe, nämlich ein mehrstöckiges Gebäude ohne Eingang und ohne Treppenhaus.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 21.12.2006 - 8 S 2123/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, mit der es beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2006 - 2 K 2146/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Es macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO vorlägen. Die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung blieben in ausreichendem Maße gewährleistet. Das Gebäude sei durch den Anbau insgesamt nicht höher geworden und der Anbau befinde sich im Osten des Wohnhauses des Klägers. Auf dem Grundstück des Klägers hätten bisher auch keine Beeinträchtigungen wegen fehlender Belichtung wie beispielsweise eine Versumpfung festgestellt werden können. Gründe des Brandschutzes stünden der Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ebenfalls nicht entgegen, nachdem der Beigeladene die Öffnungen in der Treppenhauswand mit dem Einbau einer Brandschutzverglasung (G 30), vergleichbar einer Brandschutzwand, geschlossen habe. Die Belange des Klägers würden trotz der Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe nicht erheblich beeinträchtigt, da aufgrund der vorhandenen grenznahen Bebauung mit einer Grenzgarage eine Sondersituation gegeben sei. Der Kläger habe sich bei der Errichtung dieser Garage weder an die bestehende Baulastverpflichtung, noch an die Auflagen der ihm erteilten Baugenehmigung, noch an die maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften gehalten. Die Baulastverpflichtung unterscheide nicht zwischen einem Wohnhaus und einer Garage. Es sei auf ein Versäumnis der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen zurückzuführen, dass die Baugenehmigung dennoch erteilt worden sei. Dem Vater des Klägers, der die Baulast 1961 übernommen habe, habe dieses Versäumnis bewusst sein müssen. Die Baugenehmigung sei 1975 bzw. 1976 mit der Auflage erteilt worden, dass das Garagendach nicht als Terrasse genutzt werden dürfe. Das in den Planunterlagen im Gebäudeschnitt eingetragene Geländer sowie der mit Grüneintrag angebrachte Vermerk „keine Terrasse“ hätten die Umsetzung dieser Auflage sicherstellen sollen. Eine Terrasse auf einer ansonsten grenzprivilegierten Garage sei unzulässig. Abweichend von den genehmigten Planunterlagen sei anstatt des ursprünglich über der Rückwand der Garage angedachten Geländers ein weitaus längeres Geländer über der Garagenfront und den seitlichen Wänden angebracht worden, so dass das gekieste Garagendach problemlos als Terrasse genutzt werden könne. Es könne nicht angehen, dass durch die vorhandene Garage auf dem Grundstück des Klägers nachbarschützende Belange beeinträchtigt würden, gleichzeitig aber beim Bauvorhaben des Beigeladenen auf der uneingeschränkten Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen beharrt werde.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im Klageverfahren und bringt noch vor, dass die heranrückende Bebauung den Schattenwurf nicht unerheblich erhöht habe und die angelegte Rasenfläche erheblich unter diesem Lichtmangel leide, was eine großflächig auftretende Vermoosung zur Folge habe. In seinem Wintergarten, der lediglich 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt liege, entstehe angesichts der Höhe des Baukörpers deutlich der Eindruck des Eingemauertseins. Auf dem Garagendach gebe es weder eine Terrasse noch einen Sitzplatz.
23 
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, pflichtet aber den Ausführungen des Beklagten bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht jede Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führen könne, da bei diesem Verständnis der Norm das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit entbehrlich sei. Im Übrigen sei eine Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung nicht nur die Lage östlich vom Grundstück des Klägers, sondern auch das Zurücktreten des Schattenwurfs des Anbaus hinter die Verschattung durch das Gebäude insgesamt, die auch nach nunmehr zehnjährigem Bestehen des Gebäudes zu keinen negativen Auswirkungen auf dem Grundstück des Klägers geführt habe. Das Gelände zu seinem Gebäude falle außerdem ab, so dass die Belastung durch den Treppenhausanbau deutlich verringert werde.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.7.2002 - 2 K 913/01 - steht weder der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 15.4.2005 noch der gerichtlichen Sachprüfung (vgl. hierzu: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 26 mwN.) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. In dem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits am 18.7.2002 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die dem Beigeladenen am 27.10.1998 erteilte Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften und die Brandschutzvorschriften aufgehoben. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht erneut diese bereits aufgehobene Baugenehmigung aus dem Jahre 1998, sondern eine andere neue Baugenehmigung vom 15.4.2005, über deren Rechtmäßigkeit bisher noch nicht entschieden worden ist und über die daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann, ohne dass gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage rechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, NVwZ 1993, 672 mwN.).
27 
Dem beklagten Land war es auch nicht infolge der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 18.7.2002 verwehrt, auf den erneuten Genehmigungsantrag des Beigeladenen die nunmehr angefochtene Baugenehmigung zu erlassen. Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Damit soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht den gleichen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erneut erlassen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorliegend hat sich die maßgebliche Sachlage jedoch verändert. Der zur Genehmigung gestellte Bauantrag vom 3.12.2004 betrifft zwar insgesamt gesehen das gleiche Vorhaben; in wesentlichen Details sind jedoch Veränderungen vorgenommen worden, die eine für die Entscheidung relevante neue Sachlage begründeten. Denn die Änderungen betrafen u. a. den Brandschutz und die Verkürzung der dem Grundstück des Klägers zugewandten grenznahen Außenwand und waren somit für die Prüfung von Vorschriften bedeutsam, auf deren Verletzung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers gestützt worden war. Ob diese Veränderungen es letztlich rechtfertigten, die Baugenehmigung zu erteilen, ist eine Frage, die sich erst auf der Ebene der materiell-rechtlichen Prüfung stellt und keinen Einfluss auf die Sachprüfungsbefugnis des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Urteils hat.
II.
28 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Baugenehmigung vom 15.4.2005 nicht hätte erteilt werden dürfen; dem Vorhaben stehen die Vorschriften der Landesbauordnung über die Abstandsflächen entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
29 
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderliche Abstandsfläche vor der nordwestlichen Außenwand des Treppenhauses liegt nicht – wie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgesehen – auf dem Baugrundstück selbst, sondern zu einem erheblichen Teil auf dem Grundstück des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass aus planungsrechtlichen Gründen eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, bestehen nicht; außerdem wäre selbst bei einer nach Planungsrecht möglichen Grenzbebauung nicht öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
30 
2. Die Abstandsfläche darf auch nicht - jedenfalls nicht in voller Tiefe - aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO auf dem Grundstück des Klägers liegen. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen, soweit sie auf dem Grundstück selbst liegen müssen, ganz oder teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass diese Abstandsflächen nicht überbaut werden und auf die auf diesem anderen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Zwar besteht vorliegend – zumindest nach Aktenlage - eine derartige Baulast; sie sichert jedoch nicht im erforderlichen Umfang, dass die Abstandsfläche vor der Außenmauer des Treppenhauses nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderliche Abstandsfläche angerechnet wird.
31 
a) Nach dem für das - bis zur Kreisreform 1971 - badische Unteruhldingen geltenden § 27 Abs. 1 des badischen Ortsstraßengesetzes vom 30.10.1936 (GVBl. S. 179) hafteten besondere, nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Nichtbebauung von Grundstücksteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommenen wurden, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen waren, als öffentlich-rechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und gingen als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über. Der Vater des Klägers hat als dessen Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit dem vom Vater des Beigeladenen eingereichten Baugesuch die sich nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergebende Verpflichtung übernommen, mit einem eigenen Vorhaben auf seinem Grundstück Flst. Nr. 400 von der Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 401/1 einen Abstand von 4 m einzuhalten. Diese Verpflichtung wurde in das Baulastenbuch der Gemeinde Unteruhldingen eingetragen und liegt daher als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück Flst. Nr. 400/2, das insoweit an die Stelle des früheren Grundstücks Flst. Nr. 400 getreten ist. Sie blieb als eigenständige Verpflichtung mangels einer anders lautenden Übergangsregelung in der 1964 in Kraft getretenen Landesbauordnung (vgl. §§ 116 ff. LBO 1964) auch nach Außerkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964) bestehen.
32 
b) Die Baulast ist auch grundsätzlich geeignet, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO genannte Rechtsfolge herbeizuführen. Insbesondere fehlt es nicht an dem vom Verwaltungsgericht vermissten Anrechnungsverbot. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übernahme der Verpflichtung als einseitige Willenserklärung entsprechend § 133 BGB auszulegen und dabei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Für die Auslegung des erklärten Willens ist dabei maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.1.2007 – 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 = NVwZ-RR 2007, 662 mwN.). Abweichend von diesem rechtlich zutreffenden Ansatz hat sich das Verwaltungsgericht aber bei seinen Ausführungen nicht am wirklichen Willen des Erklärenden, sondern am objektiven Wortlaut der Erklärung orientiert, indem es darauf abgestellt hat, dass die Übernahme von Abstandsflächen vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers nicht erklärt worden sei bzw. dass eine Erklärung fehle, wonach die mit dem Überbauungsverbot belegte Fläche nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden dürfe. Mit dieser Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Terminologie gestützt, die zum für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung - 1961 - gesetzlich noch nicht vorgesehen war und die dementsprechend auch nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprechen konnte. Sowohl den Begriff der Abstandsfläche vor Außenwänden wie auch das Problem der Anrechnung von Abstandsflächen gibt es in dem für § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO maßgeblichen Verständnis terminologisch erst seit der Neufassung der Abstandsvorschriften durch die LBO 1983. Zuvor ging das Gesetz – sowohl die LBO 1964 wie auch die badische Bauordnung - von Abständen aus, die u. a. zur Grundstücksgrenze hin eingehalten werden mussten (vgl. § 7 LBO 1964, §§ 31, 32 badBauO). Da dieser Abstand bei Gebäuden auf benachbarten Grundstücken von beiden Gebäuden einzuhalten war, entsprach der Abstand zwischen den Gebäuden dem doppelten Abstand von der Grenze. Auf diese Rechtslage bezog sich erkennbar das Schreiben des Landratsamtes Überlingen vom 13.3.1961 an den Vater des Beigeladenen, worin darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 2 (3) der Kreisbauordnung für den Landkreis Überlingen vom 11.6.1959 die Hauptgebäude von den seitlich angrenzenden Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von mind. 3,00 m einhalten müssten und dass daher angesichts des bei dem geplanten Vorhaben beidseitig nur verbleibenden Grenzabstands von 2,00 m das Baugesuch nur dann genehmigungsfähig sei, wenn durch Übernahme von Baulasten durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke sichergestellt sei, dass von den Umfassungswänden des Gebäudes bei der künftigen Bebauung der Nachbargrundstücke ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten werde. Wenn sich der Vater des Klägers in der Folge zur Nichtüberbauung seines Grundstücks in einem Abstand von 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtete, sollte damit offensichtlich dieser behördlichen Forderung Rechnung getragen werden. Denn damit war trotz des auf dem Baugrundstück seinerzeit nur vorgesehenen und vom Vater des Klägers auch vertraglich zugestandenen geringeren Grenzabstand von 2 m insgesamt gleichwohl ein Gebäudeabstand von 6 m gewährleistet. Das Gebäude des Klägers war daher so zu errichten, als ob die gemeinsame Grenze um 1 m nach Westen verschoben worden wäre. Damit war aber eine Situation geschaffen, die in ihren rechtlichen Wirkungen dem Anrechnungsverbot nach heutiger Rechtslage entspricht. Denn auch das heutige Anrechnungsverbot dient der Sache nach der Gewährleistung des beschriebenen Gebäudeabstands. Regelungsgehalt der Vorschriften über die Abstandsflächen ist, dass sie nicht überbaut werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dass sie sich grundsätzlich nicht überdecken dürfen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LBO). Die Abstandsflächen dürfen also auch dann, wenn sie auf dem Nachbargrundstück liegen, nicht überbaut und nicht von den aufgrund der dortigen Bebauung notwendigen Abstandsflächen überdeckt werden; das ist gemeint, wenn das Gesetz davon spricht, dass sie nicht angerechnet werden dürfen. In diesem Sinn ist es daher gerechtfertigt, die Konsequenzen der Baulastübernahme für den Grundstücksnachbarn mit einer fiktiven Grenzverschiebung zu umschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2001 - 8 S 1485/01 - VBlBW 2002, 127; Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188; Senatsbeschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 - VGHBW-Ls 1991, Beilage 3, B 8).
33 
c) Aus all dem ergibt sich aber auch, dass von den 4 m auf dem Grundstück des Klägers nur 1 m dem zu geringen Grenzabstand des Gebäudes auf dem Baugrundstück geschuldet war, die restlichen 3 m aber dem Grenzabstand eines zukünftigen Gebäudes auf dem Grundstück des Vaters des Klägers dienen sollten. Das bedeutet, dass die für das Vorhaben des Beigeladenen zur Verfügung stehende Abstandsflächentiefe maximal 1,50 m beträgt. Dieses Maß genügt aber selbst dann nicht, wenn man einen Fall abstandsrechtlicher Privilegierung in Betracht zieht.
34 
(1) Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO außer Betracht bleiben kann das Treppenhaus nicht, weil es auch von der „verschobenen“ Nachbargrenze nicht mindestens 2 m entfernt bleibt. Außerdem ist zweifelhaft, ob es sich um einen Vorbau in diesem Sinn handelt. Auch wenn sich solche Vorbauten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144), muss der Vorbau dennoch in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen. Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGHBW-Ls 1993, Beil. 9, B 12). Der Vorbau darf also beispielsweise die Außenwand in ihren Ausmaßen nicht überschreiten. Ein Vorbau, der höher als die Außenwand ist und somit in den Dachraum hineinragt, kann nicht mehr nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -). Zwar bietet die vorgeschriebene Größenbeschränkung von maximal 5 m Breite und 1,5 m Tiefe insoweit einen gewissen Anhaltspunkt (vgl. LT-DrS. 11/5337, 81); gleichwohl ist der Vorbau zusätzlich noch in Beziehung zum Gebäude, insbesondere zu der dazugehörenden Außenwand zu setzen. So ist eine Wand, die 5 m breit ist und 1,5 m vortritt, dann kein für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unbeachtlicher Vorbau, wenn die dazugehörende Außenwand insgesamt nur 10 m breit ist und daher ihrerseits gegenüber dem Vorbau nur unter- bzw. allenfalls gleichgeordnet in Erscheinung tritt. So liegt der Fall hier: Die Außenwand des Gebäudes bietet vom Grundstück des Klägers aus betrachtet aufgrund ihrer Gliederung in einzelne Abschnitte (rückwärtiger, mittlerer und vorderer Gebäudeteil) im Verhältnis zum grenznäheren, in der Mitte liegenden Treppenhaus keinen einheitlichen dominierenden Eindruck. Vielmehr erscheint die Außenwand des Treppenhauses eher als gleichberechtigter Teil dieser Gliederung. Gegenüber dem rückwärtigen Gebäudeteil fehlt es bereits von der Breite her an einem eindeutigen Über-/Unterordnungsverhältnis; dies gilt auch gegenüber dem vorderen Gebäudeteil, der schon wegen der geringeren Höhe – jedenfalls von außen betrachtet - seinerseits eher den Eindruck eines (südlichen) Anbaus vermittelt.
35 
(2) Auch das sog. Schmalseitenprivileg nach § 5 Abs. 7 iVm. Abs. 8 LBO führt zu keiner Abstandsflächentiefe, die bei der gegebenen Sachlage das Vorhaben abstandsrechtlich unbedenklich machen würde. Denn selbst wenn man die maßgebliche tatsächliche Wandhöhe unberücksichtigt lassen würde, müsste vor der weniger als 5 m breiten Außenwand zumindest eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m liegen, was jedoch – wie gezeigt - nicht der Fall ist.
36 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung der Baurechtsbehörde verneint, eine geringere Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liegt ersichtlich nicht vor. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.6.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.4.2002 – 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999 - 8 S 1668/999 - BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen - wie schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr 132; Beschluss vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999, - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107). Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286; Beschluss vom 12.9.1996, aaO.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.
37 
Keine der genannten Sondersituationen ist hier gegeben. Zwar liegt das Baugrundstück insgesamt gesehen tiefer als das Grundstück des Klägers; jedoch ergibt sich daraus keine die Abweichung von der regulären Abstandsflächentiefe rechtfertigende Situation. Denn die für die Abstandsflächentiefe maßgebliche Außenwand des Treppenhauses beginnt im Wesentlichen auf der Höhe der an der Grenze bestehenden Grundstücksoberfläche des Nachbargrundstücks, so dass sich die tiefere Lage des Gesamtgebäudes für den Kläger nicht in entscheidendem Umfang entlastend auswirkt. Ebenso wenig ist der Fall eines ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts gegeben, aufgrund dessen das Nachbargrundstück an dieser Stelle nicht bebaut werden kann. Denn das Grundstück ist in dem gegenüberliegenden Bereich tatsächlich bebaut; dass die Bebauung nicht bis zur Grenze reicht, hat keine tatsächlichen, sondern rechtliche Gründe, nämlich die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften bzw. der Baulast. Aber selbst wenn man in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch Besonderheiten rechtlicher Art in Betracht ziehen würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190), ergäbe sich daraus vorliegend keine Sondersituation, weil die Baulast gerade die Einhaltung von Abständen gewährleisten soll und daher nicht das Interesse des Klägers daran mindert. Und schließlich geht auch die Annahme des Beklagten fehl, dass die Grenzgarage als ein vorhandenes grenznahes Gebäude eine Sondersituation begründe. Die Garage lässt nicht die verlässliche Aussage zu, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002, a.a.O.), weil die Garage und das Bauvorhaben nicht im selben Grenzbereich liegen. Anhaltspunkte für die Annahme einer durch andere Umstände begründeten Sondersituation sind ebenfalls nicht ersichtlich.
38 
4. Der Kläger ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst mit seiner Grenzgarage den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Garage geltenden Rechtslage war sie als privilegiertes Gebäude unter Einhaltung der gesetzlichen Maße an der Grenze zulässig (vgl. § 7 Abs. 3 LBO 1972). Eine Terrassennutzung, die eventuell zu einer Entprivilegierung hätte führen können (vgl. insoweit zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 1983: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321; siehe aber auch Senatsurteil vom 24.7.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) wurde nicht genehmigt; der Augenschein hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das Dach der Garage faktisch als Terrasse genutzt wird. Ob die bestehende Baulast der Errichtung der privilegierten Garage entgegenstand (in diesem Sinn § 10 Abs. 4 2. HS LBO 1972 interpretierend Senatsurteil vom 7.4.1978 - VIII 2147/77 -; anders dagegen Sauter, LBO, Kommentar, Stand September 1979, § 10 Rn. 4; s. a. § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der aktuellen Fassung), kann offen bleiben; denn jedenfalls würde die dadurch vorliegende Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gegenüber derjenigen durch das aufsteigende Treppenhaus ersichtlich weniger schwer wiegen, da die Grenzgarage im hinteren Bereich gänzlich von Erde bedeckt ist.
39 
5. Erweist sich die Baugenehmigung somit bereits aufgrund des Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften als rechtswidrig, braucht auf die vom Kläger außerdem noch geltend gemachten brandschutzrechtlichen Bedenken nicht weiter eingegangen zu werden.
40 
6. Das Verwaltungsgericht hat es auch zutreffend abgelehnt, die Baugenehmigung im Hinblick darauf nur teilweise aufzuheben, dass der genehmigte Um- und Erweiterungsbau in seinem überwiegenden Umfang nachbarschützende Vorschriften nicht tangiert, denn eine solche Teilaufhebung kommt mangels Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 16 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.1982 - 3 S 1168/82 -, VBlBW 1983, 266).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
42 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 10. April 2008
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.7.2002 - 2 K 913/01 - steht weder der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 15.4.2005 noch der gerichtlichen Sachprüfung (vgl. hierzu: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 26 mwN.) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. In dem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits am 18.7.2002 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die dem Beigeladenen am 27.10.1998 erteilte Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften und die Brandschutzvorschriften aufgehoben. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht erneut diese bereits aufgehobene Baugenehmigung aus dem Jahre 1998, sondern eine andere neue Baugenehmigung vom 15.4.2005, über deren Rechtmäßigkeit bisher noch nicht entschieden worden ist und über die daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann, ohne dass gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage rechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, NVwZ 1993, 672 mwN.).
27 
Dem beklagten Land war es auch nicht infolge der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 18.7.2002 verwehrt, auf den erneuten Genehmigungsantrag des Beigeladenen die nunmehr angefochtene Baugenehmigung zu erlassen. Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Damit soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht den gleichen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erneut erlassen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorliegend hat sich die maßgebliche Sachlage jedoch verändert. Der zur Genehmigung gestellte Bauantrag vom 3.12.2004 betrifft zwar insgesamt gesehen das gleiche Vorhaben; in wesentlichen Details sind jedoch Veränderungen vorgenommen worden, die eine für die Entscheidung relevante neue Sachlage begründeten. Denn die Änderungen betrafen u. a. den Brandschutz und die Verkürzung der dem Grundstück des Klägers zugewandten grenznahen Außenwand und waren somit für die Prüfung von Vorschriften bedeutsam, auf deren Verletzung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers gestützt worden war. Ob diese Veränderungen es letztlich rechtfertigten, die Baugenehmigung zu erteilen, ist eine Frage, die sich erst auf der Ebene der materiell-rechtlichen Prüfung stellt und keinen Einfluss auf die Sachprüfungsbefugnis des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Urteils hat.
II.
28 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Baugenehmigung vom 15.4.2005 nicht hätte erteilt werden dürfen; dem Vorhaben stehen die Vorschriften der Landesbauordnung über die Abstandsflächen entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
29 
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderliche Abstandsfläche vor der nordwestlichen Außenwand des Treppenhauses liegt nicht – wie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgesehen – auf dem Baugrundstück selbst, sondern zu einem erheblichen Teil auf dem Grundstück des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass aus planungsrechtlichen Gründen eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, bestehen nicht; außerdem wäre selbst bei einer nach Planungsrecht möglichen Grenzbebauung nicht öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
30 
2. Die Abstandsfläche darf auch nicht - jedenfalls nicht in voller Tiefe - aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO auf dem Grundstück des Klägers liegen. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen, soweit sie auf dem Grundstück selbst liegen müssen, ganz oder teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass diese Abstandsflächen nicht überbaut werden und auf die auf diesem anderen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Zwar besteht vorliegend – zumindest nach Aktenlage - eine derartige Baulast; sie sichert jedoch nicht im erforderlichen Umfang, dass die Abstandsfläche vor der Außenmauer des Treppenhauses nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderliche Abstandsfläche angerechnet wird.
31 
a) Nach dem für das - bis zur Kreisreform 1971 - badische Unteruhldingen geltenden § 27 Abs. 1 des badischen Ortsstraßengesetzes vom 30.10.1936 (GVBl. S. 179) hafteten besondere, nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Nichtbebauung von Grundstücksteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommenen wurden, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen waren, als öffentlich-rechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und gingen als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über. Der Vater des Klägers hat als dessen Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit dem vom Vater des Beigeladenen eingereichten Baugesuch die sich nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergebende Verpflichtung übernommen, mit einem eigenen Vorhaben auf seinem Grundstück Flst. Nr. 400 von der Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 401/1 einen Abstand von 4 m einzuhalten. Diese Verpflichtung wurde in das Baulastenbuch der Gemeinde Unteruhldingen eingetragen und liegt daher als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück Flst. Nr. 400/2, das insoweit an die Stelle des früheren Grundstücks Flst. Nr. 400 getreten ist. Sie blieb als eigenständige Verpflichtung mangels einer anders lautenden Übergangsregelung in der 1964 in Kraft getretenen Landesbauordnung (vgl. §§ 116 ff. LBO 1964) auch nach Außerkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964) bestehen.
32 
b) Die Baulast ist auch grundsätzlich geeignet, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO genannte Rechtsfolge herbeizuführen. Insbesondere fehlt es nicht an dem vom Verwaltungsgericht vermissten Anrechnungsverbot. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übernahme der Verpflichtung als einseitige Willenserklärung entsprechend § 133 BGB auszulegen und dabei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Für die Auslegung des erklärten Willens ist dabei maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.1.2007 – 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 = NVwZ-RR 2007, 662 mwN.). Abweichend von diesem rechtlich zutreffenden Ansatz hat sich das Verwaltungsgericht aber bei seinen Ausführungen nicht am wirklichen Willen des Erklärenden, sondern am objektiven Wortlaut der Erklärung orientiert, indem es darauf abgestellt hat, dass die Übernahme von Abstandsflächen vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers nicht erklärt worden sei bzw. dass eine Erklärung fehle, wonach die mit dem Überbauungsverbot belegte Fläche nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden dürfe. Mit dieser Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Terminologie gestützt, die zum für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung - 1961 - gesetzlich noch nicht vorgesehen war und die dementsprechend auch nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprechen konnte. Sowohl den Begriff der Abstandsfläche vor Außenwänden wie auch das Problem der Anrechnung von Abstandsflächen gibt es in dem für § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO maßgeblichen Verständnis terminologisch erst seit der Neufassung der Abstandsvorschriften durch die LBO 1983. Zuvor ging das Gesetz – sowohl die LBO 1964 wie auch die badische Bauordnung - von Abständen aus, die u. a. zur Grundstücksgrenze hin eingehalten werden mussten (vgl. § 7 LBO 1964, §§ 31, 32 badBauO). Da dieser Abstand bei Gebäuden auf benachbarten Grundstücken von beiden Gebäuden einzuhalten war, entsprach der Abstand zwischen den Gebäuden dem doppelten Abstand von der Grenze. Auf diese Rechtslage bezog sich erkennbar das Schreiben des Landratsamtes Überlingen vom 13.3.1961 an den Vater des Beigeladenen, worin darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 2 (3) der Kreisbauordnung für den Landkreis Überlingen vom 11.6.1959 die Hauptgebäude von den seitlich angrenzenden Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von mind. 3,00 m einhalten müssten und dass daher angesichts des bei dem geplanten Vorhaben beidseitig nur verbleibenden Grenzabstands von 2,00 m das Baugesuch nur dann genehmigungsfähig sei, wenn durch Übernahme von Baulasten durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke sichergestellt sei, dass von den Umfassungswänden des Gebäudes bei der künftigen Bebauung der Nachbargrundstücke ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten werde. Wenn sich der Vater des Klägers in der Folge zur Nichtüberbauung seines Grundstücks in einem Abstand von 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtete, sollte damit offensichtlich dieser behördlichen Forderung Rechnung getragen werden. Denn damit war trotz des auf dem Baugrundstück seinerzeit nur vorgesehenen und vom Vater des Klägers auch vertraglich zugestandenen geringeren Grenzabstand von 2 m insgesamt gleichwohl ein Gebäudeabstand von 6 m gewährleistet. Das Gebäude des Klägers war daher so zu errichten, als ob die gemeinsame Grenze um 1 m nach Westen verschoben worden wäre. Damit war aber eine Situation geschaffen, die in ihren rechtlichen Wirkungen dem Anrechnungsverbot nach heutiger Rechtslage entspricht. Denn auch das heutige Anrechnungsverbot dient der Sache nach der Gewährleistung des beschriebenen Gebäudeabstands. Regelungsgehalt der Vorschriften über die Abstandsflächen ist, dass sie nicht überbaut werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dass sie sich grundsätzlich nicht überdecken dürfen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LBO). Die Abstandsflächen dürfen also auch dann, wenn sie auf dem Nachbargrundstück liegen, nicht überbaut und nicht von den aufgrund der dortigen Bebauung notwendigen Abstandsflächen überdeckt werden; das ist gemeint, wenn das Gesetz davon spricht, dass sie nicht angerechnet werden dürfen. In diesem Sinn ist es daher gerechtfertigt, die Konsequenzen der Baulastübernahme für den Grundstücksnachbarn mit einer fiktiven Grenzverschiebung zu umschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2001 - 8 S 1485/01 - VBlBW 2002, 127; Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188; Senatsbeschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 - VGHBW-Ls 1991, Beilage 3, B 8).
33 
c) Aus all dem ergibt sich aber auch, dass von den 4 m auf dem Grundstück des Klägers nur 1 m dem zu geringen Grenzabstand des Gebäudes auf dem Baugrundstück geschuldet war, die restlichen 3 m aber dem Grenzabstand eines zukünftigen Gebäudes auf dem Grundstück des Vaters des Klägers dienen sollten. Das bedeutet, dass die für das Vorhaben des Beigeladenen zur Verfügung stehende Abstandsflächentiefe maximal 1,50 m beträgt. Dieses Maß genügt aber selbst dann nicht, wenn man einen Fall abstandsrechtlicher Privilegierung in Betracht zieht.
34 
(1) Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO außer Betracht bleiben kann das Treppenhaus nicht, weil es auch von der „verschobenen“ Nachbargrenze nicht mindestens 2 m entfernt bleibt. Außerdem ist zweifelhaft, ob es sich um einen Vorbau in diesem Sinn handelt. Auch wenn sich solche Vorbauten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144), muss der Vorbau dennoch in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen. Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGHBW-Ls 1993, Beil. 9, B 12). Der Vorbau darf also beispielsweise die Außenwand in ihren Ausmaßen nicht überschreiten. Ein Vorbau, der höher als die Außenwand ist und somit in den Dachraum hineinragt, kann nicht mehr nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -). Zwar bietet die vorgeschriebene Größenbeschränkung von maximal 5 m Breite und 1,5 m Tiefe insoweit einen gewissen Anhaltspunkt (vgl. LT-DrS. 11/5337, 81); gleichwohl ist der Vorbau zusätzlich noch in Beziehung zum Gebäude, insbesondere zu der dazugehörenden Außenwand zu setzen. So ist eine Wand, die 5 m breit ist und 1,5 m vortritt, dann kein für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unbeachtlicher Vorbau, wenn die dazugehörende Außenwand insgesamt nur 10 m breit ist und daher ihrerseits gegenüber dem Vorbau nur unter- bzw. allenfalls gleichgeordnet in Erscheinung tritt. So liegt der Fall hier: Die Außenwand des Gebäudes bietet vom Grundstück des Klägers aus betrachtet aufgrund ihrer Gliederung in einzelne Abschnitte (rückwärtiger, mittlerer und vorderer Gebäudeteil) im Verhältnis zum grenznäheren, in der Mitte liegenden Treppenhaus keinen einheitlichen dominierenden Eindruck. Vielmehr erscheint die Außenwand des Treppenhauses eher als gleichberechtigter Teil dieser Gliederung. Gegenüber dem rückwärtigen Gebäudeteil fehlt es bereits von der Breite her an einem eindeutigen Über-/Unterordnungsverhältnis; dies gilt auch gegenüber dem vorderen Gebäudeteil, der schon wegen der geringeren Höhe – jedenfalls von außen betrachtet - seinerseits eher den Eindruck eines (südlichen) Anbaus vermittelt.
35 
(2) Auch das sog. Schmalseitenprivileg nach § 5 Abs. 7 iVm. Abs. 8 LBO führt zu keiner Abstandsflächentiefe, die bei der gegebenen Sachlage das Vorhaben abstandsrechtlich unbedenklich machen würde. Denn selbst wenn man die maßgebliche tatsächliche Wandhöhe unberücksichtigt lassen würde, müsste vor der weniger als 5 m breiten Außenwand zumindest eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m liegen, was jedoch – wie gezeigt - nicht der Fall ist.
36 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung der Baurechtsbehörde verneint, eine geringere Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liegt ersichtlich nicht vor. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.6.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.4.2002 – 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999 - 8 S 1668/999 - BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen - wie schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr 132; Beschluss vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999, - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107). Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286; Beschluss vom 12.9.1996, aaO.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.
37 
Keine der genannten Sondersituationen ist hier gegeben. Zwar liegt das Baugrundstück insgesamt gesehen tiefer als das Grundstück des Klägers; jedoch ergibt sich daraus keine die Abweichung von der regulären Abstandsflächentiefe rechtfertigende Situation. Denn die für die Abstandsflächentiefe maßgebliche Außenwand des Treppenhauses beginnt im Wesentlichen auf der Höhe der an der Grenze bestehenden Grundstücksoberfläche des Nachbargrundstücks, so dass sich die tiefere Lage des Gesamtgebäudes für den Kläger nicht in entscheidendem Umfang entlastend auswirkt. Ebenso wenig ist der Fall eines ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts gegeben, aufgrund dessen das Nachbargrundstück an dieser Stelle nicht bebaut werden kann. Denn das Grundstück ist in dem gegenüberliegenden Bereich tatsächlich bebaut; dass die Bebauung nicht bis zur Grenze reicht, hat keine tatsächlichen, sondern rechtliche Gründe, nämlich die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften bzw. der Baulast. Aber selbst wenn man in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch Besonderheiten rechtlicher Art in Betracht ziehen würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190), ergäbe sich daraus vorliegend keine Sondersituation, weil die Baulast gerade die Einhaltung von Abständen gewährleisten soll und daher nicht das Interesse des Klägers daran mindert. Und schließlich geht auch die Annahme des Beklagten fehl, dass die Grenzgarage als ein vorhandenes grenznahes Gebäude eine Sondersituation begründe. Die Garage lässt nicht die verlässliche Aussage zu, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002, a.a.O.), weil die Garage und das Bauvorhaben nicht im selben Grenzbereich liegen. Anhaltspunkte für die Annahme einer durch andere Umstände begründeten Sondersituation sind ebenfalls nicht ersichtlich.
38 
4. Der Kläger ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst mit seiner Grenzgarage den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Garage geltenden Rechtslage war sie als privilegiertes Gebäude unter Einhaltung der gesetzlichen Maße an der Grenze zulässig (vgl. § 7 Abs. 3 LBO 1972). Eine Terrassennutzung, die eventuell zu einer Entprivilegierung hätte führen können (vgl. insoweit zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 1983: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321; siehe aber auch Senatsurteil vom 24.7.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) wurde nicht genehmigt; der Augenschein hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das Dach der Garage faktisch als Terrasse genutzt wird. Ob die bestehende Baulast der Errichtung der privilegierten Garage entgegenstand (in diesem Sinn § 10 Abs. 4 2. HS LBO 1972 interpretierend Senatsurteil vom 7.4.1978 - VIII 2147/77 -; anders dagegen Sauter, LBO, Kommentar, Stand September 1979, § 10 Rn. 4; s. a. § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der aktuellen Fassung), kann offen bleiben; denn jedenfalls würde die dadurch vorliegende Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gegenüber derjenigen durch das aufsteigende Treppenhaus ersichtlich weniger schwer wiegen, da die Grenzgarage im hinteren Bereich gänzlich von Erde bedeckt ist.
39 
5. Erweist sich die Baugenehmigung somit bereits aufgrund des Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften als rechtswidrig, braucht auf die vom Kläger außerdem noch geltend gemachten brandschutzrechtlichen Bedenken nicht weiter eingegangen zu werden.
40 
6. Das Verwaltungsgericht hat es auch zutreffend abgelehnt, die Baugenehmigung im Hinblick darauf nur teilweise aufzuheben, dass der genehmigte Um- und Erweiterungsbau in seinem überwiegenden Umfang nachbarschützende Vorschriften nicht tangiert, denn eine solche Teilaufhebung kommt mangels Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 16 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.1982 - 3 S 1168/82 -, VBlBW 1983, 266).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
42 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 10. April 2008
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/12/2007 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens ei
published on 10/01/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicher
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published on 10/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juli 2014 - 1 K 229/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
published on 26/05/2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/ Juhe, 1.
published on 26/05/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2015 - 5 K 259/15 - geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 2 vom 15.1.2015 gegen die den Beigeladenen ert
published on 09/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2014 - 2 K 3527/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.