Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2009 - 6 S 166/09

published on 21/10/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2009 - 6 S 166/09
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2009 - 4 K 4733/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 147 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO durch das Verwaltungsgericht Stuttgart bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.07.2007 (4 K 3365/06, 4 K 4435/06 und 4 K 3424/07) lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Vorschrift regelt lediglich die Aussetzung mit Blick auf ein anderes Verfahren, in dem es um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geht. Das hier vorliegende Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof betrifft jedoch die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren stellen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann § 94 VwGO in solchen Fällen entsprechend anwendbar sein, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen, die in einem Verfahren entscheidungserheblich sind, bereits Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens sind. Eine neuerliche Anrufung des Gerichtshofs durch das Verwaltungsgericht über seine bereits beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen hinaus würde diesen zusätzlich belasten, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre (BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 4 C 6.04 -, NVwZ 2005, 1061, 1067 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.2000 - 3 C 3.00 -, NVwZ 2001, S. 319; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.10.1998 - VII R 56.97 -, BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24.09.1996 - 3 AZR 698.65 -; zu § 148 ZPO; BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 408.97 -, BGHR ZPO § 148 - EuGH-Verfahren 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001 - 9 S 1464/01 -, DÖV 2002, 35, Beschluss vom 26.10.2006 - 10 S 2068/06 -; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 29.09.2009 - 11 LC 281/06 -. ZfWG 2008, 386; a. A. möglicherweise OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2008 - 4 E 1358/08 -, juris, wobei es sich um eine Aussetzungsentscheidung eines Verwaltungsgerichts handeln dürfte, das seinerseits nicht in Parallelverfahren den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen hat; differenzierend Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand Oktober 2008, § 94 Rdnr. 57ff.). Da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts steht („kann“), hat der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss grundsätzlich den Rechtsstandpunkt des aussetzenden Gerichts zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001, a.a.O., Beschluss vom 17.04.1986 - 11 S 216/86 -, VBlBW 1986, 458), OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2008 - 1 S 89/08 -, NVwZ-RR 2008, 851).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.12.2008, mit der dem Kläger u. a. unter Zwangsgeldandrohung untersagt wurde, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Rechtsgrundlage dieser Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Glücksspielstaatsvertrag und die darauf gestützte Untersagungsverfügung insbesondere mit der in Art. 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit übereinstimmen. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zur erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, ZfWG 2009, 304 [Liga Portuguesa]; Urteil vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 [Placanica]; Urteil vom 06.11.2003, NJW 2004, 139, juris, Rdnr. 76 [Gambelli]; Urteil vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, juris, Rdnr. 38 [Zanetti]; Urteil vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 [Läärä]); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Ob dieses Ziel der Verminderung der Spielsucht (§ 1 Nr. 1 bis 3 GlüStV) kohärent und systematisch verfolgt wird, stellt das Verwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen in Frage. Es hebt bei seiner Betrachtung wesentlich darauf ab, dass unter europarechtlichen Gesichtspunkten der Bereich der Automatenspiele, der nach allen vorliegenden Erkenntnissen unter dem Aspekt der Spielsucht besonders gefährlich sei, nicht ausgeblendet werden dürfe, wovon auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 31.01.2008 zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 ausgehe. Damit sei die fortwirkende europarechtliche Relevanz dieser Frage gegeben.
Der Senat teilt zwar diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in zahlreichen den Beteiligten bekannten Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (Beschluss vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, ESVGH 59, 84, m. w. N.). Er hat gleichwohl die Frage, ob bei der gerichtlichen Überprüfung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik auf den Glücksspielsektor in seiner Gesamtheit oder nur sektoral auf die hier streitige, unter Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) einem staatlichen Monopol unterliegende Veranstaltung von Sportwetten abzustellen ist, als rechtsgrundsätzlich angesehen und aus diesem Grund in zahlreichen Berufungszulassungsverfahren auch die Berufung zugelassen.
Bei dieser Sachlage konnte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen aussetzen. Hierbei musste es das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung über die Klage in Rechnung stellen. Dies hat es getan und ausgeführt, dass die Hauptsacheentscheidung aller Voraussicht nach ohnehin nicht vor der Entscheidung des EuGH über die gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen rechtskräftig würde. Soweit der Kläger in der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Hauptsache ein „faktisches Berufsverbot“ zu erkennen glaubt, vermag der Senat seine Auffassung nicht zu teilen. Dem Hauptsacheverfahren ist bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorausgegangen, in dem sich der Senat ausführlich mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus bleibt es dem Kläger unbenommen, bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- EUR zu entrichten ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/10/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 8 C 10.12 ausgesetzt. Gründe  1 Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nic
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.