Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2016 - 6 S 29/16

published on 28/04/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2016 - 6 S 29/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2015 - 3 K 4987/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Zwangshaft wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem gegen den Antragsgegner zur Durchsetzung der in Ziffer 1 des Bescheides der Antragstellerin vom 07.05.2015 ausgesprochenen Verpflichtung, die gewerbliche Tätigkeit der Firma ... einzustellen und die erforderliche Gewerbeabmeldung vorzunehmen, Zwangshaft von drei Tagen angeordnet wurde, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der Zwangshaft zu Unrecht entsprochen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung (§ 2 LVwVG) können nach § 18 LVwVG Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, gemäß den Vorgaben der §§ 19 ff. LVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 24 LVwVG kommt als Zwangsmittel auch die Zwangshaft in Betracht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Zwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und das Zwangsgeld uneinbringlich ist. § 24 LVwVG regelt nur die Voraussetzungen, unter denen Zwangshaft anzuordnen ist, nicht jedoch, dass die Zwangshaft in jedem Fall eines uneinbringlichen Zwangsgeldes zu verhängen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Anordnung der Zwangshaft bei Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei hat es insbesondere die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten und zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zwangshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG geschützte Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners handelt. Dieser Eingriff muss daher das letzte Mittel des Staates bleiben, um seine rechtmäßigen Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen (vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 06.12.1956 - I C 10.56 -, NJW 1957, 602; ebenso: Thür. OVG, Beschluss vom 07.05.2015 - 3 VO 515/13 -, NVwZ-RR 2016, 5; Bay. VGH, Beschluss vom 12.02.1996 - 8 C 96.216 -, NVwZ-RR 1997, 69), und bedarf deshalb einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hier vor. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der Bescheid der Antragstellerin vom 07.05.2015 bestandskräftig und beinhaltet in Verbindung mit der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 27.02.2013 auch konkrete, von dem Antragsgegner erfüllbare Handlungs- bzw. Unterlassungsverpflichtungen. Dies hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht in Abrede gestellt.
Die Antragstellerin hat zudem in der Verfügung vom 07.05.2015 auf die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangshaft hingewiesen und konnte zu Recht die Uneinbringlichkeit des in der Verfügung vom 01.06.2015 festgesetzten Zwangsgeldes als besondere Vollstreckungsvoraussetzung annehmen, nachdem der Antragsgegner bereits am 12.03.2015 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und eine Kontopfändung erfolglos geblieben ist.
Gleichwohl ist der Antrag auf Anordnung der Zwangshaft abzulehnen.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag das Ziel verfolgt, die Fortführung des untersagten Gewerbes zu unterbinden, ist hierfür weitere Voraussetzung, dass der Antragsgegner zur Überzeugung des Gerichts das untersagte Gewerbe tatsächlich weiterhin betreibt. Zur Überzeugungsbildung des Gerichts reicht hierfür der entsprechende bloße Vortrag der Vollstreckungsbehörde nicht aus. Es müssen vielmehr hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen oder aktenkundig sein, aus denen sich die fortgesetzte Ausübung des untersagten Gewerbes ergibt (vgl. VG München, Beschluss vom 17.06.2013 - M 16 X 13.987 -, juris).
Dies ist hier nicht der Fall. Laut Mitteilung des Polizeipräsidiums ... (Gewerbeüberwachung/Umweltschutz) vom 12.05.2014 konnten bei Überprüfung der Wohn- und Geschäftsanschrift des Antragsgegners und der Firma ... keine Erkenntnisse auf die Fortsetzung des Gewerbes erlangt werden. Zwar hat das Finanzamt ... mit Schreiben vom 29.08., 02.09. und 23.12.2014 mitgeteilt, dass von der Firma ... weiterhin Lohn- und Umsatzsteuermeldungen eingereicht würden. Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses betreffend die Betriebs- und Geschäftsräume der Firma ... bzw. der Wohnräume des Antragsgegners hat das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 10.02.2015 allerdings darauf hingewiesen, dass nach den bislang vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden könne, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die mögliche Gewerbetätigkeit nach Untersagungsverfügung in einem erheblichen Umfang ausgeübt werde oder nicht. Die dem Antrag beigefügten Mitteilungen des Finanzamtes ... gäben keine Auskunft darüber, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Umsatz- und Lohnsteuermeldungen erfolgt seien. Auch sei daran zu denken, dass steuerrechtliche Erklärungen, aus denen sich eine gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft nach bestandskräftiger Gewerbeuntersagung ergebe, den Verdacht von Verstößen gegen die Gewerbeordnung erhärten könnten. Daraufhin bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.04.2015 um ein Ruhen des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Anhaltspunkt für eine weitere gewerbliche Tätigkeit der Firma ... bleiben damit lediglich die im Schreiben des Finanzamtes ... vom 06.03.2015 für das 2. - 4. Quartal 2014 präzisierten Lohn- und Umsatzsteuermeldungen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Lohnsteuer für die Monate Oktober bis Januar 2015 „Nullmeldungen“ erfolgten und die Umsatzsteuermeldungen im 4. Quartal 2014 deutlich rückläufig waren, sind für das gesamte Jahr 2015 wie auch für das erste Quartal 2016 keinerlei Informationen über weitere Lohnsteuer- oder Umsatzsteuermeldungen durch die Firma ... aktenkundig oder von der Antragstellerin im Verfahren um die Anordnung von Zwangshaft vorgelegt worden. Damit sind für den Senat zum jetzigen Zeitpunkt, den er in dieser Konstellation seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. § 11 LVwVG), keine hinreichend belastbaren Umstände von der Antragstellerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Firma... trotz bestandskräftiger Untersagungsverfügung weiterhin ihr Gewerbe ausübt. Aus den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, in denen lediglich insoweit die rechtliche Handlungsfähigkeit und Berechtigung der Firma ..., das Gewerbe auszuüben, erörtert werden, ergibt sich nichts anderes.
Hinsichtlich der mit dem Antrag auf Anordnung von Zwangshaft von der Antragstellerin des Weiteren beabsichtigten Durchsetzung der Pflicht zur Abmeldung des untersagten Gewerbes ist die Anordnung der Zwangshaft nicht erforderlich und damit nicht verhältnismäßig. Denn die Gewerbeabmeldung kann auf andere, den Antragsgegner weniger belastende Weise erreicht werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO kann die für Gewerbeanzeigen zuständige Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Betriebsaufgabe in diesem Sinn ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbaren oder bestandskräftigen behördlichen Gewerbeuntersagung. Der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 27.02.2013 kommt damit insoweit die Bedeutung einer endgültigen Betriebseinstellung zu (vgl. zum Ganzen: Thür. OVG, Beschluss vom 07.05.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 17.06.2013, a.a.O.; VG Würzburg, Beschluss vom 17.09.2015 - W 6 X 15.731 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.1998 - 5 Ss (OWi) 11/98 -, NVwZ-RR 1998, 494; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.1993 - 5 Ws (B) 242/93 -, GewArch 1994, 193; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8 Aufl., § 14 RdNr. 60; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 14 RdNr. 48). Da eine Gewerbeabmeldung keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf das abzumeldende Gewerbe hat und die Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO von Amts wegen erfolgen kann, ist die Durchsetzung der Verpflichtung im Wege der Zwangshaft nicht als erforderlich anzusehen. Demgemäß hat die Antragstellerin nach Bestandskraft der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 27.02.2013 am 02.06.2014 das hier einschlägige Gewerbe der Firma ... vom Amts wegen abgemeldet und ist nicht gehindert, das von ihr „von Amts wegen“ am 04.05.2015 wieder angemeldete Gewerbe erneut abzumelden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Der Festsetzung eines Streitwertes nach § 63 GKG bedarf es nicht, da das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bei Stattgabe einer Beschwerde im Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden (Nr. 5502) keinen Gebührensatz vorsieht.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 17/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt R.-G., begehr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.