Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 5 S 2436/10

published on 10/11/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 5 S 2436/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau eines die Beigeladene begünstigenden privaten Bahnübergangs.
Die Klägerin betreibt die Bahnstrecke 4124 von Seckach nach Walldürn/Rippberg. Der Bahnverkehr wird seit dem 01.01.2006 durch die Westfrankenbahn - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, an welche die Strecke verpachtet wurde - durchgeführt. Auf dem Streckenabschnitt Walldürn - Rippberg befindet sich bei Bahn-km 22,843 seit dem Bau der Bahnstrecke Anfang des 20. Jahrhunderts ein privater Bahnübergang („Privatwegübergang“), über den zumindest in der Vergangenheit das jenseits der Bahnlinie gelegene landwirtschaftliche Grundstück Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen von der parallel zur Bahnlinie verlaufenden B 47 aus mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden konnte.
Der technisch nicht gesicherte Bahnübergang war jedenfalls in der Vergangenheit im Gleisbereich geschottert und ist beidseitig mit einem Schild „Privatwegübergang - Überqueren der Gleise für Nichtberechtigte verboten“ versehen. Eine befahrbare, mit Bitumen belegte Rampe zur Straße hin ist noch vorhanden, aber inzwischen mit Grünbewuchs, hauptsächlich Büschen, zugewuchert. Unstreitig wurde der Bahnübergang seit der Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn, d.h. seit dem 01.01.2006, von der Beigeladenen nicht mehr befahren.
Das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen wird lediglich durch einen über diesen Bahnübergang geführten Privatweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Eine andere (rechtlich gesicherte) Zufahrt besteht nicht. Faktisch ist eine Bewirtschaftung des Flst. Nr. 10159 durch die Beigeladene aber ohne Benutzung des Bahnübergangs möglich, weil dieses Grundstück über das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Flst. Nr. 10145 angefahren werden kann, welches seinerseits Zugang zum öffentlichen Straßenraum hat.
Mit Schreiben vom 13.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 mit der Begründung, dass dieser seit Bestehen der Westfrankenbahn nicht mehr benutzt worden sei und wegen der erhöhten Unterhaltungsarbeiten und -kosten ein betriebliches Interesse der Westfrankenbahn an einem Rückbau bestehe. Außerdem könne auf diese Weise eine Unfallgefahrenstelle beseitigt werden.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz auslöse. Während des Verwaltungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundstückseigentümer eingeholt. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen den Rückbau des Bahnübergangs geäußert. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 05.05.2010, 04.08.2010 und 07.10.2010 mit, dass die Bahnüberquerung bereits ihrem Großvater beim Bau der Bahnstrecke verbindlich zugesichert worden sei. Eine Vereinbarung könne sie zwar nicht mehr vorlegen, in einem Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911, werde aber auf ein weiteres Schreiben der Generaldirektion vom 04.11.1911 (richtig: 04.09.1911) verwiesen, in welchem anlässlich der damaligen Grunderwerbsverhandlungen sicherlich der Privat-bahnübergang geregelt worden sei. Das Flst. Nr. 10159 verfüge über keine andere Zuwegung, weshalb der Bahnübergang erhalten bleiben müsse. Sie könne sich allerdings vorstellen, dass der Bahnübergang mittels einer Schranke für den Dauerbetrieb geschlossen und ihr ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin hat hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Privatwegübergang von dem Anlieger ..., dem Großvater der Beigeladenen, bereits vor dem in den 1970er Jahren erfolgten Ausbau der B 47 genutzt worden sei. Zu diesem Zweck sei ein Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB abgeschlossen worden, der „nach Recherchen seitens der DB nicht mehr auffindbar“ sei. In unmittelbarer Nähe des Privatwegübergangs bei Bahn-km 22,843 befinde sich in etwa 220 m Entfernung ein weiterer Privatweg-Bahnübergang „Miltenberger Straße“ bei Bahn-km 22,555, der von der Beigeladenen genutzt werde. Dieser Privatweg beginne an der B 47, führe über den Bahnübergang am Anwesen ... vorbei und ende an einer Gemeindestraße der Stadt Walldürn. Vom Anwesen aus komme man zu Fuß oder mit dem Fahrzeug ohne Überquerung des Bahnübergangs direkt nach Walldürn. Trotzdem wolle die Beigeladene auf das Wegerecht über den Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 nicht verzichten. Eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wobei die Westfrankenbahn aber bereit gewesen sei, für den Verlust des Wegerechtes eine Entschädigung zu bezahlen. Der Lösung, den Bahnübergang mit Abschlüssen und einem BÜ-Belag auszubauen und mit der Beigeladenen eine Andienungsvereinbarung abzuschließen, werde die Westfrankenbahn nicht zustimmen, da diese die Baukosten und Unterhaltungskosten aus Eigenmitteln finanzieren müsse.
Mit planungsrechtlicher Entscheidung vom 17.09.2010 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben ab. Zur Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien §§ 18, 18b AEG und § 74 Abs. 6 VwVfG. Die Planung verbessere zwar die Sicherheitsbelange sowie die betriebliche Situation der Vorhabenträgerin und sei daher im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten; sie nehme aber dem Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen die einzige vorhandene öffentliche Zuwegung. Eingetragene Wegerechte auf anderen Grundstücken bestünden nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beigeladenen nicht. Auch der im Bereich von Bahn-km 22,555 vorhandene weitere Bahnübergang ersetze die wegfallende Erschließung nicht. Zum einen sei dieser U-förmig und abschüssig gestaltete Bahnübergang mit längeren Fahrzeugen nicht befahrbar; zum anderen existiere von dort aus keine rechtlich gesicherte Wegeführung zum Flst. Nr. 10159. Auf einen entschädigungslosen Zugang über das Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Grundstücke auch nicht verweisen lassen. Bei dieser Sachlage bewältige die vorgelegte Planung das Zufahrtsproblem nicht; der von der Beigeladenen angebotene Lösungsvorschlag (Beschrankung mit Öffnungsmöglichkeit durch die Beigeladene) sei von der Vorhabenträgerin nicht aufgegriffen worden. Eine Konfliktlösungsmöglichkeit über die Festlegung von Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG komme nicht in Betracht. In dieser Situation schlügen die betroffenen wirtschaftlichen und eisenbahnbetrieblichen Belange der Vorhabenträgerin nicht durch. Darauf, dass die verkehrliche Situation vor Ort - insbesondere das Einbiegen von und in die Bundesstraße sowie das Befahren des Bahnübergangs - schwierig sei und nur bei äußerster Vorsicht durchgeführt werden könne, komme es nicht entscheidend an. Denn insoweit hätten die Verpflichteten ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Gem. § 4 Abs. 1 AEG sei der Vorhabenträger verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Bahnübergang in der Vergangenheit nicht bzw. so gut wie nicht mit Fahrzeugen oder auch anderweitig genutzt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse sei eine Benutzung nicht möglich bzw. zumutbar. Außerdem habe die Beigeladene einen Bedarf an dem Bahnübergang geltend gemacht. Dieser sei nicht nur theoretischer Art, da das Grundstück als Mähweide genutzt werde und somit ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten anzuerkennen sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zwar das vorhandene öffentliche Interesse an dem Vorhaben zu berücksichtigen; dieses werde im Ergebnis aber geringer bewertet als das rechtlich geschützte Interesse an einem Erhalt des Zuweges zu dem landwirtschaftlich genutzten Flst. Nr. 10159.
Gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.10.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte habe in der falschen Verfahrensart entschieden. Im Antragsformular sei die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden; tatsächlich habe die Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Dies sei widersprüchlich und ermessensfehlerhaft, weil die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens die Nichtbetroffenheit von Rechten Dritter voraussetze. Die Ablehnung der Plangenehmigung sei aber gerade mit einer Rechtsverletzung Dritter begründet worden. Dieser Ermessensfehler führe hier auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil keine den Antrag genehmigende Entscheidung getroffen worden sei. Unabhängig davon sei die ergangene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Aufhebung des Bahnübergangs keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt würden. Ob tatsächlich eine rechtlich relevante Zugangsmöglichkeit bestehe, die durch den Rückbau genommen werde, habe die Beklagte gar nicht untersucht. Tatsächlich bestehe weder ein schuldrechtlich begründeter Anspruch der Beigeladenen, das Bahngrundstück überqueren zu dürfen noch lasse sich ein solcher Anspruch aus anderen Erwägungen, etwa aus einem Notwegerecht, herleiten. Es lasse sich nicht mehr klären, welche Vereinbarungen zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Unterlagen der Badischen Staatseisenbahnen aus jener Zeit seien bei ihr - der Klägerin - nicht mehr vorhanden. Soweit die Beigeladene sich auf ein Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 berufe, sei dieses nicht geeignet, ein Übergangsrecht zu belegen. Dort werde Bezug genommen auf einen Vertrag zwischen dem Mühlenbesitzer ... in Walldürn und dem Landesfiskus (Eisenbahnverwaltung) vom 27.01.1898, dessen Gegenstand möglicherweise der Erwerb von Grundflächen für den Bau der Eisenbahnstrecke gewesen sei. Es spreche aber nichts dafür, dass in jenem Vertrag dem damaligen Eigentümer des Flst. Nr. 10159 eine Grunddienstbarkeit (Grundgerechtigkeit) nach §§ 637,687 des Badischen Landrechts zulasten des Trassengrundstücks der Klägerin eingeräumt worden sei. Im Grundbuch sei eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht eingetragen. Zudem befinde sich zwischen dem Flst. Nr. 10159 und dem Straßengrundstück der B 47 auf der rechten Seite der Bahnstrecke noch ein in Dritteigentum stehendes Buchgrundstück Flst. Nr. 10159/1, von dem die Beigeladene nicht wisse, wem es gehöre. Hieraus folge für die Klägerin, dass zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen weder eine Dienstbarkeit am Flst. Nr. 10159/1 bestellt sei noch ein rein obligatorisches Mitbenutzungsrecht der Beigeladenen an diesem Grundstück bestehe. Die Eintragung von Dienstbarkeiten, die im Zeitpunkt der Anlage des Grundbuches bereits bestanden hätten, sei gem. Art. 187 Abs. 1 EGBGB zwar ursprünglich nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gewesen; da die Rechtsvorgänger der am Übergang unmittelbar Beteiligten aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Eintragung bestanden hätten, spreche die fehlende Eintragung hier schon gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Auch hätte eine nach altbadischem Recht begründete Wegerechts-Dienstbarkeit nach Inkrafttreten des baden-württember-gischen AGBGB (§ 31 Abs. 1 Satz 1) bis zum 31.12.1977 eingetragen werden müssen, woran es fehle. Von dieser Eintragungspflicht seien zwar Grunddienstbarkeiten bezüglich Schafweide- und Fischereirechten ausgenommen. Ein solches - bezüglich des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen unterstelltes - nicht eintragungspflichtiges Schafweiderecht beziehe sich aber jedenfalls nicht auf das jenseits der Bahn gelegene, für eine Schafweidehaltung ungeeignete und von der Beigeladenen in dieser Weise auch gar nicht genutzte Flst. Nr. 10159/1. Entsprechend könne auch nicht abgeleitet werden, das zwischen diesen Grundstücken gelegene Trassengrundstück zum Viehtrieb zu nutzen. Auch ein in Form der Leihe nach §§ 598 f. BGB eingeräumtes Übergangsnutzungsrecht könne nicht angenommen werden. Denn dieses sei jedenfalls gem. § 604 Abs. 2 BGB durch jahrzehntelange Nichtausübung durch die Beigeladene entfallen. Unabhängig davon könne ein solches Leihverhältnis von der Klägerin jederzeit beendet werden (§ 604 Abs. 3 BGB). Dies sei hier konkludent durch Stellung des Antrages auf Aufhebung des Übergangs auch geschehen. Ein zugunsten der Beigeladenen bestehendes Übergangsrecht könne schließlich auch nicht in Ausübung eines Notwegrechts gem. § 917 BGB angenommen werden, da die Querung des Bahngrundstücks jedenfalls nicht im Sinne der Vorschrift notwendig sei. Die Beigeladene habe nämlich die Möglichkeit, das Flst. Nr. 10159 über ihr Flst. Nr. 10145 zu erreichen. Dieser Zugang sei mit geringerem Aufwand verbunden als der Zugang über ein fremdes Grundstück. Insgesamt werde das Bestehen eines Bahnübergangsrechts der Beigeladenen bestritten. Verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten. Unterstelle man jedoch - zu Unrecht - das Bestehen eines Übergangsrechts, so wäre die Beigeladene jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn die Klägerin habe auch nach einer Aufhebung des Bahnübergangs - durch Ausübung eines Notwegrechts auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder auf einem anderen Nachbargrundstück - die rechtlich gesicherte Möglichkeit, zu ihrem Flst. Nr. 10159 zu gelangen. Gegenüber der derzeitigen Situation werde sie dadurch nicht schlechter gestellt, da sie den Privatweg-Bahnüber-gang seit mindestens 10 Jahren nicht mehr benutzt habe und ein Befahren des Übergangs mit Fahrzeugen ohnehin nicht möglich sei. Zudem benutze die Beigeladene das Flst. Nr. 10159 als Schafweide, wofür keine kraftfahrzeugfähige Zufahrt i.S.v. § 917 BGB notwendig sei. Entgegen der insoweit verkürzenden Darstellung im angefochtenen Bescheid werde eine Belassung - erst recht eine von der Beigeladenen zudem begehrte Ertüchtigung - des Bahnübergangs nicht nur aus Kostengründen abgelehnt, sondern auch aus sicherheitstechnischen und rechtlichen Gründen. Der streitige Bahnübergang sei in seiner heutigen Gestalt aus Sicherheitsgründen nur für Fußgänger und Reiter sowie zum Trieb von Einzelvieh nutzbar. Die spitzwinklige Einmündung des Zufahrtsweges in die Bundesstraße entspreche nicht den heute üblichen Bedürfnissen der vollmotorisierten Landwirtschaft mit Traktorgespannen und Mähdreschern. Solle den Sicherheitsbedürfnissen von Schiene und Straße Rechnung getragen werden, seien umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die weit über eine bloße Herstellung eines herkömmlichen Bahnübergangsweges (z.B. in Form von Beton- und Gummiplatten) auf dem Trassen-grundstück hinausgingen. Diese erheblichen Kosten wären nicht von der Klägerin als bloßer Verleiherin zu tragen. Es wäre Aufgabe der Beklagten zu entscheiden, wie die Eisenbahnkreuzung zu sichern wäre. Maßgeblich sei § 11 Abs. 10 Spalte 1 EBO. Eine Sicherung des Bahnübergangs durch das am Flst. Nr. 10159 vorhandene Weidegatter reiche jedenfalls nicht aus. Auf dem Flst. Nr. 10159/1 müsse jedenfalls ein Abschluss platziert werden; weder die Klägerin noch die Beigeladene seien jedoch berechtigt, dieses Grundstück hierfür zu nutzen. Hinzu kämen die Sicherheitsbelange der Bundesfernstraßenverwaltung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass letztendlich ein sechsstelliger Betrag für eine Bahnübergangssicherung (z.B. Lichtzeichen und Halbschranken unter Einbeziehung der B 47) aufgewendet werden müsse, um die Sicherheit der Bahnübergangsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 zu gewährleisten. Es liege daher auf der Hand, dass sich die Beigeladene für eine Zufahrt zu ihrem Grundstück mit einem Notwegerecht auf der linken Seite der Bahn, ggf. einem noch gesondert zu begründendem Wegerecht links der Bahn, bescheiden müsse.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, den Plan für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg auf ihren Antrag vom 13.07.2009 hin zu genehmigen,
11 
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Recht sei die Verfahrensart der Plangenehmigung gewählt worden, die auch dann durchgeführt werden könne, wenn Rechte Dritter betroffen, aber nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen hätten am Beginn des Verfahren - in dem Zeitpunkt, der für die Verfahrenswahl entscheidend sei - angenommen werden dürfen, zumal es auch möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Drittbetroffenen zu erwirken. Die Klägerin habe die Verfahrensführung während des Verwaltungsverfahrens auch nicht beanstandet. Im Übrigen stehe einem Verfahrensbeteiligten kein subjektives Recht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Dies gelte auch bei im Ergebnis ablehnenden Entscheidungen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, durch den Rückbau des Bahnübergangs sei kein subjektives Recht der Beigeladenen betroffen, sei darauf hinzuweisen, dass weder die Klägerin noch die Beigeladene im Verfahren hätten nachweisen können, auf welcher Grundlage der Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 existiere. Faktisch existiere er jedenfalls, wobei die Klägerin im Verfahren mit Schreiben vom 12.03.2010 sogar darauf hingewiesen habe, dass es einen Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der Deutschen Bahn gebe, der jedoch nicht mehr auffindbar sei. Zudem sei die Klägerin bereit gewesen, für den Verlust des Wegerechts eine Entschädigung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage habe man von der Existenz eines Wegerechts zugunsten der Eigentümerin des Flst. Nr. 10159 ausgehen dürfen. Darüber hinaus sei das Wegerecht auch kraft unvordenklicher Verjährung als erwiesen anzusehen. Durch das Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion vom 09.10.1911 sei dargelegt, dass über Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Flst. Nr. 10159 bereits im Jahre 1911 verhandelt worden sei. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin zunächst um eine Einigung mit der Beigeladenen bemüht habe, sei als Indiz für die Existenz eines rechtliche Interessen der Beigeladenen berührenden Wegerechts zu werten, zumal auch die topographische Lage vor Ort dafür spreche, dass sich die Eigentümer des Flst. Nr. 10159 den Übergang hätten zusichern lassen, um das Grundstück erreichen zu können. Soweit ein „Recht“ nicht bestehe, sei die Zugangsmöglichkeit jedenfalls als rechtliches Interesse im Verfahren zu berücksichtigen. Die faktische Nichtnutzung des Bahnübergangs sei jedenfalls lediglich auf dessen schlechten Zustand zurückzuführen, weshalb die Ausführungen der Klägerin zur Leihe nicht durchschlügen. Auf eine Zuwegungsmöglichkeit über ihr Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene jedenfalls nicht verweisen lassen. Ein Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB sei nur anzunehmen, wenn es einem Grundstück an einer zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Flst. Nr. 10159 sei jedoch gerade über den Privatweg und den Bahnübergang an einen öffentlichen Weg angeschlossen. Soweit die Klägerin möglicherweise davon ausgehe, dass ihr bei Vorliegen eines nur unwesentlich beeinträchtigten Rechts eines Drittbetroffenen ein Anspruch auf Plangenehmigung zustehe, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sie in diesem Fall nur Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung im planungsrechtlichen Sinne habe. Diese Abwägung sei hier in der Weise vorgenommen worden, dass die bestehende Zuwegung zu dem Flst. Nr. 10159 über den Bahnübergang unter Berücksichtigung aller Sachumstände einer Verweisung auf das Notwegerecht vorzuziehen sei, zumal auch über das Flst. Nr. 10145 nicht gesichert wäre, das Flst. Nr. 10159 in der erforderlichen Weise befahren zu können. Aufgrund der engen Radien im Bereich des nahegelegenen Bahnübergangs bei Bahn-km 20,555 sei eine Zufahrt auf die B 47 nur mit sehr kleinen, wendigen Fahrzeugen, jedenfalls aber nicht mit für den Abtransport von Mähgut erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen möglich. Im Übrigen hätte es diverse planerische Möglichkeiten gegeben, den Konflikt einer Zuwegung zum Flst. Nr. 10159 bei Rückbau des Bahnübergangs zu lösen, etwa durch die Schaffung eines neuen Weges oder die Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf Drittgrundstücken, z.B. auf dem Flst. Nr. 10145. Diese Fragen - überhaupt die Lösung des Zuwegungsproblems - seien in den Planunterlagen nicht eingearbeitet gewesen. Beispielsweise sei diesen weder ein Grunderwerbsplan noch ein Grunderwerbsverzeichnis beigefügt gewesen. Die Klägerin habe nicht erkennen lassen, das eine alternative Planung überhaupt erwünscht sei. Daher habe die Entscheidung nur so, wie sie getroffen worden sei, vorgenommen werden können. Soweit die Klägerin schließlich noch darauf abstelle, dass eine Ertüchtigung des Bahnübergangs sicherheitstechnischen Bedenken begegne, sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst verpflichtet sei, die Eisenbahninfrastruktur, zu der auch der Bahnübergang in Bahn-km 22,843 gehöre, in betriebssicherem Zustand zu halten.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung schließt sie sich den Einlassungen der Beklagten an und führt ergänzend aus: Trotz intensiver Recherchen sei es nicht gelungen, weitere Unterlagen zur vertraglichen Gestaltung der Nutzung des Bahnübergangs zu erhalten. Dies belege jedoch nicht, dass ein solches Wege- und Nutzungsrecht niemals bestanden habe. Beweispflichtig sei vielmehr die Klägerin, die sich den aus dem bestehenden Bahnübergang folgenden Verpflichtungen entziehen wolle. Da dieser Bahnübergang sehr lange bestehe und die örtlichen Gegebenheiten für die Existenz eines entsprechenden Wegerechts sprächen, müsse jedenfalls von einer gewohnheitsrechtlichen Begründung eines Privat-Bahnübergangsrechts ausgegangen werden. Der Bahnübergang sei in den letzten Jahren nur deshalb nicht mehr genutzt worden, weil die Klägerin es verabsäumt habe, den Übergang ordnungsgemäß in Stand zu halten. Die vormalige Trasseneigentümerin, die Deutsche Bundesbahn, habe nicht nur den Übergang selbst in Stand gehalten, sondern auch den Strauchbewuchs an der Strecke und an den Hängen mindestens einmal jährlich zurückgeschnitten. Der Bahnübergang werde auch nach wie vor zur Anfahrt des Flst. Nr. 10159 mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. für den Abtransport von Langholz und Mähgut, gebraucht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin werde das Grundstück nicht nur für die Schafhaltung benutzt, vielmehr befinde sich dort auch eine vor einigen Jahren begonnene Baumzucht. Der Abtransport der Bäume wäre bei Wegfall des Bahnübergangs nicht mehr gewährleistet. Dies sei auch der Grund, weshalb man den Rückbau nicht akzeptiere und darüber hinaus sichergestellt haben möchte, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Bahnübergangs nachkomme. Das Flst. Nr. 10159 könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht über angrenzende Grundstücke angefahren werden. Aus diesem Grund könne auch nicht auf eine Überfahrt des Flst. Nr. 10145 verwiesen werden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011, die vom Senat beigezogenen Behördenakten der Beklagten und die von den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

Gründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 159/05 Verkündet am: 7. Juli 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/11/2009 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 – 6 K 779/06 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffen
published on 01/03/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/05/2016 00:00

Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.