Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2011 - 5 S 2610/10

published on 03/02/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2011 - 5 S 2610/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2010 - 4 K 610/09 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte und nur im Umfang der vorgetragenen Gründe zu prüfende (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07.10.2010 bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Beseitigung des vor dem Haus des Klägers (U... Straße Nr. ...) auf dessen Grundstück, jedoch zugleich auf öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche angebrachten Halteverbotsschilds (StVO Zeichen 283) gerichtete Klage abgewiesen; ebenso den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, das Halteverbotsschild auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus des Klägers an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks zu versetzen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
1. Der Kläger begehrt mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrag ausdrücklich nicht die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 03.08.2007, welche nicht den bei der Aufstellung des Halteverbotsschilds am 10.10.2007 tatsächlich gewählten Standort, sondern einen um einige Meter nach Westen verschobenen Standort vorsah. Dies ist auch sachgerecht. Denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.08.2007 wurde dem Kläger nicht in dieser Form - mit dem westlicheren Standort des Verkehrszeichens - , sondern durch tatsächliche Aufstellung des Verkehrszeichens am östlicheren Standort bekanntgegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 -, VBlBW 2010, 155 ; BVerwG, Urt. v. 11. 12. 1996 - 1 C 15.95 -, juris Rdnr. 9; Urt. v. 23.10.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rdnr. 12). Schon deshalb kam und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits - entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers - nicht auf den Inhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 03.08.2007, sondern auf deren tatsächliche - und dem Kläger allein bekanntgegebene - Umsetzung an. Hinzu kommt, dass die der Aufstellung des Halteverbotszeichens zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung zuletzt durch Beschluss der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten vom 07.03.2008 geändert wurde. Aufgrund eines Ortstermins, der am 05.03.2008 - und damit nach der im Oktober 2007 erfolgten Aufstellung des Halteverbotsschilds - unter Beteiligung des Klägers, der Polizeidirektion und des Straßenbaulastträgers stattgefunden hatte, kam die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu dem Ergebnis, dass der vorgefundene tatsächliche Standort des Verkehrszeichens verkehrlich notwendig und zu belassen sei.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Halteverbot (auch) auf der Südseite der U... Straße - und damit vor dem Haus der Klägers - sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geboten. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die Erwägung gestützt, um dem Verkehr - insbesondere dem auf der U... Straße verkehrenden Bus - ein Durchkommen zu ermöglichen, sei es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, auf der Südseite dieser Straße kein durchgehendes, sondern ein an mehreren Stellen „durchbrochenes“ Halteverbot anzuordnen. Der bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte und nunmehr im Berufungszulassungsverfahren wiederholte Einwand des Klägers, viele Gäste eines benachbarten gastronomischen Betriebes missachteten diese Regelung und parkten tatsächlich auch in den Halteverbotsbereichen vor den Häusern U... Straße ..., ... und ..., begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Denn er betrifft nicht die Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Halteverbotsregelung, sondern das nicht streitgegenständliche Problem, ob die Einhaltung dieser Regelung ausreichend überwacht und ggf. durch Vollstreckungsmaßnahmen sichergestellt wird.
3. Schließlich unterliegt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Anbringung des Halteverbotsschildes auf dem - unstreitig - in seinem Grundstückseigentum stehenden Teil des öffentlichen Gehwegs zu dulden habe, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme zum einen mit der Anwendung des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG sowie zum anderen mit dem Argument begründet, dass der Gehweg Teil der öffentlichen Straße sei. Dies ist nicht zu beanstanden.
§ 5b Abs. 6 Satz 1 StVG bestimmt, dass der Eigentümer eines Anliegergrundstücks das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu dulden hat, sofern diese aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht „auf der Straße“ angebracht werden können. Soweit der Kläger darauf verweist, der Anwendungsbereich des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG sei hier schon gar nicht eröffnet, weil es hier nicht um die Aufstellung eines Verkehrszeichens außerhalb der Straße gehe, ist ihm zuzugeben, dass die Vorschrift sich nach ihrem Wortlaut nur auf solche privaten Grundstücksflächen erstreckt, die ihrerseits nicht zugleich Teil der öffentlichen Straße sind. Wenn der Grundstückseigentümer das Anbringen von Verkehrszeichen - bei Vorliegen der übrigen in § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG genannten Voraussetzungen - aber schon auf (rein) privaten Grundstücksflächen zu dulden hat, so besteht diese Duldungspflicht erst recht, wenn es sich bei der in seinem Eigentum stehenden privaten Grundstücksfläche zugleich um einen Teil der öffentlichen Straße handelt (vgl. auch Bauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., S. 1643 Rdnr. 9.3 in Bezug auf im Eigentum der Gemeinden stehende Gehwegflächen). So liegt es hier. Der Teil des Gehwegs, auf dem das Halteverbotsschild vorliegend angebracht wurde, ist Teil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten U... Straße (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1b Straßengesetz). Der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren weder diese Widmung selbst noch deren Umfang in Abrede gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/11/2009 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. November 2008 - 2 K 4042/07 - wird hinsichtlich des die Verpflichtungsklage abweisenden Teils geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im „Kreis
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind, bei geteilter Straßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten.

(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1

a)
die Unternehmer der Schienenbahnen für Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halbschranken;
b)
die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes für Haltestellenzeichen;
c)
die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Parkuhren und andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, Straßenschilder, Geländer, Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen;
d)
die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten auf und neben der Straße für Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden;
e)
die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen für die entsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweiszeichen;
f)
die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für Wegweiser für Bedarfsumleitungen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei der Einführung neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 die Kosten entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer zu tragen hat.

(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt.

(5) Diese Kostenregelung umfasst auch die Kosten für Verkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnungen und Abgasmessungen.

(6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.