Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2017 - 5 S 301/15

published on 19/01/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2017 - 5 S 301/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die vorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den unterirdischen Besitz zweier Grundstücke, die in seinem Allein- bzw. Miteigentum stehen.
Mit - bestandskräftig gewordenem - Planfeststellungsbeschluss vom 25.06.2012 hatte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan der Beigeladenen für die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart - Augsburg Bereich Wendlingen - Ulm Planfeststellungsabschnitt 2.4, Albabstieg km 75,250 - km 81, 768 in Dornstadt und Ulm mit näher aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen und Schutzanlagen festgestellt. Danach benötigt die Beigeladene zur Ausführung des Vorhabens für die Errichtung der Tunnelröhre für das Gleis Ulm-Stuttgart (Oströhre) eine Teilfläche von ca. 682 m2 des im Eigentum des Klägers stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... der Gemarkung Lehr. Darüber hinaus benötigt sie für die Errichtung dieser Tunnelröhre sowie der Tunnelröhre für das Gleis Stuttgart - Ulm (Weströhre) eine Teilfläche von ca. 201 m2 des im Miteigentum des Klägers stehenden Wegegrundstücks Flst. Nr. ... derselben Gemarkung. Die Tunnelröhren sollen mit einer lichten Weite von 9,40 m in einem kreisförmigen Querschnitt und einer Überdeckung von ca. 18 m bzw. 17 m errichtet werden. Beide Grundstücke sollen bergmännisch unterfahren werden. Die künftig erforderlich werdende Beschränkung der Grundstücksnutzung soll durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen abgesichert werden.
Mit dem Bau der Tunnelröhren wurde am 01.08.2014 begonnen. Die vorgenannten Grundstücke wurden im März 2015 bergmännisch unterfahren.
Da in den im März 2010 aufgenommenen Grunderwerbsverhandlungen mit dem Kläger keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Tübingen unter dem 18.11.2014 - dort eingegangen am 27.11.2014 - hinsichtlich jener Teilflächen einen Antrag auf Einleitung eines Enteignungsverfahrens zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit und auf Einleitung eines Verfahrens zur vorzeitigen Erlangung des Besitzes zum 17.01. bzw. zum 24.01.2015, da dann mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei.
Am 01.12.2014 leitete das Regierungspräsidium Tübingen für beide Grundstücke ein Enteignungs- sowie ein Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung ein und setzte als Termin für die mündliche Verhandlung den 08.01.2015 fest. Der Antrag nebst Unterlagen könne beim Regierungspräsidium während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Alle Beteiligten wurden aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Etwaige Einwendungen sollten zuvor schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. In der Verfahrensbekanntmachung vom 01.12.2014 wurde noch darauf hingewiesen, dass die näher bezeichneten Teilflächen zur Errichtung der Tunnelröhre für das Gleis Ulm - Stuttgart (Oströhre) benötigt würden.
Gleichzeitig wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2015 geladen, wobei auf die beigefügten Einleitungsverfügungen Bezug genommen wurde. Die Ladung wurde ihm am 03.12.2014 zugestellt.
Mit Faxschreiben vom 29.12.2014 ließ er über seinen am 09.12.2014 beauftragte Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne, da ihm der Antrag nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Reise nach Tübingen sei ihm bislang nicht und im Hinblick auf die winterlichen Verhältnisse nun erst recht nicht mehr möglich. Es möge seinem Prozessbevollmächtigten eine Mehrfertigung des Antrags nebst Unterlagen auf dessen Kanzlei zur Verfügung gestellt werden. Ohne Gewährung rechtlichen Gehörs sei die Ladung unwirksam.
Daraufhin übersandte das Regierungspräsidium unter dem 30.12.2014 die vollständigen Antragsunterlagen; die „wesentlichen“ Unterlagen (Antrag, Auszug Grunderwerbsplan, Auszüge Gutachten zur Entschädigungsberechnung) wurden noch am selben Tage per Fax übermittelt.
Unter dem 07.01.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die vollständigen Antragsunterlagen bis 10.45 Uhr noch nicht erhalten zu haben. Da wesentliche Planunterlagen und Informationen fehlten, sei eine Aufarbeitung der per Fax überlassenen Unterlagen nicht abschließend möglich. Insofern bat er um Bestimmung eines neuen Termins. Einstweilen führte er aus: Der Antrag sei bereits unbestimmt, da er vom Wortlaut her auch den oberirdischen Besitz umfasse. Auch die mit „ca. 18 m“ angegebene Überdeckung sei zu unbestimmt, zumal keine Planausschnitte vorlägen. Es bestehe der Verdacht, dass vom Planfeststellungsbeschluss abgewichen werden solle, womit das Verfahren ohnehin unzulässig wäre. Auch müsse die Beschränkung der Grundstücksnutzung abgeschätzt werden können. Der vorgesehene Enteignungsumfang müsse klar geregelt und dürfe nicht in einer Dienstbarkeit „versteckt“ werden. Auch dürfe die Entschädigung nicht teilweise vorbehalten und davon abhängig gemacht werden, ob sich tatsächlich eine Einschränkung der Bebaubarkeit ergebe. Auch dürfe nicht er das Risiko tragen, dass spätere Nutzungen den Tunnel gefährdeten. Schließlich habe die Beigeladene die ihr nach dem Planfeststellungsbeschluss obliegende Beweissicherung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Eine solche setze auch die Bewertung des Zustands voraus. Insofern könne sie sich nicht auf eine Dringlichkeit der Baumaßnahmen berufen. Da über Entschädigungsansprüche wegen Erschütterungen spätestens im Enteignungsbeschluss entschieden werden müsse, müsse er - entsprechend B.3.12.3 des Planfeststellungsbeschlusses - rechtzeitig Kenntnis von den Messwerten erhalten. Da dies bislang nicht geschehen sei, müsse er auch sein Grundstück nicht überlassen. Die Beigeladene habe ihm auch keinerlei Änderungen in der Formulierung der Vereinbarung zugestanden, obwohl dies anderswo der Fall gewesen sei. Unter bestimmten Voraussetzungen sei er durchaus zum Abschluss einer Vereinbarung bereit. Es müsse allerdings die sich für das gesamte Grundstück - einschließlich seiner Bebauung - ergebende Wertminderung berücksichtigt werden.
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Die vollständigen Unterlagen gingen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch am 07.01.2015 zu.
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Am 08.01.2015 führte das Regierungspräsidium die mündliche Verhandlung durch. In deren Verlauf wurde das Ruhen des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens angeordnet.
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Mit den angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 12.01.2015 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Beigeladene vorzeitig in den unterirdischen Besitz der aus den Anlagen 1 ersichtlichen Teilflächen der Flurstücke Nrn. ... und ... ein. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen erstreckten sich auf ca. 682 bzw. ca. 201 m2 große Teilflächen, die dauernd beansprucht und mit Grunddienstbarkeiten beschränkt werden sollten (1.). Die Beigeladene wurde berechtigt, alle für das zugrunde liegende, am 25.06.2012 planfestgestellte Bauvorhaben erforderlichen Maßnahmen auf diesen Teilflächen durchzuführen. Der Kläger wurde zu deren Duldung verpflichtet (2.). Die Besitzeinweisungen sollten am 17.01.2015, spätestens mit Zustellung des Beschlusses, bzw. am 24.01.2015 wirksam werden (3.). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Eine Übersendung der Antragsunterlagen sei nicht vorgesehen. Im Hinblick auf das Recht, diese bei der Enteignungsbehörde einsehen zu können, sei jedenfalls rechtliches Gehör gewährt worden. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Der dem Bauvorhaben zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss, der auch die dauernde Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Teilflächen vorsehe, sei rechtskräftig und vollziehbar. Zu einem Grundstückserwerb oder einer Baufreigabe sei es trotz Bemühungen der Beigeladenen nicht gekommen, da sich der Kläger geweigert habe, den Besitz auch nur unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. An eine Vereinbarung seien inhaltlich keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die maßgeblichen Prüfungen, Abwägungen und Feststellungen seien bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffen worden. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei auch geboten, da das öffentliche Interesse daran das gegenläufige Eigentümerinteresse überwiege. Ein weiteres Zuwarten führte zu einer erheblichen Verzögerung im geplanten Bauablauf. Etwaige Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss müsse er gesondert verfolgen. Fragen der Enteignung und Entschädigung seien im Enteignungsverfahren zu klären. Da die Grundstücke nur unterirdisch in Anspruch genommen würden, habe deren Zustand zur Bemessung der Entschädigung nicht festgestellt werden müssen.
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Gegen die ihm am 16.01.2015 zugestellten Besitzeinweisungsbeschlüsse hat der Kläger am 10.02.2015 Klage beim erkennenden Gerichtshof erhoben. Eine uneingeschränkte, vorbehaltlose Überlassung seiner Grundstücke könne von ihm nicht verlangt werden, solange die Beigeladene erkennen lasse, die im Planfeststellungsbeschluss zum Schutze auch seines Eigentums angeordneten Maßnahmen nicht uneingeschränkt beachten zu wollen. Zumindest zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung müsse angenommen werden können, dass sie sich an die Auflagen im Planfeststellungsbeschluss halte. Ansonsten könne er Regelungen verlangen, die dies gewährleisteten. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen nicht schon dann vor, wenn der Eigentümer irgendeine, ihm vorgelegte Vereinbarung nicht unterschreibe. Vielmehr könne er Ergänzungen verlangen, mit denen das Maß der Inanspruchnahme und damit der Umfang der Enteignung klargestellt und/oder die Abwicklung von Auflagen präzisiert würden. Der konkrete Verfahrensablauf sei weder mit § 21 Abs. 2 AEG noch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz rechtlichen Gehörs vereinbar.Hierzu hätte der Antrag in vollem Wortlaut nebst Anlagen bekannt sein müssen. Nur dann könnten sinnvoll Einwendungen eingereicht werden. Der Antrag sei viel zu weit gefasst gewesen. Die erforderliche vorbereitende, gedankliche Auseinandersetzung habe auch nicht durch die mündliche Verhandlung kompensiert werden können. Schon der Umstand, dass der letztlich formulierte Antrag nicht in Ruhe habe überdacht werden können, mache das Verfahren rechtwidrig. Die nunmehrige Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme habe allein die Beigeladene zu vertreten, die sich nahezu ein Jahr Zeit gelassen habe, auf seine berechtigten Einwendungen einzugehen. Solange die im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebene Beweissicherung noch nicht ordnungsgemäß durchgeführt sei, könne er daher eine Unterfahrung verweigern. Wenn dem Vorhabenträger Bestimmungen zum Schutze Betroffener gleichgültig seien und er die Vorgaben im Planfeststellungsbeschlusses nicht vollständig umzusetzen beabsichtige, dürfe eine Besitzeinweisung nicht ohne Weiteres ausgesprochen werden. Er habe auch nur entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss eine über eine bloße Vorschadensfeststellung hinausgehende Beweissicherung verlangt. Insofern sei es gerechtfertigt, das Wohngrundstück erst nach Übergabe des Beweissicherungsgutachtens zu überlassen. Die Beigeladene verkenne zudem, dass ein Masse-Feder-System zwingend einzubauen sei, solange kein Nachweis vorliege, dass auch ein anderes Verfahren gleichermaßen geeignet sei. Auch mit der behaupteten Kontrolle und einer etwaigen Anpassung der Maßnahmen sei es nicht weit her. Da er sich nicht schlechthin geweigert habe, seine Grundstücke „durch Vereinbarung“ zu überlassen, hätten die vorzeitigen Besitzeinweisungen nicht ausgesprochen werden dürfen. Es sei zudem unseriös, in der zur Absicherung vorgesehenen Dienstbarkeit zusätzliche (Unterlassens-)Verpflichtungen zu „verstecken“. Dadurch würden ihm Risiken und Ungewissheiten auferlegt, die letztlich den Wert seiner Grundstücke minderten. Der Umfang der Entschädigung dürfe nicht zurückgestellt werden, bis feststehe, ob sich vorhabenbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen realisierten. Ohne Vereinbarung einer echten Beweislastumkehr und einer verschuldensunabhängigen Haftung werde ihm ein im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehenes Sonderopfer auferlegt. Seine Anwaltskosten müssten ihm erstattet werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beschlüsse des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.01.2015 über die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... auf Gemarkung Lehr aufzuheben und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hierzu führt er im Wesentlichen aus: Die Beschlüsse über die vorzeitige Besitzeinweisung seien rechtmäßig. Dem Eigentümer sei lediglich der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen; eine gegenständliche Übersendung der Antragsunterlagen sei weder vorgesehen noch erforderlich. Bereits bei Übernahme des Mandats müsse dem Prozessbevollmächtigten aufgefallen sein, dass der Ladung nicht die vollständigen Antragsunterlagen beigefügt gewesen seien; es hätte daher ihm oblägen, sie rechtzeitig einzusehen. Aufgrund der per Telefax überlassenen Unterlagen sei ihm eine Vorbereitung jedenfalls möglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie er sich darüber hinaus noch hätte äußern können. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 21 AEG lägen vor. Insbesondere habe er sich einer freiwilligen Besitzüberlassung verweigert. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass ihm zuvor eine Besitzüberlassungsvereinbarung bestimmten Inhalts angetragen werde. Die maßgeblichen Prüfungen, Abwägungen und Feststellungen seien bereits im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Die vorzeitige Besitzeinweisung könne nicht an weitere, umfassende Verfahrensvoraussetzungen geknüpft werden. Über die mit der Klage aufgeworfenen Fragen sei im noch anhängigen, derzeit ruhenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Die Dringlichkeit des Baubeginns sei nicht deshalb entfallen, weil die Beigeladene die Grundstücke wegen des tatsächlich langsamer vorangehenden Vortriebs voraussichtlich erst im März 2015 erreichen werde. Dass die Beigeladene ihre Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss vollumfänglich erfülle, sei keine Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung. Insofern könne die begehrte Beweissicherung nicht im vorliegenden Verfahren durchgesetzt werden. Anderes gelte allenfalls dann, wenn der für die Entschädigung maßgebliche Zustand des Grundstücks verändert würde. Dies sei jedoch bei den lediglich unterirdischen Eingriffen nicht der Fall. Etwaige setzungsbedingte Gebäudeschäden und deren Folgen seien außerhalb des Enteignungsverfahrens zu entschädigen und könnten daher auch nicht Gegenstand einer Beweissicherung im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sein. Auch Fragen zu Umfang und Höhe der Entschädigung seien hier nicht zu klären. Die Kosten habe ohnehin die Beigeladene zu tragen. Die Beschlüsse enthielten einen solchen Ausspruch.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend: Die Klageschrift habe zu Unrecht sie als Beklagte bezeichnet; sie könne auch nicht anders ausgelegt werden. Sie sei freilich auch unbegründet. Das Grundstück Flst. Nr. ... sei am 08.03.2015 durch Karst-Erkundungsbohrungen angeschnitten worden; das Grundstück Flst. Nr. ... werde von diesen voraussichtlich am 17.03.2015 erreicht. Der eigentliche Tunnelvortrieb habe das Grundstück dann am 13.03.2015 erreicht; das Wegegrundstück werde am 21.03.2015 erreicht. Die Voraussetzungen des § 21 AEG hätten vorgelegen. Es habe lediglich einer Mitteilung i. S. einer Information über den wesentlichen Inhalt bedurft. Dies sei im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht ausreichend. Im Hinblick auf das eingeschränkte materielle Entscheidungsprogramm sei die Vorbereitung durchaus überschaubar. Eine Beweissicherung habe i. S. einer Zustandsfeststellung stattgefunden. Eine Wertermittlung sei bei einer unterirdischen Unterfahrung nicht erforderlich gewesen. Bei der in § 21 Abs. 3 AEG vorgesehenen Zustandsfeststellung handle es sich um keine materielle Voraussetzung. Die Besitzeinweisung wäre auch dann nicht anders ausgefallen, wenn eine Beweissicherung in dem vom Kläger geforderten Sinne durchgeführt worden wäre. Die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung hänge auch nicht davon ab, ob sich der Vorhabenträger bislang an den Planfeststellungsbeschluss gehalten habe. Auf etwaige Verstöße gegen Nebenbestimmungen zu reagieren, sei Aufgabe des Eisenbahn-Bundesamts. Für ein „Zurückbehaltungsrecht“ sei im Hinblick auf den abschließenden Charakter des § 21 Abs. 1 AEG und den Beschleunigungszweck kein Raum. Der Kläger habe sich danach geweigert, ihr den Besitz durch Vereinbarungen zu überlassen, nachdem er sich noch nicht einmal damit einverstanden erklärt hätte, ihr den untertägigen Besitz unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Sie habe sich auch rechtzeitig und ernsthaft um einen freihändigen Erwerb bemüht. Ein angemessenes Entschädigungsangebot habe noch nicht unterbreitet werden müssen. Jedenfalls sei ein nicht völlig unangemessenes Angebot gemacht worden. Der Mindestinhalt einer Vereinbarung müsse nur Regelungen zur Herbeiführung des Besitzübergangs enthalten. Die Formulierung in der Eintragungsbewilligung entspreche den §§ 1027, 1004 BGB.
22 
Mit Beschluss vom 09.03.2015 - 5 S 302/15 - hat der Senat den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten sowie die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Tübingen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.01.2015 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Sie richtet sich der Sache nach ungeachtet dessen, dass in der Klageschrift als „Beklagter“ die von den Besitzeinweisungen begünstigte - und vom Senat beigeladene - DB Netz AG bezeichnet ist, gegen das Land Baden-Württemberg, da ausdrücklich die Beschlüsse des Regierungspräsidium Tübingen als einer Behörde des Landes Baden-Württemberg angefochten sind. Insofern handelte es sich bei der Bezeichnung des Beklagten um eine offenkundige Unrichtigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.2014 - 9 B 4.14 -).
26 
Über die Klage hat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 u. Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO der Senat und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (ebenso ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 145). Denn die Zuständigkeit nach § 50 Abs.1 Nr. 6 VwGO für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für näher bezeichnete Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betreffen, erfasst nur solche Verwaltungsstreitverfahren, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren aufweisen. Es muss über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift gestritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11.99 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 158). Vorliegend handelt es sich indes um einen Streitgegenstand, der in einem anderen Verfahren mit anderen Voraussetzungen zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25). Dem entspricht, dass § 50 Abs. 1 VwGO keine dem § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO entsprechende Regelung enthält und § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts davon abhängig macht, dass das jeweilige Bundesland solches vorschreibt.
27 
1. Die rechtzeitig innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) erhobene Anfechtungsklage ist nach wie vor zulässig, insbesondere ungeachtet dessen statthaft, dass die Tunnelröhren im Bereich der Grundstücke des Klägers inzwischen fertig gestellt sind. Denn die Besitzeinweisungsbeschlüsse haben sich dadurch nicht erledigt. Diese entfalten, solange noch kein Enteignungsbeschluss ergangen und vollzogen ist, nach wie vor Rechtswirkungen zu Lasten des Klägers, da sie den unterirdischen Besitz weiterhin der Beigeladenen zuordnen (vgl. OLG LSA, Urt. v. 09.12.2010 - 2 U 60/10 (Baul) -, NVwZ-RR 2011, 401).
28 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
29 
Die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.01.2015 über die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... auf Gemarkung Lehr sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
a) Die Beschlüsse sind formell rechtmäßig, insbesondere ohne Verfahrensfehler zustande gekommen.
31 
Soweit der Kläger rügt, ihm sei mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2015 mit der Einleitungsverfügung vom 01.12.2014 lediglich eine Zusammenfassung des Antrags auf Besitzeinweisung übersandt worden, führt dies auf keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 3 AEG. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 AEG ist den Betroffenen mit der Ladung lediglich der Antrag auf Besitzeinweisung „mitzuteilen“. Dies erfordert nicht eine Übersendung des (vollständigen) Antrags, sondern lediglich eine Mitteilung i. S. einer Information über dessen wesentlichen Inhalt (vgl. zur Enteignung § 22 Abs. 4 AEG i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LEntG). Dies genügt angesichts des bestehenden Rechts auf Akteneinsicht i. S. des § 29 Abs. 1 LVwVfG auch im Hinblick auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.08.2004 - 22 AS 04.40028 -). Bei Einhaltung der vorgesehenen Ladungsfrist von drei Wochen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 4 AEG) kann von diesem Recht auch in zumutbarer Weise Gebrauch gemacht werden. Der wesentliche Inhalt des Antrags war dem Kläger mitgeteilt worden.
32 
Zwar ließ die Ladung auch unter Berücksichtigung der beigefügten Einleitungsverfügungen nicht erkennen, dass die beiden Grundstücke nur unterirdisch zur Errichtung der beiden Tunnelröhren des Albabstiegstunnels benötigt würden; dies lag aufgrund der mit dem Kläger geführten Grunderwerbsverhandlungen jedoch auf der Hand. Insofern kann dahinstehen, ob die „Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.2014“, aus der dies ebenfalls zu ersehen war, tatsächlich erfolgte. Auch wenn danach noch nicht der „wesentliche Inhalt“ mitgeteilt sein sollte, wäre ein darin zu sehender Verfahrensmangel mit dem späteren Zugang der „wesentlichen“ Antragsunterlagen jedenfalls geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). Insbesondere ließen diese die Lage der Teilflächen und die jeweiligen „Überdeckungen“ hinreichend erkennen.
33 
Abgesehen davon könnte die Aufhebung der Beschlüsse wegen eines etwaigen Verfahrensfehlers nach der auch in einem förmlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich anwendbaren Vorschrift des § 46 LVwVfG (vgl. zur Ladung zur mündlichen Verhandlung Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 67 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A. 2014, § 67 Rn. 22) nicht beansprucht werden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 1999, 488). Denn die Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung, die nach § 21 Abs. 1 AEG nicht im Ermessen der Enteignungsbehörde steht, wäre dadurch nicht in der Sache beeinflusst worden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was für den Kläger - über das Vorbringen vom 07.01.2015 hinaus - noch vorgebracht worden wäre, wäre ihm der vollständige Antrag nebst Anlagen bereits zusammen mit der Ladung übersandt worden.
34 
Soweit der Kläger weiter rügt, die Beigeladene habe die ihr nach dem Planfeststellungsbeschluss obliegende Beweissicherung bislang nur unzureichend durchgeführt, führt auch dies auf keinen die Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse begründenden Verfahrensfehler. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG, auf den sich der Kläger freilich nicht bezieht, h a t die Enteignungsbehörde zwar den Zustand des Grundstücks v o r Beginn der mündlichen Verhandlung festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Dies gilt jedoch von vornherein nur, soweit der Zustand des Grundstücks - gerade für das vor ihr durchzuführende Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren, nämlich für die in diesen Verfahren zu gewährende Entschädigung - von Bedeutung ist. Welcher weiterer Feststellungen es hierzu bedurft haben könnte, lässt sich auch der Klagebegründung nicht entnehmen. Solches ist auch nicht zu erkennen, da die Beigeladene lediglich in den unterirdischen Besitz von Grundstücksteilen eingewiesen werden sollte. Für die dafür zu leistende Enteignungsentschädigung ist aber eine genaue Feststellung des Zustandes a u f dem Grundstück ebenso wenig von Bedeutung wie für eine etwaige Besitzeinweisungsentschädigung nach § 21 Abs. 5 AEG. Die vom Kläger geltend gemachten enteignungsrechtlich relevanten, wertmindernden Faktoren lassen sich schließlich auch noch nach der Unterfahrung feststellen. Weitergehende Feststellungen zum Zustand des bebauten Wohngrundstücks mögen zwar für den nicht auszuschließenden Fall, dass durch die vorgesehene Unterfahrung Setzungen und hieraus resultierend Gebäudeschäden eintreten (vgl. hierzu PFB, S. 107 B.3.12.3), zweckmäßig und nach dem Planfeststellungsbeschluss möglicherweise sogar geboten sein, doch wären hierfür - nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs - zu leistende Entschädigungen nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1981 - III ZR 186/79 -, BRS 45 Nr. 173 u. Urt. v. 01.02.1982 - III ZR 93/80 -, BGHZ 83, 61) und damit auch nicht der in § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG vorgesehenen Beweissicherung. Insofern kann dahinstehen, ob auch für einen Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift § 46 LVwVfG gälte oder ein solcher Verstoß wegen § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG ohnehin nur das (Teil-) Verfahren zur Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung beträfe (so OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 - 11 B 1179/10 -).
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b) Die vorzeitigen Besitzeinweisungen sind auch materiell rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage finden sie in § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG. Danach hat die Enteignungsbehörde, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AEG).
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Im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisungen war aufgrund des fortgeschrittenen Kalottenvortriebs ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten „geboten“. Dies vermag der Antragsteller nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass das Verfahren zwischen September 2013 und August 2014 möglicherweise nicht zügig durchgeführt worden sein mag. Denn dies ändert nichts daran, dass die notwendige Unterfahrung der beiden Grundstücke nach dem Bauablaufplan der Beigeladenen vom November 2014 nunmehr unmittelbar bevorstand; die in Anspruch genommenen Grundstücke sollten, nachdem sich der Baufortschritt verzögert hat, nunmehr am 17.01. bzw. 24.01.2015 von dem Kalottenvortrieb erreicht werden. Konkrete Hinweise dafür, dass, wie der Kläger später erfahren haben will, im Dezember 2014, mithin schon im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse „klar gewesen“ sei, dass die Grundstücke erst im März oder April 2015 erreicht würden, liegen nicht vor. Aber auch dann, wenn dies zuträfe, änderte dies nichts an der Dringlichkeit der Inanspruchnahme. Denn hierfür ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen selbst unmittelbar bevorstehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.09.2002 - 8 A 02.40028 -, NVwZ-RR 2003, 256).
37 
Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich nicht schlechthin i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG „geweigert“, den Besitz der für den Bau des Albabstiegstunnels benötigten Grundstücksteile durch Vereinbarung zu überlassen, weil er vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladene selbst nicht an den Planfeststellungsbeschluss und die darin enthaltenen Auflagen halte, in dieser weitergehende Regelungen habe verlangen dürfen, geht dies fehl. Insbesondere hätte er selbst dann, wenn dies zuträfe, nicht verlangen können, dass die ihm von der Beigeladenen angebotene Vereinbarung („Bauerlaubnisvertrag“) zunächst um „zur Durchführung berechtigter Schutzverlangen erforderliche Regelungen“ ergänzt wird. Auch wenn solche zulässiger Inhalt einer Besitzüberlassungsvereinbarung sein könnten, wären sie darin nicht notwendigerweise vorzusehen gewesen. So muss eine Vereinbarung, die eine vorzeitige Besitzeinweisung entbehrlich machte, lediglich Regelungen enthalten, die den Besitzübergang herbeiführen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.05.1993 - 8 AS 93.40036 -, NVwZ-RR 1994, 131). Denn in § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG ist lediglich von einer Vereinbarung „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ die Rede. Auch wird in § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG ausdrücklich klargestellt, dass es „weiterer (materieller) Voraussetzungen - als der in den Sätzen 1 und 2 angesprochenen - nicht bedarf“ (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 11.02.1999 - 5 S 2379/98 -, NVwZ-RR 1999, 487). Anderes liefe auch der mit dem Rechtsinstitut der vorzeitigen Besitzeinweisung bezweckten Beschleunigung bzw. Verfahrensstraffung zuwider (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.1995 - 5 S 2749/95 -; BayVGH, Beschl. v. 09.08.2004, a.a.O.). § 21 Abs. 1 Satz1 AEG kann daher nicht so ausgelegt werden, dass sich der Eigentümer lediglich nicht ohne „gute Gründe“ geweigert haben dürfe.
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Soweit der Kläger insbesondere Regelungen verlangt, die das Maß der Inanspruchnahme seiner Grundstücke präzisierten und damit den Umfang der Enteignung klarstellten, ist dem darüber hinaus entgegenzuhalten, dass nach der Gesetzessystematik über den letztlich durchzuführenden Umfang einer - nach dem Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich zulässigen - Enteignung erst im förmlichen Enteignungsverfahren und nicht schon im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung zu entscheiden ist (vgl. § 22 Abs. 1 u. 4 AEG, § 5 Abs. 1 LEntG). In diesem Verfahren geht es allein darum, dem Vorhabenträger vorab den Zugriff auf von ihm benötigte Grundstücke zu gestatten. Dies gilt umso mehr, als § 21 Abs. 1 AEG - anders als § 37 Abs. 1 LEntG - noch nicht einmal vorschreibt, dass der Vorhabenträger - wie hier - bereits einen Enteignungsantrag gestellt hat. Insofern konnte der Antragsteller auch keine Vorabklärung ihm wichtig erscheinender, nach der Gesetzessystematik ebenfalls dem Enteignungsverfahren vorbehaltener entschädigungsrechtlicher Fragen - etwa des Entschädigungsumfangs dem Grunde nach - verlangen.
39 
Schon gar nicht waren in der Vereinbarung Regelungen vorzusehen, die - etwa durch eine Präzisierung der Ausführung der Auflagen im Planfeststellungsbeschluss - dazu dienen sollten, die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses sicherzustellen. Dem Besitzeinweisungsverfahren kommt insbesondere nicht die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung zu, erforderlichenfalls die vorherige Umsetzung drittschützender Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zu gewährleisten. Der mit der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG bezweckten Beschleunigung bzw. Verfahrensstraffung liefe es in besonderem Maße zuwider, wenn das Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung vor der Enteignungsbehörde ungeachtet dessen mit Fragen des vorausgegangenen Planfeststellungbeschlusses belastet würde, dass es nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG nur auf dessen - hier ersichtlich gegebene - Vollziehbarkeit ankommen soll. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger verlangten Regelungen, die gewährleisten sollen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beweissicherung in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang rechtzeitig vor Baubeginn durchgeführt werde. Entsprechende Fragen wären erforderlichenfalls in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Eisenbahn-Bundesamts zu richtenden Verfahren zu klären.
40 
Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Beigeladene ihren Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt hätte, indem sie etwa mit der vorzeitigen Besitzeinweisung gar nicht von dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 25.06.2012 Gebrauch machen, sondern diesen zur Umsetzung eines anderen, bislang noch nicht planfestgestellten Plans ausnutzen, insbesondere bei Gelegenheit noch weitere Flächen in Besitz nehmen wollte (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2007 - 22 A 07.40008 -). Dann fehlte es freilich schon an der Dringlichkeit der Inanspruchnahme (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.07.2015 - 5 S 1483/15 -) und an einem - den anderen Plan feststellenden - sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG). Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beigeladenen liegen jedoch keinerlei Hinweise vor.
41 
Im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG angesprochene Vereinbarung mag es immerhin noch erforderlich sein, dass sich der Vorhabenträger rechtzeitig und ernsthaft um eine freihändige Besitzüberlassung zu angemessenen Bedingungen bemüht hatte (vgl. - dies letztlich offen lassend - BayVGH, Beschl. v. 05.04.2013 - 8 AS 13.40015 - u. v. 14.07.2014 - 22 AS 14.40020 -), doch führte auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn solches wird allein dadurch, dass der Antragsteller für seine „Weigerung“, den unter dem 10.10.2014 angebotenen „Bauerlaubnisvertrag“ zu unterzeichnen, „gute Gründe“ gehabt haben mag, noch nicht in Frage gestellt.
42 
Danach bleibt es dabei, dass die mit der vorliegenden Klage aufrecht erhaltenen Gründe, die den Kläger zu seiner ablehnenden Haltung gegen den ihm angebotenen „Bauerlaubnisvertrag“, aber auch gegen eine bloße Besitzüberlassungsvereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche bewogen hatten, für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Besitzeinweisungen unerheblich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 09.03.2015 - 5 S 302/15 - u. v. 24.10.1995 - 5 S 2749/95 -).
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Kläger der Sache nach die Feststellung der Erstattungsfähigkeit seiner ihm im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung entstandenen Anwaltskosten begehrt hat, übersieht er, dass sich dies bereits aus § 40 Abs. 1 LEntG i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 LEntG und den entsprechenden Kostenentscheidungen (Nr. 5) der Besitzeinweisungsbeschlüsse ergibt. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO findet demgegenüber keine Anwendung, zumal es schon an einer (gerichtlichen) Kostenentscheidung zu seinen Gunsten fehlt.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
45 
Beschluss vom 17. Januar 2017
46 
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.01.2015 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Sie richtet sich der Sache nach ungeachtet dessen, dass in der Klageschrift als „Beklagter“ die von den Besitzeinweisungen begünstigte - und vom Senat beigeladene - DB Netz AG bezeichnet ist, gegen das Land Baden-Württemberg, da ausdrücklich die Beschlüsse des Regierungspräsidium Tübingen als einer Behörde des Landes Baden-Württemberg angefochten sind. Insofern handelte es sich bei der Bezeichnung des Beklagten um eine offenkundige Unrichtigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.2014 - 9 B 4.14 -).
26 
Über die Klage hat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 u. Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO der Senat und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (ebenso ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 145). Denn die Zuständigkeit nach § 50 Abs.1 Nr. 6 VwGO für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für näher bezeichnete Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betreffen, erfasst nur solche Verwaltungsstreitverfahren, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren aufweisen. Es muss über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift gestritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11.99 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 158). Vorliegend handelt es sich indes um einen Streitgegenstand, der in einem anderen Verfahren mit anderen Voraussetzungen zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25). Dem entspricht, dass § 50 Abs. 1 VwGO keine dem § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO entsprechende Regelung enthält und § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts davon abhängig macht, dass das jeweilige Bundesland solches vorschreibt.
27 
1. Die rechtzeitig innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) erhobene Anfechtungsklage ist nach wie vor zulässig, insbesondere ungeachtet dessen statthaft, dass die Tunnelröhren im Bereich der Grundstücke des Klägers inzwischen fertig gestellt sind. Denn die Besitzeinweisungsbeschlüsse haben sich dadurch nicht erledigt. Diese entfalten, solange noch kein Enteignungsbeschluss ergangen und vollzogen ist, nach wie vor Rechtswirkungen zu Lasten des Klägers, da sie den unterirdischen Besitz weiterhin der Beigeladenen zuordnen (vgl. OLG LSA, Urt. v. 09.12.2010 - 2 U 60/10 (Baul) -, NVwZ-RR 2011, 401).
28 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
29 
Die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.01.2015 über die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... auf Gemarkung Lehr sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
a) Die Beschlüsse sind formell rechtmäßig, insbesondere ohne Verfahrensfehler zustande gekommen.
31 
Soweit der Kläger rügt, ihm sei mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2015 mit der Einleitungsverfügung vom 01.12.2014 lediglich eine Zusammenfassung des Antrags auf Besitzeinweisung übersandt worden, führt dies auf keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 3 AEG. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 AEG ist den Betroffenen mit der Ladung lediglich der Antrag auf Besitzeinweisung „mitzuteilen“. Dies erfordert nicht eine Übersendung des (vollständigen) Antrags, sondern lediglich eine Mitteilung i. S. einer Information über dessen wesentlichen Inhalt (vgl. zur Enteignung § 22 Abs. 4 AEG i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LEntG). Dies genügt angesichts des bestehenden Rechts auf Akteneinsicht i. S. des § 29 Abs. 1 LVwVfG auch im Hinblick auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.08.2004 - 22 AS 04.40028 -). Bei Einhaltung der vorgesehenen Ladungsfrist von drei Wochen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 4 AEG) kann von diesem Recht auch in zumutbarer Weise Gebrauch gemacht werden. Der wesentliche Inhalt des Antrags war dem Kläger mitgeteilt worden.
32 
Zwar ließ die Ladung auch unter Berücksichtigung der beigefügten Einleitungsverfügungen nicht erkennen, dass die beiden Grundstücke nur unterirdisch zur Errichtung der beiden Tunnelröhren des Albabstiegstunnels benötigt würden; dies lag aufgrund der mit dem Kläger geführten Grunderwerbsverhandlungen jedoch auf der Hand. Insofern kann dahinstehen, ob die „Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.2014“, aus der dies ebenfalls zu ersehen war, tatsächlich erfolgte. Auch wenn danach noch nicht der „wesentliche Inhalt“ mitgeteilt sein sollte, wäre ein darin zu sehender Verfahrensmangel mit dem späteren Zugang der „wesentlichen“ Antragsunterlagen jedenfalls geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). Insbesondere ließen diese die Lage der Teilflächen und die jeweiligen „Überdeckungen“ hinreichend erkennen.
33 
Abgesehen davon könnte die Aufhebung der Beschlüsse wegen eines etwaigen Verfahrensfehlers nach der auch in einem förmlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich anwendbaren Vorschrift des § 46 LVwVfG (vgl. zur Ladung zur mündlichen Verhandlung Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 67 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A. 2014, § 67 Rn. 22) nicht beansprucht werden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 1999, 488). Denn die Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung, die nach § 21 Abs. 1 AEG nicht im Ermessen der Enteignungsbehörde steht, wäre dadurch nicht in der Sache beeinflusst worden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was für den Kläger - über das Vorbringen vom 07.01.2015 hinaus - noch vorgebracht worden wäre, wäre ihm der vollständige Antrag nebst Anlagen bereits zusammen mit der Ladung übersandt worden.
34 
Soweit der Kläger weiter rügt, die Beigeladene habe die ihr nach dem Planfeststellungsbeschluss obliegende Beweissicherung bislang nur unzureichend durchgeführt, führt auch dies auf keinen die Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse begründenden Verfahrensfehler. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG, auf den sich der Kläger freilich nicht bezieht, h a t die Enteignungsbehörde zwar den Zustand des Grundstücks v o r Beginn der mündlichen Verhandlung festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Dies gilt jedoch von vornherein nur, soweit der Zustand des Grundstücks - gerade für das vor ihr durchzuführende Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren, nämlich für die in diesen Verfahren zu gewährende Entschädigung - von Bedeutung ist. Welcher weiterer Feststellungen es hierzu bedurft haben könnte, lässt sich auch der Klagebegründung nicht entnehmen. Solches ist auch nicht zu erkennen, da die Beigeladene lediglich in den unterirdischen Besitz von Grundstücksteilen eingewiesen werden sollte. Für die dafür zu leistende Enteignungsentschädigung ist aber eine genaue Feststellung des Zustandes a u f dem Grundstück ebenso wenig von Bedeutung wie für eine etwaige Besitzeinweisungsentschädigung nach § 21 Abs. 5 AEG. Die vom Kläger geltend gemachten enteignungsrechtlich relevanten, wertmindernden Faktoren lassen sich schließlich auch noch nach der Unterfahrung feststellen. Weitergehende Feststellungen zum Zustand des bebauten Wohngrundstücks mögen zwar für den nicht auszuschließenden Fall, dass durch die vorgesehene Unterfahrung Setzungen und hieraus resultierend Gebäudeschäden eintreten (vgl. hierzu PFB, S. 107 B.3.12.3), zweckmäßig und nach dem Planfeststellungsbeschluss möglicherweise sogar geboten sein, doch wären hierfür - nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs - zu leistende Entschädigungen nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1981 - III ZR 186/79 -, BRS 45 Nr. 173 u. Urt. v. 01.02.1982 - III ZR 93/80 -, BGHZ 83, 61) und damit auch nicht der in § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG vorgesehenen Beweissicherung. Insofern kann dahinstehen, ob auch für einen Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift § 46 LVwVfG gälte oder ein solcher Verstoß wegen § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG ohnehin nur das (Teil-) Verfahren zur Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung beträfe (so OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 - 11 B 1179/10 -).
35 
b) Die vorzeitigen Besitzeinweisungen sind auch materiell rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage finden sie in § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG. Danach hat die Enteignungsbehörde, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AEG).
36 
Im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisungen war aufgrund des fortgeschrittenen Kalottenvortriebs ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten „geboten“. Dies vermag der Antragsteller nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass das Verfahren zwischen September 2013 und August 2014 möglicherweise nicht zügig durchgeführt worden sein mag. Denn dies ändert nichts daran, dass die notwendige Unterfahrung der beiden Grundstücke nach dem Bauablaufplan der Beigeladenen vom November 2014 nunmehr unmittelbar bevorstand; die in Anspruch genommenen Grundstücke sollten, nachdem sich der Baufortschritt verzögert hat, nunmehr am 17.01. bzw. 24.01.2015 von dem Kalottenvortrieb erreicht werden. Konkrete Hinweise dafür, dass, wie der Kläger später erfahren haben will, im Dezember 2014, mithin schon im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse „klar gewesen“ sei, dass die Grundstücke erst im März oder April 2015 erreicht würden, liegen nicht vor. Aber auch dann, wenn dies zuträfe, änderte dies nichts an der Dringlichkeit der Inanspruchnahme. Denn hierfür ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen selbst unmittelbar bevorstehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.09.2002 - 8 A 02.40028 -, NVwZ-RR 2003, 256).
37 
Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich nicht schlechthin i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG „geweigert“, den Besitz der für den Bau des Albabstiegstunnels benötigten Grundstücksteile durch Vereinbarung zu überlassen, weil er vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladene selbst nicht an den Planfeststellungsbeschluss und die darin enthaltenen Auflagen halte, in dieser weitergehende Regelungen habe verlangen dürfen, geht dies fehl. Insbesondere hätte er selbst dann, wenn dies zuträfe, nicht verlangen können, dass die ihm von der Beigeladenen angebotene Vereinbarung („Bauerlaubnisvertrag“) zunächst um „zur Durchführung berechtigter Schutzverlangen erforderliche Regelungen“ ergänzt wird. Auch wenn solche zulässiger Inhalt einer Besitzüberlassungsvereinbarung sein könnten, wären sie darin nicht notwendigerweise vorzusehen gewesen. So muss eine Vereinbarung, die eine vorzeitige Besitzeinweisung entbehrlich machte, lediglich Regelungen enthalten, die den Besitzübergang herbeiführen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.05.1993 - 8 AS 93.40036 -, NVwZ-RR 1994, 131). Denn in § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG ist lediglich von einer Vereinbarung „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ die Rede. Auch wird in § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG ausdrücklich klargestellt, dass es „weiterer (materieller) Voraussetzungen - als der in den Sätzen 1 und 2 angesprochenen - nicht bedarf“ (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 11.02.1999 - 5 S 2379/98 -, NVwZ-RR 1999, 487). Anderes liefe auch der mit dem Rechtsinstitut der vorzeitigen Besitzeinweisung bezweckten Beschleunigung bzw. Verfahrensstraffung zuwider (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.1995 - 5 S 2749/95 -; BayVGH, Beschl. v. 09.08.2004, a.a.O.). § 21 Abs. 1 Satz1 AEG kann daher nicht so ausgelegt werden, dass sich der Eigentümer lediglich nicht ohne „gute Gründe“ geweigert haben dürfe.
38 
Soweit der Kläger insbesondere Regelungen verlangt, die das Maß der Inanspruchnahme seiner Grundstücke präzisierten und damit den Umfang der Enteignung klarstellten, ist dem darüber hinaus entgegenzuhalten, dass nach der Gesetzessystematik über den letztlich durchzuführenden Umfang einer - nach dem Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich zulässigen - Enteignung erst im förmlichen Enteignungsverfahren und nicht schon im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung zu entscheiden ist (vgl. § 22 Abs. 1 u. 4 AEG, § 5 Abs. 1 LEntG). In diesem Verfahren geht es allein darum, dem Vorhabenträger vorab den Zugriff auf von ihm benötigte Grundstücke zu gestatten. Dies gilt umso mehr, als § 21 Abs. 1 AEG - anders als § 37 Abs. 1 LEntG - noch nicht einmal vorschreibt, dass der Vorhabenträger - wie hier - bereits einen Enteignungsantrag gestellt hat. Insofern konnte der Antragsteller auch keine Vorabklärung ihm wichtig erscheinender, nach der Gesetzessystematik ebenfalls dem Enteignungsverfahren vorbehaltener entschädigungsrechtlicher Fragen - etwa des Entschädigungsumfangs dem Grunde nach - verlangen.
39 
Schon gar nicht waren in der Vereinbarung Regelungen vorzusehen, die - etwa durch eine Präzisierung der Ausführung der Auflagen im Planfeststellungsbeschluss - dazu dienen sollten, die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses sicherzustellen. Dem Besitzeinweisungsverfahren kommt insbesondere nicht die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung zu, erforderlichenfalls die vorherige Umsetzung drittschützender Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zu gewährleisten. Der mit der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG bezweckten Beschleunigung bzw. Verfahrensstraffung liefe es in besonderem Maße zuwider, wenn das Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung vor der Enteignungsbehörde ungeachtet dessen mit Fragen des vorausgegangenen Planfeststellungbeschlusses belastet würde, dass es nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG nur auf dessen - hier ersichtlich gegebene - Vollziehbarkeit ankommen soll. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger verlangten Regelungen, die gewährleisten sollen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beweissicherung in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang rechtzeitig vor Baubeginn durchgeführt werde. Entsprechende Fragen wären erforderlichenfalls in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Eisenbahn-Bundesamts zu richtenden Verfahren zu klären.
40 
Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Beigeladene ihren Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt hätte, indem sie etwa mit der vorzeitigen Besitzeinweisung gar nicht von dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 25.06.2012 Gebrauch machen, sondern diesen zur Umsetzung eines anderen, bislang noch nicht planfestgestellten Plans ausnutzen, insbesondere bei Gelegenheit noch weitere Flächen in Besitz nehmen wollte (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.04.2007 - 22 A 07.40008 -). Dann fehlte es freilich schon an der Dringlichkeit der Inanspruchnahme (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.07.2015 - 5 S 1483/15 -) und an einem - den anderen Plan feststellenden - sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG). Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beigeladenen liegen jedoch keinerlei Hinweise vor.
41 
Im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG angesprochene Vereinbarung mag es immerhin noch erforderlich sein, dass sich der Vorhabenträger rechtzeitig und ernsthaft um eine freihändige Besitzüberlassung zu angemessenen Bedingungen bemüht hatte (vgl. - dies letztlich offen lassend - BayVGH, Beschl. v. 05.04.2013 - 8 AS 13.40015 - u. v. 14.07.2014 - 22 AS 14.40020 -), doch führte auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn solches wird allein dadurch, dass der Antragsteller für seine „Weigerung“, den unter dem 10.10.2014 angebotenen „Bauerlaubnisvertrag“ zu unterzeichnen, „gute Gründe“ gehabt haben mag, noch nicht in Frage gestellt.
42 
Danach bleibt es dabei, dass die mit der vorliegenden Klage aufrecht erhaltenen Gründe, die den Kläger zu seiner ablehnenden Haltung gegen den ihm angebotenen „Bauerlaubnisvertrag“, aber auch gegen eine bloße Besitzüberlassungsvereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche bewogen hatten, für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Besitzeinweisungen unerheblich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 09.03.2015 - 5 S 302/15 - u. v. 24.10.1995 - 5 S 2749/95 -).
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Kläger der Sache nach die Feststellung der Erstattungsfähigkeit seiner ihm im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung entstandenen Anwaltskosten begehrt hat, übersieht er, dass sich dies bereits aus § 40 Abs. 1 LEntG i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 LEntG und den entsprechenden Kostenentscheidungen (Nr. 5) der Besitzeinweisungsbeschlüsse ergibt. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO findet demgegenüber keine Anwendung, zumal es schon an einer (gerichtlichen) Kostenentscheidung zu seinen Gunsten fehlt.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
45 
Beschluss vom 17. Januar 2017
46 
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen zu einem Fünftel dem Antragsteller zu 5), zu je einem Zehntel den übrigen Antragstellern z
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.